Videokampagne der BRAK: #Aufstehen für den Rechtsstaat

erschienen im KammerReport 2-2024 | 21.03.2024

Die Anwaltschaft ist dem Rechtsstaat auf besondere Weise verpflichtet. Als Organe der Rechtspflege sind wir berufen, unseren freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat zu schützen und zu verteidigen. Anwältinnen und Anwälte, Richterinnen und Richter, Demokratinnen und Demokraten müssen aufstehen und ihre Stimme erheben: Gegen Hass, Hetze und Rassismus und für unsere Demokratie,  für unseren Rechtsstaat.

Die Arbeitsgemeinschaft zur Sicherung des Rechtsstaates der Bundesrechtsanwaltskammer hat daher die Kampagne „#Aufstehen für den Rechtsstaat“ ins Leben gerufen. In kurzen Videobotschaften treten täglich Anwältinnen und Anwälte, Richterinnen und Richter, Politikerinnen und Politiker für unsere Demokratie, für unsere Verfassung und für unseren Rechtsstaat ein – passend zum 75. Geburtstag unseres Grundgesetzes im Jahr 2024. Denn es ist Zeit, aufzustehen! Den Anfang machte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann, gefolgt unter anderem von Präsidentinnen und Präsidenten verschiedener Rechtsanwaltskammern, Mitgliedern des BRAK-Präsidiums und vielen mehr.

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Fremdbesitzverbot: Anwälte sehen keinen Bedarf für Kapitalinvestoren in Kanzleien

erschienen im KammerReport 2-2024 | 21.03.2024

Das sowohl in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) als auch in der Patentanwaltsordnung (PAO) verankerte sog. Fremdbesitzverbot untersagt es der (Patent-)Anwaltschaft derzeit, reine Kapitalinvestoren in ihre Kanzleien zu holen. Dies sichert die Unabhängigkeit (patent-)anwaltlicher Beratung, unter anderem vor Einflussnahme von Investoren auf die Mandatsführung und -auswahl unter Rentabilitätsgesichtspunkten. Mit Blick auf Legal- Tech-Unternehmen wird jedoch von manchen eine Lockerung gefordert. Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien sieht eine Überprüfung des Fremdbesitzverbots vor.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat mit einer im Oktober und November 2023 mit Unterstützung von BRAK und Rechtsanwaltskammern durchgeführten Umfrage ergründet, ob die Anwaltschaft überhaupt Bedarf für die Beteiligung von reinen Kapitalinvestoren an (patent-)anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften sieht und wie sie mögliche Konflikte mit der anwaltlichen Unabhängigkeit einstuft. Die Anfang Dezember von der BRAK veröffentlichten Ergebnisse der Gesamtauswertung der Umfrage zeigen, dass eine deutliche Mehrheit der (Patent-)Anwältinnen und Anwälte keine Lockerung des Fremdbesitzverbots möchte. 62,57 % lehnen eine Lockerung generell ab, weitere 27,69 % lehnen eine Lockerung zwar nicht generell ab, sehen hierfür aber keinerlei Bedarf; nur 7,72 % halten eine Lockerung für notwendig. 79,58 % der Befragten sprechen sich sogar deutlich gegen die Aufnahme reiner Kapitalgeber aus. 72,83 % sehen Gefahren für die anwaltlichen Kernpflichten (insbesondere Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen) und glauben nicht, dass sich diese Gefahren durch gesetzliche Regelungen eindämmen ließen.

Auch die Beteiligung Dritter am Gewinn von Anwaltskanzleien wird weit überwiegend kritisch gesehen. 71,23 % der Teilnehmenden würden auf keinen Fall Finanzierungen mit Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen. 72,30 % denken, dass die Beteiligung Dritter am Gewinn ebenfalls Gefahren für die anwaltlichen Kernpflichten mit sich brächte, die sich auch durch gesetzliche Vorgaben nicht hinreichend eindämmen lassen.

Die Umfrage ermöglichte außerdem Freitextantworten. Diese fielen weit überwiegend kritisch gegenüber einer Lockerung des Verbots aus. Dabei wurden Aspekte wie Kommerzialisierung, Vernachlässigung von Mandanteninteressen, Begrenzung des Zugangs zum Recht sowie negative Erfahrungen mit Fremdbesitz bei den medizinischen Berufen angeführt. Die vereinzelten befürwortenden Kommentare thematisierten insbesondere, dass Fremdkapital und Gewinnbeteiligungen für Gründer eine wertvolle Unterstützung sein könnten.

