Vertrauensanwalt der Rechtsanwaltskammer Hamm

erschienen im KammerReport 5-2023 | 15.12.2023

Aufgabe des Vertrauensanwalts ist es, Kammermitgliedern, die in wirtschaftliche Not geraten sind oder persönliche Probleme mit Auswirkungen auf ihre berufliche Tätigkeit haben, kollegiale Unterstützung zukommen zu lassen. Gemeinsam sollen Lösungsmöglichkeiten ent­wickelt werden, ohne dass die für das Kammermitglied einhergehende Offenbarung zwingend zur Einleitung eines Aufsichts- oder Widerrufsverfahrens der Rechtsanwaltskammer führt.

Der Vertrauensanwalt übt sein Amt unabhängig aus und ist, auch gegenüber den Organen und Angestellten der Rechtsanwaltskammer, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er wird ehrenamtlich und für das ratsuchende Kammermitglied kostenlos tätig.

Der Kammervorstand hat Herrn Rechtsanwalt und Notar a. D. Dr. Wolfgang Gansweid, Bielefeld, zum Vertrauensanwalt der Rechtsanwaltskammer Hamm bestellt.

Zur Person:
Herr Kollege Dr. Gansweid, Jahrgang 1950, ist seit dem Jahre 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war bis zur Erreichung der Altersgrenze auch Notar. Er gehörte dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer von 1994 bis zum 31.10.2022 an und war hier Mitglied einer Gebührenabteilung, seit 2014 als deren Vorsitzender. Darüber hinaus amtierte Dr. Gansweid von 2005 bis 2020 als Mitglied des Vorstandes der Notarkammer und bekleidete dort ab 2017 das Amt des Vizepräsidenten. Seine anwalt­lichen Tätigkeitschwerpunkte liegen im privaten Bau- und Architektenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Medizinschadenrecht.

Kontakt:
RA Dr. Wolfgang Gansweid
Am Bach 11
33602 Bielefeld
Telefon: 0521/964200
Telefax:  0521/9642050

Pflichten bezüglich des Transparenzregisters nach dem GwG

erschienen im KammerReport 5-2023 | 15.12.2023

Das Transparenzregister ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland zur Erfassung der transparenzpflichtigen Rechtseinheiten. Es dient zur Umsetzung der auf der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie basierenden Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist die vom BMF mit hoheitlichen Aufgaben beliehene registerführende Stelle.

Mitteilungspflichtig sind alle transparenzpflichtigen Rechtsgestaltungen, welche unter die Regelungen der §§ 20, 21 GwG fallen. Transparenzpflichtig sind nach § 20 Abs. 1 GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften; daher können Berufsausübungsgesellschaften ebenso von der Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister betroffen sein. Fast alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln, deren Daten erfassen, aufbewahren, auf dem aktuellen Stand halten und dem Transparenzregister schnellstens zur Eintragung mitteilen. Diese Mitteilung muss in elektronischer Form über die offizielle Plattform erfolgen.

Damit eine Meldung an das Transparenzregister vor­genommen werden kann, ist es erforderlich, dass sich Transparenzpflichtige auf der offiziellen Plattform – www.transparenzregister.de – registrieren. Sowohl die Registrierung als auch die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten sind kostenfrei. Zudem ist es möglich, einen kostenlosen Einrichtungsassistenten als zusätzliche Hilfe im Eintragungsprozess zu nutzen.

Bei Versäumnis der Eintragungsfrist ist das Nachholen der Eintragung innerhalb eines Jahres nach Fristende möglich, § 59 Abs. 9 GwG. Bei fehlender Eintragung kann das Bundesverwaltungsamt ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängen und die Bußgeldentscheidung öffentlich bekannt machen.

Weitergehende Informationen und Rechtshinweise zum Transparenzregister sind auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes (https://www.bundesveraltungsamt.de/transparenzregister/) zu finden. Zudem werden über die Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) umfassende Informationen und kostenfreie Webinare zum Transparenzregister und zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten angeboten. Auf der Internetseite gibt es darüber hinaus auch Kontaktmöglichkeiten zur registerführenden Stelle für verschiedene Fragemöglichkeiten.

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Anwälte: Neue BRAK-Information zum Thema Scheinselbstständigkeit

erschienen im KammerReport 5-2023 | 15.12.2023

Im Steuer-ABC hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht sämtliche von ihm erstellte Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überblicksartig dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise sowie Publikationen in den BRAK-Mitteilungen sowie im BRAK-Magazin werden jeweils kurz zusammengefasst und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant sind.

Neu aufgenommen wurde ein umfangreicher Beitrag zum Thema Scheinselbstständigkeit. Darin wird auf die erheblichen steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Auswirkungen hingewiesen, die etwa eine Beschäftigung in „freier Mitarbeit“ nach sich ziehen kann, die sich tatsächlich als abhängige Beschäftigung erweist. Berücksichtigt sind dabei auch zwei aktuelle strafrechtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den maßgeblichen Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sowie dazu, dass die Nichtabgabe jeder einzelnen Lohnsteueranmeldung eine eigenständige Steuerhinterziehung durch Unterlassen darstellt.

