Neue Vorstandsmitglieder

erschienen im KammerReport 03-2026 / 25.06.2026

Zum 31.10.2026 enden die Amtszeiten von RA Karl Friedrich Hofmeister, Olpe, RAin Marion Meichsner, Bochum und RA Hans Ulrich Otto, Bochum, als Mitglieder des Kammervorstands.

Durch Neuwahl gem. §§ 64 ff. BRAO treten am 01.11.2026 RAin Kristina Kemperdiek-Ksoll, Bochum, RAin Kathrin Schöler, Bochum, und RA Himat Yousuf, Kreuztal, ihre Ämter als Vorstandsmitglieder an.

Zum 31.10.2026 endet zudem die Amtszeit von RA Jörg Habenstein, Hagen, aufgrund Amtsniederniederlegung.

Im Wege der Ersatzwahl ist RA Tobias Schäfer, Wetter, mit Wirkung zum 01.11.2026 in den Kammervorstand gewählt worden.

Die neuen Mitglieder des Vorstands haben uns eine kurze Vita zukommen lassen, um sich Ihnen vorzustellen:

Kristina Kemperdiek-Ksoll, Bochum

Mein Name ist Kristina Kemperdiek-Ksoll, ich bin 38 Jahre alt, Mama von drei Kindern, Rechtsanwältin (FA FamR u. Miet/WEG-R) und Notarin aus Bochum.

Als Regionalbeauftragte für den LG Bezirk Bochum des ForumJungeAnwaltschaft konnte ich erste Kontakte zu unserem örtlichen Anwaltverein knüpfen, dessen Vorstand ich mittlerweile angehöre. Zudem darf ich für Sie unsere Interessen im Rahmen der Satzungsversammlung vertreten.

All dies hat mir gezeigt, wie wichtig berufspolitisches Engagement für unsere Interessenvertretung ist. Gerade die „jüngere Generation“ sollte sich hier viel mehr einbringen! Gleichsam bin ich der Auffassung, dass noch transparenter nach Außen dargestellt werden sollte, was die Kammer alles für uns und unseren Berufsstand tut.

Genau hieran möchte ich mitwirken und danke Ihnen daher herzlich, dass Sie mich in den Vorstand der RAK gewählt haben!

Tobias Schäfer, Wetter

Geboren 1982, verheiratet und Vater eines Kindes.

Seit Oktober 2010 als Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Hamm zugelassen und seit Februar 2011 selbständig in eigener Kanzlei in Wetter (Ruhr).

Seit der „Siebten Vertreterversammlung“ gewähltes Mitglied und seit der „Achten Vertreterversammlung“ zusätzlich im Rechnungsprüfungsausschuss des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande NRW ehrenamtlich tätig.

Weitere ehrenamtliche Tätigkeiten:

    • Vorstandsmitglied des Anwalt- und Notarvereins des Landgerichtsbezirks Hagen e.V.
    • Vorsitzender des ACE-Kreises Hagen-Mark und Aufsichtsratsmitglied des ACE- Auto Club Europa e.V.

Ich freue und bedanke mich, dass Sie mir Ihr Vertrauen geschenkt haben.

Kathrin Schöler, Bochum

Geboren 1979 in Dortmund, verheiratet, und Mutter einer Tochter. Mein Studium habe ich an der Ruhr-Universität Bochum und mein Referendariat in Bochum absolviert. Ich bin seit 2007 als selbständige Rechtsanwältin tätig. 2013 wurde mir der Titel Fachanwältin für Arbeitsrecht verliehen.

Ich möchte die Kammer insbesondere bei ihren Aufgaben als Interessensvertretung der Anwaltschaft unterstützen. Dabei liegen mir vor allem der unabhängige Bestand der Anwaltschaft als Organ der Rechtspflege, die Interessen der kleinen und mittelständigen Kanzleien und „last but not least“ die Interessen der Rechtsanwältinnen am Herzen. Ich hoffe aufgrund meiner Erfahrungen aus meiner 20-jährigen Anwaltstätigkeit meinen Beitrag hierzu leisten zu können.

