Der Anwalt als Arbeitgeber

Der Anwalt als Arbeitgeber

Ein kleiner Leitfaden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht

erschienen im KammerReport 2-2021 | 22.06.2021

Hinweise des BRAK-Ausschusses Sozialrecht
(Stand: April 2021)

1. Einführung

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind in ihren Kanzleien oftmals auch Arbeitgeber, sei es für juristische als auch nicht-juristische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Gerade wenn zum ersten Mal eine neue Mitarbeiterin bzw. ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, besteht oftmals eine gewisse Unsicherheit, welche sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen damit einhergehen und was man als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber konkret machen muss.

Dieser Beitrag soll ein kleiner Leitfaden sein, der sich jedoch allein auf die sozialversicherungsrechtliche Sicht beschränkt und keine Angaben zu gegebenenfalls bestehenden weiteren Verpflichtungen enthält, die z. B. aus arbeitsrechtlicher oder steuerrechtlicher Sicht bestehen können.

2. Beantragung einer Betriebsnummer

Im ersten Schritt müssen Rechtsanwälte als zukünftige Arbeitgeber die Agentur für Arbeit kontaktieren, um eine sog. Betriebsnummer zu erhalten. Die Nummer wird beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit1 beantragt. Die Betriebsnummer ist Voraussetzung für die Meldung der Beschäftigten zur Sozialversicherung. Unter Angabe der Nummer werden Arbeitnehmer bei der Krankenkasse an- und abgemeldet. Zudem ist sie für die Abrechnung der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erforderlich. Schließlich braucht der Arbeitgeber die Betriebsnummer für Unfallanzeigen an die Berufsgenossenschaft.

3. Anmeldung bei der Krankenversicherung

Unselbstständig Beschäftigte (also z. B. auch die Reinigungskraft) sind in der Regel sozialversicherungspflichtig (bei der gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Die Krankenkassen ziehen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein.2 Einen Arbeitgeber treffen verschiedene Meldepflichten, die auf § 28a3 SGB IV beruhen.

3.1 Kontakt zur Krankenkasse
Soll eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eingestellt werden, ist eine Anmeldung bei der Krankenversicherung, bei der der Mitarbeiter Mitglied ist oder Mitglied werden möchte, erforderlich.4 Dazu muss sich der Arbeitgeber mit der Krankenkasse seiner Mitarbeiterin / seines Mitarbeiters in Verbindung setzen.

Zuvor ist es erforderlich, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung eine Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenversicherung vorlegt oder ihm den Sozialversicherungsausweis aushändigt. Wenn zuvor kein Krankenversicherungsschutz besteht, kann der Arbeitgeber eine Krankenkasse auswählen und der Arbeitnehmer wird dann dieser Krankenkasse zugewiesen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten. Es bietet sich jedoch an, in Abstimmung mit dem Beschäftigten eine Krankenkasse auszuwählen.

3.2 Frist für die Erstanmeldung
Der Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach ihrem Beginn, zu melden (§ 65 Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – DEÜV).

3.3 Berechnung Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
Der Anwalt als Arbeitgeber ist verpflichtet für seinen Arbeitnehmer die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berechnen und mithilfe eines Beitragsnachweises bei der Krankenkasse des Beschäftigten zu melden und den Betrag zu überweisen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam getragen; etwas anderes gilt für geringfügig Beschäftigte. Um Arbeitnehmer zur Aufnahme auch niedrig entlohnter Beschäftigungen zu motivieren, sieht der sogenannte Übergangsbereich für Entgelte von 450,01 bis 1.300,00 Euro pro Monat verminderte Beiträge zur Sozialversicherung vor6.

Zur Ermittlung der Höhe des Beitragsnachweises und der sich daraus ergebenen Beitragszahlung muss der Anwalt als Arbeitgeber eine Schätzung vornehmen. Die Höhe der Beitragssätze entspricht einem bestimmten Prozentsatz des Bruttoentgelts. Zur Berechnung des Gehalts und zu den aktuellen Prozentanteilen bietet das Gründungsportal des BMWi7 weitere Informationen.

