Und noch einmal: Anforderungen an die einfache Signatur bei Nutzung des sicheren Übermittlungswegs

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erschienen im KammerReport 4-2023 | 20.09.2023

Damit ein Dokument im elektronischen Rechtsverkehr wirksam bei Gericht eingereicht wird, muss es nach § 130a Abs. 3 ZPO und den Parallelregelungen in den anderen Verfahrensordnungen von der den Schriftsatz verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert sein. Alternativ kann die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt den Schriftsatz auf einem sicheren Übermittlungsweg einreichen. Dazu muss das elektronische Dokument mit einer einfachen Signatur versehen und höchstpersönlich aus dem eigenen beA versandt worden sein. Die einfache Signatur erfordert, dass der Name der signierenden Person in Schriftzeichen wiedergegeben wird. Damit soll erkennbar sein, wer den Schriftsatz verantwortet. Das Bundesarbeitsgericht hat es in einer Entscheidung vom 25.08.2022, Az. 2 AZN 234/22, für Einzelanwältinnen und Einzelanwälte bei Nutzung des sogenannten sicheren Übermittlungswegs ausreichen lassen, wenn der Schriftsatz eines Einzelanwalts mit „Rechtsanwalt“ abgeschlossen wurde, ohne dass der Name unter dem Schriftsatz steht. Im Falle eines in Einzelkanzlei tätigen Rechtsanwalts sei es anders als bei einer Sozietät möglich, zweifelsfrei zuzuordnen, wer die Verantwortung für den Schriftsatz übernehme.

Zu dieser Rechtsprechung äußerten inzwischen nach Informationen aus der Anwaltschaft verschiedene Oberlandesgerichte Zweifel. Sie verlangen auch bei in Einzelkanzlei tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, dass diese elektronische Dokumente mit ihrer einfachen Signatur versehen, bevor sie sie höchstpersönlich aus ihrem beA versenden. Selbst wenn sich aus dem Briefkopf lediglich ein einzelner Rechtsanwalt oder eine einzelne Rechtsanwältin ergebe, sei nicht sichergestellt, dass diese Person Verantwortung für den Schriftsatz übernehme. Vielmehr könne auch eine andere Person inhaltlich für das Schreiben verantwortlich sein. So bestehe die Möglichkeit, dass weitere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Kanzlei angestellt oder als freie Mitarbeiter tätig sein könnten. Zudem könne sich ein Rechtsanwalt unter seinem eigenen Briefkopf auch vertreten lassen.

Tipp für die Praxis:
Wählen Sie den sichersten Weg und versehen Sie Schriftsätze auch dann mit einer einfachen Signatur vor dem Versand aus Ihrem beA, wenn Sie in Einzelkanzlei tätig sind! Für zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundene Kolleginnen und Kollegen gilt dies ohnehin.

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Ersatzeinreichung bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit

erschienen im KammerReport 4-2023 | 20.09.2023

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin

Seit dem 1.1.2022 dürfen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Schriftsätze, Anträge und Erklärungen den Gerichten nur noch in elektronischer Form übermitteln. Störungen der dafür erforderlichen Infrastruktur treten immer wieder auf. Fristabläufe drohen. Der folgende Beitrag soll unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung und der aktuellen Rechtsprechung Hinweise geben, wie zu verfahren ist, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist.

 

Rechtliche Grundlagen
Der Gesetzgeber hat in den Verfahrensordnungen in der seit dem 1.1.2022 jeweils geltenden Fassung festgelegt, dass eine Einreichung von Schriftsätzen, Anträgen und Erklärungen im Falle einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung aus technischen Gründen nach den allgemeinen Vorschriften zulässig bleibt.

Diese Möglichkeit zur Ersatzeinreichung ist von einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzugrenzen. Die Ersatzeinreichung dient der Fristwahrung. Ist die Frist bereits verstrichen, kommt eine Ersatzeinreichung nicht mehr in Betracht. Dann ist ein Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.

Tipp:
Prüfen Sie die Voraussetzungen und Erfolgsaussichten der Ersatzeinreichung in jedem Einzelfall ganz genau und stellen Sie ggf. hilfsweise einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

 

Voraussetzungen der Ersatzeinreichung
Die Möglichkeit der Ersatzeinreichung besteht nur in Fällen einer vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Einreichung. Die professionellen Einreicher sind dadurch nicht von der Notwendigkeit entbunden, die erforderlichen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 17/12634, 28). Das OVG Münster (Beschl. v. 6.7.2022 – 16 B 413/22) entschied, dass eine Internetstörung über einen Zeitraum von fünf Wochen nicht mehr vorübergehend sei und der Rechtsanwalt ggf. einen Internet-Hotspot hätte einrichten müssen.

Die elektronische Einreichung muss aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sein. Dabei spielt es nach dem Willen des Gesetzgebers keine Rolle, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit in der Sphäre des Gerichts oder in der Sphäre des Einreichenden zu suchen ist (BT-Drs. 17/12634, 27).

Technische Gründe i. S. d. § 130d S. 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei in der Person des Einreichers liegenden Gründen (BGH, Beschl. v. 25.1.2023 – IV ZB 7/22). Der Beschwerdeführer hatte vorgetragen, dass er aufgrund einer Erkrankung am Urlaubsort und dort fehlender technischer Ausstattung nicht in der Lage gewesen sei, die Berufungsbegründung als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dies ließ der BGH nicht ausreichen. Bereits der Wortlaut des § 130d S. 2 ZPO spreche dagegen, in Fallgestaltungen, in denen die technischen Einrichtungen zur Übermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument funktionsfähig vorhanden seien und dem Einreichenden lediglich der tatsächliche Zugriff darauf versperrt sei, von einer vorübergehenden Unmöglichkeit zur Übermittlung aus „technischen Gründen“ auszugehen.

Störungen können auch in der Sphäre der Justiz auftreten und dazu führen, dass die Einreichung technisch unmöglich ist. Sie sind insbesondere daran zu erkennen, dass Fehlermeldungen bei der Adressierung der Gerichte auftreten oder die Nachricht nicht erfolgreich gesendet werden konnte.

Tipp:
Prüfen Sie immer, ob Ihre Nachricht erfolgreich versandt wurde! Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Prüfung der erfolgreichen Nachrichtenübermittlung.

 

Unverzügliche Glaubhaftmachung
Die technische Unmöglichkeit der Übermittlung einschließlich ihrer vorübergehenden Natur ist unverzüglich glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung sollte möglichst gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Jedoch sind Situationen denkbar, in denen der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen. In diesem Fall ist die Glaubhaftmachung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nachzuholen (BT-Drs. 17/12634, 28).

Darauf, dass Gerichte Milde walten lassen, sollte man sich indes nicht verlassen. Denn der BGH wies darauf hin, dass ein Gericht nicht gehalten sei, die Vorschrift des § 130d S. 3 Hs. 1 ZPO nach ihrem Inkrafttreten während einer (weiteren) Übergangsfrist nicht oder nur „behutsam“ anzuwenden (BGH, Beschl. v. 15.12.2022 – III ZB 18/22).