Himat Yousuf, Kreuztal

Seit 2015 selbständiger Rechtsanwalt und Kanzleiinhaber im Bezirk der RAK Hamm. Verheiratet, Vater von vier Kindern. Studium in Marburg und Gießen, Referendariat im Bezirk des OLG Hamm.

Als Praktiker kennt er die Herausforderungen kleiner und mittelständischer Kanzleien aus Erfahrung. Eine starke, unabhängige Anwaltschaft ist für ihn Fundament des Rechtsstaats.

Im Kammervorstand wird er sich einsetzen für:

    • konsequente Verteidigung anwaltlicher Unabhängigkeit,
    • Schutz des Berufsgeheimnisses und faire Gebühren,
    • praxisgerechte Digitalisierung sowie verantwortungsvollen Umgang mit KI als Zukunftsaufgabe,
    • transparente, verlässliche Kammerarbeit.

Er steht für Verantwortung, Sachlichkeit und klare Interessenvertretung.

 

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Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum 01.01.2026

erschienen im KammerReport 03-2026 / 25.06.2026

Anhaltender Aufwärtstrend beim Anteil der Frauen, der Syndizi und der Berufsausübungsgesellschaften. Leichte Zunahme der Gesamtmitgliederzahl und erneut leichter Rückgang bei Einzelzulassungen.

Die 28 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Stichtag 01.01.2026 insgesamt 173.504 Mitglieder. Gegenüber dem Vorjahr (172.084) bedeutet dies insgesamt einen leichten Anstieg um 1.420 Mitglieder (+0,83 %). Dies ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass insgesamt Zuwächse bei den Syndikusrechtsanwälten und bei den nicht-anwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften (BAG) nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO zu verzeichnen sind.

Die Gesamtzahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte* ist in allen Zulassungsarten bundesweit um 0,63 % gestiegen (01.01.2026: 167.547; Vorjahr: 166.504).

Dennoch ist die Anzahl der Rechtsanwälte in Einzelzulassung zum 01.01.2026 erneut zurückgegangen – diese machen mit 82,62 % den größten Anteil an den natürlichen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus. Zum Stichtag waren es 138.420 und damit 295 weniger als im Vorjahr (138.715; -0,21 %). Die Entwicklung der Einzelzulassungen, die seit dem Jahr 2017 einen kontinuierlichen Abwärtstrend aufweisen, setzt sich damit weiter fort. Ein Zuwachs um 0,69 % von 48.575 auf 48.910 zeigt sich dagegen bei den Rechtsanwältinnen.

Ein Plus von 644 Mitgliedern (3,19 %) verzeichneten die doppelt Zugelassenen (01.01.2026: 20.848; Vorjahr: 20.204), davon 9.641 Frauen (Vorjahr: 9.356; +3,05 %). Am deutlichsten legten die Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte mit 9,15 % zu: 8.279 Syndizi waren zum 01.01.2026 zugelassen, 694 mehr als im Vorjahr (7.585). Der Trend zu dieser Zulassungsart hält damit an – ebenso die Beliebtheit bei Frauen: Der weibliche Anteil lag bei 59,86 % (Vorjahr 60,42 %). Zum Vergleich: Bei den doppelt Zugelassenen lag der weibliche Anteil bei 46,24 % (Vorjahr: 46,31 %), bei den einzeln Zugelassenen bei 35,33 % (Vorjahr: 35,02 %).

Insgesamt lag der Frauenanteil unter den bundesweit zur Anwaltschaft Zugelassenen (167.547) mit 63.507 Rechtsanwältinnen bei 37,90 % (Vorjahr. 37,33 %). Der weibliche Mitgliederanteil in allen Zulassungsarten ist um 1,59 % gestiegen (Vorjahr: 1,66 %). Der Aufwärtstrend hält damit an.

Die Anzahl der Berufsausübungsgesellschaften erhöhte sich zum Stichtag um 6,55 % von 5.126 im Vorjahr zu 5.462 zugelassenen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern.

Den größten Anteil daran haben die 3.544 PartGmbB (Vorjahr: 3.376), gefolgt von den 1.665 GmbHs (Vorjahr: 1.525). Weiterhin angestiegen ist die Zahl der zugelassenen GmbH & Co KG (01.01.2026: 80; Vorjahr: 61).

