Vertrauensanwalt der Rechtsanwaltskammer Hamm

erschienen im KammerReport 5-2023 | 15.12.2023

Aufgabe des Vertrauensanwalts ist es, Kammermitgliedern, die in wirtschaftliche Not geraten sind oder persönliche Probleme mit Auswirkungen auf ihre berufliche Tätigkeit haben, kollegiale Unterstützung zukommen zu lassen. Gemeinsam sollen Lösungsmöglichkeiten ent­wickelt werden, ohne dass die für das Kammermitglied einhergehende Offenbarung zwingend zur Einleitung eines Aufsichts- oder Widerrufsverfahrens der Rechtsanwaltskammer führt.

Der Vertrauensanwalt übt sein Amt unabhängig aus und ist, auch gegenüber den Organen und Angestellten der Rechtsanwaltskammer, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er wird ehrenamtlich und für das ratsuchende Kammermitglied kostenlos tätig.

Der Kammervorstand hat Herrn Rechtsanwalt und Notar a. D. Dr. Wolfgang Gansweid, Bielefeld, zum Vertrauensanwalt der Rechtsanwaltskammer Hamm bestellt.

Zur Person:
Herr Kollege Dr. Gansweid, Jahrgang 1950, ist seit dem Jahre 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war bis zur Erreichung der Altersgrenze auch Notar. Er gehörte dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer von 1994 bis zum 31.10.2022 an und war hier Mitglied einer Gebührenabteilung, seit 2014 als deren Vorsitzender. Darüber hinaus amtierte Dr. Gansweid von 2005 bis 2020 als Mitglied des Vorstandes der Notarkammer und bekleidete dort ab 2017 das Amt des Vizepräsidenten. Seine anwalt­lichen Tätigkeitschwerpunkte liegen im privaten Bau- und Architektenrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Medizinschadenrecht.

Kontakt:
RA Dr. Wolfgang Gansweid
Am Bach 11
33602 Bielefeld
Telefon: 0521/964200
Telefax:  0521/9642050

Pflichten bezüglich des Transparenzregisters nach dem GwG

erschienen im KammerReport 5-2023 | 15.12.2023

Das Transparenzregister ist die offizielle Plattform der Bundesrepublik Deutschland zur Erfassung der transparenzpflichtigen Rechtseinheiten. Es dient zur Umsetzung der auf der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie basierenden Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist die vom BMF mit hoheitlichen Aufgaben beliehene registerführende Stelle.

Mitteilungspflichtig sind alle transparenzpflichtigen Rechtsgestaltungen, welche unter die Regelungen der §§ 20, 21 GwG fallen. Transparenzpflichtig sind nach § 20 Abs. 1 GwG juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften; daher können Berufsausübungsgesellschaften ebenso von der Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister betroffen sein. Fast alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln, deren Daten erfassen, aufbewahren, auf dem aktuellen Stand halten und dem Transparenzregister schnellstens zur Eintragung mitteilen. Diese Mitteilung muss in elektronischer Form über die offizielle Plattform erfolgen.

Damit eine Meldung an das Transparenzregister vor­genommen werden kann, ist es erforderlich, dass sich Transparenzpflichtige auf der offiziellen Plattform – www.transparenzregister.de – registrieren. Sowohl die Registrierung als auch die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten sind kostenfrei. Zudem ist es möglich, einen kostenlosen Einrichtungsassistenten als zusätzliche Hilfe im Eintragungsprozess zu nutzen.

Bei Versäumnis der Eintragungsfrist ist das Nachholen der Eintragung innerhalb eines Jahres nach Fristende möglich, § 59 Abs. 9 GwG. Bei fehlender Eintragung kann das Bundesverwaltungsamt ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängen und die Bußgeldentscheidung öffentlich bekannt machen.

Weitergehende Informationen und Rechtshinweise zum Transparenzregister sind auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes (https://www.bundesveraltungsamt.de/transparenzregister/) zu finden. Zudem werden über die Internetseite des Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) umfassende Informationen und kostenfreie Webinare zum Transparenzregister und zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten angeboten. Auf der Internetseite gibt es darüber hinaus auch Kontaktmöglichkeiten zur registerführenden Stelle für verschiedene Fragemöglichkeiten.

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Anwälte: Neue BRAK-Information zum Thema Scheinselbstständigkeit

erschienen im KammerReport 5-2023 | 15.12.2023

Im Steuer-ABC hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht sämtliche von ihm erstellte Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte überblicksartig dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise sowie Publikationen in den BRAK-Mitteilungen sowie im BRAK-Magazin werden jeweils kurz zusammengefasst und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant sind.

