Schlichtung – Umweg oder Abkürzung zum Ziel?

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erschienen im KammerReport 3-2022 | 20.09.2022

Elisabeth Mette, Schlichterin, Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Wenn die Mandantschaft sich weigert, die Kostennote zu begleichen oder wegen angeblicher Schlechtleistung eine Schadensersatzforderung geltend macht, ist die erste Reaktion der betroffenen Anwaltschaft absehbar.

Ob unter hoher Arbeitsbelastung ächzend oder in der Krisenzeit unter wirtschaftlicher Ungewissheit leidend – meist wird ohne Weiteres zunächst eine gerichtliche Klärung ins Auge gefasst. Die Anwaltschaft glaubt fest daran, alles richtig gemacht zu haben, kann ihre Forderungen jedenfalls ausgefeilt begründen, die Gegenforderungen kenntnisreich zurückweisen und ist verfahrensrechtlich versiert. Sie wird der gerichtlichen Auseinandersetzung ohne Scheu entgegenblicken.

Der Impuls, auf die eigene Kompetenz zu vertrauen und täglich geübte Strategien auf den Streitfall mit dem Mandanten anzuwenden, kann leicht dazu führen, sich über die Zielsetzung zu wenig Gedanken zu machen. Vordergründig geht es selbstverständlich darum, eine schnelle und wirtschaftliche Lösung des Konflikts herbeizuführen. Die Gebührenrechnung soll zügig bezahlt, die Schadensersatzforderung als unbegründet zurückgewiesen werden.

Aber ist das wirklich das einzige Ziel? Geht es nur ums Geld oder steht mehr auf dem Spiel? Die mit der Leistung und Gegenforderung unzufriedene Mandantschaft bedroht doch zweifellos die Reputation. In unserer digitalen, transparenten Welt kann dies weitreichende Auswirkungen haben. Das Ansehen der eigenen Person als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt und das des gesamten Berufsstands gilt es daher zusätzlich zu wahren.

Beide Ziele, eine schnelle Konfliktlösung und die Wiederherstellung des Vertrauens, können mit dem Gang zum Gericht nicht erreicht werden. Im besten Fall ist das Klageverfahren innerhalb weniger Monate erledigt und endet vollumfänglich zugunsten des Anwalts. Aber wie realistisch diese ideale Verfahrensdauer in Anbetracht der unterschiedlichen Geschäftsbelastung des zuständigen Gerichts ist, mag jede Anwältin / jeder Anwalt für sich beantworten. Die Aussichten auf einen schnellen gerichtlichen Erfolg werden oft auch dadurch getrübt, dass sich die Prozessrisikoeinschätzung von Rechtsanwältin/Rechtsanwalt und Gericht nicht immer decken. Selbst wenn aber die Mandantschaft unterliegt, verlässt diese den Gerichtssaal als Verlierer. Letzteres wird die Heilung des durch den Streit erlittenen Vertrauensbruchs nicht befördern.

Ist hingegen die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt im Streit mit der Mandantschaft um Gebühren und/oder Schadensersatz bereit, vor der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft einen Einigungsversuch zu unternehmen, wird die Mandantschaft das erfahrungsgemäß als Entgegenkommen bewerten. Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, am Schlichtungsverfahren teilzunehmen, und beweisen daher Größe, wenn sie es auf sich nehmen, zur Konfliktlösung an dem im Verbraucherinteresse geschaffenen und kostenfrei ausgestalteten Verfahren teilzunehmen. Und kommt es auch noch zu einer Einigung, ist sichergestellt, dass sich der ursprüngliche Konflikt nicht geschäftsschädigend auswirkt. Die Reputation des Rechtsbeistandes hat keinen dauerhaften Schaden erlitten.

Wie ist es aber mit dem angestrebten Ziel, den Streit erfolgreich und schnell zu beenden? Verzögert das dem Gerichtsverfahren vorgeschaltete Schlichtungsverfahren nicht die Streitbeendigung?

Anders als im Gerichtsverfahren gilt für die Verbraucherschlichtung die gesetzliche Garantie, dass innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der vollständigen Schlichtungsakte ein Schlichtungsvorschlag unterbreitet wird. Begünstigt wird die Kürze der Verfahrensdauer dadurch, dass in dem schriftlichen und unbürokratischen Verfahren nur der Urkundenbeweis zulässig ist. Aktuell wird der Schlichtungsvorschlag innerhalb von 55 Tagen an die Beteiligten zur Stellungnahme versandt. Und es werden die Bemühungen verstärkt, noch vor der Erarbeitung des Schlichtungsvorschlags eine zügige gütliche Einigung zu erzielen.