Der Rechtsbegriff „unverzüglich“ in § 130d S. 3 ZPO ist im Sinne der in § 121 I 1 BGB enthaltenen Legaldefinition als „ohne schuldhaftes Zögern“ auszulegen (BGH, Beschl. v. 15.12.2022 – III ZB 18/22). Die Glaubhaftmachung muss zeitlich unmittelbar erfolgen. Anders als bei § 121 BGB sei der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt keine gesonderte Prüfungs- und Überlegungszeit zu gewähren, sondern die Glaubhaftmachung habe zu erfolgen, sobald Kenntnis vom Scheitern der Einreichung aus technischen Gründen bestehe und die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage sei (BGH, Beschl. v. 26.1.2023 – V ZB 11/22).

Ist es bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen. In diesem Fall genügt es nicht, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht (BGH, Beschl. v. 17.11.2022 – IX ZB 17/22).

Tipp:
Meist gibt es bereits bei der fehlgeschlagenen elektronischen Übermittlung Hinweise darauf, dass die elektronische Einreichung nicht erfolgreich war. Diese Hinweise sollten mit der Ersatzeinreichung für die Darlegung und Glaubhaftmachung genutzt werden. Gegebenenfalls können später noch Konkretisierungen erfolgen, die man sich vorbehalten sollte.

Für den Fall einer fehlgeschlagenen Adresssuche hatte das LAG Schleswig-Holstein entschieden, dass ein konkreter Vortrag erforderlich sei, warum kein Bedienfehler vorliege (LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 8.4.2021 – 1 Sa 358/20).

Zulässige Mittel der Glaubhaftmachung sind alle präsenten Beweismittel i. S. v. §§ 355 bis 455 ZPO, die Versicherung an Eides statt, die anwaltliche Versicherung, schriftliche Erklärung von Zeugen, Privatgutachten, Auswertungen der Metadaten, Screenshots oder Fotos (dazu von Seltmann, BRAK-Magazin 6/2021, 12 f.).

 

Rechtsfolge der vorübergehenden technischen Unmöglichkeit
Liegt eine vorübergehende technische Unmöglichkeit vor, ist die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften ausnahmsweise zulässig. Zulässig sind insbesondere die Übermittlung per Post, das Einlegen in den (Nacht-)Briefkasten des Gerichts oder ein Telefax. Auf Anforderung des Gerichts ist die Einreichung in elektronischer Form nachzuholen.

 

Rechtsgrundlage der Ersatzeinreichung
§ 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden

1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 3Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

 Entsprechende Regelungen in den anderen Verfahrensordnungen:
§ 14b FamFG, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 55d VwGO, § 52d FGO, § 32d StPO, § 110c OWiG

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Das Hinweisgeberschutzgesetz aus anwaltlicher Perspektive*

erschienen im KammerReport 4-2023 | 20.09.2023

Am 02.07.2023 ist das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nach einem langen Gesetzgebungsverfahren in Kraft getreten. Das Gesetz, das die EU-Whistleblower-Richtlinie umsetzt, regelt den Schutz natürlicher Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an eine hierfür eingerichtete Meldestelle weitergeben (sogenannte Hinweisgeber bzw. Whistleblower). Der Schutz der Hinweisgeber besteht insbesondere darin, dass Repressalien gegen sie verboten sind. Zu diesen Repressalien gehören Kündigungen oder Handlungen, die im Zusammenhang mit der Meldung einen Nachteil für die hinweisgebende Person darstellen.

Aus anwaltlicher Perspektive besonders relevant ist die Frage, welche Auswirkungen das Hinweisgeberschutzgesetz auf die anwaltliche Berufsausübung haben wird. Damit Sie sich einen ersten Überblick darüber verschaffen können, ob Sie vom Hinweisgeberschutzgesetz betroffen sind und ggf. welche Pflichten auf Sie zukommen, haben wir Ihnen im Folgenden die wichtigsten Informationen zusammengestellt.

1. Anwendungsbereich des HinSchG
Das HinSchG umfasst die Meldung von

  • strafbewehrten Verstößen,
  • bußgeldbewehrten Verstößen, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient, sowie
  • Verstößen gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, soweit diese spezifische, in § 2 Abs. 1 Nr. 3 HinSchG aufgeführte Schutzbereiche betreffen (bspw. Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zur Sicherheit der Informationstechnik oder zu steuerlichen Pflichten).

Eine Meldung oder Offenlegung ist nicht geschützt, sofern durch die Meldung die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verletzt würde.

2. Pflichten nach dem HinSchG
Ist der Anwendungsbereich des Gesetzes eröffnet, sind Repressalien des Arbeitgebers gegen Hinweisgeber verboten. Hierzu gehören z. B. Kündigungen, die im Zusammenhang mit einer Meldung ausgesprochen werden. Im Falle von Repressalien haben die hinweisgebenden Personen entsprechende Schadensersatzansprüche. Hierbei besteht eine Beweislastumkehr zugunsten des Hinweisgebers.

Zur Abgabe einer Meldung stehen interne sowie externe Meldestellen zur Verfügung.

Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten sind verpflichtet, eine interne Meldestelle zu errichten. Damit können auch Anwaltskanzleien – unabhängig von der Rechtsform – nach dem HinSchG davon betroffen sein. Zu den Beschäftigten zählen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und alle Auszubildenden.

Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern sind nach dem Gesetz nicht verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten. Da die sonstigen Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes jedoch auf diese Anwendung finden, können Meldungen von Verstößen in kleineren Unternehmen, die keine interne Meldestelle eingerichtet haben, deshalb nur gegenüber einer externen Meldestelle eingereicht werden. Selbstverständlich steht es kleineren Unternehmen frei, auf freiwilliger Basis eine interne Meldestelle einzurichten.

Beim Bundesamt für Justiz wird zudem eine externe Meldestelle eingerichtet, an die sich Hinweisgeber wenden können, die keine interne Meldestelle nutzen möchten oder deren Arbeitgeber keine interne Meldestelle eingerichtet hat. Daneben richten der Bund und die Länder weitere externe Meldestellen für die Meldung von Verstößen gegen spezifische Rechtsnormen ein (bspw. bei der BaFin und dem Bundeskartellamt).

Eine hinweisgebende Person soll die freie Wahl haben, ob sie sich zunächst an eine interne Stelle des Unternehmens oder an eine externe Meldestelle wenden möchte. Interne Stellen haben somit keinen Vorrang vor externen Meldestellen; gleichwohl soll die interne Meldestelle bevorzugt genutzt werden, wenn keine Einwände hiergegen bestehen.

Eine Meldung an eine interne oder externe Meldestelle darf durch den Arbeitgeber nicht behindert werden.