Neu aufgenommen wurde ein umfangreicher Beitrag zum Thema Scheinselbstständigkeit. Darin wird auf die erheblichen steuerlichen, sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Auswirkungen hingewiesen, die etwa eine Beschäftigung in „freier Mitarbeit“ nach sich ziehen kann, die sich tatsächlich als abhängige Beschäftigung erweist. Berücksichtigt sind dabei auch zwei aktuelle strafrechtliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu den maßgeblichen Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sowie dazu, dass die Nichtabgabe jeder einzelnen Lohnsteueranmeldung eine eigenständige Steuerhinterziehung durch Unterlassen darstellt.

Das Steuer-ABC wird vom BRAK-Ausschuss Steuerrecht fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

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FIU gibt neue Hinweise zur Registrierungspflicht bei goAML

erschienen im KammerReport 5-2023 | 15.12.2023

Die Financial Intelligence Unit (FIU) analysiert als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Die FIU ist zuständig für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten.

Ab dem 1. Januar 2024 besteht für Verpflichtete eine Pflicht zur elektronischen Registrierung bei dem Meldeportal der FIU „goAML“. Diese Pflicht besteht als Verpflichteter unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG.

Nach § 45 Abs. 1 S. 2 GwG ist jede einzelne Rechtsanwältin und jeder einzelne Rechtsanwalt zur Registrierung verpflichtet, sobald und soweit er oder sie eine entsprechende Katalogtätigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausführt.

Die Registrierungspflicht gilt unabhängig von der Form der ausgeübten Berufsträgerschaft. Erfasst sind mithin auch angestellte Berufsträger, die als Arbeitnehmer in einer Sozietät, einer Kanzlei, Partnerschaft oder sonstigen Berufsausübungsgesellschaft tätig sind. Also hat sich jede geldwäscherechtlich verpflichtete natürliche Person zu registrieren. Ausreichend ist nicht die Registrierung durch die Berufsausübungsgesellschaft oder deren Geldwäschebeauftragter.

Für Berufsträger, die über mehrfache Qualifikationen verfügen (z. B. Steuerberater und Rechtsanwalt) gilt, dass nur eine Qualifikation bei der Registrierung angegeben werden kann. Dies soll die vorherrschende Berufsausübung sein.

Die Registrierung des Verpflichteten hat im elektronischen Meldeportal „goAML Web“ (https://goaml.fiu.bund.de) bei der FIU spätestens zum 1. Januar 2024 zu erfolgen. Nehmen Sie diese Pflicht ernst. Nach dem derzeitigen Stand tritt ab dem 1. Januar 2025 ein Bußgeldtatbestand bezüglich der Nichtregistrierung bei goAML in Kraft.

Mit der erfolgreichen Registrierung erhalten Verpflichtete gleichzeitig Zugang zu weiteren Informationen zur Software goAML sowie zu spezifischen Hinweisen und Publikationen der FIU zum Thema Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Weitergehende Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Website der FIU.

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BGH: Weitergeben der beA-PIN führt zu unwirksamer Einreichung

erschienen im KammerReport 5-2023 | 15.12.2023

Über den sog. sicheren Übermittlungsweg können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze formwirksam bei Gericht einreichen, wenn sie diese mit einer einfachen Signatur versehen und sie aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Gericht senden. Die Form ist jedoch nicht gewahrt, wenn die Anwältin oder der Anwalt den Schriftsatz nicht selbst versendet, sondern zu diesem Zweck ihre bzw. seine beA-Karte samt PIN an eine Kanzleimitarbeiterin übergibt, die den Schriftsatz damit versendet. Das entschied der BGH jüngst in einer Strafsache.

In dem entschiedenen Fall wollte ein Rechtsanwalt, der in einer Strafsache die Nebenklägerin vertreten hatte, gegen das freisprechende Urteil Revision einlegen. Das Land­gericht verwarf die Revision als unzulässig, weil sie nicht fristgemäß in der Form gem. § 32d S. 2 StPO – also auf dem sog. sicheren Übermittlungsweg – eingereicht worden war.

Der Antrag des Rechtsanwalts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieb ohne Erfolg. Zur Begründung hatte er unter anderem vorgetragen, dass er die Revi­sionsschrift seiner Kanzleimitarbeiterin diktiert und sie mit der Übersendung an das Gericht beauftragt habe. Da er im Homeoffice arbeite, verwahre er seine beA-Karte und die PIN in seinem Schreibtisch, sodass die Mitarbeiterin damit Schriftsätze übermitteln könne.

