Berufsrecht: Aufsichtsverfahren sollen umfassend neu geregelt werden

Rechtsformwahl

erschienen im KammerReport 5-2024 | 13.12.2024

Das Bundesministerium der Justiz möchte die Berufsaufsicht der rechtsberatenden Berufe neu ordnen. Der Ende Oktober vorgelegte Referentenentwurf war lange erwartet worden, weil er eine Reihe praktischer Probleme adressiert, die nach dem geltenden Recht unter anderem im Bereich der Rechtsbehelfe gegen die verschiedenen Sanktionsinstrumente in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestehen.

Dazu zählen insbesondere die in der Rechtsprechung anerkannte, aber gesetzlich nicht geregelte sog. missbilligende Belehrung und deren gerichtliche Überprüfbarkeit. Die missbilligende Belehrung soll durch den „rechtlichen Hinweis“ ersetzt werden. Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen und Zwangsgelder soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sein. Neu geregelt werden soll das Vorgehen der Kammern gegen eigene Mitglieder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Neu gefasst und vereinfacht werden soll außerdem die Verwahrung von über 100 Jahre alten notariellen Urkunden und Verzeichnissen sowie zur Einsichtnahme in diese. Damit sollen bestehenden praktische Schwierigkeiten beseitigt werden. Im Ergebnis streben die Beteiligten dabei eine Zuständigkeit der Landesarchive für die Verwahrung der Dokumente an.

Der Referentenentwurf sieht u. a. folgende weitere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe vor:

  • Die Regelungen in BRAO, PAO und StBerG zum Erlöschen der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft sollen dahingehend angepasst werden, dass die Zulassung (und damit die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen) nicht mehr durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt, sondern erst mit deren Beendigung. Denn in der Zeit nach der Auflösung, aber vor der Beendigung muss die Gesellschaft im Rahmen der Abwicklung von Mandaten noch rechtsberatende Tätigkeiten vornehmen können.
  • Für eine Berufsausübungsgesellschaft, die in Deutschland tätig werden will, sollen neben den bisher schon zulässigen Rechtsformen nach deutschem, EU- und EWR-Recht künftig auch schweizerische Rechtsformen zulässig sein. Einzelanwältinnen und -anwälte aus der Schweiz stehen ihren Kolleginnen und Kollegen aus EU und EWR bereits gleich.
  • Bislang ist in BRAO, PAO und Bundesnotarordnung (BNotO) nicht geregelt, wie im Falle ungültiger Wahlen zu verfahren ist. Um die daraus resultierenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, sollen an das Bundeswahlgesetz angelehnte Vorschriften zu Wahlwiederholungen aufgenommen werden.
  • Notarinnen und Notare sehen sich u. a. im Bereich Digitalisierung und Geldwäsche immer höheren Anforderungen ausgesetzt. Dabei können ihnen in Regionen, in denen Notarkassen tätig sind, Verwaltungsaufgaben von diesen abgenommen werden. Durch eine Aufgabenerweiterung soll diese Möglichkeit (fakultativ) künftig auch für Notarkammern bestehen.

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Änderungen im Berufsrecht: Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der BNotO, der BRAO, der PAO und dem StBerG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

erschienen im KammerReport 5-2024 | 13.12.2024

Das Gesetz vom 22.10.2024 ist am 25.10.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und im Grundsatz nach seinem Artikel 13 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung, also am 26.10.2024, in Kraft getreten. Einige Vorschriften treten jedoch abweichend davon erst zum 01.01.2025 bzw. zum 01.05.2025 in Kraft.

Im Regierungsentwurf war noch eine Regelung in einem § 73a BRAO-E enthalten, mit dem eine anlasslose und risikobasierte Überprüfung anwaltlicher Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern eingeführt werden sollte. Nach heftiger Kritik der Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich jedoch der Rechtsausschuss des Bundestages für eine Herausnahme der Regelung ausgesprochen. Das verabschiedete Gesetz sieht daher keine Regelung zur anlasslosen Überprüfung von Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern mehr vor.

Das Gesetz enthält unter anderem folgende Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung:

1. Neu eingefügt wurde § 86a BRAO – Durchführung der Kammerversammlung
Danach findet die Kammerversammlung grundsätzlich weiterhin in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt, jedoch können die Geschäftsordnungen der Kammern vorsehen, dass die Kammerversammlungen auch als hybride oder ausschließlich als virtuelle Versammlungen stattfinden können. Sieht die Geschäftsordnung einer Kammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. In der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,
  2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,
  3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und
  4. die Rechte der Mitglieder nach diesem und nach der Geschäftsordnung der Kammer müssen gewahrt werden.

Eine entsprechende Regelung wurde auch für die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer eingeführt in § 189 Abs. 5 BRAO. Des Weiteren wurde auch eine entsprechende Regelung für die Satzungsversammlung geschaffen in § 191c BRAO.

2. Änderung § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO – Pflichtmitgliedschaft nichtanwaltlicher Mitglieder
Steuerberater und Patentanwälte, die Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften sind, sind ab dem 01.01.2025 nicht mehr Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer. Anders verhält es sich bei Wirtschaftsprüfern. Bei ihnen verbleibt es unter den vorgenannten Voraussetzungen bei der Pflichtmitgliedschaft.

3. Änderung § 56 Abs. 3 BRAO – Mitteilungspflichten
Ab dem 01.01.2025 sind Rechtsanwälte verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, wenn sie Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatergesetz sind.

4. § 73 Abs. 2 Satz 2 neu BRAO – Aufsicht über Tätigkeit in berufsfremden BAGs
Ab dem 01.01.2025 unterliegt der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer auch die Tätigkeit der Mitglieder, soweit sie ihre Tätigkeit in einer patentanwaltlichen oder steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft als Leitungsorgan ausüben. Zudem sind die Rechtsanwaltskammern verpflichtet, die Mitglieder auch zu diesen anwaltsfremden Berufspflichten zu beraten.

