Rechtsanwaltsfachangestellte: Ausbildungszahlen erneut rückläufig

erschienen im KammerReport 2-2023 | 24.03.2023

Die Zahl der neu abgeschlossenen Verträge für eine Ausbildung zur/zum Rechtsanwalts- oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2022 erneut gesunken. Das zeigen von der BRAK veröffentlichte Statistiken. Die Zahlen beruhen auf den Rückmeldungen der Rechtsanwaltskammern an das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Das BIBB berücksichtigt dabei die Ausbildungsverträge, die in der Zeit vom 1.10. des Vorjahres bis zum 30.9. des Erhebungsjahres neu abgeschlossen wurden und die am 30.9. auch noch bestanden haben.

Nach der aktuellen Statistik ist die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit 3.151 im Vergleich zum Vorjahr (3.554) erneut gesunken (– 11,34 %).

In dem Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r wurden 2.314 neue Verträge abgeschlossen (Vorjahr: 2.570), in dem Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r waren es 837 neue Verträge (Vorjahr: 984). Die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge stieg in fünf Kammerbezirken im Vorjahresvergleich an; 22 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Teil deutliche Rückgänge.

Zwar ist die RAK Hamm mit insgesamt 483 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen in den Ausbildungsberufen Rechtsanwaltsfachangestellte/r und Rechtsanwalts- und Notarangestellter zum Stichtag 30.09.2022 im bundesweiten Vergleich der mit Abstand ausbildungsstärkste Kammerbezirk. Die Ausbildungszahlen sind jedoch auch im Bezirk der RAK Hamm gesunken, wo mit 14,1 % im Vergleich zu den Angaben im Vorjahr sogar ein über dem Bundesdurchschnitt liegender Wert zu verzeichnen war.

Bildnachweis: stock.adobe.com | chaylek

Qualifizierte oder einfache elektronische Signatur?

erschienen im KammerReport 2-2023 | 24.03.2023

RAin Dr. Sonja Sojka, RA Franz Heinz
Mitglieder im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Nürnberg

Wir nehmen die Entscheidungen des OLG Düsseldorf vom 27.10.2022 – 3 W 111/22 und des VG Halle vom 15.11.2021 – 5 A 235/21 zum Anlass, uns noch einmal mit der Verwendung der einfachen und qualifizierten elektronischen Signatur auseinanderzusetzen.

Alle, die ihre Schriftsätze bereits ausschließlich qualifiziert signieren, können die kommenden Seiten getrost überblättern oder zur Bestätigung, sich auf der sicheren Seite zu befinden, doch noch einmal lesen.

Mit der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) stehen wir vor dem grundsätzlichen Problem, dass die analoge Signatur mit Füllfederhalter auf Papier in eingescannter Fassung ihre Wirkung als eigenhändige Unterschrift verliert.

Die qualifizierte elektronische Signatur

Vollwertigen Ersatz für die klassische analoge Signatur bietet die qualifizierte elektronische Signatur (qeS). Diese wird mittels einer Signatursoftware (z. B. SecSigner oder Governikus DATA Boreum oder auch in beA bzw. Ihre Anwaltssoftware integriert) als im PDF integrierte oder beizufügende Signaturdatei erzeugt und gewährleistet die Authentizität des Textdokuments und die Verantwortungsübernahme für dessen Inhalt.

Mit einer qeS versehene Dateien gelten als valide unterzeichnet und können im elektronischen Rechtsverkehr wie unterschriebene Dokumente im analogen Rechtsverkehr verwendet werden. Dies gilt sowohl in der Kommunikation mit Behörden und Gerichten, gilt aber auch in der Kommunikation mit Kollegen (innerhalb und außerhalb beAs), mit Gerichtsvollziehern und Mandanten.

Voraussetzung für das Anbringen der qeS ist, dass Sie über eine Signaturkarte verfügen, die ein Signaturzertifikat enthält. Alternativ kann die qeS mit Ihrer Signaturkarte per Fernsignatur erzeugt werden.

Zertifizierte Anbieter, die Ihnen nach wie vor die Möglichkeit bieten, offline zu signieren, finden Sie auf der Seite der BNotK: https://www.bea-brak.de/xwiki/bin/view/BRAK/%2300013

Die neuen beA-Signaturkarten unterstützen diese Offlinesignatur nicht mehr. Mit ihnen ist stattdessen nur noch die Möglichkeit gegeben, eine Fernsignatur zu erzeugen.

Kostentechnisch liegen alle Karten zur Erzeugung einer qeS im Bereich von 50,– bis etwa 100,– Euro pro Jahr.