Der BGH stellte in seinem Beschluss vom 20.06.2023 – 2 StR 39/23 klar, dass ein derartiges Vorgehen nicht zur Fristwahrung führen kann. Die prozessuale Form kann nur gewahrt werden, wenn die Anwältin oder der Anwalt den Schriftsatz persönlich aus dem eigenen beA versendet. Denn gem. § 24 der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) können andere Personen als der bevollmächtigte Rechtsanwalt, insbesondere Kanzleimitarbeiter, sich nur mit einem ihnen selbst zugeordneten Zertifikat und der zugehörigen Zertifikats-PIN in einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach anmelden. Dies sei hier aber nicht geschehen. Zudem untersage § 26 I RAVPV die Weitergabe der beA-Karte und der PIN an andere Personen. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die einfache Signatur von der den Schriftsatz verantwortenden Person stammt. Auch § 23 III 5 RAVPV macht deutlich, dass das Recht, nicht qualifiziert-elektronisch signierte Dokumente alternativ formwahrend über das besondere elektronische Anwaltspostfach zu versenden, nicht auf Dritte übertragen werden darf. Denn das Vertrauen in die Authentizität der mit einfacher Signatur übermittelten elektronischen Dokumente stütze sich auf die Erwartung, dass dieser sichere elektronische Übermittlungsweg ausschließlich von den Inhabern des Anwaltspostfachs selbst genutzt werde.

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Und noch einmal: Anforderungen an die einfache Signatur bei Nutzung des sicheren Übermittlungswegs

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erschienen im KammerReport 4-2023 | 20.09.2023

Damit ein Dokument im elektronischen Rechtsverkehr wirksam bei Gericht eingereicht wird, muss es nach § 130a Abs. 3 ZPO und den Parallelregelungen in den anderen Verfahrensordnungen von der den Schriftsatz verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert sein. Alternativ kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt den Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg einreichen. Dazu muss das elektronische Dokument mit einer einfachen Signatur versehen und höchstpersönlich aus dem eigenen beA versandt worden sein. Die einfache Signatur erfordert, dass der Name der signierenden Person in Schriftzeichen wiedergegeben wird. Damit soll erkennbar sein, wer den Schriftsatz verantwortet. Das Bundesarbeitsgericht hat es in einer Entscheidung vom 25.08.2022, Az. 2 AZN 234/22, für Einzelanwältinnen und Einzelanwälte bei Nutzung des sogenannten sicheren Übermittlungswegs ausreichen lassen, wenn der Schriftsatz eines Einzelanwalts mit „Rechtsanwalt“ abgeschlossen wurde, ohne dass der Name unter dem Schriftsatz steht. Im Falle eines in Einzelkanzlei tätigen Rechtsanwalts sei es anders als bei einer Sozietät möglich, zweifelsfrei zuzuordnen, wer die Verantwortung für den Schriftsatz übernehme.

Zu dieser Rechtsprechung äußerten inzwischen nach Informationen aus der Anwaltschaft verschiedene Oberlandesgerichte Zweifel. Sie verlangen auch bei in Einzelkanzlei tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, dass diese elektronische Dokumente mit ihrer einfachen Signatur versehen, bevor sie sie höchstpersönlich aus ihrem beA versenden. Selbst wenn sich aus dem Briefkopf lediglich ein einzelner Rechtsanwalt oder eine einzelne Rechtsanwältin ergebe, sei nicht sichergestellt, dass diese Person Verantwortung für den Schriftsatz übernehme. Vielmehr könne auch eine andere Person inhaltlich für das Schreiben verantwortlich sein. So bestehe die Möglichkeit, dass weitere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Kanzlei angestellt oder als freie Mitarbeiter tätig sein könnten. Zudem könne sich ein Rechtsanwalt unter seinem eigenen Briefkopf auch vertreten lassen.

Tipp für die Praxis:
Wählen Sie den sichersten Weg und versehen Sie Schriftsätze auch dann mit einer einfachen Signatur vor dem Versand aus Ihrem beA, wenn Sie in Einzelkanzlei tätig sind! Für zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundene Kolleginnen und Kollegen gilt dies ohnehin.

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Ersatzeinreichung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit

erschienen im KammerReport 4-2023 | 20.09.2023

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin

Seit dem 1.1.2022 dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze, Anträge und Erklärungen den Gerichten nur noch in elektronischer Form übermitteln. Störungen der dafür erforderlichen Infrastruktur treten immer wieder auf. Fristabläufe drohen. Der folgende Beitrag soll unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung und der aktuellen Rechtsprechung Hinweise geben, wie zu verfahren ist, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist.

 

Rechtliche Grundlagen
Der Gesetzgeber hat in den Verfahrensordnungen in der seit dem 1.1.2022 jeweils geltenden Fassung festgelegt, dass eine Einreichung von Schriftsätzen, Anträgen und Erklärungen im Falle einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung aus technischen Gründen nach den allgemeinen Vorschriften zulässig bleibt.