Der kontinuierliche Anstieg der in Deutschland niedergelassenen ausländischen Rechtsanwälte setzt sich fort: Zum 01.01.2026 waren es bundesweit insgesamt 1.485; dies bedeutet im Vergleich zum Vorjahr (1.380) einen Zuwachs um 7,61 %. Davon waren insgesamt 715 europäische Rechtsanwälte nach § 2 EuRAG (Vorjahr: 716) und insgesamt 770 ausländische Rechtsanwälte nach § 206 BRAO (Vorjahr: 664) niedergelassen.

Die Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte ist weiter leicht gestiegen.

Zum Stichtag gab es 47.436 Fachanwälte (Vorjahr: 46.148, +2,79 %), davon 15.991 Fachanwältinnen (Vorjahr: 15.397; +3,86 %). Damit ist der Frauenanteil bei den Fachanwaltschaften leicht gestiegen und liegt bei 25,18 % (Vorjahr: 24,60 %). Gemessen an der Gesamtzahl der insgesamt zugelassenen Rechtsanwälte sind 28,31 % (Vorjahr: 27,72 %) auch Fachanwälte; von den insgesamt zugelassenen Rechtsanwältinnen sind 25,18 % (Vorjahr: 24,72 %) auch Fachanwältinnen.

Die Anzahl der erworbenen Fachanwaltstitel hat mit insgesamt 58.177 Titeln leicht abgenommen (Vorjahr: 58.655; -0,81 %), die Anzahl der weiblichen Titelträgerinnen stieg hingegen leicht an (01.01.2026: 18.754; Vorjahr: 18.608; +0,78%). Diese Fachanwaltstitel verteilten sich zum Stichtag wie folgt: 35.167 Rechtsanwälte (davon 12.670 weiblich) erwarben einen Fachanwaltstitel, 10.714 (davon 2.939 weiblich) zwei Fachanwaltstitel und 1.555 (davon 382 weiblich) die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel.

Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (11.253; Vorjahr: 11.314), gefolgt von Familienrecht (8.314; Vorjahr: 8.528) und Steuerrecht (4.584; Vorjahr: 4.641). Die höchsten Zuwächse verzeichneten die Fachanwaltschaften für Vergaberecht (+9,11 %), Migrationsrecht (+5,97 %) und Informationstechnologierecht (+4,68 %). Die Fachanwaltschaften für Urheber- und Medienrecht (-14,17 %), Transport- und Speditionsrecht (-5.36 %) und Sozialrecht (- 4,20 %) hatten die höchsten Rückgänge.

Die Mitglieder- und die Fachanwaltsstatistik sind abrufbar unter https://www.brak.de/presse/zahlen-und-statistiken/.

* Der Begriff „Rechtsanwalt“ wird in den Statistiken – außer bei gesondert aufgeführten Einzeldaten – für alle Zulassungsarten und Geschlechter verwendet.

 

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Fachanwaltsausschuss Medizinrecht: Ordentliches Mitglied gesucht!

erschienen im KammerReport 03-2026 / 25.06.2026
Im Fachanwaltsausschuss Medizinrecht ist das Amt eines ordentlichen Mitglieds zum 01.01.2027 vakant. Kolleginnen und Kollegen, die die Fachanwaltsbezeichnung für das Medizinrecht führen und bereit sind, im Ausschuss mitzuwirken, werden gebeten, ihre Bewerbung bis zum 27.07.2026 bei der Kammergeschäftsstelle einzureichen.

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Scharfe Kritik an Regulierungs-Standards für Geldwäsche-Sanktionen

erschienen im KammerReport 03-2026 / 25.06.2026

Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets muss die europäische Aufsichtsbehörde AMLA Regulierungsstandards erarbeiten. Doch diese ignorieren die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors, die anwaltliche Verschwiegenheit und bestehende Aufsichtsstrukturen der Kammern – und bergen neue Gefahren für Sammelanderkonten. Die BRAK übt deshalb scharfe Kritik und fordert Nachbesserungen.