5. Änderung § 72 Abs. 4 BRAO – Sitzungen/Zusammenkünfte des Vorstands
In § 72 Abs. 4 BRAO wurde klargestellt, dass auch in virtuellen Sitzungen Beschlüsse gefasst werden können und sich keine gesonderte schriftliche Abstimmung anschließen muss. Dies gilt auch für alle Untergliederungen des Vorstandes, somit auch für alle Abteilungen des Vorstandes.

6. § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO – Mehrstöckige Berufsausübungsgesellschaften
In § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO wurde klargestellt, dass an einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nur eine andere anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft, und keine berufsfremde Berufsausübungsgesellschaft beteiligt sein darf.

7. § 59f BRAO-neu – Regelungen zur Mandatsgesellschaft
§ 59f BRAO Abs. 1 Satz 2 BRAO definiert die Mandatsgesellschaft. Dies sind Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden. § 59 f Abs. 1 BRAO sieht vor, dass die Gründung einer Mandatsgesellschaft der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen ist. Eine Mandatsgesellschaft bedarf keiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer. Jedoch unterliegen auch Mandatsgesellschaften der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. In § 59o Abs. 4 S. 3 BRAO wurde neu geregelt, dass für die Berechnung der Mindestversicherungssumme immer die Zahl der Gesellschafter der Mandatsgesellschaft maßgeblich ist.

8. § 113 Abs. 1 BRAO – Ahndung einer Pflichtverletzung
Auch die Zuständigkeit der Anwaltsgerichte erstreckt sich ab 01.01.2025 auf die Berufspflichten nach der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz, wenn Mitglieder der Rechtsanwaltskammer dem Leitungsorgan einer patentanwaltlichen oder steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft angehören.

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Steuerrecht: „beA-Verbot“ gegenüber Finanzverwaltung kommt nun doch

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erschienen im KammerReport 5-2024 | 13.12.2024

Die elektronische Kommunikation mit Finanzbehörden könnte künftig für Anwaltschaft und Steuerberaterschaft eingeschränkt werden. Ein im Frühsommer veröffentlichter Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 sah vor, dass die rechts- und steuerberatenden Berufe nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC mit der Finanzverwaltung kommunizieren dürfen. Die besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer (beA bzw. beSt), deren Nutzung in gerichtlichen Verfahren verpflichtend ist, sollten ausgeschlossen werden. Als Begründung führte der Referentenentwurf u. a. an, die Kommunikationsangebote der Finanzbehörden trügen den Besonderheiten des steuerlichen Massenverfahrens am besten Rechnung, andere elektronische Kommunikation, insbesondere über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo; das Gegenstück zu beA und beSt), führe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand; außerdem könnten in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeitende dieses Verfahren nutzen.

Nach massiven Protesten aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft war die betreffende Regelung in § 87a Abgabenordnung (AO) in dem später vorgelegten Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Die BRAK hatte u. a. kritisiert, dass der Ausschluss der Kommunikation über die besonderen elektronischen Postfächer der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs widerspricht und dass Anwaltschaft und Steuerberaterschaft durch die einseitige Einschränkung der elektronischen Kommunikation benachteiligt würden.

Der Bundesrat folgte jedoch in seiner Stellungnahme vom 27.09.2024 der Empfehlung seines Finanzausschusses, in der die umstrittene Regelung in § 87a AO – ohne weitergehende Begründung – wieder enthalten war. Diese Fassung übernahm Mitte Oktober auch der Finanzausschuss des Bundestags in seine Beschlussempfehlung. In seiner Sitzung am 18.10.2024 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung an.

Der Bundesrat stimmte dem Jahressteuergesetz 2024 am 22.11.2024 zu.

Das Gesetz wird zum großen Teil am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

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Vorsicht im Umgang mit Fremdgeld 1

erschienen im KammerReport 5-2024 | 13.12.2024

Rechtsanwalt und Notar a.D., Karl F. Hofmeister, Olpe

Der Verfasser hat in seinen im Kammerreport Nr. 2/2020 und Nr. 4/2020 abgedruckten Aufsätzen die Gefahren und Rechtsfolgen aufgezeigt, die bestehen, wenn Fremdgeld auf einem Geschäftskonto der Anwaltskanzlei eingegangen ist und dieses nicht unverzüglich an den Empfangsberechtigten weitergeleitet wird. Die Fallstricke wurden anhand einiger Fälle aus der Gerichtspraxis erläutert.

Die Betrachtungen sollen nachstehend um einige Aspekte vertieft werden.

1. Verrechnung zweckbestimmter Mandantengelder mit anwaltlichen Honoraransprüchen 2

Behält ein Rechtsanwalt Fremdgelder längere Zeit auf seinem Geschäftskonto, handelt er seiner berufsrechtlichen Pflicht zuwider. Die unverzügliche Weiterleitung von Fremdgeld ist ein monumentaler Grundsatz anwaltlicher Pflichten.

Folgender Sacherhalt war Gegenstand eines Verfahrens vor einem Anwaltsgericht:

Der vor dem Anwaltsgericht angeschuldigte Rechtsanwalt veranlasste über mehrere Jahre wiederholt größere und kleinere für den jeweiligen Mandanten bestimmte Zahlungen auf ein Kanzleikonto, ohne für die unverzügliche Weiterleitung der Gelder an die jeweils materiell Berechtigten Sorge zu tragen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 266 Abs. 1 2. Altern. StGB (Untreue in der Variante des Treubruchtatbestands) im konkreten Fall festzustellen, bereitet oft Schwierigkeiten.