Qualitätssichernd ist, dass die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Schlichtungsstelle selbst zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, sie die Finessen des RVG ob ihrer täglichen Beschäftigung mit dieser Materie bestens kennen und die üblichen Kontaktabläufe zwischen Rechtsanwalt und Mandantschaft nachvollziehen können. Nicht selten gelingt es der Schlichtungsstelle, die Mandantschaft davon zu überzeugen, dass die Rechnung korrekt oder ein Schaden nicht entstanden ist. Die Annahmequote der Schlichtungsvorschläge lag 2021 bei gut 62 %.

Zum Fazit: Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bietet der Rechtsanwaltschaft die Chance, einen Streit mit der Mandantschaft unter Wiederherstellung des Vertrauensverhältnisses schnell und gesetzesorientiert zu beenden. Sie ist eine Abkürzung auf dem Weg zu einer Konfliktlösung, bei der beide Parteien ihr Gesicht wahren.

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Elektronische Zwangsvollstreckung – wie geht das? *

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erschienen im KammerReport 3-2022 | 20.09.2022

Rechtsanwältin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ., BRAK, Berlin

Auch im Bereich der Zwangsvollstreckung gilt für Anwältinnen und Anwälte seit dem 1.1.2022 gem. § 753 V i. V. m. § 130d ZPO die aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs. Daher stellt sich die Frage, wie die verschiedenen Dokumente, die bei der Beantragung von Vollstreckungsmaßnahmen eine Rolle spielen, einzureichen sind. Die BRAK hat gemeinsam mit dem Deutschen Gerichtsvollzieher Bund e. V. (DGVB) einen Katalog erarbeitet, der Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der elektronischen Zwangsvollstreckung gibt. Sie werden nachfolgend im Überblick dargestellt.

Wie reicht man Vollstreckungsaufträge ein?

Vollstreckungsaufträge müssen gem. § 753a ZPO i. V. m. § 130d ZPO als elektronisches Dokument eingereicht werden. Für Anwältinnen und Anwälte bedeutet dies in erster Linie eine Einreichung per beA (vgl. § 130a IV Nr. 2 ZPO, § 4 I Nr. 1 ERVV).

Gerichtsvollzieher nehmen ebenfalls am elektronischen Rechtsverkehr teil. Sie können entweder direkt adressiert werden oder über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des zuständigen Amtsgerichts. Einige Amtsgerichte haben spezielle Postfächer für ihre Gerichtsvollzieherverteilerstellen eingerichtet, die, falls vorhanden, hierfür genutzt werden sollten.

Fristwahrende Schriftsätze und Eilt-Anträge sollten telefonisch angekündigt werden, um deren rechtzeitige Bearbeitung sicherzustellen.

Wie legt man den Vollstreckungstitel vor?

§ 754 ZPO verlangt, dass dieser dem Gerichtsvollzieher – zusammen mit dem Vollstreckungsauftrag – in der vollstreckbaren Ausfertigung übergeben wird. Der Titel ist also weiterhin in Papierform einzureichen.

In diesen Fällen entsteht ein zweigeteiltes Verfahren (Hybridverfahren). Dem elektronischen Antrag muss der Titel im Original postalisch nachgesandt werden, am besten mit dem Hinweis, dass bereits ein elektronischer Vollstreckungsantrag vorliegt, und unter Angabe des Datums des Antrags. Die Gerichtsvollzieher bitten darum, in solchen Fällen den Antrag nicht erneut postalisch einzusenden. In nicht eilbedürftigen Fällen empfiehlt es sich, abzuwarten, bis das Gericht die Vorlage des Titels im Original verlangt, und erst dann den Titel unter Angabe des Aktenzeichens zu übersenden; das erleichtert dem Gericht die Zuordnung der Titel.

Ein derartiger Medienbruch ist unbefriedigend und führt zu Verzögerungen, die an sich unnötig wären. Dem Gesetzgeber ist das Problem bekannt, BRAK und Deutscher Gerichtsvollzieherbund haben mehrfach darauf hingewiesen, dass die Vorschriften zur Vorlage von Originalen gerade im Zwangsvollstreckungsrecht angepasst werden müssen. Leider ist dies bislang nicht erfolgt. Eine entsprechende Gesetzesänderung ist derzeit in der Diskussion. BRAK und DGVB werden sich für eine schnelle Umsetzung einsetzen.