Dem Hinweisgeber kommt das HinSchG nur zugute, sofern er eine Meldung gemäß dem HinSchG erstattet. Eine Übermittlung des Hinweises an die Öffentlichkeit ist daher durch das HinSchG nicht geschützt. Erst wenn innerhalb der gesetzlichen Frist für eine Rückmeldung keine geeigneten Folgemaßnahmen ergriffen wurden oder der Hinweisgeber keine Rückmeldung über solche Folgemaßnahmen erhalten hat, unterfällt er auch hinsichtlich weiterer von ihm ergriffener Maßnahmen dem HinSchG. Zudem bestehen eng gefasste Ausnahmen in Konstellationen, in welchen dem Hinweisgeber die Abgabe einer Meldung nicht zugemutet werden kann (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG).

Das Offenlegen unrichtiger Informationen über Verstöße ist verboten.

3. Einrichtung der internen Meldestelle
Die interne Meldestelle kann eine beim Arbeitgeber beschäftigte Person oder eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit sein. Personen, die für die Meldestelle arbeiten, müssen entsprechend geschult sein; sie dürfen auch andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen, allerdings ist hierbei sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte entstehen.

Die Meldekanäle müssen Meldungen in mündlicher (telefonisch oder per Sprachnachricht) oder in Textform ermöglichen; auf Wunsch der hinweisgebenden Person sind auch persönliche Treffen zu organisieren.

Die Aufgaben einer internen Meldestelle können auch von beauftragten Rechtsanwälten oder Anwaltskanzleien wahrgenommen werden.

Der Übernahme einer solchen Aufgabe stehen keine grundsätzlichen berufsrechtlichen Bedenken entgegen. Eine Tätigkeit als ausgelagerte interne Meldestelle ist vergleichbar beispielsweise mit den bisher bereits zulässigen Tätigkeiten als externer Datenschutz- oder Compliance-Beauftragter.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei der Tätigkeit als interne Meldestelle nicht um eine dem Beruf des Rechtsanwalts vorbehaltene Tätigkeit handelt. Daher besteht die Möglichkeit, dass die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als interne Meldestelle nach dem HinSchG für ein Unternehmen eine gewerbliche Tätigkeit darstellt, die gewerbesteuerpflichtig ist (vgl. zur Frage der Gewerblichkeit von externen Datenschutzbeauftragten BFH, Urt. v. 14.01.2020, Az. VIII R 27/17).  Eine gesetzgeberische oder richterliche Einschätzung zur Gewerblichkeit ausgelagerter interner Meldestellen liegt bislang nicht vor.

In berufsrechtlicher Hinsicht ist insbesondere das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen zu beachten. Obwohl es sich bei der Tätigkeit als interne Meldestelle regelmäßig nicht um ein klassisches anwaltliches Mandatsverhältnis handeln wird, ist auch das widerstreitende berufliche Tätigwerden außerhalb des Anwaltsberufs gem. §§ 43a Abs. 6, 45 Abs. 1 Nr. 3 BRAO unzulässig. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Tätigkeit als interne Meldestelle für das Unternehmen eines Dauermandanten übernommen werden soll.

Dabei gelten dieselben Maßstäbe wie für den Fall einer klassischen Interessenkollision aufgrund zweier einander widersprechender anwaltlicher Mandatsverhältnisse: Beiden Tätigkeiten muss ein einheitlicher Lebenssachverhalt zugrunde liegen und gleichzeitig müssen die Interessenlagen beider Tätigkeiten einander widersprechen. Es wäre daher nicht zulässig, dass ein Rechtsanwalt, der einerseits als interne Meldestelle beauftragt ist, gleichzeitig dasselbe Unternehmen im Kündigungsverfahren gegen einen Hinweisgeber vertritt. Ebenso könnte der Rechtsanwalt keine Meldung zu einem Verstoß bearbeiten, wenn er das Unternehmen zuvor zu dieser Thematik rechtlich beraten hat. Da im Vorfeld nicht einzugrenzen ist, welche Art von Hinweisen bei der internen Meldestelle eingehen, ist sorgfältig zu prüfen, ob man sich für einen Dauermandanten als interne Meldestelle zur Verfügung stellt. Liegt infolge eines eingegangenen Hinweises eine Interessenkollision vor, müssten beide Tätigkeiten – sowohl die als Meldestelle als auch das anwaltliche Mandatsverhältnis – niedergelegt werden.

Die abseits von berufsrechtlichen Betrachtungen liegende Frage, ob der als Meldestelle beauftragte „Firmenanwalt“ als hinreichend unabhängig i. S. d. § 15 Abs. 1 HinSchG zu bewerten ist, ist bislang noch nicht geklärt.

4. Aufgaben und Pflichten der internen Meldestelle
Die interne Meldestelle ist u. a. verpflichtet,

  • gegenüber der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung zu bestätigen,
  • zu prüfen, ob die eingegangene Meldung in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt,
  • zu prüfen, ob die eingegangene Meldung stichhaltig ist, und gegebenenfalls weitere Informationen einzuholen,
  • Folgemaßnahmen zu ergreifen, z. B. eine interne Untersuchung oder die Weitergabe des Sachverhalts an eine zuständige interne Ermittlungseinheit (z. B. Compliance-Abteilung) oder Behörde (z. B. Polizei oder Staatsanwaltschaft), sowie
  • die hinweisgebende Person binnen drei Monaten über die ergriffenen Maßnahmen sowie die Gründe hierfür zu informieren.

5. Konsequenzen von Verstößen gegen das HinSchG
Verstöße gegen das HinSchG stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden. Hierzu gehören die Nichterrichtung der internen Meldestelle, Behinderung einer Meldung und die Offenlegung von unrichtigen Informationen. Die Höhe des Bußgeldes hängt vom jeweiligen Verstoß ab und beträgt bis zu EUR 50.000,– .

Den Gesetzestext zum HinSchG können Sie hier abrufen. Über für die Anwaltschaft relevante Entwicklungen zum HinSchG werden wir Sie auf unserer Internetseite regelmäßig informieren.

* Abdruck mit freundlicher Genehmigung der RAK München

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Das Barzahlungsverbot nach dem GwG

Ausbildungsvergütung

erschienen im KammerReport 4-2023 | 20.09.2023

Mit dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz II, welches seit dem 28.12.2022 in Kraft ist, wurden auch ein Barzahlungsverbot für Immobilienverkäufe und -tauschgeschäfte in § 16a GwG sowie erweiterte Prüfpflichten bei Immobiliengeschäften – auch in Bezug auf das Transparenzregister (§§ 19a, 19b GwG) – eingeführt.

Abs. 1 des § 16a GwG sieht vor, dass bei Rechtsgeschäften, die auf den Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien gerichtet sind, eine geschuldete Gegenleistung nur mittels anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerte, Gold, Platin oder Edelstein bewirkt werden kann. Dasselbe gilt für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine inländische Immobilie gehört. Für Rechtsanwälte wird das Verbot insbesondere dann relevant, wenn sie notarielle Kaufvertragsentwürfe für ihre Mandanten überprüfen.

