Wahlen zum Kammervorstand 2022

Wahlen zur Kammerversammlung

Wahlaufruf des Wahlleiters, Rechtsanwalt Christoph Sandkühler, Hamm

erschienen im KammerReport 4-2021 | 17.12.2021

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege,

Sie sind gefragt: Im kommenden Jahr sind alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Hamm aufgerufen, Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer gemäß § 64 ff. BRAO zu wählen. Kolleginnen und Kollegen mit Kanzleisitz in den Landgerichtsbezirken Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Dortmund, Essen, Münster, Paderborn, Siegen und am Ort des Sitzes der Kammer haben die Möglichkeit, sich für ihren Bezirk zu bewerben.

Nicht wenige Kolleginnen und Kollegen haben die Tätigkeit des Vorstands der Rechtsanwaltskammer bislang eher „aus der Ferne“ betrachtet. Angesichts hoher eigener beruflicher Beanspruchung ist dies verständlich. Aber: Anwaltliche Selbstverwaltung setzt das ehrenamtliche Engagement von Kolleginnen und Kollegen voraus. Und: Ein Kammervorstand kann nur so gut sein wie die Mitglieder, die hinter ihm stehen.

Machen Sie deshalb von Ihrem Wahlrecht Gebrauch! Geben Sie Ihre Stimmen ab! Nehmen Sie durch Ihre Wahlbeteiligung Einfluss auf die Entwicklung der beruflichen Selbstverwaltung und des anwaltlichen Berufsrechts. Wirken Sie daran mit, dass der Kammervorstand ein repräsentatives Abbild der durch ihn vertretenen Kolleginnen und Kollegen bleibt.

Die Vorstandswahlen im Jahre 2022 finden als elektro-nische Wahlen statt. Die Wahlunterlagen zur elektro-nischen Wahl erhalten Sie im März 2022 unmittelbar nach der Kammerversammlung am 30.03.2022. Sie haben dann bis zum 12.05.2022, 24:00 Uhr, die Möglichkeit, Ihren Kandidatinnen und Kandidaten Ihre Stimme zu geben.

Sie wollen nicht nur Ihre Stimme abgeben, sondern auch einen Wahlvorschlag unterbreiten oder erwägen selbst eine Kandidatur zur Wahl in den Kammervorstand? Voraussetzung für eine Kandidatur ist, dass der Kandidat seinen Kanzleisitz in einem der o.g. Landgerichtsbezirke unterhält. Beachten Sie bitte auch die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge vom 24.01.2022 bis zum 21.02.2022, 16:00 Uhr. Innerhalb dieses Zeitraums haben Sie die Möglichkeit, einen Wahlvorschlag bei dem Wahlausschuss einzureichen. Vorschlagsberechtigt sind auch die örtlichen Anwaltvereine. Die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer hält ein Formblatt bereit, das die notwendigen Formalien berücksichtigt.

Kandidatinnen und Kandidaten werden Gelegenheit haben, sich in der Kammerversammlung den wahlberechtigten Mitgliedern persönlich vorzustellen. Auch auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer wird die Möglichkeit bestehen, sich als Kandidat/in zu präsentieren.

Über die weiteren Einzelheiten werde ich Sie noch mit der ersten Wahlbekanntmachung, die Mitte Januar 2022 per beA verschickt wird, informieren.

Ich freue mich auf Ihre Beteiligung an den Wahlen zum Kammervorstand 2022!

Ihr
Christoph Sandkühler
Wahlleiter

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Readiness 2022

Tipps für beA-Neulinge

Zehn Punkte zur Vorbereitung auf den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr

erschienen im KammerReport 4-2021 | 17.12.2021

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin*

Ab dem 1.1.2022 wird der verpflichtende elektronische Rechtsverkehr flächendeckend eingeführt. Die BRAK bereitet seit einiger Zeit das beA-System auf den zu erwartenden Anstieg der versandten und empfangenen Nachrichten unter dem Stichwort „Readiness 2022“ vor. Aber auch in den Kanzleien, die derzeit noch nicht auf den elektronischen Versand von Nachrichten umgestellt haben, werden noch Vorbereitungen zu treffen sein. Die folgende Zehn-Punkte-Liste soll dabei unterstützen.