Ein Rechtsanwalt, der sich im Rahmen eines bestehenden Anwaltsvertrages zur Weiterleitung bestimmter Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt und weder uneingeschränkt bereit noch jederzeit fähig ist, einen entsprechenden Betrag aus eigenen flüssigen Mitteln vollständig auszukehren, kann sich der Untreue strafbar machen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BORA ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eingegangene Fremdgelder unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten oder, falls dies ausnahmsweise nicht sofort durchführbar ist, den Mandanten hiervon sofort in Kenntnis zu setzen und dafür Sorge zu tragen, dass ein dem Geldeingang entsprechender Betrag bei ihm jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung steht. Maßgebend für einen Verstoß nach § 266 StGB ist immer, ob das Vermögen des Mandanten durch die Pflichtverletzung gemindert wird (sog. Verschleifungsverbot3).

Wenn aber in der unterlassenen Weiterleitung die Absicht liegt, die eingenommenen Gelder endgültig für sich zu behalten, der Rechtsanwalt die eingenommenen Gelder zwar nicht auf Dauer für sich behalten will, aber ein dem Geldeingang entsprechender Betrag nicht jederzeit für den Berechtigten zur Verfügung gehalten wird4 oder die Gefahr eines Vermögensverlustes groß ist, weil die auf dem Geschäftskonto befindlichen Gelder dem unabwendbaren Zugriff von Gläubigern offensteht5, handelt er in Vermögensbenachteiligungsabsicht.

Der Rechtsanwalt kann sich auf einen Nichteintritt eines Vermögensnachteils nicht mehr berufen, wenn er dies nicht unmittelbar bei Nichtauskehrung zweckbestimmter Fremdgelder auf Honoraransprüche, mit denen aufgerechnet werde, geltend macht6.

Das Nichtweiterleiten der Fremdgelder stellt nicht nur eine Verletzung anwaltlicher Berufspflichten aus §§ 43, 43 a Abs. 7 BRAO, 4 Abs. 1 und 2 BORA dar, sondern erfüllt in der Regel auch den Straftatbestand des § 266 StGB7, die auch eine Ausschließung aus der Anwaltschaft nach Maßgabe der §§ 113 Abs. 1, 114 BRAO erforderlich macht, um die rechtssuchende Bevölkerung vor ähnlichen Pflichtverletzungen in der Zukunft wirksam zu schützen8.

 

2. Verrechnung zweckbestimmter Mandantengelder mit Honoraran­sprüchen aus formularmäßig getroffener unwirksamer Vergütungsvereinbarung

Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit Urteil vom 12.09.2024 entschieden, dass die Unwirksamkeit von Honorarvereinbarungen im Ganzen zwar nicht zur Unwirksamkeit der Anwaltsverträge insgesamt führt, der Verwender für seine anwaltlichen Tätigkeiten aber die gesetzliche Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz von dem Mandanten verlangen kann9.

Folgender Sachverhalt könnte sich hieraus ergeben:

Der Rechtsanwalt hatte mit seinem Mandanten eine unzulässige Vergütungsvereinbarung geschlossen. Zu beanstanden waren den Mandanten unangemessen benachteiligende Bestimmungen zur Erhöhung des Stundensatzes, zur Auslagenpauschale und zu einem Erfolgshonorar. Gegenüber der aus dem Mandat erlangten Zahlung in fünfstelliger Höhe erklärte der Rechtsanwalt erst vier Monate nach Zahlungseingang die Aufrechnung mit seinem Honoraranspruch aus der Vergütungsvereinbarung und brachte dann den zugunsten des Mandanten verbleibenden Betrag zur Auszahlung.  Der Mandant begehrt vor dem Landgericht Rückerstattung der bei Abrechnung des gesetzlichen Gebühren des RVG verbleibenden Differenzbetrages.

Bei einer Strafanzeige des Mandanten oder bei einem Antrag der Rechtsanwaltskammer auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens (§§ 116 ff. BRAO) wird in einem solchen Fall die Staatsanwaltschaft künftig prüfen müssen, ob der Anwalt seine anwaltlichen Berufspflichten aus §§ 43, 43 a Abs. 7 BRAO, 4 Abs. 1 und 2 BORA verletzt hat, ggf. auch, ob dem Mandanten ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB entstanden ist.

 

3. Fremdgeldweiterleitungspflicht gegenüber der Rechtsschutzversicherung

Wie vorstehenden aufgezeigt, hat ein Rechtsanwalt eine berufsrechtliche Pflicht zur Weiterleitung von Fremdgeld gegenüber dem Mandanten.

Folgender Sachverhalt war Gegenstand eines Verfahrens vor einem Anwaltsgericht:

In mehreren Verkehrsunfallsachen hatte ein Rechtsanwalt von der Rechtsschutzversicherung des Mandanten Kostenvorschüsse gefordert und erhalten. Nach außergerichtlicher und auch nach gerichtlicher Regulierung der Schadenersatzansprüche, in deren Rahmen der Unfallgegner auch die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren gezahlt hatte, unterließ der Rechtsanwalt jeweils eine Rückzahlung der erhaltenen Vorschüsse an den Versicherer, sondern verrechnete diese mit seinem Honoraranspruch.