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Dokumentation der Hauptverhandlung und Einsatz von Videokonferenztechnik

erschienen im KammerReport 2-2024 | 21.03.2024

Der Gesetzgeber möchte als Ausdruck einer modernen, digitalen und bürgernahen Justiz den Einsatz von Videokonferenztechnik in den Gerichten ermöglichen. Über die beabsichtigten Neuregelungen – insbesondere zu § 128a ZPO – und auch über die beabsichtigte digitale Dokumentation strafgerichtlichen Hauptverhandlung wurde im Vorfeld viel diskutiert. Ursprünglich sah der Referentenentwurf sowohl eine Ton- als auch eine Videoaufzeichnung vor. Als Kompromiss sollte nur noch die Tonaufzeichnung zwingend festgelegt werden, die Videoaufzeichnung hingegen nicht mehr. Nach dem Bundestagsbeschluss soll Videokonferenztechnik sowohl bei der mündlichen Verhandlung als auch in weiteren gerichtlichen Terminen – zum Beispiel bei der Urteilsverkündung – die physische Präsenz an einem bestimmten Ort künftig entbehrlich machen. Beantragt ein Verfahrensbeteiligter die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende diese anordnen. Die Ablehnung eines solchen Antrags müsste das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begründen.

Nachdem der Bundestag sowohl das „Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ als auch das „Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Hauptverhandlungsdokumentations­gesetz – DokHVG)“ im November 2023 beschlossen hat, äußerte der Bundesrat inhaltliche Bedenken, so dass sich zunächst der Vermittlungsausschuss mit dem Gesetzentwurf befasst, bevor die neuen Regelungen in Kraft treten können. Die Justizministerinnen und -minister der Länder hatten sich bereits mit großer Mehrheit gegen die beiden Gesetzesvorhaben gestemmt. Die BRAK reagierte mit einem Brandbrief auf die Blockadehaltung der Länder, BRAK-Präsident Ulrich Wessels sprach von einer „klaren Be­hin­de­rung drin­gend be­nö­tig­ter Re­for­men“ und for­derte die Mi­nis­ter­prä­si­den­ten auf, den Ge­set­zen zu­zu­stim­men. Damit blieb er erfolglos. Der Vermittlungsausschusses kann nun nach Art. 77 GG Änderungen an den Gesetzen verlangen.

Zwar unterstützen die Länder das Ziel des Gesetzes zum verstärkten Einsatz von Videokonferenztechnik, um die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung zu erleichtern, sie äußern jedoch grundlegende Bedenken gegen einzelne Vorgaben des Gesetzes. Die mündliche Verhandlung sei als Herzstück eines jeden Gerichtsprozesses von herausragender Bedeutung für die Wahrheitsfindung. Deshalb müssten die Vorsitzenden nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob sie stattdessen Videokonferenz einsetzen ­wollen. Dies dürfe nicht in der Dispositionsbefugnis der Parteien stehen. Kritisiert wird zudem die vorgesehene Begründungspflicht, wenn ein Gericht den Einsatz von Videotechnik ablehnt.

Der Bundestagsbeschluss sieht für die Länder die Möglichkeit vor, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben: Dabei würde sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhalten, sondern wäre zum Beispiel aus dem Home Office zugeschaltet. Die Verhandlung müsste dann zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht übertragen werden, damit die Öffentlichkeit teilhaben könnte. Auch die Erprobung rein virtueller Verhandlungen, bei denen auch das Gericht per Video zugeschaltet ist, lehnen die Länder ab. Sie fordern, am Grundsatz der Saalöffentlichkeit festzuhalten. Der Bundesrat warnt davor, dass Video-Verhandlungen abgefilmt und weiterverarbeitet oder veröffentlicht würden, um Äußerungen aus dem Zusammenhang zu reißen und zu missbräuchlichen Zwecken zu verwenden. Auch das vorgesehene rasche Inkrafttreten ohne Übergangszeit stößt auf Kritik der Länder – insbesondere wegen der großen technischen und personellen Aufwände für den Einsatz von Videotechnik.

Durch das ebenfalls neu beschlossene Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz sollen Landgerichte und Oberlandesgerichte verpflichtet werden, erstinstanzliche strafgerichtliche Hauptverhandlungen künftig standardmäßig per Ton aufzuzeichnen. Daraus würde sich dann automatisiert ein elektronisches Transkript generieren. Eine zusätzliche Bildaufzeichnung könnten die Länder durch Rechtsverordnung teilweise oder flächendeckend einführen. Unter bestimmten Bedingungen soll das Gericht von einer Aufzeichnung und deren Transkription absehen können – so zum Beispiel bei Aussagen von minderjährigen Zeugen und Opfern von Sexualstraftaten; ebenso, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit oder des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu befürchten ist.