Als Teil des im Juli 2025 in Kraft getretenen EU-Geldwäschepakets regelt die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 1624/2024 – Gw-VO) im Kern Sorgfaltspflichten für Verpflichtete; die EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1640 – Gw-RL) betrifft organisatorische und institutionelle Fragen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zielt also auf nationale Geldwäsche-Aufsichtsbehörden und deren Arbeit. Die Pflichten nach der Verordnung gelten ab dem 10.7.2027; bis dahin ist auch die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Maßstäbe für die Regulierungspraxis

Bis zu diesem Datum muss zudem die neue Geldwäschebekämpfungsbehörde AMLA (Anti Money Laundering Authority) sog. Technische Regulierungsstandards (RTS) ausarbeiten. Diese sollen als Maßstäbe für die mitgliedstaatlichen Aufsichtsbehörden und für Verpflichtete dienen. Die AMLA erarbeitet derzeit eine Vielzahl von RTS zu unterschiedlichen Aspekten der Geldwäscheprävention.

Bereits im März nahm die BRAK zu dem von der AMLA vorgelegten Entwurf eines RTS zu finanziellen Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen und Zwangsgeldern nach Art. 53 Gw-RL Stellung. Sie kritisierte zahlreiche Inkonsistenzen, unbestimmte Rechtsbegriffe und unangemessene Regulierungskriterien. An zwei weiteren, im April von der AMLA vorgelegten Entwürfen für RTS über die Kriterien zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen sowie zu Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden übt die BRAK nunmehr ebenfalls scharfe Kritik.

Rechtswidrige RTS zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

Art. 19 Gw-VO verlangt von Verpflichteten – zu denen (nur) bei Kataloggeschäften i.S.d. Art. 3 Nr. 3 b) Gw-VO auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gehören – in bestimmten Fällen besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere die Identifizierung von Geschäftsbeziehungen, gelegentlichen und verbundenen Transaktionen sowie von Geschäften mit niedrigen Schwellenwerten. Die Ausfüllung dieser Sorgfaltspflichten soll ein weiterer RTS konkretisieren.

In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK diesen RTS-Entwurf aufs Schärfste: Er sei rechtswidrig und verletze die anwaltlichen Kernwerte, insbesondere das Berufsgeheimnis, und die Berufsausübungsfreiheit. Zudem lasse er die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und den Umstand außer Acht, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht generell Verpflichtete nach der Gw-VO sind, sondern nur, wenn sie bestimmte Kataloggeschäfte tätigen.

Der RTS ist aus Sicht der BRAK vor allem für Kreditinstitute und größere Unternehmen konzipiert – für kleinere Unternehmen und Kanzleien ist er insgesamt überbordend, überreguliert, unverhältnismäßig und nicht mit wirtschaftlich vernünftigem Aufwand leistbar. Die BRAK zeigt zudem auf, dass der geplante RTS an verschiedenen Stellen im Widerspruch zu Regelungen der Gw-VO steht; insb. sind die verwendeten Begrifflichkeiten – etwa Mandant, Geschäftsbeziehung, (gelegentliche / verbundene) Transaktion – weder deckungsgleich noch miteinander vereinbar . Damit bleibt die Verpflichtetenstellung insgesamt unklar.

Rechtswidrige RTS zu Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Ebenso scharf fällt die Kritik der BRAK zu einem weiteren RTS-Entwurf aus, der in Umsetzung von Art. 28 I Gw-VO die Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden konkretisieren soll. Auch diesen Entwurf hält die BRAK für insgesamt überbordend, überreguliert, unverhältnismäßig und mit unwirtschaftlichem Aufwand verbunden. Auch er verletzt anwaltliche Kernwerte und ignoriert die Besonderheiten des Nichtfinanzsektors und insb. der Anwaltschaft. Zudem sei der Entwurf nicht aus sich heraus verständlich; er erkläre unbestimmte Rechtsbegriffe mit anderen unbestimmten Rechtsbegriffen – und damit für Verpflichtete kaum handhabbar.

Zwei Hauptprobleme sieht die BRAK: Der Entwurf erweckt den Eindruck, dass Anwält:innen – unabhängig von einer vorherigen Prüfung, ob sie überhaupt Verpflichtete i.S.v. Art. 3 Gw-VO sind – dieselben Prüfungsintensitäten wie natürliche oder juristische Personen entfalten müssten, die per se Verpflichtete sind. Damit gehen die RTS weit über ihre Ermächtigungsgrundlage hinaus.