Das Verbot gilt für Rechtsgeschäfte, die auf den Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien gerichtet sind, jedoch nicht für sonstige auf den Erwerb von Immobilien gerichtete Rechtsgeschäfte, insbesondere Überlassungsverträge. Entscheidend ist dabei nicht die Bezeichnung, sondern der inhaltliche Schwerpunkt des Vertrags. Gemäß § 1 Abs. 7a GwG sind unter Immobilien Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Miteigentumsanteile an Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes aufgeführt sind, zu verstehen. Im Hinblick auf das Barzahlungsverbot bezüglich des Erwerbs von Anteilen an Gesellschaften, zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine inländische Immobilie gehört, ist zu beachten, dass das Verbot unabhängig von etwaigen Schwellenwerten, etwa bezogen auf die Anzahl der erworbenen Kapitalanteile, gilt. Die Vorschrift stellt eine spezialgesetzliche Regelung zu den §§ 362 Abs. 1, 364 BGB dar. Nach dem BGB ist eine Geldschuld grundsätzlich in bar zu erfüllen; das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Nach § 16a Abs. 1 S. 1 GwG tritt diese Erfüllungswirkung nicht ein, wenn der Käufer einer Immobilie dem Verkäufer die geschuldete Summe mittels Bargeldes, Kryptowerten oder der in § 16a Abs. 1 GwG genannten Rohstoffe zukommen lässt.

Gemäß § 59 Abs. 11 GwG sind vom Barzahlungsverbot Rechtsgeschäfte, die ab dem 01.04.2023 abgeschlossen wurden, erfasst. Für die Bestimmung des Zeitpunkts ist das schuldrechtliche Geschäft entscheidend. Die Pflichten nach § 16a GwG dienen allein dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Geldwäschebekämpfung; sie bestehen nicht aufgrund von Schutzinteressen des Verkäufers.

Die Regelung des § 19a GwG sieht vor, dass im Transparenzregister im Hinblick auf Vereinigungen auch Angaben zu Immobilien zugänglich sind. So sollen zu Vereinigungen mit Immobilieneigentum im Inland im Rahmen des Registerauszugs Daten zum zuständigen Amtsgericht, Grundbuchbezirk, zur Nummer des Grundbuchblattes und alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit Gemarkung, Flur und Flurstück, aufgeführt werden. Ergänzt werden diese Daten um Angaben zu Art, Umfang, Beginn und Ende der rechtlichen Beziehung. Die Angaben zu Art und Umfang der rechtlichen Beziehung sollen zeigen, welche rechtliche Beziehung zwischen der Vereinigung und der Immobilie besteht, in Bezug auf Eigentum und Eigentumsanteil. Gemäß § 19b GwG soll die registerführende Stelle anhand der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Informationen die Angaben nach § 19a GwG in Bezug auf Immobilien erfassen und diese zu Vereinigungen zuordnen.

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Studie zu rückläufigen Eingangszahlen der Zivilgerichte

erschienen im KammerReport 3-2023 | 13.06.2023

Dass die Zahlen der bei Amts- und Landgerichten in Zivilsachen eingehenden Verfahren seit Jahren rückläufig sind, ist bekannt. Eine vom Bundesjustizministerium beauftrage Studie hat die Ursachen dafür erforscht. Der Ende April vorgelegte Abschlussbericht nennt die wesentlichen Gründe und gibt rechtspolitische Empfehlungen.

Die Zahlen der bei Amts- und Landgerichten in erster Instanz neu eingehende Verfahren sind seit Jahren rückläufig. Um die Ursachen hierfür zu ergründen, hat das Bundesministerium der Justiz (BMJ) im September 2020 ein umfangreiches Forschungsvorhaben in Auftrag gegeben.

Die Untersuchung wurde von der InterVal GmbH zusammen mit Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich und Prof. Dr. Armin Höland (beide Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg) sowie der früheren Präsidentin des Kammergerichts Monika Nöhre durchgeführt. In dem beratenden Beirat des Forschungsvorhabens war neben Vertreterinnen und Vertretern aus Rechtswissenschaft, Landesjustizverwaltungen und Verbänden auch die BRAK vertreten. Schatzmeister Michael Then nahm diese Aufgabe wahr.

Die Entwicklung der Eingangszahlen wurde in dem Forschungsprojekt statistisch näher untersucht. Zudem wurden Gerichtsakten ausgewertet und neben der Bevölkerung und Verbänden betroffener Gruppen auch Unternehmen und Unternehmensverbände sowie Anwaltschaft und Richterschaft befragt. Ergänzende Daten wurden bei Rechtsschutzversicherern und Schlichtungsstellen erhoben.

Als wesentliche Gründe für den Rückgang der Eingangszahlen nennt der Abschlussbericht:

  • Geschäftsaktivitäten und private Kontakte sind komplexer und schneller geworden. Damit ist das Interesse an vorbeugenden und konsensualen Konfliktlösungen (z.B. durch AGB-Gestaltung, Vorkasse, unternehmensinternes Beschwerdemanagement) gestiegen.
  • Prozesse werden insbesondere von Privatpersonen häufig als psychisch belastend, zeitaufwendig und unwirtschaftlich wahrgenommen. Deshalb werden zunehmend die Angebote von Dienstleistern (z.B. Legal Tech-Anbieter) genutzt.
  • Der Beratungspraxis kommt eine wichtige Filterfunktion zu. Anwältinnen und Anwälte raten häufiger als früher von einem gerichtlichen Vorgehen ab. Auch Rechtsschutzversicherungen schränken ihre Deckungszusagen ein. Der Gang zu Gericht wird so zunehmend zur ultima ratio.
  • Einzelne justizorganisatorische Faktoren schmälern die Attraktivität des Zivilprozesses; dazu gehören etwa die im Vergleich zur Anwaltschaft oftmals geringere Spezialisierung, die schleppende Digitalisierung und der häufige Richterwechsel.

Die Befragung von Anwältinnen und Anwälten ergab, dass die Klageaktivität der Anwaltschaft und die Klagebereitschaft der Mandantschaft in den letzten 10-15 Jahren zu etwa gleichen Teilen zurückgingen oder gleich blieben; Berichte von gestiegener Klageaktivität bilden die deutliche Ausnahme. Als Hauptfaktoren beschrieben die Anwältinnen und Anwälte die Kosten und die Dauer gerichtlicher Verfahren sowie unsichere Erfolgsaussichten und (teilweise damit zusammenhängend) Probleme in der Justizorganisation. Es sei eine Unzufriedenheit der Anwältinnen und Anwälte mit der Justiz sichtbar geworden. Zudem sei als mögliche Ursache für den Rückgang der Eingangszahlen bei den Zivilgerichten der Verlust von Vertrauen der Bevölkerung in die staatliche Justiz angeführt worden.

Als rechtspolitische Empfehlungen formuliert der Bericht:

  • Die Schaffung eines Angebots für die Durchsetzung von Forderungen oberhalb der Bagatellgrenze, die dennoch nicht hochwertig genug sind, um anwaltliche Beratung und gerichtliche Durchsetzung lohnenswert zu machen;
  • die Schaffung von wirtschaftlicher Expertise und fachlicher Spezialisierung in der Richterschaft, um bei komplexen, höherwertigen Forderungen Augenhöhe mit fachlich spezialisierten Anwältinnen und Anwälten zu erreichen;
  • die Schaffung eines Angebots für die gesammelte Geltendmachung von gleichartigen, „konfektionierbaren“ Forderungen, für die bislang ein staatliches Angebot fehlt;
  • einheitliche und einfache Möglichkeiten zur Klage, beginnend mit der Einzahlung von Gerichtskosten über die Kommunikation mit den Gerichten bis hin zur digitalen Teilnahme an mündlichen Verhandlungen;
  • die stärkere Strukturierung des Prozessstoffs bei gleichartigen Forderungen durch Einsatz von Digitalisierung sowie die Möglichkeit, derartige Verfahren zusammenzuführen und gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden.