Ob Sie sich für die Fernsignatur der BNotK oder eine Signaturkarte mit Offlinefunktionalität entscheiden, steht Ihnen völlig frei. Auf ein paar Unterschiede darf aber kurz hingewiesen werden:

  • Bei der klassischen Signaturkarte befindet sich das Signaturzertifikat physisch auf Ihrer Karte. Es besteht damit die Gefahr, dass Ihnen Karte und Zertifikat abhandenkommen. Bei der Fernsignatur liegt die Signaturdatei auf einem Server und kann Ihnen damit nicht abhandenkommen. Durch die zentrale Sammlung besteht aber die Gefahr von Cyberangriffen auf diese Infrastruktur, mit denen dann eine Vielzahl von Signaturzertifikaten abgegriffen werden können.
  • Bei der klassischen Signatur findet der Signaturprozess lokal auf Ihrem Rechner statt. Hierfür benötigen Sie eine Signatursoftware, die Sie entweder standalone installieren müssen oder die bereits in Ihrer Anwaltssoftware bzw. der Webanwendung von beA integriert ist. Für das Signieren ist keine Internetverbindung notwendig.
  • Bei der Fernsignatur sind für den Signaturprozess zwingend eine Internetverbindung und eine Erreichbarkeit des Zertifikatsservers erforderlich. Können Sie keine Internetverbindung herstellen oder ist der Zertifikatsserver nicht erreichbar, können Sie Ihre Schriftsätze nicht signieren. Wichtig ist dies insofern, als die Unmöglichkeit der Signaturanbringung keine technische Übertragungsunmöglichkeit im Sinne des § 130d Satz 2 ZPO darstellt und damit auch nicht die Möglichkeit eröffnet wird, auf Telefax oder analogen Schriftsatz auszuweichen (vgl. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 23.03.2022 – 12 U 61/21).
  • Bei der Fernsignatur werden Signaturkarten verwendet, die nicht mit allen Tätigkeitsbereichen kompatibel sind. Gerade Kollegen aus dem Marken- und Patentrecht werden feststellen, dass die neuen Karten der BNotK vom DPMA nicht unterstützt werden.

Die einfache Signatur

Die einfache Signatur ist schlicht Ihr Name unter dem Schriftsatz. Es reicht völlig, wenn dieser maschinenschriftlich ausgeschrieben ist; wenn Sie eine eingescannte Unterschrift verwenden wollen, sollten Sie sicherstellen, dass der Name leserlich ist. Die Leserlichkeit Ihres Namens ist notwendige Voraussetzung für die einfache Signatur (Beschluss des BSG vom 16.02.22 – B 5 R 198/21 B).

Da freilich die Anbringung Ihres Namens kein Hexenwerk ist, hat die einfache Signatur alleine auch keinerlei rechtliche Wirkung. Erst aus dem Zusammenspiel mehrerer Komponenten wird – und das auch nur in bestimmten Szenarien – eine rechtsverbindliche Unterschrift dadurch quasi fingiert.

Geregelt sind diese Ausnahmetatbestände z. B. in § 130a ZPO, § 55a VwGO, § 32a StPO, § 65a SGG, § 52a FGO und § 46c ArbGG. Liegen die folgenden Voraussetzungen kumulativ vor, dann können Sie auch ohne Anbringung einer qeS formwirksam am ERV teilnehmen:

  • Aufgrund einer einfachen Signatur ist erkennbar, wer für den Schriftsatz die Verantwortung übernimmt.
  • Der Schriftsatz wird von der Person, die sich aus der einfachen Signatur ergibt, aus ihrem eigenen beA-Postfach eigenhändig und direkt an den Empfänger übermittelt.
  • Für das konkrete Anwendungsszenario gibt es eine gesetzliche Ausnahmevorschrift zur Verwendung der qeS.

Sie sehen schon, in einer Vielzahl von Fällen können oder könnten Ihre Schriftsätze auch ohne Anbringung einer qeS wirksam übermittelt werden. Voraussetzung ist nur, dass Sie dies selbst aus Ihrem Postfach machen. Versenden Sie nicht selbst, sondern lassen Ihr Personal versenden, dann ist das nicht nur unwirksam, sondern (so VG Freiburg, Beschluss vom 28.09.2022 – A 13 K 2458/22) auch grob sorgfaltswidrig.

Sie sehen aber auch, dass es sich bei diesen Vorschriften um Ausnahmevorschriften handelt und in einer Vielzahl von Fällen kein formwirksamer Unterschriftsersatz vorliegt. Dies betrifft die gesamte Kommunikation mit Ihren Mandanten, mit Kollegen und mit Behörden, soweit keine Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 Nr. 4 VwVfG erlassen wurde.