1. Erstregistrierung vornehmen

Für die Nutzung des Postfachs ist dessen Inbesitznahme, die sog. Erstregistrierung, erforderlich. Hilfestellung bietet die Anleitung unter https://portal.beasupport.de/external/knowledge-base/article/79.

2. E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen hinterlegen

In der Postfachverwaltung können Sie eine oder mehrere E-Mail-Adressen hinterlegen, an die im Falle eines Posteingangs im beA Benachrichtigungen versandt werden sollen. Bei der Einrichtung des Postfachs wird automatisch die Adresse hinterlegt, die bei der Rechtsanwaltskammer bekannt ist. Diese Adresse sollten Sie unbedingt kontrollieren und ggf. bei Ihrer Kammer aktualisieren. Falls keine Adresse hinterlegt ist, können Sie diese selbstständig eintragen. Weitere Informationen finden sich hier: https://portal.beasupport.de/external/knowledge-base/article/37.

3. Kanzleiinfrastruktur überprüfen

Die Kanzleiinfrastruktur sollte auf den elektronischen Rechtsverkehr vorbereitet sein. Geprüft werden sollten vor allem die allgemeinen Vorkehrungen zur IT-Sicherheit (insb. beim Einsatz von Software-Zertifikaten), die Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses, die Aktualität der Virenschutzprogramme, das Vorhandensein ausreichender Scan-Möglichkeiten, eine ausreichende Anzahl von beA-Mitarbeiterkarten und Kartenlese-geräten, die Kompatibilität mit eingesetzter Kanzleisoftware oder anderer Fachsoftware.

4. Kanzleiorganisation

Die kanzleiinternen Prozesse sollten an den elektronischen Rechtsverkehr angepasst werden. Zu klären ist, wie die Zugriffe auf die Postfächer geregelt sind, wie Posteingänge und Fristen überwacht werden, ob Vertretungsregeln und bisherige Prozesse angepasst werden müssen.

5. Rechtevergabe

Als Folge der Anpassung der kanzleiinternen Prozesse sollten die entsprechenden Berechtigungen im beA eingerichtet werden. Das beA-Anwenderportal beschreibt die einzelnen Schritte: https://portal.beasupport.de/external/knowledge-base/category/3.

6. Rechtliche Grundlagen

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollten sich rechtzeitig mit den rechtlichen Grundlagen des elektronischen Rechtsverkehrs vertraut machen. Wichtige Regelungen enthalten die Verfahrensordnungen, die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) mit der dazugehörigen Bekanntmachung und die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV).

7. Angabe des Kommunikationswegs

§ 130 Nr. 1a ZPO regelt, dass vorbereitende Schriftsätze die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben enthalten sollen, sofern eine solche möglich ist. Darunter zählt auch die Angabe des Postfachs, über das die Korrespondenz erfolgen soll. Es ist also sinnvoll, in den ersten Schriftsatz in einer Sache einen Hinweis auf das für die Korrespondenz zu verwendende beA aufzunehmen.

8. Schulungen

Rechtsanwaltskammern, Anwaltvereine und Schulungsanbieter bieten verstärkt praxisnahe Schulungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Vorbereitung auf den 1.1.2022 an.

9. Support

Falls Probleme auftreten sollten: Der Supportwegweiser der BRAK gibt einen Überblick über passgenaue Hilfsangebote: https://portal.beasupport.de/external/c/supportwegweiser.