Ein rein elektronisches Verfahren gilt nach § 754a ZPO sowie nach § 829a ZPO für Vollstreckungsbescheide, deren fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderung und Kosten nicht mehr als 5.000 Euro beträgt. In diesen Fällen ist der Vollstreckungsbescheid samt Zustellungsbescheinigung einzuscannen und als elektronisches Dokument vorzulegen (§ 754a I Nr. 3 ZPO). Zusätzlich muss der Gläubiger nach § 754a I Nr. 4 ZPO versichern, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und dass die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht. Hat der Gerichtsvollzieher Zweifel, kann er die Vorlage des Vollstreckungsbescheids im Original und/oder Nachweise zu den übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen verlangen (§ 754a II ZPO).

Wie reicht man Anlagen ein?

Anlagen sind als PDF einzureichen. Insofern gilt nichts anderes als auch ansonsten im elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten, d. h., die Vorgaben von § 130a ZPO und der ERVV sind zu beachten.

Eine Ausnahme bilden hier, wie bereits erwähnt, die Vollstreckungstitel, die nicht unter §§ 754a, 829a ZPO fallen und zwingend im Original nachzureichen sind.

*) Erstveröffentlichung im BRAK-Magazin Heft 2/2022

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Das beA für Berufsausübungsgesellschaften

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Wer bekommt es und was ist daran besonders?*

erschienen im KammerReport 3-2022 | 20.09.2022

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin

Mit dem Inkrafttreten der großen BRAO-Reform am 1.8.2022 ist auch das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) für Berufsausübungsgesellschaften gekommen. Im Folgenden werden die Voraussetzungen für dessen Einrichtung erläutert. Außerdem erklärt der Beitrag die wesentlichen Unterschiede zwischen den persönlichen beA und denen für Berufsausübungsgesellschaften und gibt Hinweise, was es zu beachten gilt.

Am 1.8.2022 ist § 31b BRAO in Kraft getreten. Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsgrundlage für die BRAK geschaffen, für jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ein beA empfangsbereit einzurichten. Gemäß § 59f I BRAO n. F. bedürfen alle Berufsausübungsgesellschaften der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer, es sei denn, es handelt sich um Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natür­lichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer, Mitglieder einer Patentanwaltskammer, Steuerberaterinnen/Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüferinnen/Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buch­prüferinnen/Buchprüfer angehören. Für die letztgenannten Personengesellschaften besteht aber die Möglichkeit, freiwillig die Zulassung zu beantragen.

 

Verpflichtendes beA für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften

Für alle zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften richtet die BRAK zwingend ein beA ein. Ausnahmen sieht das Gesetz nicht vor. Es können also weder zugelassene Berufsausübungsgesellschaften der Einrichtung ihres beA widersprechen noch nicht zugelassene Personen­gesellschaften die Einrichtung eines beA beantragen. Die Einrichtung erfolgt nur über den Weg der (freiwilligen) Zulassung.

Der Automatismus zwischen Zulassung und Einrichtung des beA ist konsequent. Denn gem. § 59l BRAO n. F. können Berufsausübungsgesellschaften als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts. Da sie also als sog. professionelle Einreicher i. S. d. § 130d ZPO und der Parallel­vorschriften in den übrigen Verfahrensordnungen am (elektronischen) Rechtsverkehr teilnehmen, ist es richtig, dass sie Einreichungen über ein eigenes beA vornehmen und nicht auf den Umweg über die Nutzung des beA eines Gesellschafters oder Vertreters angewiesen sind.

 

Pro Standort ein beA?

Es wäre im Kanzleialltag organisatorisch sehr aufwendig, wenn auch überörtliche Berufsausübungsgesellschaften über nur ein beA ihre gesamte Korrespondenz abwickeln müssten. Aus diesem Grund sieht § 31b IV BRAO n. F. vor, dass die BRAK für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft auf deren Antrag hin ein weiteres beA einrichtet. Der Antrag ist an die jeweilige Rechtsanwaltskammer zu richten, bei der die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist.

Mit dieser Regelung wird pro Standort einer Berufsausübungsgesellschaft ein gesondertes beA zur Verfügung stehen können. Es ist indes zu erwarten, dass es in der Praxis zu „Fehlzustellungen“ kommen wird.