Vorsicht ist insofern besonders in den Fällen geboten, in denen im ERV ein schriftformbedürftiger Widerspruch oder Einspruch ohne qeS eingelegt werden soll.

Zusammenfassend lässt sich also bereits an dieser Stelle sagen, dass der Verzicht auf die qeS in Teilbereichen möglich ist, jedoch erhebliche Haftungsrisiken in sich trägt. Nicht nur vor dem Hintergrund, dass Sie den Kanzleiablauf der Postabfertigung einschließlich aller damit zusammenhängenden Prüfungspflichten nicht mehr delegieren können, kann jeder Kollegin und jedem Kollegen nur empfohlen werden, eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden.

Besonders problematisch wird es immer, wenn im Rahmen der ERV Erklärungen abgegeben werden, die aus formaler oder materieller Hinsicht unwirksam sind oder werden. Besonders problematisch wird es auch, wenn Fehler gemacht werden und Sie sich durch die Wahl der „nur“ einfachen Signatur um die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung bringen.

Keine Wiedereinsetzung, da keine Delegation

In jüngster Zeit sind eine Reihe obergerichtlicher Entscheidungen ergangen, die sich mit den Sorgfaltspflichten rund um den Postausgang im ERV befassen.

So entschied der BGH in seinem Beschluss vom 30.11.2022 – IV ZB 17/22, dass grundsätzlich dieselben Voraussetzungen für den Versand im ERV wie auch für den Faxversand gelten. Insbesondere müsse der richtige Empfänger ausgewählt und dies auch kontrolliert werden. Zur Formunwirksamkeit weitergeleiteter Nachrichten weiter unten.

Die Prüfungspflichten im Rahmen der Postausgangskontrolle beinhalten nach dem Beschluss des BGH vom 20.09.2022, XI ZB 14/22 aber auch, dass geprüft wird, ob die Nachricht erfolgreich auf dem Intermediär des Empfängers eingegangen ist („Übertragungsstatus erfolgreich“), und zusätzlich die Kontrolle, dass auch wirklich die zu übermittelnden Dateien vollständig in der Nachricht enthalten waren.

Werden also beim Versand Fehler gemacht, hilft in der Regel nur der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. An dieser Stelle können nun alle Strafverteidiger – aber eben auch nur diese – aufatmen, da ihren Mandanten das Anwaltsverschulden nicht zugerechnet wird. Alle anderen Kollegen müssen nachvollziehbar darlegen, dass sie die Kontrolle der Ausgangspost einer gewissenhaften, ordentlich in ihre Pflichten eingewiesenen und immer wieder kontrollierten Mitarbeiterin oder Mitarbeiter übertragen haben. Nur dann, wenn das Verschulden also nicht beim Anwalt, sondern auf Sekretariatsebene eintritt, wird der Wiedereinsetzungsantrag Erfolg haben können.

Und genau an dieser Stelle bringen Sie sich um die Möglichkeit der Wiedereinsetzung, wenn Sie selbst aus Ihrem Postfach versenden und damit die Abfertigung der Ausgangspost und deren Kontrolle nicht mehr auf Ihr Sekretariat delegieren.

Nicht nur vor dem Hintergrund der Arbeitsersparnis auf Anwaltsebene spricht daher viel für die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Formunwirksamkeit bei Weiterleitung

Ein weiteres Problem im Zusammenhang mit der einfachen Signatur ergibt sich, wenn Ihr Schriftsatz beim falschen Empfänger landet und von dort aus – sogar fristgerecht – an den richtigen Empfänger weitergeleitet wird.

Während dies in Fällen der Verwendung einer qeS unproblematisch ist, stellt sich die Frage, ob die mittelbare Übersendung (selbst im Bereich der Justiz) einer nur mit einfacher Signatur versehenen Nachricht dazu führt, dass die Unterschriftenfiktion der Prozessordnungen unterbrochen und damit der gesamte Schriftsatz formunwirksam wird.

Während man über diesen Punkt trefflich streiten kann, gibt es bereits erste Instanzentscheidungen, die von einer Unzulässigkeit derart eingereichter Anträge ausgehen, da dem Empfängergericht dann aufgrund des ihm vorliegenden Transferprotokolls die Prüfung, ob der Versand auf einem sicheren Übertragungsweg erfolgte, nicht möglich ist.