Die BRAK wird sich in ihren Fachausschüssen intensiv mit den verschiedenen im Abschlussbericht angesprochenen Aspekten auseinandersetzen.

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Höhere Pfändungsfreigrenzen ab dem 1.7.2023

erschienen im KammerReport 3-2023 | 13.06.2023

Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge erhöhen sich zum 1.7.2023.

Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum 1.7.2023 insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 20.3.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Ab dem 1.7.2023 betragen die unpfändbare Beträge nach

  • 850c I 1 ZPO: 402,28 Euro (bisher 330,16) monatlich,
  • 850c II 1 ZPO: 527,76 Euro (bisher 500,62 Euro) monatlich,
  • 850c II 2 ZPO: 294,02 Euro (bisher 278,90 Euro) monatlich,
  • 850c III 3 ZPO: 4.298,81 Euro (bisher 4.077,74 Euro) monatlich.

Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.

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Fremdbesitzverbot an Anwaltsgesellschaften auf dem Prüfstand des EuGH

erschienen im KammerReport 3-2023 | 13.06.2023

Eine Rechtsanwaltskammer hatte einer Anwaltsgesellschaft die Zulassung entzogen, weil eine nicht-anwaltliche Gesellschaft Anteile an ihr erworben hatte. Die Frage, ob die zugrundeliegende Regelung in der BRAO gegen Europarecht verstößt, hat der Bayerische Anwaltsgerichtshof nun dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das so genannte Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht gegen Europarecht verstößt. Danach dürfen Personen, die nicht der Anwaltschaft oder einem sozietätsfähigen Beruf angehören, nicht Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein. Das Fremdbesitzverbot ist seit Langem politisch umstritten und wird unter anderem von Legal Tech-Anbietern kritisiert. Im Zusammenhang mit der „großen BRAO-Reform“ im Jahr 2021 wurde über die Einschränkung des Verbots diskutiert, es wurde letztlich aber aufrechterhalten und lediglich der Kreis der sozietätsfähigen Berufe deutlich erweitert.

Anlass für die Vorlage an den EuGH gab ein Fall, in dem die zuständige Rechtsanwaltskammer einer Rechtsanwalts-UG die Zulassung entzogen hatte, nachdem eine österreichische GmbH, die selbst nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war, 51 % der Geschäftsanteile an der UG übernommen hatte.

In der für den Fall maßgeblichen Fassung der BRAO (geltend bis zum 31.7.2022) sah deren § 59e vor, dass nur Rechtsanwälte und Angehörige sozietätsfähiger Berufe Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein dürfen, die in der Gesellschaft beruflich tätig sind (Abs. 1), dass Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden dürfen (Abs. 3). Die GmbH kam folglich nicht als Gesellschafterin in Betracht.

Nachdem der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der UG der Kammer die Anteilsübernahme mitgeteilt hatte, widerrief diese die Zulassung der UG als Rechtsanwaltsgesellschaft unter Hinweis auf § 59e BRAO a.F.

Gegen den Widerruf der Zulassung klagte die UG. Sie sieht sich durch den Widerruf der Zulassung in ihren Rechten verletzt. Die dem Widerruf zugrundeliegenden Regelungen in § 59e BRAO a.F. verletzen aus ihrer Sicht EU-Recht, unter anderem das Recht auf Kapitalverkehrsfreiheit (Art. Art. 63 Abs. 1 AEUV), Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) sowie aus Art. 15 Dienstleistungsrichtlinie.

Der Bayerische AGH hat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung festgehalten, dass nach dem geltenden deutschen Recht der Klägerin zwingend die Zulassung zu entziehen war. Das Gericht sieht jedoch die Kapitalverkehrsfreiheit durch die Regelungen in §§ 59a und 59e BRAO a.F. eingeschränkt und äußert Zweifel daran, ob die dort geregelten Beschränkungen für Rechtsanwaltsgesellschaften mit dem Grundrecht der Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV vereinbar sind. Dies gelte auch im Lichte der durch die „große BRAO-Reform“ zum 1.8.2022 eingetretenen Lockerungen insbesondere hinsichtlich des Kreises der zulässigen Gesellschafter von Rechtsanwaltsgesellschaften. Das Fremdbeteiligungsverbot gilt auch nach der neuen Rechtslage; Gesellschaften neuen Rechts sind nach Ansicht des Bayerischen AGH in gleicher Weise betroffen.

Der AGH äußert ferner Zweifel, ob die Regelungen in §§ 59a, 59e BRAO a.F. mit der Dienstleistungsrichtlinie sowie mit dem Recht auf Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) vereinbar sind.

Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die das Fremdbesitzverbot nach §§ 59a, 59e BRAO a.F. betreffen. Der Entscheidung darüber werden erhebliche Auswirkungen auch auf das geltende Recht zugeschrieben.

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Weg zur schnellen Lösung – Die neu gestaltete beA-Anwenderhilfe

erschienen im KammerReport 3-2023 | 13.06.2023

Rechtsanwältin Julia von Seltmann, BRAK, Berlin

BEA – DAS BESONDERE ELEKTRONISCHE ANWALTSPOSTFACH

Obwohl die Nutzung des beA den meisten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten längst vertraut ist, treten immer wieder Fragen und Probleme auf, bei denen eine schnelle Lösung wünschenswert ist. Die Möglichkeit, gezielt nachlesen zu können, spart Zeit und führt häufig schnell zum Erfolg. Dafür stellt die BRAK in der beA-Webanwendung die Anwenderhilfe bereit und entwickelt sie im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer technisch und inhaltlich laufend fort. Mit der beA-Version 3.17 sind im März 2023 wesentliche Überarbeitungen vorgenommen worden, die im nachfolgenden Beitrag vorgestellt werden.

Seit einiger Zeit zeigt sich das beA-Support-Portal (https://portal.beasupport.de/) in einem veränderten Layout. Die Benutzeroberfläche der beA-Anwenderhilfe (https://handbuch.bea-brak.de/) hat die BRAK mit der beA-Version 3.17 vom 23.3.2023 dieser neuen Gestaltung angepasst. Die Anwenderhilfe öffnet sich also für die das Support-Portal regelmäßig nutzenden Anwenderinnen und Anwender im vertrauten Design.

Durch die Neugestaltung ist die Anwenderhilfe nun übersichtlicher und die Inhalte sind besser lesbar. Sie verfügt über ein Inhaltsverzeichnis mit direkten Links auf die jeweiligen Themen. Dadurch wird das Navigieren erleichtert. Die Anwenderhilfe hat ferner eine verbesserte Suchfunktion erhalten. Das Eingabefeld für die Suche ist nun deutlicher angeordnet und fällt den Nutzerinnen und Nutzern direkt ins Auge.