10. Rechtzeitig anfangen

Warten Sie nicht bis zum letzten Tag, bis Sie den elektronischen Rechtsverkehr aktiv nutzen, sondern fangen Sie so früh wie möglich damit an. Das rechtzeitige „Üben“ hilft bei der Etablierung der notwendigen Prozesse in der Kanzlei und bereitet auf den Stichtag 1.1.2022 vor.

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Praxishinweise der Rechtsanwaltskammer Hamm zur Geldwäscheprävention

erschienen im KammerReport 4-2021 | 17.12.2021

RAin Lena Koch, Juristische Referentin der RAK Hamm

Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sein, wenn sie eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Tätigkeiten durchführen. In diesem Fall – bereits bei der ersten Durchführung einer Katalogtätigkeit – müssen die Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach dem GwG beachtet und eingehalten werden. In ihren Aufsichtsprüfungen im Rahmen der Geldwäscheprävention bemerkt die Rechtsanwaltskammer Hamm immer wieder die gleichen bußgeldbewehrten und leicht vermeidbaren Verstöße. Daher legen wir Ihnen die Beachtung der folgenden Praxishinweise nahe:

1.
Die Vorschriften des GwG dienen der Prävention. Rechtsanwälte sollen sich durch Vorsichtsmaßnahmen vor ihrem Missbrauch durch Kriminelle, die Geldwäsche betreiben, schützen. Weder das Geldwäschegesetz noch die Rechtsanwaltskammer Hamm als Aufsichtsbehörde verdächtigen Rechtsanwälte oder Mandanten der Geldwäsche. Das Risiko ist abstrakt, die Aufsichtsprüfungen erfolgen grundsätzlich anlasslos. Personen, bei denen aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG sind, haben der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Feststellung der Verpflichteteneigenschaft erforderlich ist, § 52 Abs. 6 GwG. Ein verpflichteter Rechtsanwalt hat der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind, § 52 Abs. 1 GwG. Dementsprechend sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Durchführung der Aufsichtstätigkeit durch die Rechtsanwaltskammer mitzuwirken; Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht sind gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 73 GwG bußgeldbewehrt.

2.
Erfüllen Sie die Sorgfaltspflichten bei jeder Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG, insbesondere auch für langjährig bekannte „Dauermandanten“. Anknüpfungspunkt der Verpflichtungen ist nicht der Mandant, sondern vielmehr jede einzelne (zumindest abstrakt) risikobehaftete Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG für den Mandanten. Nach dem GwG kann das Missbrauchsrisiko dort allenfalls gering, jedoch nicht ausgeschlossen sein. Die Sorgfaltspflichten entfallen daher in keinem Fall. Lediglich ihr Umfang kann nach Maßgabe des § 14 GwG ggfs. reduziert werden. Die Pflicht zur Identifizierung entfällt dementsprechend nicht schon dann, wenn Ihnen der zu Identifizierende persönlich bekannt ist. Wurde der Mandant einmal GwG-konform identifiziert und dies dokumentiert, kann von einer erneuten Identifizierung bei der anstehenden Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mit demselben Mandanten unter Umständen abgesehen werden, vgl. § 11 Abs. 3 GwG. Dokumentieren Sie dann jedoch stets den Namen des zu Identifizierenden und den Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit bereits identifiziert worden ist, § 8 Abs. 2 S. 5 GwG, durch einen Hinweis, wo die Dokumentation der Identifizierung zu finden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Mandant bei Begründung der Geschäftsbeziehung, also bei Mandatsannahme, anhand eines gültigen amtlichen Ausweisdokuments (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 GwG) zu identifizieren ist.

Beachten Sie, dass die Identifizierung nur eine von mehreren zwingenden Sorgfaltspflichten ist, vgl. § 10 GwG.