Diese Möglichkeit zur Ersatzeinreichung ist von einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzugrenzen. Die Ersatzeinreichung dient der Fristwahrung. Ist die Frist bereits verstrichen, kommt eine Ersatzeinreichung nicht mehr in Betracht. Dann ist ein Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

Tipp:
Prüfen Sie die Voraussetzungen und Erfolgsaussichten der Ersatzeinreichung in jedem Einzelfall ganz genau und stellen Sie ggf. hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Voraussetzungen der Ersatzeinreichung
Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung besteht nur in Fällen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung. Die professionellen Einreicher sind dadurch nicht von der Notwendigkeit entbunden, die erforderlichen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12634, 28). Das OVG Münster (Beschl. v. 6.7.2022 – 16 B 413/22) entschied, dass eine Internetstörung über einen Zeitraum von fünf Wochen nicht mehr vorübergehend sei und der Rechtsanwalt ggf. einen Internet-Hotspot hätte einrichten müssen.

Die elektronische Einreichung muss aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sein. Dabei spielt es nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist (BT-Drs. 17/12634, 27).

Technische Gründe i. S. d. § 130d S. 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (BGH, Beschl. v. 25.1.2023 – IV ZB 7/22). Der Beschwerdeführer hatte vorgetragen, dass er aufgrund einer Erkrankung am Urlaubsort und dort fehlender technischer Ausstattung nicht in der Lage gewesen sei, die Berufungsbegründung als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dies ließ der BGH nicht ausreichen. Bereits der Wortlaut des § 130d S. 2 ZPO spreche dagegen, in Fallgestaltungen, in denen die technischen Einrichtungen zur Übermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument funktionsfähig vorhanden seien und dem Einreichenden lediglich der tatsächliche Zugriff darauf versperrt sei, von einer vorübergehenden Unmöglichkeit zur Übermittlung aus „technischen Gründen“ auszugehen.

Störungen können auch in der Sphäre der Justiz auftreten und dazu führen, dass die Einreichung technisch unmöglich ist. Sie sind insbesondere daran zu erkennen, dass Fehlermeldungen bei der Adressierung der Gerichte auftreten oder die Nachricht nicht erfolgreich gesendet werden konnte.

Tipp:
Prüfen Sie immer, ob Ihre Nachricht erfolgreich versandt wurde! Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Prüfung der erfolgreichen Nachrichtenübermittlung.

 

Unverzügliche Glaubhaftmachung
Die technische Unmöglichkeit der Übermittlung einschließlich ihrer vorübergehenden Natur ist unverzüglich glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung sollte möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Jedoch sind Situationen denkbar, in denen der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen. In diesem Fall ist die Glaubhaftmachung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nachzuholen (BT-Drs. 17/12634, 28).

Darauf, dass Gerichte Milde walten lassen, sollte man sich indes nicht verlassen. Denn der BGH wies darauf hin, dass ein Gericht nicht gehalten sei, die Vorschrift des § 130d S. 3 Hs. 1 ZPO nach ihrem Inkrafttreten während einer (weiteren) Übergangsfrist nicht oder nur „behutsam“ anzuwenden (BGH, Beschl. v. 15.12.2022 – III ZB 18/22).

Der Rechtsbegriff „unverzüglich“ in § 130d S. 3 ZPO ist im Sinne der in § 121 I 1 BGB enthaltenen Legaldefinition als „ohne schuldhaftes Zögern“ auszulegen (BGH, Beschl. v. 15.12.2022 – III ZB 18/22). Die Glaubhaftmachung muss zeitlich unmittelbar erfolgen. Anders als bei § 121 BGB sei der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern die Glaubhaftmachung habe zu erfolgen, sobald Kenntnis vom Scheitern der Einreichung aus technischen Gründen bestehe und die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage sei (BGH, Beschl. v. 26.1.2023 – V ZB 11/22).

Ist es bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. In diesem Fall genügt es nicht, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht (BGH, Beschl. v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22).

Tipp:
Meist gibt es bereits bei der fehlgeschlagenen elektronischen Übermittlung Hinweise darauf, dass die elektronische Einreichung nicht erfolgreich war. Diese Hinweise sollten mit der Ersatzeinreichung für die Darlegung und Glaubhaftmachung genutzt werden. Gegebenenfalls können später noch Konkretisierungen erfolgen, die man sich vorbehalten sollte.

Für den Fall einer fehlgeschlagenen Adresssuche hatte das LAG Schleswig-Holstein entschieden, dass ein konkreter Vortrag erforderlich sei, warum kein Bedienfehler vorliege (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.4.2021 – 1 Sa 358/20).

Zulässige Mittel der Glaubhaftmachung sind alle präsenten Beweismittel i. S. v. §§ 355 bis 455 ZPO, die Versicherung an Eides statt, die anwaltliche Versicherung, schriftliche Erklärung von Zeugen, Privatgutachten, Auswertungen der Metadaten, Screenshots oder Fotos (dazu von Seltmann, BRAK-Magazin 6/2021, 12 f.).