3.4 Elektronische Meldung
Die Meldungen zur Sozialversicherung sind nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen möglich (§ 28a8 SGB IV; § 26 DEÜV). Arbeitgeber, die keine Entgeltabrechnungssoftware einsetzen, können mit sv.net9 Meldungen zur Sozialversicherung auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt übermitteln. So besteht zudem die Möglichkeit für Arbeitgeber neben den Sozialversicherungsmeldungen auch Beitragsnachweise, den digitalen Lohnnachweis zur Unfallversicherung, Erstattungsanträge nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) sowie weitere Bescheinigungen (z. B. den A1-Antrag Entsendung) auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Weg verschlüsselt an die Sozialversicherungsträger zu übermitteln. Für die elektronische Datenübermittlung mit sv.net wird kein Arbeitgeberzertifikat und keine elektronische Signatur benötigt.

4. Anmeldung bei der gesetzlichen Unfallversicherung

Für alle Arbeitnehmer besteht zusätzlich eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft. Beiträge zur Unfallversicherung sind vom Arbeitgeber direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft zu zahlen. Die Beiträge sind allein vom Arbeitgeber aufzubringen. Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16. Februar des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten (§ 28a10 Abs. 2a SGB IV). Diese Meldung an die Berufsgenossenschaft erfolgt einmal jährlich.

Zur Berechnung des Beitrages benötigt die Berufsgenossenschaft nach jedem abgelaufenen Kalenderjahr u. a. Angaben über die Anzahl der in der Kanzlei Beschäftigten, die Höhe der gezahlten Entgelte und die durch die Beschäftigten geleisteten Arbeitsstunden. Die Entgelte melden die Kanzleiinhaber grundsätzlich mit dem elektronischen Lohnnachweis (Lohnnachweis Digital) über das jeweilige Entgeltabrechnungsprogramm. Falls der Arbeitgeber über kein Entgeltabrechnungsprogramm verfügt, kann auch hier eine Ausfüllhilfe, z. B. sv.net11, genutzt werden. Der auf Grundlage des Lohnnachweises erstellte Beitragsbescheid wird von der Berufsgenossenschaft regelmäßig im April versandt.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und ihre Beschäftigten ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG)12 zuständig.

5. Besonderheit: Auszubildende

Wenn eine Kanzlei Auszubildene für den Beruf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten einstellt, sind Besonderheiten, u. a. nach dem Berufsbildungsgesetz13 zu beachten. Das Ausbildungsverhältnis muss der zuständigen Rechtsanwaltskammer gemeldet werden, die den Ausbildungsvertrag prüft und dann in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einträgt. Weitere Informationen finden sich unter https://www.recht-clever.info/ausbildung/.

6. Checkliste der notwendigen Unterlagen

    • Betriebsnummer (durch Arbeitgeber, siehe Ziffer 2)
    • Arbeitsvertrag (Angaben zur Entlohnung/Gehalt)
    • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse oder Sozialversicherungsausweis
    • Nachweis Elterneigenschaft
    • Schwerbehindertenausweis

7. Weitere Pflichten

Dieser Beitrag enthält, wie eingangs erwähnt, keine Angaben zu weitergehenden Pflichten, wie beispielsweise die Pflicht, die Lohnsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen und einmal jährlich für jeden Arbeitnehmer eine Jahresmeldung abzugeben und eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung zu erstellen. Auch zu möglichen arbeitsrechtlichen Pflichten enthält dieser Beitrag keine Angaben. Der Frage, welche arbeitsrechtlichen Gegebenheiten beachtet werden müssen, ist daher gesonderte Aufmerksamkeit zu schenken.

 

1 https://www.arbeitsagentur.de/betriebsnummern-service/beantragung
2 vgl. Informationen des Ausschusses Sozialrecht zum SGB IV (https://brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/aus-der-arbeit-der-ausschuesse/as-sozialrecht/sgb-iv-gemeinsame-vorschriften-fuer-die-sozialversicherung.pdf)
3 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28a.html
4 Dies gilt ausnahmsweise nicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigten („Minijobs“), bei ihnen erfolgt die Meldung und die Abführung der Pauschalabgabe bei der Minijob-Zentrale als einheitliche Einzugsstelle.
5 https://www.gesetze-im-internet.de/de_v/__6.html
6 vgl. auch hier: Informationen des Ausschusses Sozialrecht zum SGB IV (https://brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/aus-der-
arbeit-der-ausschuesse/as-sozialrecht/sgb-iv-gemeinsame-vorschriften-fuer-die-sozialversicherung.pdf)
7 https://www.existenzgruender.de/DE/Unternehmen-fuehren/Personal/Personal-einstellen/Lohn-Gehalt/inhalt.html;jsessionid=11C35A49F05A3525E759504392E2888E
8 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28a.html
9 https://www.itsg.de/produkte/sv-net/
10 https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__28a.html
11 https://standard.gkvnet-ag.de/svnet/
12 https://www.vbg.de/DE/0_Home/home_node.html
13 https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/