Und für diejenigen, die lieber mit Handbüchern arbeiten, ist es weiterhin möglich, sich die gesamte Anwender hilfe als Handbuch im PDF-Format anzeigen zu lassen und ggf. auszudrucken. Das Symbol zum Herunterladen der Anwenderhilfe im PDF-Format befindet sich oben auf der rechten Seite des Bildschirms.

Um Sie mit der neu gestalteten Anwenderhilfe vertraut zu machen, wird im Folgenden anhand einiger Beispiele er-läutert, wie Sie die Anwenderhilfe bei der täglichen Arbeit unterstützend einsetzen können.

Anwenderhandbuch
Wenn Sie auf der beA-Startseite oben rechts auf „Hilfe“ klicken, öffnet sich das beA-Anwenderhandbuch. Es wird Ihnen zunächst die Einstiegsseite für die Einrichtung des beA präsentiert (Abb. 1).

Abb. 1: Einstiegsseite des Anwenderhandbuchs

Auf der linken Bildschirmseite besteht die Möglichkeit des Navigierens durch die kontextbezogenen Hilfethemen, um gezielt ein bestimmtes Thema auszuwählen. Von hier aus ist es auch möglich, über den Link „Anwenderhandbuch“ in das Inhaltsverzeichnis des Anwenderhandbuchs zu wechseln. Von dort aus gelangen Sie durch entsprechendes Weiterklicken zu den anderen Themen.

Suche mit Hilfe von Kategorien
Die Themengebiete der Anwenderhilfe sind in unterschiedliche Kategorien unterteilt, die im oberen Teil des Inhaltsverzeichnisses der Anwenderhilfe zu finden sind. Dies erleichtert einerseits das Suchen nach Lösungen im Sachzusammenhang. Außerdem werden alle zu einer bestimmten Kategorie gehörenden Themengebiete angezeigt, wodurch Leserinnen und Leser einen besseren Überblick über die in dem konkreten Zusammenhang relevanten Themen erhalten. In folgendem Beispiel wurde die Kategorie „Arbeiten mit Ihrem beA“ ausgewählt (Abb. 2).

Abb. 2: Suchen mit Kategorien

Kontextbezogene Hilfe
Oft stellt sich während des Arbeitens eine Frage oder ein Problem, nach dessen Lösung gezielt gesucht werden soll. Dabei unterstützt die kontextbezogene Suchfunktion. Auf jeder Seite der beA-Webanwendung kann wie bisher die dazu passende Hilfeseite geöffnet werden. Dazu klicken Sie einfach auf die Schaltfläche „Hilfe“. Alternativ kann die Taste „F1“ verwendet werden.

Suchfunktion
Die Anwenderhilfe verfügt über eine Suchfunktion. Um über die Suchfunktion zu Ergebnissen zu gelangen, geben Sie dafür in das Eingabefeld einen Suchbegriff ein und starten Sie die Suche mit der Eingabetaste oder mit Hilfe eines Mausklicks auf das Lupensymbol.

In dem nachfolgenden Beispiel wurde nach dem Begriff „Prüfprotokoll“ gesucht. In der Ergebnisliste werden nun sämtliche Fundstellen angezeigt, in denen der Begriff „Prüfprotokoll“ relevant ist. Die Überschriften erleichtern das Auffinden des zur konkreten Frage passenden Suchergebnisses (Abb. 3).

Abb. 3: Suchergebnisse

Tipp: Die Anwenderhilfe unterstützt Sie als Nutzerinnen und Nutzer bei der Lösung konkreter Probleme. Probieren Sie es bei der nächsten Frage, die sich Ihnen stellt, einfach mal aus! Sie erhalten schnell und unkompliziert eine Antwort und können sofort weiterarbeiten.

Und wenn es dann doch lieber eine persönliche Hilfestellung sein soll, steht Ihnen das Support-Team natürlich gerne zur Verfügung: per E-Mail servicedesk@beasupport.de, per Telefon 030 – 21 78 70 17 oder über das Support-Portal https://portal.beasupport.de/.

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Verschwiegenheitspflicht, § 43a II BRAO iVm. § 2 BORA*

erschienen im KammerReport 3-2023 | 13.06.2023

Leonie Entezami, Rechtsreferendarin

„Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant.“1

So lautet die amtliche Begründung zur Neuordnung der BRAO vom 19.5.1995 und stellt damit in schlichter, aber präziser Weise die grundlegend wichtige Funktion der Verschwiegenheitspflicht im Rahmen des Mandatsverhältnisses als dessen Voraussetzung heraus.

Aber was verbirgt sich hinter einer dieser tragenden Säulen des anwaltlichen Berufsrechts und welche praktischen Probleme ergeben sich daraus? Die wesentlichen Fragen soll der folgende Artikel klären:

1.Ein kurzer Umriss der Verschwiegenheitspflicht, § 43a Abs. 2 BRAO iVm. § 2 BORA

Die Verschwiegenheit ist nicht nur Pflicht, sondern zugleich auch Recht des Rechtsanwalts2. Während die Pflicht das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Mandanten gem. Art. 2 Abs. 1 iVm. Art 1 Abs. 1 GG schützt, schützt das Recht die freie Berufsausübung des Rechtsanwalts gem. Art. 12 Abs. 1 GG3. Die Verschwiegenheitspflicht dient im Ergebnis auch der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege4. Nach § 43a Abs. 2 S. 2 BRAO bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekanntgeworden ist. Dies gilt nach Satz 3 nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Systematik des Ausnahmetatbestandes in Satz 3 führt in Verbindung mit der dem § 43a Abs. 2 BRAO zugrunde liegenden Vertrauensschutzfunktion zu einer teleologischen Reduktion auf fremde Geheimnisse5. Damit unterscheidet sich der objektive Tatbestand der Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a Abs. 2 BRAO nicht von dem des Straftatbestands der Verletzung von Privatgeheimnissen gem. § 203 StGB6. Die Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber jedermann7. Sie umfasst alle Umstände des Mandats, mithin auch die Tatsache der reinen Anbahnung eines Mandatsverhältnisses, unabhängig davon, ob dieses anschließend zustande kommt, sowie dementsprechend auch die bloße Existenz eines Mandatsverhältnisses8.

Dem Rechtsanwalt muss das Wissen in Ausübung seines Berufs bekanntgeworden sein, d.h. im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit und nicht lediglich im privaten Bereich9. Dabei ist unabhängig, auf welche Weise die Kenntniserlangung erfolgt10.

In zeitlicher Hinsicht gilt die Verschwiegenheitspflicht unbegrenzt11. Sie endet insbesondere nicht mit dem Mandatsende, § 2 Abs. 1 S. 2 BORA, oder dem Tod des Mandanten12.