Diesbezüglich äußert der Bundesrat grundlegende und tiefgreifende fachliche Bedenken, insbesondere zur Gefahr für die Wahrheitsfindung und Beeinträchtigung des Opferschutzes, aber auch zu Verfahrensverzögerungen und zum Verhältnis von personellem, technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand zum Mehrwert. Die Länder verweisen auf teils heftige und einhellig ablehnende Kritik aus der justiziellen Praxis. Die bisher praktizierte Dokumentation habe sich bewährt. Ein nachvollziehbarer Bedarf und eine fachliche Notwendigkeit für eine digitale Dokumentation sei weder erkennbar noch im Gesetz dargelegt, bemängelt der Bundesrat in seinem Anrufungsbeschluss.

Durch den Vermittlungsausschuss wurde zunächst der Einsatz eines Koordinierungsgremiums beschlossen. Der Vermittlungsausschuss tagt nur einmal im Monat. Der zunächst für den 20.03.2024 geplante Sitzungstermin wurde laut Webseite des Vermittlungsausschusses „aus terminlichen Gründen“ verschoben. Die BRAK hat angekündigt, die Themen mit Beginn der Koordinierungs­bemühungen erneut öffentlichkeitswirksam aufzugreifen, damit die beiden Gesetzgebungs­vorhaben nicht scheitern und ein positives Vermittlungsergebnis erreicht wird. 

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beA-App der BRAK steht zum Download zur Verfügung

erschienen im KammerReport 2-2024 | 21.03.2024

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat mit der Veröffent­lichung der beA-Version 3.25 die erste Ausbaustufe der mobilen beA-App bereitgestellt. Die mobile beA-App der BRAK steht in den App Stores für iOS und Android zum Download zur Verfügung.
Zur Nutzung der bea-App müssen Sie über ein Softwarezertifikat verfügen, das in Ihrem beA hinterlegt und freigeschaltet ist. Hinweise zur Hinterlegung und Freischaltung des Softwarezertifikats in der beA-Webanwendung finden Sie in der Anwenderhilfe.

Der Nutzungsumfang der beA-App ist in der ersten Ausbaustufe noch auf den rein lesenden Zugriff auf Nachrichten im Posteingangsordner des beA beschränkt. Über die beA-App der BRAK können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihre mobilen Endgeräte auf ihr beA zugreifen. Für Mitarbeitende besteht diese Möglichkeit nicht. Zusätzliche Funktionalitäten werden in weiteren Ausbauschritten zur Verfügung gestellt.

Die einzelnen Schritte zur Nutzung der beA-App werden im beA-Sondernewsletter der BRAK, Ausgabe 2/2024, vom 21.02.2024, erklärt. Zusätzliche Informationen zur Einrichtung und Nutzung der beA-App sind im beA Anwenderbuchverfügbar.

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beA Schriftformersatz durch beA-Versand jetzt auch gegenüber Behörden möglich

erschienen im KammerReport 2-2024 | 21.03.2024

Seit Jahresbeginn können Schriftsätze auch gegenüber Behörden in Verwaltungsverfahren über den sog. sicheren Übermittlungsweg wirksam eingereicht werden, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur nötig ist. Grund dafür ist eine zum 01.01.2024 in Kraft getretene Änderung des § 3a VwVfG. Bislang galt diese Formerleichterung nach § 130a ZPO und den parallelen Regelungen in den übrigen Verfahrensordnungen nur für gerichtliche Verfahren.

Diese Änderung bedeutet, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), Bürgerinnen und Bürger sowie Organisa­tionen über ihr sog. eBO und andere Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) formwirksam elektronisch mit der Verwaltung kommunizieren können. Durch den neuen § 3a III VwVfG ist es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten möglich, die Schriftform nicht nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu ersetzen, sondern auch durch die Übermittlung einer von dem Erklärenden selbst elektronisch (einfach) signierten Erklärung an die Behörde aus dem eigenen besonderen elektro­nischen Anwaltspostfach.

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Vertrauensanwalt der Rechtsanwaltskammer Hamm

erschienen im KammerReport 5-2023 | 15.12.2023

Aufgabe des Vertrauensanwalts ist es, Kammermitgliedern, die in wirtschaftliche Not geraten sind oder persönliche Probleme mit Auswirkungen auf ihre berufliche Tätigkeit haben, kollegiale Unterstützung zukommen zu lassen. Gemeinsam sollen Lösungsmöglichkeiten ent­wickelt werden, ohne dass die für das Kammermitglied einhergehende Offenbarung zwingend zur Einleitung eines Aufsichts- oder Widerrufsverfahrens der Rechtsanwaltskammer führt.