Zudem überträgt der Entwurf banktypische Prüf- und Dokumentationslogiken schematisch auf die anwaltliche Tätigkeit. Ausdrückliche Regelungen zur Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit fehlen – aus Sicht der BRAK eine Gefährdung einer funktionierenden, vertraulichen anwaltlichen Beratung.

Für Sammelkonten fordert die BRAK eine ergänzende Regelung, die bereits bestehende Aufsichten von Berufsgeheimnisträgern berücksichtigt. Die in Art. 22 des RTS-Entwurfs formulierten Anforderungen des Art. 22 RTS-E sollten daher als erfüllt gelten, wenn die Verwaltung fremder Gelder auf Sammelanderkonten durch die im jeweiligen Mitgliedstaat zuständigen Aufseher in einer Weise kontrolliert wird, die den Anforderungen von Art. 20 I h) Gw-VO entspricht – für die Anwaltschaft sind dies die Rechtsanwaltskammern.

Weiterführende Links:

Stellungnahme Nr. 27/2026 (zum AMLA-RTS über Kriterien zur Identifizierung von Geschäftsbeziehungen u.a.)
Stellungnahme Nr. 28/2026 (zum AMLA-RTS zu Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden)
Stellungnahme Nr. 17/2026 (zum AMLA-RTS zur Regulierung durch Aufsichtsbehörden)
Nachrichten aus Berlin 6/2026 v. 18.3.2026 (zum AMLA-RTS zur Regulierung durch Aufsichtsbehörden)
Nachrichten aus Berlin 9/2026 v. 29.4.2026 (zu geplanten Änderungen im Geldwäschegesetz)
Nachrichten aus Berlin 7/2026 v. 1.4.2026 (zu geplanten Änderungen im Geldwäschegesetz)

 

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Einreichung der Fortbildungsnachweise gem. § 15 FAO

erschienen im KammerReport 03-2026 / 25.06.2026

Sehr geehrte Fachanwältinnen,
sehr geehrte Fachanwälte,

das Jahr 2026 ist bereits zur Hälfte geschafft, und auch in diesem Jahr müssen Sie wieder Ihre Fortbildungsnachweise gem. § 15 FAO einreichen. Damit dieser Prozess so reibungslos wie möglich verläuft, möchte die Rechtsanwaltskammer Hamm eine Bitte an Sie richten:

Reichen Sie Ihre Nachweise gern zeitnah ein!

Sobald Sie Ihrer Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO im Umfang von 15 Zeitstunden nachgekommen sind, können Sie gerne Ihre Teilnahmebescheinigungen einreichen. Sie müssen nicht bis zum Jahresende warten.

Die Erfahrung zeigt, dass gegen Jahresende eine erhebliche Häufung eintritt, die zu längeren Bearbeitungszeiten führt – das möchten wir gemeinsam mit Ihnen vermeiden. Durch die gleichmäßige Verteilung über das Jahr können wir Ihre Nachweise sorgfältiger und schneller prüfen. Sie erhalten dann zeitnah Gewissheit bzw. wissen rechtzeitig, ob noch Fortbildungsstunden fehlen.

Haben Sie Fragen zur Einreichung oder zu Ihren Fortbildungspflichten? Unsere Geschäftsstelle steht Ihnen gerne zur Verfügung.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Ihre Rechtsanwaltskammer Hamm

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Zwangsvollstreckung künftig mit weniger Medienbrüchen

erschienen im KammerReport 03-2026 / 25.06.2026

Die Zwangsvollstreckung wird digitaler, schneller und kosteneffizienter werden. Das sieht ein Ende März vom Bundestag beschlossenes Gesetz vor, das unter anderem Kreditinstitute künftig in die digitale Kommunikation bei Zwangsvollstreckungen einbezieht. In dem Gesetz wurden mehrere praxisrelevante Anregungen der BRAK aufgegriffen.

Mit dem Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung sollen künftig bei der Zwangsvollstreckung verstärkt elektronische Dokumente genutzt werden. Ziel ist es, Medienbrüche zu vermeiden, Abläufe zu vereinfachen und Zustellungskosten zu reduzieren. Erreicht werden soll das insbesondere durch digitale Vollstreckungsaufträge und die stärkere Nutzung strukturierter, maschinenlesbarer Datensätze.