Das Anwaltsgericht Hamburg10 hatte in einer Entscheidung vom 17.11.2022 im Anschluss an das Urteil des BGH vom 23.07.2019 11 ausgeführt, es könne dahinstehen, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Weiterleitung des Fremdgeldes vorliege oder der Rechtsanwalt zur Aufrechnung mit Honoraransprüchen gegenüber der Rechtsschutzversicherung berechtigt gewesen sei, denn diese gehöre nicht zum Kreis derer, um deren Schutz es bei der Behandlung von Fremdgeld gem. § 43 a Abs. 7 BRAO und § 4 Abs. 2 Satz 1 BORA gehe.Mit seiner Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichts mit dem Ziel, das freisprechende Urteil aufzuheben, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, den Anwalt wegen Verstoßes gegen § 43 a Abs. 5 Satz 2 BRAO a.F. (wortgleich mit § 43 a Abs. 7 S. 2 n.F.) zu verurteilen. Der Anwaltsgerichtshof Hamburg stellte in seinem Urteil vom 08.11.2023 12 fest, dass § 43 a Abs. 5 a.F das allgemeine Vertrauen in die Korrektheit und in die Integrität der Anwaltschaft in allen finanziellen Fragen und damit zugleich die Funktion der Anwaltschaft in die Rechtspflege schütze. Dieses Interesse rechtfertige es, die Pflicht zur Weiterleitung von Fremdgeld zusätzlich in den Rang einer öffentlich- rechtlichen Berufspflicht zu erheben 13. Fremdgelder im Sinne des § 43 a Abs. 5 S. 2 BRAO a.F. sind daher nicht nur Mandantengelder, sondern auch Fremdgelder der Versicherung (insbesondere Zahlungen auf Kostenerstattungsansprüche), die an diese weiterzureichen sind.

Im Ergebnis wird die Entscheidung des Anwaltsgerichthofes Hamburg, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Weiterleitung des Fremdgeldes an die Rechtschutzversicherung vorliegen kann, auch von dem Anwaltsgerichtshof Hamm geteilt 14.

 

Fazit

Wird Fremdgeld veruntreut, drohen dem Anwalt zahlreiche Sanktionen, strafrechtlich (§ 266 StGB), zivilrechtlich (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB) und berufsrechtlich (§ 43 a Abs. 7, 114 Abs. 1 Nr. 5 BRAO).

Vergreift sich der Anwalt am Fremdgeld deshalb, weil er sich selbst in finanziellen Schwierigkeiten befindet, nützen dem Mandanten diese Sanktionen oft wenig. In der Insolvenz des Anwalts ist der Mandant ungesichert und kann allenfalls mit einer Quote rechnen. Ansprüche gegen die Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts sind in der Regel gemäß § 51 Abs. 3 Nr. 1 und 5 BRAO ausgeschlossen.

Bei einer Schädigung der Mandanten durch schuldhafte Verletzungen seiner Vermögensbetreuungspflicht gem. §§ 43, 43 a Abs. 7 BRAO, 266 StGB, ist das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes betroffen und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft geschädigt.

Die Rechtsanwaltskammern können mit den ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufsichtsmitteln oft nur im Einzelfall aufgrund einer Beschwerde eines Mandanten mit einer Rüge (§ 73 BRAO) oder einem Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens (§§ 116 ff. BRAO) tätig werden. Diese Aufsichtsmittel reichen in der Regel nicht aus, um eine systematische Veruntreuung von Mandantengeldern zu erkennen, entgegenzuwirken und auszuschließen.

1 Fortsetzung zu Kammerreport Hamm 2/2020 und 4/2020, S. 8 f.
2 OLG München, Beschl. vom 05.04.2023 – 15 U 6218/22 – im Anschluss BGH, Beschl. vom 26.11.2019 – 2 StR 588/18 –
3 BVerfG  126, 170, 206; AnwBl Online 2020, 614-617
4 BGH, a.a.O., Rn.13, m.w.N.
5 BGH, a.a.O., Rn.13, m.w.N.
6 OLG München, a.a.O.; Weyland/Bauckmann, BRAO, 11. Aufl., Rn. 123 zu § 43 a
7 Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 04.10.2024 – 2 AGH 2/23 –, Rn.34 f, juris
8 Anwaltsgerichtshof Hamm, a.a.O., Rn. 40; AGH NRW, Urteil vom 01.03.2019, BRAK-   Mitteilungen 4/2019, 196
9 BGH, Urteil vom 12.09.2024 – IX ZR 65/23 -, Rn. 57, juris; BGH NJW 2024, 3364 f.
10 Anwaltsgericht Hamburg, Urteil vom 17.11.2022 – III 31/21 EV 125/20 -, juris
11 BGH, Urteil vom 23.07.2019 –  VI ZR 307/18 – Rn. 14 ff.,juris
12 Anwaltsgerichtshof Hamburg, Urteil vom 08.11.2023-  AGH I EVY 4/2023 (I-43) -, Rn. 18, juris
13 Anwaltsgerichtshof Hamburg, a.a.O. m.w.N.
14 Anwaltsgerichtshof Hamm, a.a.O., Rn. 35

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Namen und Nachrichten: Vertrauensanwalt der Rechtsanwaltskammer Hamm

erschienen im KammerReport 4-2024 | 02.10.2024

Der Kammervorstand hat Herrn Rechtsanwalt und Notar a. D. Dr. Erhard Berghoff, Hamm, zum neuen Vertrauensanwalt der Rechtsanwaltskammer Hamm ab dem 01.11.2024 bestellt.

Aufgabe des Vertrauensanwalts ist es, Kammermitgliedern, die in wirtschaftliche Not geraten sind oder persönliche Probleme mit Auswirkungen auf ihre berufliche Tätigkeit haben, kollegiale Unterstützung zukommen zu lassen. Gemeinsam sollen Lösungsmöglichkeiten entwickelt werden, ohne dass die für das Kammermitglied einhergehende Offenbarung zwingend zur Einleitung eines Aufsichts- oder Widerrufsverfahrens der Rechtsanwaltskammer führt.

Der Vertrauensanwalt übt sein Amt unabhängig aus und ist, auch gegenüber den Organen und Angestellten der Rechtsanwaltskammer, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er wird ehrenamtlich und für das ratsuchende Kammermitglied kostenlos tätig.

Zur Person:
Herr Kollege Dr. Berghoff, Jahrgang 1951, ist seit dem Jahre 1981 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war bis zur Erreichung der Altersgrenze auch Notar. Er gehörte dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer von 01.11.2012 bis zum 31.10.2022 an und war hier Mitglied einer Aufsichtsabteilung, zuletzt als Vorsitzender. Seine anwaltlichen Tätigkeitschwerpunkte liegen im Arbeitsrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Grundstücks- und Immobilienrecht, Handelsrecht und Versicherungsrecht.