Die persönliche Reichweite und die damit einhergehenden Pflichten des Rechtsanwalts sind mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ vom 31.10.2017 in Form des § 43a Abs. 2 S. 4-8 BRAO konkretisiert worden. Danach sind sowohl Beschäftigte als auch Hilfspersonen umfasst. Der Umgang mit externen Dienstleistern ist in § 43e BRAO geregelt. Dies soll die Zusammenarbeit der der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Berufsträgern mit solchen Personen ermöglichen, die der Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht unterliegen13. Die Verschwiegenheitspflicht gilt ebenso für Berufsausübungsgesellschaften gem. §§ 59d Abs. 2 S. 1, 59e Abs. 1 BRAO sowie für die Gesellschafter einer Bürogemeinschaft gem. § 59q Abs. 4 iVm. § 59d Abs. 2 S. 1 BRAO.

Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht liegt nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen, insbesondere im Fall der Einwilligung des Mandanten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 2 Abs. 3, 4 BORA.

In prozessualer Hinsicht wird die Verschwiegenheitspflicht durch Zeugnis- und Verweigerungsrechte u. Ä. abgesichert, z. B. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, §§ 53 Abs. 2 Nr. 3, 97 StPO14.

Für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht reicht eine fahrlässige Weitergabe bzw. Kenntnisnahme des umfassten Wissens aus15. „Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme durch einen Dritten genügt generell nicht.“16

So kurz die Theorie, …

2.… aber wie steht nun die Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a Abs. 2 BRAO iVm. § 2 BORA im Detail zu …

… Zufallswissen?

Dies hängt davon ab, ob das Zufallswissen dem Rechtsanwalt nur anlässlich der Ausübung oder in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, mithin ob ein innerer Zusammenhang mit dem Mandat besteht17. Nur im letzteren Fall, der Kenntniserlangung in Ausübung des Berufs, unterliegt das erlangte Wissen der Verschwiegenheitspflicht. Der BGH hat entschieden, dass ein Strafverteidiger Wissen in Ausübung des Berufs erlangt, wenn er dieses durch eine Beiwohnung ohne aktive Beteiligung an einem Gespräch der Angehörigen des Mandanten über eine Schlichtungsvereinbarung erwirbt18. Denn der Mandant durfte den Gerichtssaal nicht verlassen, mithin nicht an den Gesprächen teilnehmen, sodass „die Anwesenheit des Verteidigers in seinem Interesse lag, um ihn sachgerecht unterrichten und beraten und zumindest im Bedarfsfalle eingreifen zu können, damit die Schlichtungsvereinbarung zustande kommen konnte.“19

Eine Kenntniserlangung anlässlich der Berufsausübung des Rechtsanwalts erfolgt nach der Auffassung des BGH hingegen, wenn er das Wissen „als wartender Zuhörer einer Gerichtsverhandlung erwirbt, die mit seinem Mandat nichts zu tun hat“20.

… der zweitberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, z.B. Treuhand?

Es kommt darauf an …

1. ob die zweitberufliche Tätigkeit von dem anwaltlichen Berufsbild umfasst wird,
2. wie der konkrete Mandatsvertrag ausgestaltet ist und
3. „ob der Mandant nach den Umständen Vertraulichkeit erwarten konnte.“21

Da die in der BRAO und BORA geregelten Berufspflichten nur für die anwaltliche Tätigkeit gelten, stellt diese zunächst die entscheidende Voraussetzung dar. Die allgemeine anwaltliche Tätigkeit zeichnet sich durch eine anwaltliche Beratung dergestalt aus, dass „der Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage prüft und diese dem Mandanten erläutert, um ihm hierdurch eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidungen in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen“22. Der Anwaltsvertrag kann aber auch anwaltsfremde Tätigkeiten umfassen, wenn diese in einem engen Zusammenhang mit einer anwaltlichen Beratungspflicht stehen23.

Nach der Auffassung des BGH gehört z. B. die Treuhandpflicht zum Berufsbild des Rechtsanwalts24. Dennoch geht mit ihr nicht zwangsläufig eine anwaltliche Rechtsberatungspflicht einher, sodass diese zur Begründung einer anwaltlichen Tätigkeit einer separaten Vereinbarung bedarf25. Nichtanwaltliche Tätigkeiten können z. B. in Form der Tätigkeit als Vormund, gesetzlicher Vertreter, Pfleger oder Betreuer vorliegen26. In diesen Fällen könnte sich eine Verschwiegenheitspflicht aus der allgemeinen Treuepflicht gem. § 242 BGB, nicht aber aus der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a Abs. 2 BRAO iVm. § 2 BORA ergeben27.

… Drittgeheimnissen?

Es ist umstritten, ob Drittgeheimnisse der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, so bejahend das OLG Köln28. Nach der verneinenden Auffassung ist im Rahmen einer praktischen Konkordanz ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Dritten gem. Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG und der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts gem. Art. 12 Abs. 1 GG zu schaffen29.

… den Erben des Mandanten?

Das Recht des Mandanten zur Entbindung von der Schweigepflicht durch Einwilligung geht nicht im Rahmen der Erbfolge auf die Erben über30. Demzufolge kann der Rechtsanwalt nach dem Tod des Mandanten allenfalls mithilfe des Instituts der mutmaßlichen Einwilligung des verstorbenen Mandanten von der Schweigepflicht entbunden werden31.

Eine Ausnahme liegt vor, wenn die grundsätzlich geschützte Information „ausschließlich einen wirtschaftlichen Wert verkörpert“32. Die rechtlichen Folgen sind umstritten. Nach einer Ansicht geht in diesem Fall das Befreiungsrecht bezüglich dieser geschützten Information ausnahmsweise auf die Erben über, da mit dem Vermögenswert auch die Vermögensbefugnis erworben werde33. Nach einer anderen Ansicht bleibe der Grundsatz der Nicht-Vererblichkeit des Befreiungsrechts bestehen34. Aufgrund sachlicher Gründe bestehe jedoch ausnahmsweise eine Auskunftspflicht des Rechtsanwalts35.

… berechtigten Eigeninteressen des Rechtsanwalts?

Inwieweit die Verschwiegenheitspflicht bei betroffenen Eigeninteressen des Rechtsanwalts bestehen bleibt, richtet sich nach dem Rechtsgedanken der Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB36. Danach kann eine Offenbarungsbefugnis bestehen, soweit die dadurch bedingte Verletzung fremder Geheimnisse nach der Durchführung einer Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen ein angemessenes Mittel im Sinne des § 34 StGB darstellt37. Der § 2 Abs. 4 lit. b) BORA nennt insofern die Beispiele der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder zur Verteidigung in eigener Sache. Dabei bemisst sich der Umfang der Offenbarung immer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mithin dem zur Substanziierung Erforderlichen38.

Nach der Auffassung des AnwG Köln verstößt ein Rechtsanwalt „gegen seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, wenn er in einem Vergütungsprozess Internas zu nicht im Zusammenhang mit dem Vergütungsrechtsstreit stehenden vorherigen Mandaten ausführt.“39

Ebenso kann nach der Auffassung des AnwGH Nordrhein-Westfalen „ein Rechtsanwalt, der einen in einem Betreuungsverfahren gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreicht, […] seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB).“40

Ferner verletzt ein Rechtsanwalt die Verschwiegenheitspflicht und das Sachlichkeitsgebot gem. § 43a Abs. 2, 3 BRAO, „wenn er bei Antworten im Internet auf dort abgegebene Bewertungen Details aus dem Mandat, über von ihr vertretene, namentlich benannte Personen und deren Angehörige sowie über das betreffende familiengerichtliche Verfahren preisgibt.“41

… der Anzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB?