3.
Prüfen Sie die Identität des Mandanten und ggfs. der für ihn auftretenden Person anhand des vor Ort im Original vorgelegten Personalausweises und fertigen Sie die Kopie. Sie dürfen und müssen die betreffenden Ausweise kopieren und aufzeichnen oder einscannen. § 8 Abs. 2 S. 2 GwG geht als lex specialis insoweit entgegenstehenden Normen (Personalausweisgesetz, Datenschutz) vor. Eine zugesendete Kopie – ohne Abgleich mit dem Originaldokument – ist untauglich, vgl. § 13 Abs. 1 GwG. Anstelle der Prüfung des Ausweisdokuments vor Ort können Sie sich aber nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GwG eines „sonstigen Verfahrens“ bedienen, „das zur geldwäscherechtlichen Überprüfung der Identität geeignet ist und ein Sicherheitsniveau aufweist“, das der Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments gleichwertig ist. Als gleichwertiges Verfahren kann ein Identifizierungsverfahren mittels Videoschaltung anzuerkennen sein, soweit es hohen technischen und sonstigen Sicherheitsstandards genügt und Manipulationen ausgeschlossen sind. Darüber hinaus können Sie einen Kollegen oder andere Verpflichtete am Ort des Mandanten nach Maßgabe des § 17 GwG beauftragen und Ihre (!) Sorgfaltspflichten, für die Sie nach wie vor verantwortlich bleiben, § 17 Abs. 1 S. 3 GwG, durch Dritte durchführen lassen.

4.
Auch die Mitwirkung anderer Verpflichteter, beispielsweise eines Notars, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers oder eines Geldinstituts, befreit Sie nicht von der Erfüllung Ihrer Pflichten nach dem Geldwäschegesetz. So hat der Rechtsanwalt beispielsweise die Identifizierungspflicht nebst Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten auch dann zu erfüllen, wenn der Mandant etwa bereits beim Notar identifiziert wurde oder dort voraussichtlich noch identifiziert werden wird. Ziel ist es, dem Geldwäscherisiko mithilfe eines weiteren und konsequenten Präventionssystems vorzubeugen.

5.
Seit dem 01.08.2021 sind bei der Identitätsprüfung der wirtschaftlich Berechtigten einer juristischen Person insbesondere die Neuregelung des § 12 Abs. 3 GwG zu beachten. Im Falle der Identifizierung anlässlich der Begründung einer neuen Mandatsbeziehung mit einer Vereinigung nach § 20 GwG (alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften) oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 GwG haben Sie nunmehr zwingend einen Nachweis der Registrierung zum Transparenzregister nach § 20 Abs. 1 GwG oder § 21 GwG oder einen Auszug der im Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen. Nach § 12 Abs. 3 S. 3 GwG müssen Sie bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Vereinigungen nach § 20 GwG oder Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG keine über die Einsicht in das Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Erfüllung Ihrer Überprüfungspflicht ergreifen, wenn die nach § 11 Abs. 5 GwG erhobenen Angaben mit den Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister übereinstimmen und keine sonstigen Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Identität der wirtschaftlich Berechtigten, ihrer Stellung als wirtschaftlich Berechtigte oder der Richtigkeit sonstiger Angaben nach § 19 Abs. 1 GwG begründen oder die auf ein höheres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß § 15 Abs. 2 GwG hindeuten.

Inländische juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften sowie bestimmte weitere Rechtsträger, die das GwG sämtlich als „Vereinigungen“ definiert, sowie bestimmte „Rechtsgestaltungen“ sind bereits seit Oktober 2017 gemäß §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 GwG verpflichtet, deren wirtschaftlich Berechtigte zum Transparenzregister elektronisch mitzuteilen (www.transparenzregister.de). Die bisherige Mitteilungsfiktion, wonach keine Mitteilung zum Transparenzregister erforderlich war, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten schon aus anderen öffentlichen Registern ergaben, wurde durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz gestrichen und damit zum 01.08.2021 eine (bußgeldbewehrte) Mitteilungspflicht für alle Rechtseinheiten eingeführt; lediglich bei eingetragenen Vereinen erfolgt eine automatische Eintragung nach § 20 a GwG. Abhängig von der Rechtsform bestehen gemäß § 59 Abs. 8 GwG Übergangsregelungen, soweit bislang die Mitteilungsfiktion griff.