Kontakt:
RA Dr. Erhard Berghoff
Josef-Wiefels-Str. 11
59063 Hamm
Telefon:  0 2 3 8 1  /  9 2 4 9 1 – 0
Telefax:  0 2 3 8 1  /  9 2 4 9 1 1 0
E-Mail:   info@berghoff-deppenkemper.de
Internet: www.berghoff-deppenkemper.de 

Nachrichten aus der Anwaltsgerichtsbarkeit
Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen

Wiederernennung RA Prof. Dr. Michael Sattler, Bochum
Am 31.07.2024 endete die bisherige Amtszeit des als Mitglied (Beisitzer) bei dem Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen tätigen Kollegen Prof. Dr. Sattler, Bochum. Rechtsanwalt Prof. Dr. Sattler ist auf Vorschlag des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Hamm durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm für die Zeit vom 01.08.2024 bis zum 31.07.2029 zum Mitglied (Beisitzer) des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen wieder ernannt worden.

Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm

Wiederernennung RA Markus Neumann, Oerlinghausen
Am 14.06.2024 endete die bisherige Amtszeit des als Anwaltsrichter bei dem Anwaltsgericht Hamm tätigen Kollegen Markus Neumann, Oerlinghausen. Rechtsanwalt Neumann ist auf Vorschlag des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Hamm durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm für die Zeit vom 15.06.2024 bis zum 14.06.2029 unter Berufung in das ehrenamtliche Richterverhältnis zum Mitglied des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm wieder ernannt worden.

Wiederernennung RAin Regina Bazilowski, Warstein
Am 31.07.2024 endete die bisherige Amtszeit der als Anwaltsrichterin bei dem Anwaltsgericht Hamm tätigen Kollegin Regina Bazilowski, Warstein. Rechtsanwältin Bazilowski ist auf Vorschlag des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Hamm durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm für die Zeit vom 01.08.2024 bis zum 31.07.2029 unter Berufung in das ehrenamtliche Richterverhältnis zum Mitglied und zur Vorsitzenden der I. Kammer des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm wieder ernannt worden.

Wiederernennung RA Markus Conrad, Essen
Am 31.07.2024 endete diebisherige Amtszeit des als Anwaltsrichter bei dem Anwaltsgericht Hamm tätigen Kollegen Markus Conrad, Essen. Rechtsanwalt Conrad ist auf Vorschlag des Vorstands der Rechtsanwaltskammer Hamm durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm für die Zeit vom 01.08.2024 bis zum 31.07.2029 unter Berufung in das ehrenamtliche Richterverhältnis zum Mitglied des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm wieder ernannt worden.

Wir beglückwünschen die Kollegin und die Kollegen zu ihrer Wiederernennung und wünschen ihnen für ihre weitere Tätigkeit viel Erfolg.

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Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (8. Auflage) und Inkrafttreten des EU-Geldwäschepakets

erschienen im KammerReport 4-2024 | 02.10.2024

Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sein, wenn sie eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Tätigkeiten ausführen. In diesem Fall müssen die Pflichten nach dem GwG beachtet und eingehalten werden.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 S. 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Pflicht gemäß § 51 Abs. 8 S. 2 GwG auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt. Die am 25.07.2024 durch das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossene 8. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise wurde durch Beschluss des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm am 23.08.2024 genehmigt und nun veröffentlicht.

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise sind an aktuelle Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und sich ergebende Probleme aus der Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Geldwäscheaufsicht angepasst worden. Des Weiteren sind im gesamten Dokument Klarstellungen zu den erforderlichen Pflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erfolgt.

Es hat insbesondere Änderungen, Anpassungen und Einarbeitungen im Hinblick auf die Pflichten von Syndikusrechtsanwälten, die Hochrisikoländer, die Einrichtung eines kanzleiinternen Hinweisgebersystems und die Mitwirkungspflichten von Mitgliedern gegenüber den Rechtsanwaltskammern gegeben.

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise in allen bisher veröffentlichten Versionen finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Hamm unter „Anwaltsservice“, dort: „Geldwäschegesetzverpflichtungen“ (www.rechtsanwaltskammer-hamm.de).

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch darüber informieren, dass am 19.06.2024 das EU-Geldwäschepaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Damit ist der letzte Schritt zu seinem Inkrafttreten getan. In drei Jahren wird die Geldwäscheverordnung unmittelbar anwendbar sein, für die Geldwäscherichtlinie starten Umsetzungsfristen von zwei bzw. drei Jahren.

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Berufsausübungsgesellschaften: Doppelmitgliedschaften von Organ-mitgliedern sollen künftig entfallen

erschienen im KammerReport 4-2024 | 02.10.2024

Das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe sieht auch vor, zukünftig  die Doppelmitgliedschaften in Rechtsanwalts- und anderen Berufskammern zu vermeiden.

  • 60 II Nr. 3 BRAO in der durch die „große BRAO-Reform“ zum 1.8.2022 geänderten Fassung bestimmt, dass Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, die anderen Berufen angehören, auch Mitglied in der Rechtsanwaltskammer werden, der die Gesellschaft angehört. Dies hat zur Folge, dass eine Reihe nicht­anwaltlicher Organmitglieder, die bereits einer anderen Berufskammer angehören, zusätzlich auch Mitglied einer Rechtsanwaltskammer werden müssen.

Die BRAK, ebenso wie andere Berufskammern, halten diese Regelung für überflüssig; sie führe zu mehrfachem Verwaltungsaufwand und zu unnötigen Kosten für die betroffenen Berufsträger.