So wurde dem VG Halle eine an das VG Halle adressierte, aber per beA an das AG Halle übersandte Klageschrift in dem Verfahren 5 A 235/21 fristgerecht weitergeleitet. Das Dokument war nur mittels einfacher Signatur unterzeichnet und vom Anwalt selbst aus dessen Postfach (und mithin auf sicherem Übertragungsweg) an das AG Halle versandt worden.

Das VG Halle hat die so erhobene Klage als unzulässig, weil formunwirksam, abgewiesen.

Durch die eigene Versendung wird ein Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (VHN) erzeugt, mit dem sich der sichere Übertragungsweg nachweisen lässt.

Wird die Nachricht jedoch nicht direkt, sondern über einen Dritten an den Empfänger geleitet, wird dieser Weg unterbrochen. Ein Zwischenschalten einer anderen Stelle ist im ERV nicht vorgesehen. Dem VG Halle wird dann nämlich nur der VHN des AG Halle (als letzter Absender) und eben nicht auch der VHN des Klägers (als ursprünglicher Absender) übermittelt.

Das weiterleitende Amtsgericht wird damit wie ein Sekretariat oder ein sonstiger Dritter behandelt, der eine Nachricht weiterleitet. Jedenfalls stammt die beim VG eingehende Nachricht nicht aus dem Postfach des die Klage zu verantwortenden Kollegen (einfache Signatur), sodass die Formvoraussetzungen eben nicht vorlagen, der VHN selbst ist nicht verkehrsfähig.

Angesichts der nicht einheitlichen und teils auch missverständlichen Benennungen der Gerichte im Verzeichnisdienst des EGVP, welcher letztendlich über das Adressbuch des beA ausgelesen wird, dürften diese Fälle häufiger auftreten.

Grundsätzlich ist dies auch nicht weiter schlimm, denn es gibt ja noch das Mittel der Wiedereinsetzung. Allerdings nicht für die Kollegen, die die einfache Signatur verwenden, da eine Delegation der Abfertigung der Ausgangspost in deren Kanzleiablauf nicht vorliegt.

Keine Festsetzungsanträge nach RVG möglich

Und die letzte Entscheidung für diese Ausgabe ist die schon eingangs angesprochene Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 27.10.2022 – 3 W 111/22, in der es um einen Kostenfestsetzungsantrag nach § 11 RVG ging, der „nur“ mit einfacher Signatur eingereicht wurde.

In diesem Fall trat das OLG der Auffassung der Rechtspflegerin bei, wonach der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach der Antrag eine vom Anwalt unterzeichnete Berechnung der festzusetzenden Gebühren beinhalten müsse, eindeutig sei.

Zwar könnten die formalen Voraussetzungen der Antragseinreichung über § 130a ZPO noch als erfüllt angesehen werden, die materiellen Voraussetzungen des § 10 RVG aber nicht. Der Festsetzungsantrag muss folglich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein, da die auf die Abgabe prozessualer Erklärungen beschränkte Vorschrift des § 130a ZPO die förmlichen Voraussetzungen für die Abgabe von materiellrechtlichen Erklärungen nicht berührt.

Falls auch Sie hin und wieder Kosten festsetzen lassen, sollten Sie dies im Hinterkopf behalten und überlegen, ob Sie Ihre Schriftsätze mit einer vollwertigen qeS statt einer einfachen Signatur unterzeichnen.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass der Gesetzgeber mit den Ausnahmevorschriften um die einfache Signatur eine bequeme und in einigen Fällen auch sicher sinnvoll einzusetzende Möglichkeit geschaffen hat, formwirksame Erklärungen ohne Signaturkarte abgeben zu können.

Er hat damit aber zugleich eine ganze Reihe von Haftungsfallen geschaffen und die Vielzahl der Einzelregelungen lässt einen leicht übersehen, dass die einfache Signatur gerade keine vollwertige Unterschrift darstellt und in einer Vielzahl von Fallkonstellationen schlicht zu nichts zu gebrauchen ist.

Wir können Ihnen daher – falls Sie nicht schon qualifiziert signieren – nur empfehlen, sich Ihr Anwendungsszenario und Ihren Kanzleiablauf einmal genau anzusehen, um zu prüfen, ob bei Ihnen vermeidbare Risiken durch die Nutzung der einfachen Signatur entstehen oder Ihnen die vorhandenen Möglichkeiten ausreichen.