 

Rechtsfolge der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit
Liegt eine vorübergehende technische Unmöglichkeit vor, ist die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften ausnahmsweise zulässig. Zulässig sind insbesondere die Übermittlung per Post, das Einlegen in den (Nacht-)Briefkasten des Gerichts oder ein Telefax. Auf Anforderung des Gerichts ist die Einreichung in elektronischer Form nachzuholen.

 

Rechtsgrundlage der Ersatzeinreichung
§ 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

 Entsprechende Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen:
§ 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 55d VwGO, § 52d FGO, § 32d StPO, § 110c OWiG

 Bildnachweis: stock.adobe.com | MP Studio

Das Hinweisgeberschutzgesetz aus anwaltlicher Perspektive*

erschienen im KammerReport 4-2023 | 20.09.2023

Am 02.07.2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nach einem langen Gesetzgebungsverfahren in Kraft getreten. Das Gesetz, das die EU-Whistleblower-Richtlinie umsetzt, regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an eine hierfür eingerichtete Meldestelle weitergeben (sogenannte Hinweisgeber bzw. Whistleblower). Der Schutz der Hinweisgeber besteht insbesondere darin, dass Repressalien gegen sie verboten sind. Zu diesen Repressalien gehören Kündigungen oder Handlungen, die im Zusammenhang mit der Meldung einen Nachteil für die hinweisgebende Person darstellen.

Aus anwaltlicher Perspektive besonders relevant ist die Frage, welche Auswirkungen das Hinweisgeberschutzgesetz auf die anwaltliche Berufsausübung haben wird. Damit Sie sich einen ersten Überblick darüber verschaffen können, ob Sie vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen sind und ggf. welche Pflichten auf Sie zukommen, haben wir Ihnen im Folgenden die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

1. Anwendungsbereich des HinSchG
Das HinSchG umfasst die Meldung von

  • strafbewehrten Verstößen,
  • bußgeldbewehrten Verstößen, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, sowie
  • Verstößen gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, soweit diese spezifische, in § 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG aufgeführte Schutzbereiche betreffen (bspw. Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zur Sicherheit der Informationstechnik oder zu steuerlichen Pflichten).

Eine Meldung oder Offenlegung ist nicht geschützt, sofern durch die Meldung die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzt würde.

2. Pflichten nach dem HinSchG
Ist der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet, sind Repressalien des Arbeitgebers gegen Hinweisgeber verboten. Hierzu gehören z. B. Kündigungen, die im Zusammenhang mit einer Meldung ausgesprochen werden. Im Falle von Repressalien haben die hinweisgebenden Personen entsprechende Schadensersatzansprüche. Hierbei besteht eine Beweislastumkehr zugunsten des Hinweisgebers.

Zur Abgabe einer Meldung stehen interne sowie externe Meldestellen zur Verfügung.

Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle zu errichten. Damit können auch Anwaltskanzleien – unabhängig von der Rechtsform – nach dem HinSchG davon betroffen sein. Zu den Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und alle Auszubildenden.

Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern sind nach dem Gesetz nicht verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Da die sonstigen Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes jedoch auf diese Anwendung finden, können Meldungen von Verstößen in kleineren Unternehmen, die keine interne Meldestelle eingerichtet haben, deshalb nur gegenüber einer externen Meldestelle eingereicht werden. Selbstverständlich steht es kleineren Unternehmen frei, auf freiwilliger Basis eine interne Meldestelle einzurichten.

Beim Bundesamt für Justiz wird zudem eine externe Meldestelle eingerichtet, an die sich Hinweisgeber wenden können, die keine interne Meldestelle nutzen möchten oder deren Arbeitgeber keine interne Meldestelle eingerichtet hat. Daneben richten der Bund und die Länder weitere externe Meldestellen für die Meldung von Verstößen gegen spezifische Rechtsnormen ein (bspw. bei der BaFin und dem Bundeskartellamt).

Eine hinweisgebende Person soll die freie Wahl haben, ob sie sich zunächst an eine interne Stelle des Unternehmens oder an eine externe Meldestelle wenden möchte. Interne Stellen haben somit keinen Vorrang vor externen Meldestellen; gleichwohl soll die interne Meldestelle bevorzugt genutzt werden, wenn keine Einwände hiergegen bestehen.

Eine Meldung an eine interne oder externe Meldestelle darf durch den Arbeitgeber nicht behindert werden.

Dem Hinweisgeber kommt das HinSchG nur zugute, sofern er eine Meldung gemäß dem HinSchG erstattet. Eine Übermittlung des Hinweises an die Öffentlichkeit ist daher durch das HinSchG nicht geschützt. Erst wenn innerhalb der gesetzlichen Frist für eine Rückmeldung keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder der Hinweisgeber keine Rückmeldung über solche Folgemaßnahmen erhalten hat, unterfällt er auch hinsichtlich weiterer von ihm ergriffener Maßnahmen dem HinSchG. Zudem bestehen eng gefasste Ausnahmen in Konstellationen, in welchen dem Hinweisgeber die Abgabe einer Meldung nicht zugemutet werden kann (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG).

Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten.

3. Einrichtung der internen Meldestelle
Die interne Meldestelle kann eine beim Arbeitgeber beschäftigte Person oder eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit sein. Personen, die für die Meldestelle arbeiten, müssen entsprechend geschult sein; sie dürfen auch andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, allerdings ist hierbei sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte entstehen.

Die Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher (telefonisch oder per Sprachnachricht) oder in Textform ermöglichen; auf Wunsch der hinweisgebenden Person sind auch persönliche Treffen zu organisieren.

Die Aufgaben einer internen Meldestelle können auch von beauftragten Rechtsanwälten oder Anwaltskanzleien wahrgenommen werden.

Der Übernahme einer solchen Aufgabe stehen keine grundsätzlichen berufsrechtlichen Bedenken entgegen. Eine Tätigkeit als ausgelagerte interne Meldestelle ist vergleichbar beispielsweise mit den bisher bereits zulässigen Tätigkeiten als externer Datenschutz- oder Compliance-Beauftragter.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei der Tätigkeit als interne Meldestelle nicht um eine dem Beruf des Rechtsanwalts vorbehaltene Tätigkeit handelt. Daher besteht die Möglichkeit, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als interne Meldestelle nach dem HinSchG für ein Unternehmen eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, die gewerbesteuerpflichtig ist (vgl. zur Frage der Gewerblichkeit von externen Datenschutzbeauftragten BFH, Urt. v. 14.01.2020, Az. VIII R 27/17).  Eine gesetzgeberische oder richterliche Einschätzung zur Gewerblichkeit ausgelagerter interner Meldestellen liegt bislang nicht vor.

In berufsrechtlicher Hinsicht ist insbesondere das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen zu beachten. Obwohl es sich bei der Tätigkeit als interne Meldestelle regelmäßig nicht um ein klassisches anwaltliches Mandatsverhältnis handeln wird, ist auch das widerstreitende berufliche Tätigwerden außerhalb des Anwaltsberufs gem. §§ 43a Abs. 6, 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO unzulässig. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Tätigkeit als interne Meldestelle für das Unternehmen eines Dauermandanten übernommen werden soll.

Dabei gelten dieselben Maßstäbe wie für den Fall einer klassischen Interessenkollision aufgrund zweier einander widersprechender anwaltlicher Mandatsverhältnisse: Beiden Tätigkeiten muss ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegen und gleichzeitig müssen die Interessenlagen beider Tätigkeiten einander widersprechen. Es wäre daher nicht zulässig, dass ein Rechtsanwalt, der einerseits als interne Meldestelle beauftragt ist, gleichzeitig dasselbe Unternehmen im Kündigungsverfahren gegen einen Hinweisgeber vertritt. Ebenso könnte der Rechtsanwalt keine Meldung zu einem Verstoß bearbeiten, wenn er das Unternehmen zuvor zu dieser Thematik rechtlich beraten hat. Da im Vorfeld nicht einzugrenzen ist, welche Art von Hinweisen bei der internen Meldestelle eingehen, ist sorgfältig zu prüfen, ob man sich für einen Dauermandanten als interne Meldestelle zur Verfügung stellt. Liegt infolge eines eingegangenen Hinweises eine Interessenkollision vor, müssten beide Tätigkeiten – sowohl die als Meldestelle als auch das anwaltliche Mandatsverhältnis – niedergelegt werden.

Die abseits von berufsrechtlichen Betrachtungen liegende Frage, ob der als Meldestelle beauftragte „Firmenanwalt“ als hinreichend unabhängig i. S. d. § 15 Abs. 1 HinSchG zu bewerten ist, ist bislang noch nicht geklärt.

4. Aufgaben und Pflichten der internen Meldestelle
Die interne Meldestelle ist u. a. verpflichtet,

  • gegenüber der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung zu bestätigen,
  • zu prüfen, ob die eingegangene Meldung in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt,
  • zu prüfen, ob die eingegangene Meldung stichhaltig ist, und gegebenenfalls weitere Informationen einzuholen,
  • Folgemaßnahmen zu ergreifen, z. B. eine interne Untersuchung oder die Weitergabe des Sachverhalts an eine zuständige interne Ermittlungseinheit (z. B. Compliance-Abteilung) oder Behörde (z. B. Polizei oder Staatsanwaltschaft), sowie
  • die hinweisgebende Person binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen sowie die Gründe hierfür zu informieren.

