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Und noch einmal: Anforderungen an die einfache Signatur bei Nutzung des sicheren Übermittlungswegs
Damit ein Dokument im elektronischen Rechtsverkehr wirksam bei Gericht eingereicht wird, muss es nach § 130a Abs. 3 ZPO und den Parallelregelungen in den anderen Verfahrensordnungen von der den Schriftsatz verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert sein.