In seiner Sitzung am 4.7.2024 hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vom Rechtsausschuss in der Folge der Anhörung geänderten Fassung angenommen. Nach dieser geänderten Fassung von § 60 II Nr. 3 BRAO-E sollen nur noch solche nicht-anwaltlichen Organmitglieder von Berufsausübungsgesellschaften Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer werden, die nicht bereits Mitglied der Patentanwaltskammer oder einer Steuerberaterkammer sind.

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Neue Regelungen für Anwaltsrechnungen

erschienen im KammerReport 4-2024 | 02.10.2024

Bislang mussten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Vergütungsberechnungen in schriftlicher Form an ihre Mandantschaft mitteilen. Durch das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz wurde die entsprechende Formvorschrift in § 10 I 1 RVG geändert; danach genügt für die Berechnung nunmehr die Textform. Zudem ist es ausreichend, dass der Rechtsanwalt die Mitteilung der Vergütungsberechnung an den Mandanten veranlasst.

Abstriche bei der zivil-, straf- und standesrechtlichen Verantwortung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die Richtigkeit der Vergütungsberechnung sind mit der Formerleichterung nicht verbunden. Dies kommt laut der Gesetzesbegründung in der Formulierung zum Ausdruck, dass (nur) die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt die Vergütung fordern kann und sie bzw. er die Mitteilung der Berechnung an den Auftraggeber veranlassen muss, sofern sie bzw. er die Rechnung nicht selbst verschickt.

Das Gesetz wurde am 16.7.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 17.7.2024 in Kraft.

Die Formerleichterung entspricht einem Wunsch aus Anwaltschaft und Mandantschaft nach einer möglichst einfachen und barrierefreien elektronischen Übermittlung der anwaltlichen Berechnung. Die BRAK hatte sich wiederholt für eine entsprechende Änderung eingesetzt.

Allerdings steht die Formerleichterung nach dem neu gefassten § 10 RVG in Widerspruch zur verpflichtenden elektronischen Rechnungsstellung für inländische Umsätze im unternehmerischen Bereich (sog. “B2B-Umsätze”) in Form eines strukturierten Datensatzes nach § 14 UStG, die durch das Wachstumschancengesetz eingeführt wurde. Diese Verpflichtung gilt auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und tritt, ab dem 1.1.2025, mit unterschiedlichen Übergangsfristen aber spätestens zum 1.1.2028 ein. Die BRAK hat in beiden Gesetzgebungsverfahren auf diesen Widerspruch hingewiesen und sich für eine Ausnahmeregelung oder zumindest optionale Möglichkeit eingesetzt.

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BRAK und DAV: geplante Erhöhung der Anwaltsgebühren ist Schritt in die richtige Richtung

erschienen im KammerReport 4-2024 | 02.10.2024

Ein Mitte Juni vom Bundesministerium der Justiz vorgelegter Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts sieht eine lineare Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren vor. Wertgebühren, die sich nach der Höhe des Streitwerts bemessen, sollen danach um 6 % steigen, Festgebühren um 9 %. Der Entwurf beinhaltet außerdem Erhöhungen der Gerichtskosten, der Gerichtsvollziehergebühren und der Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes für Sachverständige und Sprachmittler sowie der Entschädigungssätze für Telekommunikationsunternehmen für Überwachungsmaßnahmen.

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und Deutscher Anwaltverein (DAV) setzen sich gemeinsam für eine Erhöhung der gesetzlichen Anwaltsgebühren ein, die insbesondere dem erheblichen inflationsbedingten Anstieg der Personal- und Sachkosten für Anwaltskanzleien seit der letzten Gebührenanpassung im Jahr 2021 Rechnung trägt. In ihrer gemeinsamen Stellungnahme begrüßen BRAK und DAV, dass mit dem Referentenentwurf des Kostenrechtsänderungsgesetzes 2025 die dringend erforderliche Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung in Angriff genommen wird.

Die vorgeschlagene lineare Erhöhung der gesetzlichen Rechtsanwaltsgebühren ist aus Sicht von

BRAK und DAV ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung, wenngleich nicht in der von der Anwaltschaft erhofften Höhe. Kritisch sehen sie jedoch die geringere prozentuale Erhöhung bei Wertgebühren. Begründet wird diese mit einem inflationsbedingten Anstieg der Streitwerte. Diese bleiben jedoch meist in derselben Wertstufe, so dass sich lediglich eine lineare Erhöhung um 6 % ergibt, die damit hinter der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zurückbleibt.

Der Referentenentwurf enthält daneben auch strukturelle Änderungen in mehreren Bereichen. Mit diesen setzen sich BRAK und DAV in ihrer Stellungnahme ebenfalls auseinander. Sie begrüßen insbesondere die Anhebung des Gegenstandswerts in Kindschaftssachen. Damit wird eine langjährige Forderung von BRAK und DAV umgesetzt. Ebenfalls angehoben werden sollen die Regel-Gegenstandswerte in Abstammungs-, Ehewohnungs- und Gewaltschutzsachen. Dies trägt aus Sicht von BRAK und DAV zwar dem hohen Aufwand in derartigen Fällen besser Rechnung, sie halten allerdings eine weitere Angleichung an den Regelwert für erforderlich.

Ebenfalls angehoben werden soll die Prozesskostenhilfevergütung. BRAK und DAV begrüßen insofern, dass die Gebühren an diejenigen für Wahlanwältinnen und -anwälte weiter angenähert werden. Sie sehen allerdings noch Verbesserungsbedarf. Die Pkh-Vergütung ist der einzige Bereich, in dem die Vergütung nach unten von dem ansonsten geltenden Regelwert von 5.000 Euro abweicht. Eine sachliche Rechtfertigung sehen BRAK und DAV hierfür nicht.

Die BRAK wird auch das weitere Gesetzgebungsverfahren kritisch begleiten.