Der Bundestag hat das Gesetz am 19.3.2026 in der von seinem Rechtsausschuss empfohlenen Fassung angenommen. Der Rechtsausschuss hatte zuvor einige für die Praxis bedeutsame Ergänzungen beschlossen.

Elektronische Zustellung: Kreditinstitute im Fokus

Besonders praxisrelevant ist eine durch den Rechtsausschuss ergänzte Änderung in § 173 II Nr. 1 ZPO: Kreditinstitute sind danach künftig verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung zu eröffnen – etwa über ein elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) oder einen anderen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a IV ZPO. Damit wird ein Gleichlauf mit den Sparkassen hergestellt, die als Anstalten des öffentlichen Rechts bereits entsprechend verpflichtet sind. Für die Praxis der Kontopfändung ist dies erheblich, weil Kreditinstitute regelmäßig Drittschuldner sind. Die BRAK bewertet dies daher als wichtigen Schritt in Richtung der weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung.

XML als Leitformat

Ebenfalls durch den Rechtsausschuss eingefügt wurde ein neuer Abs. 5 in § 829 ZPO. Danach kann der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses auch als strukturierter Datensatz im XML-Format eingereicht werden. Werden beide Formate – PDF und XML – eingereicht, ist das XML-Dokument maßgeblich.

Damit erfolgte eine von der BRAK geforderte Klarstellung, welches Dokument das führende ist, wenn es in beiden Dateiformaten eingereicht wurde. Hintergrund ist, dass durch die unterschiedlichen Formate Abweichungen entstehen können.

Einfachere Drittschuldner-Erklärungen

Drittschuldner müssen nach § 840 ZPO auf Verlangen des Gläubigers binnen zwei Wochen nach Zustellung eines Pfändungsbeschlusses u.a. erklären, ob und inwieweit sie Zahlung zu leisten bereit sind und ob andere Personen die Forderung beanspruchen oder bereits gepfändet haben. Die Zustellung erfolgt entweder persönlich durch den Gerichtsvollzieher oder, was nicht immer möglich ist, elektronisch. Der Rechtsausschuss sah das praktische Bedürfnis, hierfür auch Zustellungen unter Mitwirkung der Post zu ermöglichen. Damit soll das Verfahren einfacher und schneller werden; zudem verringern sich die Zustellungskosten, die im Ergebnis der Schuldner zu tragen hat.

Gestaffeltes Inkrafttreten – im Gleichlauf mit Formularen und xJustiz

Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Seine Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.

Die wesentlichen Teile des Gesetzes treten zum 1.10.2026 in Kraft. Damit griff der Gesetzgeber auch hier eine Anregung der BRAK auf und stellte Gleichlauf zu der Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung her. Softwarehersteller erhalten dadurch eine Übergangsfrist, um die Änderungen an den Formularen in ihre Software einzupflegen. Zudem wird so auch Rücksicht auf den Aktualisierungszyklus des xJustiz-Standards genommen. Laut dem Bericht des Rechtsausschusses soll bis zum 1.10.2026 eine Zwischenversion von xJustiz vorliegen, die auch die Änderung der Formulare berücksichtigt. Auch dies entspricht einer Forderung der BRAK.

Erst nach einer einjährigen Übergangsfrist wird die Pflicht für Kreditinstitute in Kraft treten, einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung von elektronischen Dokumenten zu eröffnen. Gleiches gilt auch für die Pflicht für Anwaltschaft und Behörden, in den neu geregelten Verfahren elektronische Dokumente zu nutzen.

Weiterführende Links:

Beschlussempfehlung des Bundestags-Rechtsausschusses (BT-Drs. 21/4815)
Stellungnahme Nr. 32/2025 (zum Referentenentwurf)
Nachrichten aus Berlin 17/2025 v. 20.8.2025 (zum Referentenentwurf)
Stellungnahme Nr. 4/2026 (zur Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung)
Stellungnahme Nr. 57/2023 (zum Referentenentwurf der 20. Legislaturperiode)

 

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