Bildnachweis: stock.adobe.com | kebox

EuGH: Honorarvereinbarung mit Verbrauchern – Angabe des Stundensatzes allein reicht nicht

erschienen im KammerReport 2-2023 | 24.03.2023

Der EuGH hat durch Urteil vom 12.01.2023 in der Rechtssache C-395/21 über eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen entschieden, nach der sich die Vergütung der erbrachten Rechtsdienstleistungen nach dem Zeitaufwand richtet. Danach genügt eine solche Klausel ohne weitere Angabe nicht dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit.

Dem Gerichtshof wurden durch das Oberste Gericht Litauens Fragen zur Auslegung der unionsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher von missbräuchlichen Vertragsklauseln vorgelegt. Sie betreffen insbesondere den Umfang des Erfordernisses der klaren und verständlichen Abfassung einer Klausel eines Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen und die Folgen der Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Klausel, mit der die Vergütung dieser Dienstleistung festgelegt wird. Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Die Entscheidung des Gerichtshofs bindet andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.

Im Urteil vom 12.01.2023 stellt der EuGH zunächst klar, dass eine Klausel, mit der die Verpflichtung des Auftragsgebers zur Zahlung der Vergütung des Rechtsanwalts festgelegt und die Höhe der Vergütung bestimmt wird, unter den Begriff „Hauptgegenstand des Vertrages“ fällt. Im streitgegenständlichen Verfahren schloss ein Verbraucher in Litauen mit einem Rechtsanwalt fünf Verträge über Rechtsdienstleistungen. Die Vergütung sollte sich jeweils nach dem Zeitaufwand richten. Für die Beratung oder Erbringung von Rechtsdienstleistungen wurde ein Stundensatz von 100,00 € vereinbart. Nachdem die in Rechnung gestellte Vergütung nicht in voller Höhe gezahlt wurde, erhob der Anwalt zunächst beim erstinstanzlichen litauischen Gericht Klage auf Zahlung von 9.900,00 € für die erbrachten Rechtsdienstleistungen. Das erstinstanzliche litauische Gericht gab der Klage nur teilweise statt, die hiergegen eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Daraufhin legte der Rechtsanwalt beim obersten Gericht Litauens eine Kassationsbeschwerde ein. Das Oberste Gericht Litauens legte den Rechtsstreit dann im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vor.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Klausel eines zwischen einem Rechtsanwalt und einem Verbraucher geschlossenen Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet, dem unionsrechtlichen Erfordernis, dass die Klausel klar und verständlich abgefasst sein muss, nicht genügt, wenn dem Verbraucher vor Vertragsabschluss nicht die Informationen erteilt worden sind, die ihn in die Lage versetzt hätten, seine Entscheidung mit Bedacht und in voller Kenntnis der wirtschaftlichen Folge des Vertragsabschlusses zu treffen. In diesen Informationen müssen Angaben enthalten sein, anhand deren der Verbraucher die Gesamtkosten der Rechtsdienstleistungen der Größenordnung nach einzuschätzen vermag, etwa eine Schätzung der Stunden, die voraussichtlich oder mindestens erforderlich sind, um eine bestimmte Dienstleistung zu erbringen, ohne die Verpflichtung, in angemessenen Zeitabständen Rechnungen oder regelmäßige Aufstellungen zu übermitteln, in denen die aufgewandten Arbeitsstunden ausgewiesen sind.

Der EUGH stellt zur Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Vergütung von Rechtsdienstleistungen nach dem Zeitaufwand fest, dass das nationale Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Rechtssache zunächst zu prüfen hat, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis besteht. Die Missbräuchlichkeit einer Klausel eines Verbrauchervertrags ist grundsätzlich im Wege einer Gesamtwürdigung zu beurteilen, bei der nicht nur die fehlende Transparenz der Klausel berücksichtigt wird. In seiner Entscheidung stellt der Gerichtshof fest, dass eine Klausel eines Vertrags über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen, nach der sich die Vergütung Letzterer nach dem Zeitaufwand richtet und die daher den Hauptgegenstand des Vertrages betrifft, nicht bereits deshalb, weil sie dem Transparenzerfordernis nicht entspricht, als missbräuchlich anzusehen ist, es sei denn, dass innerstaatliche Recht sieht dies ausdrücklich vor. Was die Folgen der Missbräuchlichkeit einer Klausel über die Vergütung angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, eine solche Klausel für unanwendbar zu erklären, sofern der Verbraucher dem nicht widerspricht. Kann ein Vertrag über die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach der Aufhebung der Klausel über die Vergütung nach den einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts nicht fortbestehen, steht die Richtlinie 93/13 seiner Nichtigerklärung nicht entgegen, und zwar auch dann, wenn dies bedeuten würde, dass der Gewerbebetreibende für die von ihm erbrachten Dienstleistungen überhaupt keine Vergütung erhält. Nur falls die Nichtigerklärung insgesamt für den Verbraucher besonders nachteilige Folgen hätte, wäre das vorlegende Gericht ausnahmsweise befugt, eine für nichtig erklärte missbräuchliche Klausel durch eine dispositive Vorschrift des innerstaatlichen Rechts zu ersetzen.