Das Steuer-ABC wird vom BRAK-Ausschuss Steuerrecht fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

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FIU gibt neue Hinweise zur Registrierungspflicht bei goAML

erschienen im KammerReport 5-2023 | 15.12.2023

Die Financial Intelligence Unit (FIU) analysiert als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Die FIU ist zuständig für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten.

Ab dem 1. Januar 2024 besteht für Verpflichtete eine Pflicht zur elektronischen Registrierung bei dem Meldeportal der FIU „goAML“. Diese Pflicht besteht als Verpflichteter unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG.

Nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG ist jede einzelne Rechtsanwältin und jeder einzelne Rechtsanwalt zur Registrierung verpflichtet, sobald und soweit er oder sie eine entsprechende Katalogtätigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausführt.

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Erfasst sind mithin auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgesellschaft tätig sind. Also hat sich jede geldwäscherechtlich verpflichtete natürliche Person zu registrieren. Ausreichend ist nicht die Registrierung durch die Berufsausübungsgesellschaft oder deren Geldwäschebeauftragter.

Für Berufsträger, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt) gilt, dass nur eine Qualifikation bei der Registrierung angegeben werden kann. Dies soll die vorherrschende Berufsausübung sein.

Die Registrierung des Verpflichteten hat im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ (https://goaml.fiu.bund.de) bei der FIU spätestens zum 1. Januar 2024 zu erfolgen. Nehmen Sie diese Pflicht ernst. Nach dem derzeitigen Stand tritt ab dem 1. Januar 2025 ein Bußgeldtatbestand bezüglich der Nichtregistrierung bei goAML in Kraft.

Mit der erfolgreichen Registrierung erhalten Verpflichtete gleichzeitig Zugang zu weiteren Informationen zur Software goAML sowie zu spezifischen Hinweisen und Publikationen der FIU zum Thema Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Weitergehende Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Website der FIU.

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BGH: Weitergeben der beA-PIN führt zu unwirksamer Einreichung

erschienen im KammerReport 5-2023 | 15.12.2023

Über den sog. sicheren Übermittlungsweg können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze formwirksam bei Gericht einreichen, wenn sie diese mit einer einfachen Signatur versehen und sie aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Gericht senden. Die Form ist jedoch nicht gewahrt, wenn die Anwältin oder der Anwalt den Schriftsatz nicht selbst versendet, sondern zu diesem Zweck ihre bzw. seine beA-Karte samt PIN an eine Kanzleimitarbeiterin übergibt, die den Schriftsatz damit versendet. Das entschied der BGH jüngst in einer Strafsache.

In dem entschiedenen Fall wollte ein Rechtsanwalt, der in einer Strafsache die Nebenklägerin vertreten hatte, gegen das freisprechende Urteil Revision einlegen. Das Land­gericht verwarf die Revision als unzulässig, weil sie nicht fristgemäß in der Form gem. § 32d S. 2 StPO – also auf dem sog. sicheren Übermittlungsweg – eingereicht worden war.

Der Antrag des Rechtsanwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hatte er unter anderem vorgetragen, dass er die Revi­sionsschrift seiner Kanzleimitarbeiterin diktiert und sie mit der Übersendung an das Gericht beauftragt habe. Da er im Homeoffice arbeite, verwahre er seine beA-Karte und die PIN in seinem Schreibtisch, sodass die Mitarbeiterin damit Schriftsätze übermitteln könne.

Der BGH stellte in seinem Beschluss vom 20.06.2023 – 2 StR 39/23 klar, dass ein derartiges Vorgehen nicht zur Fristwahrung führen kann. Die prozessuale Form kann nur gewahrt werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt den Schriftsatz persönlich aus dem eigenen beA versendet. Denn gem. § 24 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) können andere Personen als der bevollmächtigte Rechtsanwalt, insbesondere Kanzleimitarbeiter, sich nur mit einem ihnen selbst zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN in einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach anmelden. Dies sei hier aber nicht geschehen. Zudem untersage § 26 I RAVPV die Weitergabe der beA-Karte und der PIN an andere Personen. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die einfache Signatur von der den Schriftsatz verantwortenden Person stammt. Auch § 23 III 5 RAVPV macht deutlich, dass das Recht, nicht qualifiziert-elektronisch signierte Dokumente alternativ formwahrend über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden darf. Denn das Vertrauen in die Authentizität der mit einfacher Signatur übermittelten elektronischen Dokumente stütze sich auf die Erwartung, dass dieser sichere elektronische Übermittlungsweg ausschließlich von den Inhabern des Anwaltspostfachs selbst genutzt werde.

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