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Rechtsformwahl für die Kanzlei aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Rechtsformwahl

erschienen im KammerReport 2-2021 | 22.06.2021

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in Form einer Kapitalgesellschaft organisiert haben, stehen vor einer Reihe sozialversicherungsrechtlicher Fragen. Unklar ist häufig, ob sie als geschäftsführende Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Kapitalgesellschaft bei dieser Gesellschaft sozialversicherungspflichtig angestellt sind oder nicht. Damit sie bei der nächsten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung keine unangenehme Überraschung erleben, möchte der BRAK-Ausschuss Sozialrecht Problembewusstsein schaffen. In seinem Leitfaden „Rechtsformwahl aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht“ hat der Ausschuss die geltende Rechtslage sowie die aktuelle Rechtsprechung des BSG dargestellt. Thematisiert werden u. a. der sozialversicherungsrechtliche Status, die Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie von Beiträgen zum Versorgungswerk bzw. zur Rentenversicherung. Zudem wird ein Überblick über die relevante Rechtsprechung des BSG zur Frage der Sozialversicherungspflicht gegeben. Sie finden den Leitfaden unter dem Link:
https://brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/aus-der-arbeit-der-ausschuesse/as-sozialrecht/2021-04-rechtsformwahl-aus-sozialversicherungsr.-sicht_info.pdf

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Lohnversteuerung von Beiträgen

Gesetzbuch mit Richterhammer - Steuerrecht

für Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie von Kosten der beA-Karte

erschienen im KammerReport 2-2021 | 22.06.2021

Unterfallen Beiträge für Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie Kosten der beA-Karte, die der Arbeitgeber für eine angestellte Anwältin oder einen angestellten Anwalt übernimmt, der Lohnsteuerpflicht? Wann dies der Fall ist, erläutert der BRAK-Ausschuss Steuerrecht in seinen Handlungshinweisen (Stand: Mai 2021), die er nun angesichts zweier aktueller Entscheidungen des BFH überarbeitet hat. Dabei werden die Unterschiede der Rechtsprechung des BFH aus den Jahren 2016 und 2020 herausgearbeitet und die vom BFH entschiedenen Fallkonstellationen im Einzelnen dargestellt. Sie finden die Hinweise unter dem Link:
https://brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/aus-der-arbeit-der-ausschuesse/2021_05_03_ueberarbeitung_hinweise-lohnversteuerung.pdf

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Betriebsprüfungen in Kanzleien

Stempel Betriebsprüfung

erschienen im KammerReport 2-2021 | 22.06.2021

Steuerliche Betriebs- bzw. Außenprüfungen kann die Finanzverwaltung auch bei Berufsgeheimnisträgern durchführen – jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt kann also davon betroffen sein. Häufig besteht jedoch eine gewisse Unsicherheit darüber, ob der Betriebsprüfer Zutritt zur Kanzlei verlangen kann, welche Unterlagen ihm vorzulegen sind und inwieweit man sich auf die anwaltliche Verschwiegenheit berufen kann. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien erarbeitet, die diese Fragen anhand der gesetzlichen Vorgaben sowie der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingehend erörtern. Zudem werden Handlungsmöglichkeiten für betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgezeigt. Sie finden die Hinweise (Stand: April 2021) unter dem Link:
https://brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/aus-der-arbeit-der-ausschuesse/2021-04-14-handlungshinweise-betriebspruefung.pdf

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Für beA-Neulinge: Erste Schritte im beA