Es empfiehlt sich daher, Zeitklauseln in Honorarvereinbarungen mit Verbrauchern so abzufassen, dass die Verbraucher eine Vorstellung davon haben, wie hoch das Honorar am Ende des Mandats sein wird. Eine Angabe des Stundensatzes allein dürfte daher nicht ausreichend sein.

Die Pressemitteilung des EuGH zu diesem Urteil finden Sie unter dem Link.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 10/23 des EUGH

Bildnachweis: stock.adobe.com | REDPIXEL

Die Adressierung des „richtigen“ beA

erschienen im KammerReport 2-2023 | 24.03.2023

Oder: Wie vermeidet man „Fehlzustellungen“ durch Gerichte?*

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin

Warum schickt das Gericht Nachrichten nicht in mein beA, sondern scheinbar willkürlich in das meines Kollegen? Diese Frage stellen sich viele Anwältinnen und Anwälte, die feststellen müssen, dass für die Korrespondenz zwischen der Justiz und ihrer Kanzlei das beA der Person genutzt wird, die ganz oben auf dem Briefkopf steht. Das beA der sachbearbeitenden Kollegin oder des sachbearbeitenden Kollegen bleibt indes leer. Solche „Fehlzustellungen“ sind an der Tagesordnung. Besonders schwierig wird die Situation bei Berufsausübungsgesellschaften und in Vertretungsfällen oder wenn Anwältinnen und Anwälte aus bestimmten Gründen über ein zweites beA verfügen. Wie geht man damit um und wie beugt man für künftige Fälle vor?

Zugang von Nachrichten in „falschen“ Postfächern?

Nach § 31a VI BRAO und § 31b V i.V.m. § 31a VI BRAO müssen Anwältinnen und Anwälte sowie Berufsausübungsgesellschaften Posteingänge im beA zur Kenntnis nehmen. Daher dürfte das Argument nicht verfangen, das elektronische Dokument sei nicht zugegangen, wenn es innerhalb der Berufsausübungsgesellschaft im „falschen“ persönlichen oder Kanzlei-beA eingegangen ist. Jedenfalls dürfte dies dann gelten, wenn, wie in der Regel, die Berufsausübungsgesellschaft an sich mandatiert ist. Das elektronische Empfangsbekenntnis wird in diesen Fällen abzugeben sein.

Gleichwohl stören Posteingänge im „falschen“ beA die wohlüberlegten Arbeitsabläufe in der Kanzlei. Es ist also sinnvoll, dafür zu sorgen, dass die Korrespondenz über das richtige beA geführt wird.

Kann ich steuern, in welches Postfach Nachrichten gehen?

In Diskussionsforen zum elektronischen Rechtsverkehr weist die Justiz häufig darauf hin, dass Prozessbevollmächtigte angeben sollten, über welches beA in der konkreten Sache korrespondiert werden soll. Gemäß § 130 Nr. 1a ZPO sollen vorbereitende Schriftsätze die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben enthalten. Dies ist der Anknüpfungspunkt für Anwältinnen und Anwälte, den Gerichten das „richtige“ beA mitzuteilen.

Bereits die Klageschrift sollte also die erforderlichen Angaben enthalten, damit Posteingänge so bearbeitet werden können, wie es der Kanzleiorganisation entspricht.

Sollten sich Änderungen ergeben, z. B. in Vertretungsfällen oder bei einem Wechsel der Sachbearbeitung, sollte man diese Änderung dem Gericht ebenfalls mitteilen und das beA angeben, über das künftig korrespondiert werden soll.

Was gilt für Berufsausübungsgesellschaften?

Die Empfehlung, gleich zu Beginn der elektronischen Korrespondenz das für die Sache „richtige“ beA anzugeben, gewinnt zunehmend an Bedeutung, weil seit dem 1.8.2022 auch Berufsausübungsgesellschaften über beAs verfügen. Sollen diese Postfächer für die Korrespondenz mit den Gerichten genutzt werden, sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

Besondere Vorsicht ist bei Berufsausübungsgesellschaften mit mehreren Standorten und mehreren Postfächern geboten. Sie sollten dem Gericht zweifelsfrei mitteilen, über welches beA der Berufsausübungsgesellschaft die künftige Korrespondenz geführt werden soll.