Praxistipp: Es empfiehlt sich deshalb, im ersten Schriftsatz jeweils anzugeben, an welchem Standort das Mandat bearbeitet wird und über welches Postfach die Korrespondenz geführt werden soll. Aufgrund der Pflicht, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen (§ 31b V i. V. m. § 31a VI BRAO), dürfte das Argument nicht verfangen, das Dokument sei nicht zugegangen, wenn es im „falschen“ beA eingegangen ist. Es bleibt zu hoffen, dass die Gerichte die richtige Korrespondenzadresse in ihren Fachverfahren hinterlegen. Trotzdem sollte jede Berufsausübungsgesellschaft rein vorsorglich organisatorische Maßnahmen treffen, damit „Irrläufer“ unverzüglich und zuverlässig an den Standort weitergeleitet werden, an dem sie bearbeitet werden. Ein Hinweis an das Gericht, welches Postfach richtigerweise zu adressieren ist, dürfte sicherlich ebenfalls hilfreich sein.

 

beA für Berufsausübungsgesellschaften ersetzt nicht persönliches beA

Zu beachten ist, dass das beA für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften neben das persönliche beA einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts treten wird. Es wird es nicht ersetzen.

Das bedeutet für die Praxis, dass besondere Sorgfalt geboten ist und in der Berufsausübungsgesellschaft laufend alle beA von Berufsträgern und Gesellschaft auf Posteingänge hin überprüft werden müssen.

Das heißt aber auch, dass nicht zulassungspflichtige Personengesellschaften genau überlegen sollten, ob ihre Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft allein wegen der Einrichtung eines beAs sinnvoll ist. Die zusätzlichen Kosten und Verpflichtungen sollten sorgfältig gegen den Nutzen abgewogen werden. Möglicherweise reichen das Rollen- und Rechtemanagement und die Einstellung von Sichten in der Postfachübersicht der beA-Webanwendung aus, um Posteingang und -versand zentral zu verwalten.

Hinweis: Informationen und Anleitungen zum Rechtemanagement und zu Sichten sind im beA-Support­portal zusammengestellt.

 

Sicherer Übermittlungsweg für Berufsausübungsgesellschaften

Für die persönlichen beA ist geregelt, dass elektronische Dokumente ohne qualifizierte Signatur schriftformersetzend eingereicht werden können, wenn sie von der verantwortenden Person einfach signiert und über ihr beA bei eigener Anmeldung versandt werden. Das System prüft, ob die Postfachinhaberin bzw. der Postfachinhaber selbst angemeldet ist, und bringt in diesem Fall den sog. Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) an.

Für das beA der Berufsausübungsgesellschaften hat der Gesetzgeber eine etwas großzügigere Lösung gewählt: Die Berufsausübungsgesellschaften bestimmen selbst diejenigen Personen, die über den sicheren Übermittlungsweg elektronische Dokumente einreichen können. Der Personenkreis ist nicht auf die Gesellschafter/-innen und/oder Vertreter/-innen beschränkt. Auch andere in der Berufsausübungsgesellschaft tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können sog. VHN-Berechtigte sein. Einzige Voraussetzung ist, dass sie als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen sind. Eine Meldung an die Rechtsanwaltskammer wird nicht erforderlich sein. Eine entsprechende Änderung des § 31b II BRAO n. F. ist bereits auf den Weg gebracht.

Das Vorgehen ist denkbar einfach: Ein Gesellschafter oder Vertreter, der für die Berufsausübungsgesellschaft handelt, vergibt im Postfach der Berufsausübungsgesellschaft das neue VHN-Recht für eine oder mehrere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Das beA-System prüft die Berufsträgereigenschaft bei jeder Rechtevergabe. Sobald sich der oder die „VHN-Berechtigte“ anmeldet und eine Nachricht versendet, prüft das System, ob ein VHN-Berechtigter im Zeitpunkt des Nachrichtenversands am Postfach angemeldet war. Trifft dies zu, wird der VHN systemseitig angebracht. Der Empfänger kann so feststellen, dass die Nachricht schriftformersetzend über den sicheren Übermittlungsweg versandt wurde. Zu beachten ist aber, dass – ebenso wie bei den persönlichen beA – die Nachricht von der verantwortenden Person einfach signiert wird. Der Name unter dem Schriftsatz muss immer der Name der Person sein, die das Schriftstück über den sicheren Übermittlungsweg versendet.

In allen anderen Fällen ist eine qualifizierte elektronische Signatur weiterhin möglich und auch erforderlich.

 

Technische Voraussetzungen und beA-Karten

Die beA-Karten für Berufsausübungsgesellschaften sind bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer unter Angabe des Namens der Berufsausübungsgesellschaft und der für sie gemäß § 57l II BRAO n. F. handelnden Person bestellbar. Das Bestellportal wurde hierzu überarbeitet.

VHN-Berechtigte benötigen keine neue beA-Karte, sie können ihre persönlichen beA-Karten nutzen.

*) Erstveröffentlichung im BRAK-Magazin Heft 3/2022

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