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Wertschätzung?

erschienen im KammerReport 4-2024 | 02.10.2024

RA Detlef Wendt, Recklinghausen

Diesen Beitrag gestatte ich mir zu schreiben, weil ich immer öfter lesen und hören muss, dass Anwälte und Notare  sich über einen eklatanten Bewerbermangel an Auszubildenden beklagen und, was ich als besonders erstaunlich dabei empfinde, scheinbar vollkommen ratlos sind, was die Ursache dieses Phänomens sein könnte. Vermutlich würde ich mit diesem Beitrag, bezöge er sich auf einen anderen als den freien Beruf, in einem asozialen Netzwerk einen Shitstorm produzieren, der sich gewaschen hätte. Diese Gefahr sehe ich allerdings bei Anwälten und Notaren eher nicht. Gleichgültigkeit ist nämlich in der Angelegenheit, um die es hier geht, eines der hervorstechendsten Merkmale unserer Zunft. Damit meine ich nicht die gegenüber Mandanten, denn von denen leben wir, auch nicht die gegenüber Gerichten, denn von ihnen sind wir, zumindest die meisten von uns, in gewisser Weise abhängig, nein, ich meine die gegenüber den Auszubildenden, den unentbehrlichen Helferlein, deren von uns ihnen entgegengebrachte Wertschätzung von der eines Herrn Düsentrieb gegenüber seinem Helferlein so weit entfernt ist wie die Sonne vom Mond.

Wir, diese elitären Geisteswissenschaftler, die es sich zum Ziel gesetzt haben, Menschen zu helfen, die Sprache, Gestik und Mimik bis ins Kleinste zu  beherrschen glauben, uns mit unserer Ausbildung für prädestiniert halten, große Unternehmen zu leiten, ja sogar Staaten als Kanzler oder Präsidenten vorzustehen und im Übrigen Fortbildungsmaßnahmen ausschließlich dann – und auch in diesem Fall nur in dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestumfang – besuchen, wenn es für die Fortführung eines Fachanwaltstitels notwendig ist, sind offenbar komplette Versager, wenn es darum geht, junge Menschen davon zu überzeugen, diesen Weg mit uns zu gehen, als ernst genommener und wertgeschätzter Mitarbeiter, der uns den bei der Rettung der Welt im Wege stehenden Kleinkram abnimmt, die Telefonate, die Vorgespräche, die Fristenüberwachung, die Schreiben, den Kaffee für die wichtigen Mandanten und die Gänge zu Gericht, zur Post und auch zum Bäcker um die Ecke, wenn wir mal wieder morgens keine Zeit zum Frühstücken hatten.

Ich begann meine Anwaltstätigkeit 1987 zunächst als Angestellter, später als Partner in einer Kanzlei von mehreren Sozien, manchmal drei, dann wieder vier oder fünf, zu Hochzeiten waren wir fast 30 Personen im Büro, incl. Putzfrau, denen die meisten Bosse  einen noch geringeren Stellenwert einräumen als den Auszubildenden; mit denen spricht man sowieso nicht, allenfalls dann, wenn beim Putzen des Schreibtischs ein darauf befindlicher Aktenstapel umgeworfen wurde. Oft wurden bei uns jährlich zwei Auszubildende eingestellt, so dass in manchen Jahren sechs jungen Menschen eine berufliche Perspektive gegeben werden konnte. Bei den Bewerbungsgesprächen bediente man sich zu Anfang meiner Tätigkeit eines Rechtschreibtests, der vermutlich von einem der Seniorpartner kurz nach Gründung der Kanzlei entworfen worden ist. Denn wer mag es leugnen: Korrekte Rechtschreibung ist des A und O aller Schriftsätze und dementsprechend auch aller Mitarbeiter, und wer die nicht beherrschte, hatte in keinem Büro, das etwas auf sich hielt, damit  auch in unserem nicht, etwas verloren. Wer beispielsweise bei der Niederschrift der Wörter Weinbrand und Branntwein versagte, durfte gehen, gelegentlich soll – ich möchte mich für diese Worte allerdings nicht verbürgen – der eindringliche Rat mit auf den Weg gegeben worden sein, es doch bei einem Discounter an der Kasse zu versuchen oder eine Friseurlehre zu beginnen. Ich müsste lügen, wenn ich behauptete, sicher zu sein, nicht ein einziges Mal in über 30 Jahren in einem Schriftsatz die Worte Branntwein und Weinbrand untergebracht zu haben, habe jedoch so große Zweifel, dass es für den Grundsatz in dubio pro reo mehr als ausreichen würde.

Während meiner Tätigkeit habe ich es zum Glück nicht erleben müssen, habe aber vom Hörensagen – selbstverständlich wissen wir alle, wie unzuverlässig diese Weitergabe von Geschehnissen ist, fast noch dubioser als Stille Post – erfahren, dass es vor meiner Zeit durchaus vorgekommen sein soll, dass Auszubildende das Auto eines der Sozien waschen oder mit dessen Hund Gassi gehen durften. Darüber aufgeregt haben wir Junganwälte uns damals allenfalls am Rande, sollten wir es für aus der Zeit gefallen gehalten haben, hatten wir gar keine Lust, intensiver darüber nachzudenken, denn bei einem zehn- bis zwölfstündigen Arbeitstag in einer Sechstagewoche hatten wir Wichtigeres zu tun, als uns um den Ausbildungsstoff der Auszubildenden Gedanken zu machen. Wenn es dann doch einmal gelang, redeten wir uns ein, dass zumindest die erstgenannte Tätigkeit eng mit der Ausbildung verknüpft war, denn jedenfalls damals, also zur guten alten Zeit, fuhr man noch mit dem Auto zu Gericht, und damit war die Fahrzeugpflege Bestandteil der Rechtspflege. Wem die Verbindung zwischen Gassigehen und Ausbildungsstoff nicht sofort geläufig ist, mag an die Tierhalterhaftung in § 833 BGB erinnert werden.