Tipps für beA-Neulinge

erschienen im KammerReport 2-2021 | 22.06.2021

Viele Kollegen nutzen das beA schon seit geraumer Zeit für ihre tägliche Korrespondenz mit den Gerichten und anderen Anwälten. Um aber auch denjenigen, die sich bislang nicht so recht mit dem Thema „Elektronischer Rechtsverkehr“ beschäftigen wollten, den Übergang zur aktiven beA-Nutzungspflicht ab dem 1.1.2022 zu erleichtern, erstellt die BRAK eine Serie mit Anleitungen für beA-Neulinge. Hierbei soll es darum gehen, das beA kennen zu lernen und die notwendigen Schritte für eine erfolgreiche Nutzung des beA darzustellen. Im beA-Newsletter der BRAK werden regelmäßig neue Folgen zu verschiedenen Themen veröffentlicht. Der beA-Newsletter kann über die BRAK abonniert werden. Frühere Ausgaben stehen im beA-Newsletter-Archiv auf der Homepage der BRAK zur Verfügung.

Folge 1 der neuen Serie im beA-Newsletter befasst sich in der Ausgabe 04/2021 mit dem Thema „beA-Kartenbestellung und Erstregistrierung im beA“.

Von Ihrer RAK haben Sie bereits ein Schreiben mit Ihrer persönlichen SAFE-ID erhalten. Die SAFE-ID ist eine eindeutige Kombination aus Zahlen und Buchstaben, die nur einmal vergeben und Ihnen persönlich zugeordnet wird. Sie ist unveränderbar und stellt Ihre im beA-System geführte Identität dar (s. auch die Ausführungen der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz zu dieser Thematik). Falls Sie das Schreiben Ihrer RAK mit Ihrer SAFE-ID nicht zur Hand haben, können Sie Ihre SAFE-ID auch einfach im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis abrufen.

Auf der Website der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer können Sie dann, mithilfe Ihrer SAFE-ID, die notwendigen beA-Produkte bestellen. Diese sind eine beA-Karte Basis oder Signatur sowie ein Kartenlesegerät. Ob Sie sich für eine beA-Karte Basis oder Signatur entscheiden, bleibt Ihnen überlassen: Die Erstregistrierung, die Anmeldung beim beA, das Abrufen und Versenden von Nachrichten sowie der Nachrichtenempfang sind mit beiden Karten möglich. Die Signaturkarte bietet aber den Vorteil, dass Sie mit ihr Nachrichten qualifiziert elektronisch signieren können. Die Zertifizierungsstelle versendet Ihre beA-Produkte in der Regel sehr schnell, d. h. innerhalb weniger Werktage, an Ihre Kanzleianschrift. Die Bestellung eines Kartenlesegeräts muss nicht über die Bundesnotarkammer erfolgen, Sie können dieses auch anderweitig erwerben. Eine Liste der im beA-System unterstützten Kartenlesegeräte finden Sie in der beA-Anwenderhilfe auf der Homepage der BRAK.

Wenn Sie die Postsendung mit Ihren beA-Produkten sowie den Brief mit Ihrer PIN von der Zertifizierungsstelle erhalten haben, können Sie auch schon loslegen und Ihr beA erstregistrieren: Dafür benötigen Sie die beA-Software „Client Security“, die Sie zunächst herunterladen müssen. Die Client Security wird für Windows, Mac OS X sowie für Linux bereitgestellt. Dann muss das Kartenlesegerät mit dem mitgelieferten USB-Kabel mit Ihrem PC verbunden und die beA-Karte in das Kartenlesegerät gesteckt werden. Nach Installation der Client Security klicken Sie auf der Seite www.bea-brak.de auf „Registrierung für Benutzer mit eigenem Postfach“. Sie werden dann dazu aufgefordert, Ihren Sicherheits-Token auszuwählen. Ihre beA-Karte ist Ihr Sicherheits-Token (sog. Hardware-Token).

Wenn Sie Ihre beA-Karte als Sicherheits-Token ausgewählt haben, müssen Sie Ihre PIN eingeben. Die PIN erhalten Sie ebenfalls auf dem Postweg von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, wenn Sie eine beA-Karte bestellen. Nach Eingabe Ihrer PIN erscheint ein Sicherheitshinweis mit Angabe Ihrer SAFE-ID.