5. Konsequenzen von Verstößen gegen das HinSchG
Verstöße gegen das HinSchG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden. Hierzu gehören die Nichterrichtung der internen Meldestelle, Behinderung einer Meldung und die Offenlegung von unrichtigen Informationen. Die Höhe des Bußgeldes hängt vom jeweiligen Verstoß ab und beträgt bis zu EUR 50.000,– .

Den Gesetzestext zum HinSchG können Sie hier abrufen. Über für die Anwaltschaft relevante Entwicklungen zum HinSchG werden wir Sie auf unserer Internetseite regelmäßig informieren.

* Abdruck mit freundlicher Genehmigung der RAK München

 Bildnachweis: stock.adobe.com | Daniel Beckemeier

Das Barzahlungsverbot nach dem GwG

Ausbildungsvergütung

erschienen im KammerReport 4-2023 | 20.09.2023

Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, welches seit dem 28.12.2022 in Kraft ist, wurden auch ein Barzahlungsverbot für Immobilienverkäufe und -tauschgeschäfte in § 16a GwG sowie erweiterte Prüfpflichten bei Immobiliengeschäften – auch in Bezug auf das Transparenzregister (§§ 19a, 19b GwG) – eingeführt.

Abs. 1 des § 16a GwG sieht vor, dass bei Rechtsgeschäften, die auf den Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien gerichtet sind, eine geschuldete Gegenleistung nur mittels anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerte, Gold, Platin oder Edelstein bewirkt werden kann. Dasselbe gilt für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine inländische Immobilie gehört. Für Rechtsanwälte wird das Verbot insbesondere dann relevant, wenn sie notarielle Kaufvertragsentwürfe für ihre Mandanten überprüfen.

Das Verbot gilt für Rechtsgeschäfte, die auf den Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien gerichtet sind, jedoch nicht für sonstige auf den Erwerb von Immobilien gerichtete Rechtsgeschäfte, insbesondere Überlassungsverträge. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung, sondern der inhaltliche Schwerpunkt des Vertrags. Gemäß § 1 Abs. 7a GwG sind unter Immobilien Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes aufgeführt sind, zu verstehen. Im Hinblick auf das Barzahlungsverbot bezüglich des Erwerbs von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine inländische Immobilie gehört, ist zu beachten, dass das Verbot unabhängig von etwaigen Schwellenwerten, etwa bezogen auf die Anzahl der erworbenen Kapitalanteile, gilt. Die Vorschrift stellt eine spezialgesetzliche Regelung zu den §§ 362 Abs. 1, 364 BGB dar. Nach dem BGB ist eine Geldschuld grundsätzlich in bar zu erfüllen; das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Nach § 16a Abs. 1 S. 1 GwG tritt diese Erfüllungswirkung nicht ein, wenn der Käufer einer Immobilie dem Verkäufer die geschuldete Summe mittels Bargeldes, Kryptowerten oder der in § 16a Abs. 1 GwG genannten Rohstoffe zukommen lässt.

Gemäß § 59 Abs. 11 GwG sind vom Barzahlungsverbot Rechtsgeschäfte, die ab dem 01.04.2023 abgeschlossen wurden, erfasst. Für die Bestimmung des Zeitpunkts ist das schuldrechtliche Geschäft entscheidend. Die Pflichten nach § 16a GwG dienen allein dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Geldwäschebekämpfung; sie bestehen nicht aufgrund von Schutzinteressen des Verkäufers.

Die Regelung des § 19a GwG sieht vor, dass im Transparenzregister im Hinblick auf Vereinigungen auch Angaben zu Immobilien zugänglich sind. So sollen zu Vereinigungen mit Immobilieneigentum im Inland im Rahmen des Registerauszugs Daten zum zuständigen Amtsgericht, Grundbuchbezirk, zur Nummer des Grundbuchblattes und alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit Gemarkung, Flur und Flurstück, aufgeführt werden. Ergänzt werden diese Daten um Angaben zu Art, Umfang, Beginn und Ende der rechtlichen Beziehung. Die Angaben zu Art und Umfang der rechtlichen Beziehung sollen zeigen, welche rechtliche Beziehung zwischen der Vereinigung und der Immobilie besteht, in Bezug auf Eigentum und Eigentumsanteil. Gemäß § 19b GwG soll die registerführende Stelle anhand der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Informationen die Angaben nach § 19a GwG in Bezug auf Immobilien erfassen und diese zu Vereinigungen zuordnen.

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Studie zu rückläufigen Eingangszahlen der Zivilgerichte

erschienen im KammerReport 3-2023 | 13.06.2023

Dass die Zahlen der bei Amts- und Landgerichten in Zivilsachen eingehenden Verfahren seit Jahren rückläufig sind, ist bekannt. Eine vom Bundesjustizministerium beauftrage Studie hat die Ursachen dafür erforscht. Der Ende April vorgelegte Abschlussbericht nennt die wesentlichen Gründe und gibt rechtspolitische Empfehlungen.