Was gilt beim Kanzleiwechsel?

Verlässt die sachbearbeitende Anwältin oder der sachbearbeitende Anwalt die Kanzlei, sollte in jedem Fall eine entsprechende Information unter Angabe des beA für die zukünftige Korrespondenz erfolgen – und zwar unabhängig davon, wo das Mandat verbleibt und über welches Postfach bisher korrespondiert wird. Dies beugt Irritationen und Auseinandersetzungen über Zustellungsfragen vor.

Was ist für die außergerichtliche Korrespondenz zu beachten?

Für die außergerichtliche Korrespondenz gibt es keine Besonderheiten. Auch hier empfiehlt sich stets die Angabe Ihrer beA-Korrespondenzadresse. Da unter Anwältinnen und Anwälten häufig die Antwortfunktion des beA genutzt wird, erleichtert es die Kommunikation, wenn Sie Ihre Nachrichten an Ihre Korrespondenzpartner auch aus dem Postfach verschicken, in das Sie die Antwort erhalten möchten.

* Erstveröffentlichung im BRAK-Magazin, Heft 6/2022

Bildnachweis: stock.adobe.com | xyz+

BRAK-Ausschuss Steuerrecht: Ergänzung der Beitragsreihe „ABC-Steuerfragen für Rechtsanwälte“ zu dem Beitrag „Fahrtenbuch“ (Stand: Februar 2023)

Gesetzbuch mit Richterhammer - Steuerrecht

erschienen im KammerReport 2-2023 | 24.03.2023

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat die Beitragsreihe „ABC-Steuerfragen für Rechtsanwälte“ um einen Beitrag zum Fahrtenbuch ergänzt. Darin werden häufige Streitpunkte mit dem Finanzamt erläutert.

In der Beitragsreihe werden alle Handlungshinweise und Texte fortlaufend ergänzt und aktualisiert. Die bisherigen Beiträge zu den Themen Betriebsprüfung, Bewirtungsaufwendungen, doppelte Haushaltsführung,  Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, das häusliche Arbeitszimmer des Anwalts – steuerliche Auswirkungen in Zeiten von Corona, das häusliche Arbeitszimmer im Ausland, Kanzleigründung, Lohnversteuerung der vom Arbeitgeber angestellter Rechtsanwälte übernommenen beruflichen Kosten, Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen, Realteilung von Mitunternehmerschaften, Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte, Rechtsformwahl von Anwaltssozietäten, umsatzsteuerliche Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug, Zusammenschlüsse zu und von Rechtsanwaltssozietäten und nun auch den neuen Beitrag Fahrtenbuch finden Sie auf der Homepage der BRAK unter dem Link.

Bildnachweis: stock.adobe.com | Zerbor

Aktuelles aus der Satzungsversammlung

erschienen im KammerReport 2-2023 | 24.03.2023

Die Satzungsversammlung ist das sogenannte Parlament der Rechtsanwaltschaft. Sie ist ein unabhängiges Beschlussorgan, das organisatorisch bei der BRAK angesiedelt ist. Sie beschließt die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Die Satzungsversammlung verfügt über insgesamt acht Ausschüsse, die sich beispielsweise mit den Themen Allgemeine Berufs- und Grundpflichten, Fachanwaltschaften und Datenschutz befassen.

Die nachfolgend dargestellten Beschlüsse der 4. Satzungsversammlung vom 05.12.2022 zur Änderung der FAO und der BORA wurden am 03.03.2023 auf der Homepage der BRAK veröffentlicht und treten am 01.06.2023 in Kraft.

Rettungsversuch für Sammelanderkonten

Die 7. Satzungsversammlung hat sich in ihrer 4. Sitzung am 5.12.2022 in Berlin erneut mit der Problematik der Sammelanderkonten befasst. Seit Anfang des Jahres 2022 hatten Banken massenhaft die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten gekündigt. Vorangegangen war eine Änderung der Risikoeinstufung in den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die für die Banken einen erhöhten Prüfungsaufwand bezüglich der anwaltlichen Konten mit sich bringt. Die BRAK suchte umgehend das Gespräch mit Bundesfinanz- und -justizministerium, BaFin und Bankwirtschaft, um eine Lösung zu erreichen.

In ihrer Sitzung am 29./30.4.2022 hatte die Satzungsversammlung bereits durch eine erste Änderung in § 4 I BORA klargestellt, dass Anwältinnen und Anwälte Sammelanderkonten nicht generell „auf Vorrat“ unterhalten müssen. Diese Änderung ist zum 1.10.2022 in Kraft getreten.