Liebe Kollegen und von mir aus auch -innen (sollten Sie eine genderfreundliche Sprache in diesem Text vermissen, lesen Sie, bevor Sie schimpfen, bitte die Entscheidung des BGH vom 13.03.2018 VI ZR 143/17), machen wir uns nichts vor: Dass Anwälte und Notare unter einem massiven Bewerberschwund für ihre Auszubildenden leiden, haben sie – und ich nehme ausdrücklich geschätzte 5 % der Kollegen hiervon aus, zu denen Sie, der Sie dies gerade lesen, selbstverständlich gehören – ausschließlich selbst verursacht. Wieso? Hier nur einige Gründe:

  1. Die Arbeitszeit. In wie vielen Kanzleien beginnt sie um 8.00 Uhr und endet um 18.00 Uhr, manchmal sogar noch mit anschießendem Gang zur Post? Ach so, in Ihrer nicht, weil sie den Auszubildenden ja zwei Stunden Mittagspause gönnen? Das ist überaus großzügig von Ihnen, und: Wer macht nicht gerne zwei Stunden Mittagspause im Betrieb?
  2. Die Bezahlung. Wie oft musste die Kammer in den letzten 20 Jahren die Vergütungsempfehlung heraufsetzen? Und wie oft wurde und wird nicht einmal die eingehalten? Würden die Anwälte von vornherein eine angemessene Vergütung – und das betrifft leider nicht nur Auszubildende – zahlen, bräuchte man keine Empfehlung der Kammer.
  3. Desinteresse an der Ausbildung. Welcher Anwalt kennt eigentlich die Lehrpläne , die Rahmenbedingungen? Wer hat sich jemals die Lehrbücher angeschaut? Wer hat jemals die Berichtshefte gelesen und mit den Auszubildenden besprochen, und mit Besprechung meine ich nicht die rasche Unterzeichnung beim Rausgehen zu einem Gerichtstermin? Die meisten Anwälte haben nicht einmal eine Ahnung davon, wo genau sich die Berufsschule befindet, wie viele Auszubildende die jeweilige Klasse hat, wer die Lehrer sind und was dort überhaupt gelehrt wird. Und wie viele Anwälte, die doch einmal einen Blick in die von der Schule gestellten Aufgaben gewagt haben, mussten sich eingestehen, dass die Aufgaben teilweise so gehaltvoll sind, dass sie selbst an deren Bearbeitung verzweifeln und ohne eingehendes Studium einschlägiger Kommentare bei der Lösungsfindung hoffnungslos scheitern würden?
  4. Vermutlich das Schlimmste: Fehlende Wertschätzung, das schmerzliche Resultat aus einer Summe von Einzelteilen, zu denen auch die Nrn. 1-3 zählen. Ich will nicht so weit gehen wie ein mir bekannter Angestellter aus der Personalabteilung einer Sparkasse, zu behaupten, dass viele Anwälte ihre Mitarbeiter wie Leibeigene halten, aber: In welcher Kanzlei haben Auszubildende einen eigenen Arbeitsplatz (von einem eigenen Raum will ich gar nicht erst reden)? Seien wir ehrlich: Die meisten von uns machen sich darüber bei Anmietung von Kanzleiräumen nicht einmal den leisesten Gedanken. Und in wie vielen Kanzleien sitzen die Auszubildenden im Archiv oder im Abstellraum, auf einem ausgeleierten Schreibtischstuhl vor einem verschlissenen Kinderschreibtisch, den der Boss von zu Hause mitgebracht hat? Ich komme zum Glück aus einer für unsere örtlichen Verhältnisse als ordentlich (auch in räumlicher Hinsicht) zu bezeichnenden größeren Kanzlei, kenne aber genügend Büros, in denen das der Fall war, und niemand muss mir bitte erzählen, dass das ein Relikt aus der Steinzeit sei und ich keine Ahnung von den heute herrschenden Zuständen hätte.

Auszubildende haben einen Anspruch darauf, ernst genommen, höflich und angemessen behandelt und wertgeschätzt zu werden. Wertschätzung, liebe Kollegen, ist das Zauberwort, und solange es den Anwälten und Notaren daran mangelt, werden ihnen die jungen Menschen die Bude gewiss nicht mehr einrennen. Und sollten Sie einwenden wollen, an Bewerbern mangele es Ihnen gar nicht, nur deren Qualität lasse zu wünschen übrig, ist gerade auch das eine naturgegebene Folge der jahrzehntelangen mäßigen bis schlechten Behandlung. Gute Bewerber geben sich eben nicht mehr mit schlechter Bezahlung, unmöglichen Arbeitszeiten und geringster Wertschätzung zufrieden.

Ich habe mich früher gelegentlich gefragt, warum beispielsweise Banken und Versicherungen die Auszubildenden von Anwaltskanzleien nach bestandener Prüfung regelmäßig mit Kusshand übernommen haben. Darauf angesprochen sagte mir der o.g. Personaler einer Sparkasse, die Erklärung dafür liege auf der Hand: Azubis von Rechtsanwaltskanzleien seien wahrlich nicht verwöhnt, vielen käme es so vor, als wechselten sie von der Leibeigenschaft ins Paradies.

Wir alle (Sie merken, ich schließe mich trotz mehrjährigen Rentnerdaseins nicht aus), die wir uns über das Ausbleiben von Bewerbungen beklagen, haben es versäumt, den Beruf der Notariats- und Rechtsanwaltsfachangestellten attraktiv zu machen, weil wir lange Zeit den Blick für den Menschen, wenn nicht gar verloren, so aber zumindest tief vergraben haben. Ob Ihnen eine archäologische Meisterleistung im Rahmen einer Ausgrabung gelingt, bleibt abzuwarten. Ich drücke Ihnen zwar nicht hoffnungslos, aber durchaus skeptisch meine alten Daumen.

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