Die Zahlen der bei Amts- und Landgerichten in erster Instanz neu eingehende Verfahren sind seit Jahren rückläufig. Um die Ursachen hierfür zu ergründen, hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) im September 2020 ein umfangreiches Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben.

Die Untersuchung wurde von der InterVal GmbH zusammen mit Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich und Prof. Dr. Armin Höland (beide Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) sowie der früheren Präsidentin des Kammergerichts Monika Nöhre durchgeführt. In dem beratenden Beirat des Forschungsvorhabens war neben Vertreterinnen und Vertretern aus Rechtswissenschaft, Landesjustizverwaltungen und Verbänden auch die BRAK vertreten. Schatzmeister Michael Then nahm diese Aufgabe wahr.

Die Entwicklung der Eingangszahlen wurde in dem Forschungsprojekt statistisch näher untersucht. Zudem wurden Gerichtsakten ausgewertet und neben der Bevölkerung und Verbänden betroffener Gruppen auch Unternehmen und Unternehmensverbände sowie Anwaltschaft und Richterschaft befragt. Ergänzende Daten wurden bei Rechtsschutzversicherern und Schlichtungsstellen erhoben.

Als wesentliche Gründe für den Rückgang der Eingangszahlen nennt der Abschlussbericht:

  • Geschäftsaktivitäten und private Kontakte sind komplexer und schneller geworden. Damit ist das Interesse an vorbeugenden und konsensualen Konfliktlösungen (z.B. durch AGB-Gestaltung, Vorkasse, unternehmensinternes Beschwerdemanagement) gestiegen.
  • Prozesse werden insbesondere von Privatpersonen häufig als psychisch belastend, zeitaufwendig und unwirtschaftlich wahrgenommen. Deshalb werden zunehmend die Angebote von Dienstleistern (z.B. Legal Tech-Anbieter) genutzt.
  • Der Beratungspraxis kommt eine wichtige Filterfunktion zu. Anwältinnen und Anwälte raten häufiger als früher von einem gerichtlichen Vorgehen ab. Auch Rechtsschutzversicherungen schränken ihre Deckungszusagen ein. Der Gang zu Gericht wird so zunehmend zur ultima ratio.
  • Einzelne justizorganisatorische Faktoren schmälern die Attraktivität des Zivilprozesses; dazu gehören etwa die im Vergleich zur Anwaltschaft oftmals geringere Spezialisierung, die schleppende Digitalisierung und der häufige Richterwechsel.

Die Befragung von Anwältinnen und Anwälten ergab, dass die Klageaktivität der Anwaltschaft und die Klagebereitschaft der Mandantschaft in den letzten 10-15 Jahren zu etwa gleichen Teilen zurückgingen oder gleich blieben; Berichte von gestiegener Klageaktivität bilden die deutliche Ausnahme. Als Hauptfaktoren beschrieben die Anwältinnen und Anwälte die Kosten und die Dauer gerichtlicher Verfahren sowie unsichere Erfolgsaussichten und (teilweise damit zusammenhängend) Probleme in der Justizorganisation. Es sei eine Unzufriedenheit der Anwältinnen und Anwälte mit der Justiz sichtbar geworden. Zudem sei als mögliche Ursache für den Rückgang der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten der Verlust von Vertrauen der Bevölkerung in die staatliche Justiz angeführt worden.

Als rechtspolitische Empfehlungen formuliert der Bericht:

  • Die Schaffung eines Angebots für die Durchsetzung von Forderungen oberhalb der Bagatellgrenze, die dennoch nicht hochwertig genug sind, um anwaltliche Beratung und gerichtliche Durchsetzung lohnenswert zu machen;
  • die Schaffung von wirtschaftlicher Expertise und fachlicher Spezialisierung in der Richterschaft, um bei komplexen, höherwertigen Forderungen Augenhöhe mit fachlich spezialisierten Anwältinnen und Anwälten zu erreichen;
  • die Schaffung eines Angebots für die gesammelte Geltendmachung von gleichartigen, „konfektionierbaren“ Forderungen, für die bislang ein staatliches Angebot fehlt;
  • einheitliche und einfache Möglichkeiten zur Klage, beginnend mit der Einzahlung von Gerichtskosten über die Kommunikation mit den Gerichten bis hin zur digitalen Teilnahme an mündlichen Verhandlungen;
  • die stärkere Strukturierung des Prozessstoffs bei gleichartigen Forderungen durch Einsatz von Digitalisierung sowie die Möglichkeit, derartige Verfahren zusammenzuführen und gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden.

Die BRAK wird sich in ihren Fachausschüssen intensiv mit den verschiedenen im Abschlussbericht angesprochenen Aspekten auseinandersetzen.

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