6.
Die Rechtsanwaltskammer Hamm empfiehlt Ihnen, zur vollumfänglichen Dokumentation der Erfüllung der Pflichten nach dem GwG einen GwG-Dokumentationsbogen zu erstellen und im Falle des Vorliegens einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG auszufüllen und zur jeweiligen Akte zu nehmen. Um in dem Kanzleibetrieb sowohl die mandatsbezogenen Sorgfaltspflichten als auch die dazugehörigen Aufzeichnungspflichten nach dem GwG stets entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen, stellt die Rechtsanwaltskammer für die im Bezirk zugelassenen Rechtsanwälte Musterformulare auf ihrer Homepage zur Verfügung. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Muster-Dokumentationsbögen ein Service der Rechtsanwaltskammer Hamm sind, die lediglich eine Hilfestellung geben sollen und daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Der Rechtsanwalt, der Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG durchführt, bleibt zur eigenständigen Prüfung und Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen aus dem GwG im Einzelfall verpflichtet.

7.
Von der konkreten Risikobewertung im Einzelfall gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 GwG ist die abstrakte Risikoanalyse gemäß § 5 GwG zu unterscheiden. Sobald Sie eine Katalogtätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG durchführen, haben Sie grundsätzlich eine Risikoanalyse gemäß § 5 GwG zu erstellen. Ziel der Risikoanalyse ist es, die spezifischen Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umfassend und vollständig zu erfassen, zu identifizieren, zu kategorisieren und zu gewichten sowie darauf aufbauend geeignete Geldwäsche-Präventionsmaßnahmen, insbesondere interne Sicherungsmaßnahmen, zu treffen. Diese müssen sich aus der Risikoanalyse ableiten lassen und dieser entsprechen. Die Anlagen 1 und 2 zum GwG enthalten dabei eine nicht abschließende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringeres oder höheres Risiko. Bei der Erstellung der Risikoanalyse sind insbesondere diese Risikofaktoren sowie die Informationen zu berücksichtigen, die auf Grundlage der nationalen Risikoanalyse den Verpflichteten von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zur Verfügung gestellt werden. Die Risikoanalyse ist im angemessenen Umfang zu erstellen, der sich insbesondere nach Art und Umfang Ihrer Geschäftstätigkeit richtet. Sie muss dokumentiert, d. h. schriftlich oder elektronisch aufgezeichnet, regelmäßig, zumindest einmal im Jahr, überprüft und – soweit erforderlich – aktualisiert werden und ist der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung zu stellen, § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 GwG. Die Rechtsanwaltskammer hat eine individuelle und eine kanzleiweite Muster-Risikoanalyse auf ihrer Homepage veröffentlicht, welche die entsprechenden Anforderungen an eine derartige Analyse veranschaulichen.

Weitere Informationen können Sie der aktualisierten 6. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG entnehmen, welche Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Hamm unter „Anwaltsservice“, dort: „Geldwäschegesetzverpflichtungen“, finden (www.rechtsanwaltskammer-hamm.de).

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Kindererziehungszeiten – Möglichkeit der Anerkennung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

erschienen im KammerReport 4-2021 | 17.12.2021

Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke der freien Berufe, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, können (gleichwohl) bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Anerkennung von Kindererziehungszeiten beantragen. Dies gilt demnach auch für Mitglieder unseres Versorgungswerkes.

Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die bereits in der Vergangenheit Beiträge an die DRV leisteten und dort einen Rentenanspruch erwarben, erhalten mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten eine Rentengutschrift. Viele Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke haben aber noch nie Beiträge an die DRV geleistet. Aber auch sie können sich Kindererziehungszeiten von der DRV anerkennen lassen. Die Anerkennung bewirkt, dass ein Rentenanspruch gegenüber der DRV erworben wird oder durch verhältnismäßig geringe Zuzahlung erworben werden kann. Die Altersversorgung beim Versorgungswerk wird dadurch nicht berührt.