Ist die SAFE-ID korrekt, so klicken Sie bitte auf „OK“. Danach werden Sie dazu aufgefordert, Ihre PIN ein zweites Mal einzugeben. Dadurch wird Ihre beA-Karte als Sicherheitstoken für Sie als Postfachbesitzer hinterlegt.

Anschließend werden Sie gebeten, Sicherheitsfragen mit den entsprechenden Antworten festzulegen sowie Ihre E-Mail-Adresse zu hinterlegen, wobei Letzteres optional ist. Wenn Sie eine E-Mail-Adresse eingeben, erhalten Sie eine Benachrichtigung bei Nachrichteneingang in Ihr E-Mail-Postfach. Danach sollte der Hinweis „Die Registrierung war erfolgreich.“ erscheinen. Über den Button „Zurück zur Anmeldung“ erreichen Sie dann wieder die Startseite https://www.bea-brak.de, von wo aus Sie sich nun in Ihr beA einloggen können.

In der bereits veröffentlichten Ausgabe 05/2021 des beA-Newsletters erfahren Sie in Folge 2, wie Sie eine Nachricht erstellen.

Unsere Empfehlung: Abonnieren Sie den beA-Newsletter der BRAK. Machen Sie sich mit der Nutzung des beA vertraut und nehmen am elektronischen Rechtsverkehr teil.

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Mitgliederstatistik zum 1.1.2021

Mitgliederstatistik

erschienen im KammerReport 2-2021 | 22.06.2021

Die Anwaltschaft schrumpft leicht. Dies ergibt die von der BRAK veröffentlichte Statistik der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zum 1.1.2021. Mit 167.092 Mitgliedern verzeichneten die 28 regionalen Kammern erstmals einen Rückgang um ca. 0,1 % im Vergleich zum Vorjahr (167.234). In den Jahren zuvor waren die Mitgliederzahlen nur noch moderat gestiegen.

Zugelassen waren insgesamt 165.680 Rechtsanwälte (Vorjahr: 165.901), davon 59.466 Rechtsanwältinnen (Vorjahr: 59.002). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang von 0,13 % bei den Zulassungen.

Der Frauenanteil in der Anwaltschaft stieg mit 35,89 % weiter an (Vorjahr: 35,56 %). Auch eine weitere Tendenz setzt sich fort: Die Zahl der nur als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Zugelassenen ging erneut zugunsten der Syndikus-Zulassungen deutlich zurück: Zum 1.1.2021 gab es 144.773 (Vorjahr: 146.795) Rechtsanwälte mit Einzelzulassung, 4.410 Syndikusrechtsanwälte (Vorjahr: 3.631) und 16.537 (Vorjahr: 15.475) Rechtsanwälte mit Doppelzulassung (Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte). Der Frauenanteil liegt bei den Syndici deutlich höher als bei den Rechtsanwälten mit Einzelzulassung (34,28 %) und stieg im Vergleich zum Vorjahr nochmals an. 44,52 % der doppelt Zugelassenen und sogar 56,51 % der reinen Syndikusrechtsanwälte sind weiblich.

Weiterhin rückläufig ist auch die Zahl der Anwaltsnotare: Mit 5.164 liegt sie um 1,19 % unter dem Vorjahreswert (5.226). Die Zahl der zusätzlich als Wirtschaftsprüfer Zugelassenen erhöhte sich auf 544 (Vorjahr: 513), während die Zahlen der auch als Steuerberater (2.016; Vorjahr: 2.062) oder als vereidigter Buchprüfer (326; Vorjahr: 355) Zugelassenen zurückgingen.

Deutliche Zuwächse gibt es bei den Rechtsanwalts-GmbHs (1.109; Vorjahr: 1.018), in geringerem Maße auch bei den Rechtsanwalts-AGs (27; Vorjahr: 25) und Rechtsanwalts-UGs (19; Vorjahr: 14). Die Zahl der Partnerschaftsgesellschaften stieg auf 5.466 (Vorjahr: 5.327), davon 2.696 mit beschränkter Berufshaftung (Vorjahr: 2.587). Einen Zuwachs verzeichneten auch die LLPs mit 112 Zulassungen (Vorjahr: 93).

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