Der Vertrauensanwalt übt sein Amt unabhängig aus und ist, auch gegenüber den Organen und Angestellten der Rechtsanwaltskammer, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er wird ehrenamtlich und für das ratsuchende Kammermitglied kostenlos tätig.

Der Kammervorstand hat Herrn Rechtsanwalt und Notar a. D. Dr. Wolfgang Gansweid, Bielefeld, zum Vertrauensanwalt der Rechtsanwaltskammer Hamm bestellt.

Zur Person:
Herr Kollege Dr. Gansweid, Jahrgang 1950, ist seit dem Jahre 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war bis zur Erreichung der Altersgrenze auch Notar. Er gehörte dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer von 1994 bis zum 31.10.2022 an und war hier Mitglied einer Gebührenabteilung, seit 2014 als deren Vorsitzender. Darüber hinaus amtierte Dr. Gansweid von 2005 bis 2020 als Mitglied des Vorstandes der Notarkammer und bekleidete dort ab 2017 das Amt des Vizepräsidenten. Seine anwalt­lichen Tätigkeitschwerpunkte liegen im privaten Bau- und Architektenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Medizinschadenrecht.

Kontakt:
RA Dr. Wolfgang Gansweid
Am Bach 11
33602 Bielefeld
Telefon: 0521/964200
Telefax:  0521/9642050

Pflichten bezüglich des Transparenzregisters nach dem GwG

erschienen im KammerReport 5-2023 | 15.12.2023

Das Transparenzregister ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland zur Erfassung der transparenzpflichtigen Rechtseinheiten. Es dient zur Umsetzung der auf der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie basierenden Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist die vom BMF mit hoheitlichen Aufgaben beliehene registerführende Stelle.

Mitteilungspflichtig sind alle transparenzpflichtigen Rechtsgestaltungen, welche unter die Regelungen der §§ 20, 21 GwG fallen. Transparenzpflichtig sind nach § 20 Abs. 1 GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften; daher können Berufsausübungsgesellschaften ebenso von der Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister betroffen sein. Fast alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln, deren Daten erfassen, aufbewahren, auf dem aktuellen Stand halten und dem Transparenzregister schnellstens zur Eintragung mitteilen. Diese Mitteilung muss in elektronischer Form über die offizielle Plattform erfolgen.

Damit eine Meldung an das Transparenzregister vor­genommen werden kann, ist es erforderlich, dass sich Transparenzpflichtige auf der offiziellen Plattform – www.transparenzregister.de – registrieren. Sowohl die Registrierung als auch die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten sind kostenfrei. Zudem ist es möglich, einen kostenlosen Einrichtungsassistenten als zusätzliche Hilfe im Eintragungsprozess zu nutzen.

Bei Versäumnis der Eintragungsfrist ist das Nachholen der Eintragung innerhalb eines Jahres nach Fristende möglich, § 59 Abs. 9 GwG. Bei fehlender Eintragung kann das Bundesverwaltungsamt ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängen und die Bußgeldentscheidung öffentlich bekannt machen.

Weitergehende Informationen und Rechtshinweise zum Transparenzregister sind auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes (https://www.bundesveraltungsamt.de/transparenzregister/) zu finden. Zudem werden über die Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) umfassende Informationen und kostenfreie Webinare zum Transparenzregister und zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten angeboten. Auf der Internetseite gibt es darüber hinaus auch Kontaktmöglichkeiten zur registerführenden Stelle für verschiedene Fragemöglichkeiten.

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Anwälte: Neue BRAK-Information zum Thema Scheinselbstständigkeit

erschienen im KammerReport 5-2023 | 15.12.2023

Im Steuer-ABC hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht sämtliche von ihm erstellte Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überblicksartig dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise sowie Publikationen in den BRAK-Mitteilungen sowie im BRAK-Magazin werden jeweils kurz zusammengefasst und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant sind.

Neu aufgenommen wurde ein umfangreicher Beitrag zum Thema Scheinselbstständigkeit. Darin wird auf die erheblichen steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Auswirkungen hingewiesen, die etwa eine Beschäftigung in „freier Mitarbeit“ nach sich ziehen kann, die sich tatsächlich als abhängige Beschäftigung erweist. Berücksichtigt sind dabei auch zwei aktuelle strafrechtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den maßgeblichen Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sowie dazu, dass die Nichtabgabe jeder einzelnen Lohnsteueranmeldung eine eigenständige Steuerhinterziehung durch Unterlassen darstellt.