Zum 1.1.2019 hat der Staat die Rentengutschrift der DRV erhöht. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, schreibt die DRV nunmehr 30 statt bisher 24 Beitragsmonate gut. Sie gewährt damit 2,5 statt bisher zwei Entgeltpunkte. Für jedes nach 1992 geborene Kind sind es weiterhin 36 Beitragsmonate und drei Entgeltpunkte. Ein Entgeltpunkt (West) entspricht aktuell einem monatlichen Rentenanspruch von 34,19 Euro.

Eine Rente von der DRV erhält jedoch nur, wer die sogenannte allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Hierfür müssen mindestens 60 Beitragsmonate verbucht sein. Wer zwei vor 1992 geborene Kinder erzogen hat – und dafür 60 Beitragsmonate gutgeschrieben bekommt –, hat somit bereits einen Rentenanspruch bei der DRV erworben. Wer nur ein Kind erzogen hat und die Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllt, kann die fehlenden Monate durch freiwillige Beitragsleistungen auffüllen (auch Einmalzahlung möglich). Die Höhe der nötigen freiwilligen Beitragsleistung ist im Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden DRV-Rente verhältnismäßig gering.

Vor 1955 geborene Eltern können frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze so viele Beiträge nachzahlen, wie zum Erfüllen der allgemeinen Wartezeit erforderlich sind. Wer 1955 oder später geboren ist, kann einen Antrag auf freiwillige Versicherung in der DRV stellen und für die fehlenden Monate laufend freiwillige Beiträge leisten. Wichtig ist, dass der Antrag auf freiwillige Versicherung in der DRV so rechtzeitig gestellt wird, dass die fehlenden Beitragsmonate bis zum Erreichen der DRV-Regelaltersgrenze noch mit Bei-trägen belegt werden können.

Allerdings kann sich nur ein Elternteil die Erziehungszeit anrechnen lassen: derjenige, der die Erziehung hauptsächlich übernimmt bzw. übernahm. Sofern beide Elternteile an der Erziehung beteiligt sind bzw. waren, fällt der Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeit automatisch der Mutter zu. Durch gemeinsame Erklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung können die Eltern aber eine abweichende Verteilung bestimmen.

Der Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung oder schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Postfach, 10704 Berlin, gestellt werden. Dort können Sie auch nähere Einzelheiten zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten erhalten.

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beA in neuem Gewand

Elektronische Empfangsbekenntnisse

Ein erster Blick auf die neuen Oberflächen oder UI/UX-Redesign

erschienen im KammerReport 4-2021 | 17.12.2021

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin*

Aus der Anwaltschaft sind vielfach Wünsche an die BRAK herangetragen worden, dass ein Redesign der beA-Oberflächen erforderlich sei. Die Begründungen lauteten, die beA-Webanwendung sei altbacken, benutzerunfreundlich und unübersichtlich. Deshalb und aus eigener Anschauung hat die BRAK Oberflächenanpassungen in Auftrag gegeben, die zu einer nutzerfreundlicheren Arbeit mit der beA-Webanwendung beitragen sollen.

Expertinnen und Experten aus dem Wesroc-Entwicklungsteam haben sich die Oberflächen der beA-Webanwendung kritisch angeschaut und Überarbeitungen vorgeschlagen. Diese Vorschläge haben sie anhand von Prototypen durch beA-Anwenderinnen und -Anwender sowohl aus der Anwaltschaft als auch aus dem Kreis der Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeiter in Nutzerinterviews testen lassen. Die Ergebnisse dieser Tests sind in weitere Überarbeitungen eingeflossen. Die Ergebnisse, die sich derzeit in der Umsetzung befinden, sollen im Folgenden präsentiert werden.

