Ausgabe: KammerReport 3-2023

Verschwiegenheitspflicht, § 43a II BRAO iVm. § 2 BORA*

„Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant.“ So lautet die amtliche Begründung zur Neuordnung der BRAO vom 19.5.1995 und stellt damit in schlichter, aber präziser Weise die grundlegend wichtige Funktion der Verschwiegenheitspflicht im Rahmen des Mandatsverhältnisses als dessen Voraussetzung heraus.

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