Das Steuer-ABC wird vom BRAK-Ausschuss Steuerrecht fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

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FIU gibt neue Hinweise zur Registrierungspflicht bei goAML

erschienen im KammerReport 5-2023 | 15.12.2023

Die Financial Intelligence Unit (FIU) analysiert als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Die FIU ist zuständig für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten.

Ab dem 1. Januar 2024 besteht für Verpflichtete eine Pflicht zur elektronischen Registrierung bei dem Meldeportal der FIU „goAML“. Diese Pflicht besteht als Verpflichteter unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG.

Nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG ist jede einzelne Rechtsanwältin und jeder einzelne Rechtsanwalt zur Registrierung verpflichtet, sobald und soweit er oder sie eine entsprechende Katalogtätigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausführt.

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Erfasst sind mithin auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgesellschaft tätig sind. Also hat sich jede geldwäscherechtlich verpflichtete natürliche Person zu registrieren. Ausreichend ist nicht die Registrierung durch die Berufsausübungsgesellschaft oder deren Geldwäschebeauftragter.

Für Berufsträger, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt) gilt, dass nur eine Qualifikation bei der Registrierung angegeben werden kann. Dies soll die vorherrschende Berufsausübung sein.

Die Registrierung des Verpflichteten hat im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ (https://goaml.fiu.bund.de) bei der FIU spätestens zum 1. Januar 2024 zu erfolgen. Nehmen Sie diese Pflicht ernst. Nach dem derzeitigen Stand tritt ab dem 1. Januar 2025 ein Bußgeldtatbestand bezüglich der Nichtregistrierung bei goAML in Kraft.

Mit der erfolgreichen Registrierung erhalten Verpflichtete gleichzeitig Zugang zu weiteren Informationen zur Software goAML sowie zu spezifischen Hinweisen und Publikationen der FIU zum Thema Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Weitergehende Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Website der FIU.

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BGH: Weitergeben der beA-PIN führt zu unwirksamer Einreichung

erschienen im KammerReport 5-2023 | 15.12.2023

Über den sog. sicheren Übermittlungsweg können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze formwirksam bei Gericht einreichen, wenn sie diese mit einer einfachen Signatur versehen und sie aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Gericht senden. Die Form ist jedoch nicht gewahrt, wenn die Anwältin oder der Anwalt den Schriftsatz nicht selbst versendet, sondern zu diesem Zweck ihre bzw. seine beA-Karte samt PIN an eine Kanzleimitarbeiterin übergibt, die den Schriftsatz damit versendet. Das entschied der BGH jüngst in einer Strafsache.

In dem entschiedenen Fall wollte ein Rechtsanwalt, der in einer Strafsache die Nebenklägerin vertreten hatte, gegen das freisprechende Urteil Revision einlegen. Das Land­gericht verwarf die Revision als unzulässig, weil sie nicht fristgemäß in der Form gem. § 32d S. 2 StPO – also auf dem sog. sicheren Übermittlungsweg – eingereicht worden war.

Der Antrag des Rechtsanwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hatte er unter anderem vorgetragen, dass er die Revi­sionsschrift seiner Kanzleimitarbeiterin diktiert und sie mit der Übersendung an das Gericht beauftragt habe. Da er im Homeoffice arbeite, verwahre er seine beA-Karte und die PIN in seinem Schreibtisch, sodass die Mitarbeiterin damit Schriftsätze übermitteln könne.

Der BGH stellte in seinem Beschluss vom 20.06.2023 – 2 StR 39/23 klar, dass ein derartiges Vorgehen nicht zur Fristwahrung führen kann. Die prozessuale Form kann nur gewahrt werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt den Schriftsatz persönlich aus dem eigenen beA versendet. Denn gem. § 24 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) können andere Personen als der bevollmächtigte Rechtsanwalt, insbesondere Kanzleimitarbeiter, sich nur mit einem ihnen selbst zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN in einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach anmelden. Dies sei hier aber nicht geschehen. Zudem untersage § 26 I RAVPV die Weitergabe der beA-Karte und der PIN an andere Personen. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die einfache Signatur von der den Schriftsatz verantwortenden Person stammt. Auch § 23 III 5 RAVPV macht deutlich, dass das Recht, nicht qualifiziert-elektronisch signierte Dokumente alternativ formwahrend über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden darf. Denn das Vertrauen in die Authentizität der mit einfacher Signatur übermittelten elektronischen Dokumente stütze sich auf die Erwartung, dass dieser sichere elektronische Übermittlungsweg ausschließlich von den Inhabern des Anwaltspostfachs selbst genutzt werde.

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