Neuer Rahmen für den Posteingang

Der Posteingang erhält einen neuen Rahmen. Die Bereiche „Postfach“ und „Sichten“ werden durch Ziehleisten auf der linken Seite der Ansicht getrennt. Die Schalt-flächen sind künftig auf der rechten Seite untereinander und nicht mehr – wie bisher – relativ willkürlich über den Nachrichten angeordnet. Insgesamt stellt sich der Posteingang damit sehr viel übersichtlicher und klarer dar. Außerdem sind weitere Funktionen wie Filter und Volltextsuche, aufklappbare Tabelleneinträge sowie Kontextmenüs vorgesehen (Abb. 1).

Wenn die Nutzerinnen und Nutzer nach diesem neuen Konzept eine Nachricht öffnen möchten, öffnet sich diese innerhalb der Rahmenanwendung. Der rechte Bereich enthält eine minimierbare Button-Menüleiste. Der Inhaltsbereich soll durch Überschriften „Nachrichtendetails“, „Anhänge“ und „Kommentare“ strukturiert werden. Mit einem Button in der Nachrichten-Kopfzeile kommen die Anwenderinnen und Anwender zurück zum vorherigen Ordner (Abb. 2).

Einfacher und übersichtlicher: Erstellen von Nachrichten

Auch das Erstellen einer neuen Nachricht soll übersichtlicher werden. Die Nachricht öffnet sich im selben Fenster. Ein weiterer Browser-Tab ist nicht mehr vorgesehen. Die Anordnung erfolgt zentriert innerhalb des vorgegebenen Rahmens. Ziel ist die optimierte Erfassung des Nachrichteninhalts. Bei der Auswahl mehrerer Empfänger sind empfängerspezifische Felder ausfüllbar, die dazu führen, dass jedem Empfänger eigene Verfahrensdaten zugeordnet werden können (Abb. 3).

Die Funktionalitäten „Auf Nachricht antworten“ und „Nachricht weiterleiten“ zeigen sich ebenfalls im neuen Gewand. Insgesamt wird auch hier die Ansicht in dem vorgegebenen Rahmen beibehalten, um mehr Übersichtlichkeit zu erreichen. Bisher etwas umständlich gestaltet sich die Empfängerauswahl. Auch hier sind Verbesserungen vorgesehen. Das zuletzt ausgewählte Verzeichnis ist beim erneuten Öffnen vorausgewählt. Es kann eine Volltextsuche mit direkter Auswirkung auf die Tabelle vorgenommen werden und das Umschalten zwischen Adressbüchern soll sich künftig einfacher gestalten lassen.

Wann genau welche dieser Änderungen den Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung gestellt werden wird, stand bei Redaktionsschluss des KammerReports noch nicht fest. Wesroc hat mit der Entwicklung begonnen. Das erste Arbeitspaket soll auf jeden Fall noch im Jahr 2021 bereitgestellt werden.

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Alternative Streitbeilegung: Anwaltliche Hinweispflichten

erschienen im KammerReport 4-2021 | 17.12.2021

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen verschiedene Hinweispflichten auf Mechanismen der außergerichtlichen Streitbeilegung erfüllen. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Online-Dispute-Resolution-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 524/201) und das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Der BRAK-Ausschuss Außergerichtliche Streitbeilegung hat seine Informationsbroschüre hierzu aktualisiert und überarbeitet. Eingearbeitet wurden dabei u. a. ein Urteil des EuGH aus dem Jahr 2020 zu Online-Pflichtangaben zur alternativen Streitbeilegung sowie die aktuelle Rechtsprechung des BGH zu im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Anwaltsverträgen. Die aktualisierten Informationen finden Sie unter diesem Link: https://brak.de/w/files/02_fuer_anwaelte/berufsrecht/hinweispflichten_odr-plus-vsgb_2021.pdf

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