Darüber hinaus bedurfte es nach Ansicht der Satzungsversammlung jedoch noch weiterer inhaltlicher Präzisierungen und Ergänzungen berufsrechtlicher Pflichten. Damit soll nicht nur Rechtssicherheit für Anwältinnen und Anwälte geschaffen werden, sondern auch die Prüfung der Banken zur Risikoeinstufung erleichtert werden. Künftig müssen Anwältinnen und Anwälte sicherstellen, dass keine Transaktionen über Sammelanderkonten abgewickelt werden, bei denen Risiken der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen. Bestimmte Geldflüsse dürfen dann generell nicht mehr über Sammelanderkonten laufen, z.B. aus Immobilientransaktionen und Unternehmenskäufen, ferner größere Bargeschäfte und Überweisungen von oder auf Konten in Hochrisikoländern.

Die Satzungsversammlung war sich bewusst, dass die Änderung von § 4 BORA keine Herabstufung des Risikos erzwingen kann. Sie beschloss die Änderung gleichwohl mit überwältigender Mehrheit, um Sammelanderkonten dauerhaft für die Kolleginnen und Kollegen zu erhalten, die auf sie angewiesen sind.

Die Bemühungen um die dauerhafte Erhaltung von Sammelanderkonten zeigen einen ersten Erfolg. In einem Erlass hat das Bundesfinanzministerium zumindest vorübergehend die Nichtbeachtung bestimmter geldwäscherechtlicher Meldepflichten in Bezug auf Sammelanderkonten sanktionslos gestellt.

Ende Dezember hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Nichtbeanstandungserlass veröffentlicht. Danach soll das Bundeszentralamt für Steuern bis Ende Juni 2023 nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten als nicht nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen meldepflichtig behandeln. Hintergrund sind laufende Bemühungen, Sammelanderkonten von der Meldepflicht nach dem sog. Common Reporting Standard (CRS) auszunehmen. Dadurch soll eine Beeinträchtigung der anwaltlichen Berufsausübung abgewendet werden, die aus einem wegen der Meldepflicht erschwerten Zugang zu Sammelanderkonten resultieren könnte.

Weitere Beschlüsse der Satzungsversammlung vom 05.12.2022

Die Satzungsversammlung hat eine klarstellende Änderung in § 4a I FAO beschlossen. Danach sind bei Fachanwaltslehrgängen die Leistungskontrollen „in Präsenzform“ zu absolvieren. Hintergrund der Klarstellung ist, dass sich während der Coronapandemie bei online durchgeführten Lehrgängen eine unterschiedliche Handhabung der Rechtsanwaltskammern herausgebildet hat, ob Online-Klausuren unter Videoaufsicht anerkannt werden. Aufgrund des unverhältnismäßig hohen Missbrauchspotenzials wurde nun klargestellt, dass Klausuren in Präsenz zu schreiben sind.

Die Satzungsversammlung beschloss außerdem, § 24 BORA zu streichen. § 24 BORA ist im Wesentlichen durch nunmehr in § 31 Abs. 7  BRAO geregelte Mitteilungspflicht von Anwältinnen und Anwälten gegenüber der zuständigen Kammer obsolet geworden. Überschießende Regelungen wie die Mitteilung von Änderungen der privaten Wohnanschrift oder die Anzeige der Eingehung oder Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen würden in der Praxis weitgehend nicht umgesetzt und seien daher entbehrlich.

Ferner wurden kleinere Änderungen an weiteren Vorschriften beschlossen. In § 16 BORA, der die Pflicht regelt, auf Prozesskosten- und Beratungshilfe hinzuweisen, wurde klarstellend die Verfahrenskostenhilfe mit aufgenommen. In § 21 BORA, der Honorarvereinbarungen betrifft, wurde die Bezeichnung an die „große BRAO-Reform“ angepasst und daher in „Vergütungsvereinbarungen“ geändert. Auch weitere beschlossene Änderungen in § 18 lit. f und § 20 Nr. 3 FAO sind im Wesentlichen redaktioneller Natur bzw. beinhalten Anpassungen an die „große BRAO-Reform“.

Weiterhin wurden Fassungen von BORA und FAO in geschlechtergerechter Sprache beschlossen. Inhaltliche Änderungen sind mit der gegenderten Fassung von BORA und FAO nicht verbunden, sie berücksichtigen nun aber durchgängig männliche und weibliche Bezeichnungen.

Bildnachweis: stock.adobe.com | gmg9130