In diesem Fall hat die Anzeigepflicht Vorrang vor der Verschwiegenheitspflicht unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 139 Abs. 3 S. 2 StGB42.

… dem Auskunftsverlangen der Rechtsschutzversicherung?

Der BGH hat entschieden: „Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.“43

… Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft?

Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft sind nach § 160a Abs. 1 StPO unzulässig, soweit die Ermittlungsmaßnahmen voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die der Rechtsanwalt zeugnisverweigerungsberechtigt ist. Damit geht insbesondere ein entsprechendes Beschlagnahmeverbot gem. § 97 StPO einher.

… der Zwangsvollstreckung und Insolvenz?

Die Verschwiegenheitspflicht unterliegt klar. Die Honoraransprüche des Rechtsanwalts sowie die Ansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt unterliegen der vollständigen Pfändbarkeit und damit auch der korrespondierenden Auskunftspflicht, vgl. §§ 836 Abs. 3, 840, 802c Abs. 3 ZPO44. Jedoch gilt auch hier, dass sich der Rechtsanwalt auf das gesetzliche Minimum beschränken muss45.

… dem Geldwäschegesetz?

Das Geldwäschegesetz stellt eine gesetzliche Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht dar, da Rechtsanwälte nunmehr grundsätzlich zur Meldung und Mitwirkung Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG46. Nach §§ 43 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 5 S. 1 GwG besteht jedoch ausnahmsweise keine Meldepflicht der Rechtsanwälte, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Eine Rückausnahme besteht jeweils nach Satz 2, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.

… der Auskunftsverpflichtung gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdientsleistungen (BaFin)?

Nach § 44c Abs. 1 KWG können Unternehmen, auch Rechtsanwälte, auf Verlangen der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank in den katalogisierten Fällen grundsätzlich zur Auskunft über Geschäftsangelegenheiten verpflichtet sein. Das BVerwG verneint dies im Einzelfall und führt aus: „Das Recht und die Verpflichtung zur anwaltlichen Verschwiegenheit werden durch die Pflicht aus § 44c Abs. 1 KWG zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeschränkt. […] Ein Auskunftsverlangen der Bundesanstalt gegenüber einem Rechtsanwalt ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb ermessensfehlerhaft, wenn ein Vorgehen gegen dessen Mandanten möglich und erfolgversprechend ist.“47

… dem Datenschutz?

Es kommt auf den Einzelfall, insbesondere die betroffenen Interessen an48. Die bedeutenden Fragen im Rahmen des Spannungsfeldes Datenschutzes vs. Verschwiegenheitspflicht sind solche zur Erhebung personenbezogener Daten, zur Informationspflicht, zum Auskunftsrecht der betroffenen Person sowie der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden49. Teilweise äußert sich das BDSG selbst zu dem Spannungsverhältnis und räumt der Verschwiegenheitspflicht den Vorrang ein50. So hat die Verschwiegenheitspflicht im Konfliktfall grundsätzlich Vorrang vor dem Datenschutz, vgl. § 1 Abs. 2 S. 3 BDSG51. Zudem bestehen nach § 29 Abs. 3 S. 1 BDSG die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gem. Art. 58 Abs. 1 lit. e), f) der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber u. a. Rechtsanwälten nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen deren Geheimhaltungspflichten führen würde.

Im Übrigen sind die jeweils betroffenen Rechts- und Schutzgüter auf Seiten des Rechtsanwalts insbesondere unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Schutzes gem. § 203 StGB gegeneinander abzuwägen52.

* Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskammer Köln
1) BT-Drs. 12/4993, S. 27.
2) BVerfG, NJW 2004, 1305 (1307); Zuck, in: Gaier/Wolf/Göcken, Kommentar zum Anwaltlichen Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 2 BORA Rn. 9.
3) Zuck, in: Gaier/Wolf/Göcken, Kommentar zum Anwaltlichen Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 2 BORA Rn. 9; Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 8.
4) Zuck, in: Gaier/Wolf/Göcken, Kommentar zum Anwaltlichen Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 2 BORA Rn. 9.
5) Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 15.
6) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 45; Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 15.
7) Träger, in: Weyland, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 10. Auflage 2020, § 43a Rn. 19.
8) LG Dresden, Beschluß vom 14. 6. 2007 – 3 AR 5/07; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2021 – 10 S 320/20; EuGH, Urteil vom 08.12.2022 – RS C-694/20; Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 46a.
9) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 46, 51; Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 19.
10) BGH, BeckRS, 2011, 4365; Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 48.
11) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 57.
12) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 65; OLG München, BeckRS 2018, 26355.
13) Zuck, in: Gaier/Wolf/Göcken, Kommentar zum Anwaltlichen Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 43a Rn. 43a.
14) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 43.
15) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 61.
16) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 61.
17) BGH, BeckRS 2011, 4365.
18) BGH, BeckRS 2011, 4365.
19) BGH, BeckRS 2011, 4365.
20) BGH, BeckRS 2011, 4365.
21) Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 20.
22) BGH, NJW 2020, 3451 (3453).
23) BGH, NJW 2020, 3451 (3453).
24) BGH, NJW 2020, 3451 (3453).
25) BGH, NJW 2020, 3451 (3453).
26) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 47.
27) Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 21.
28) OLG Köln, NJW 2000, 3656.
29) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 49; Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 27 f.
30) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 65; OLG München, BeckRS 2018, 26355.
31) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 65; OLG Düsseldorf, BeckRS 2018, 13308.
32) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 65; Vgl. auch OLG Düsseldorf, BeckRS 2018, 13308.
33) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 65.
34) Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 34.
35) Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 34.
36) AGH Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 2021, 1221 (1222); Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 101.
37) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 102; Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 60.
38) LG Düsseldorf, BeckRS 2017, 154444; Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 102; Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 62.
39) AnwG Köln, Beschluss vom 05.09.2018 – 4 AnwG 49/16 R, Juris, Orientierungssatz.
40) AnwGH Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 2018, 632.
41) AGH Bayern, BeckRS 2022, 6772
42) Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 49; Träger, in: Weyland, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 10. Auflage 2020, § 43a Rn. 27
43) BGH, NJW 2020, 1585.
44) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 98 f
45) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 98.
46) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 92; Koch, Mitwirkungspflicht versus Selbstbelastungsfreiheit und Verschwiegenheit, Aktuelle Probleme bei der Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern, in: BRAK-Mitteilungen, Heft 02/2022, S. 68 ff.
47) BVerwG, NJW 2012, 1241.
48) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 2 BORA Rn. 22.
49) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 2 BORA Rn. 20.
50) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 2 BORA Rn. 23.
51) Gasteyer/Säljemar, Vertraulichkeit im Wandel digitaler Kommunikationswege, NJW 2020, 1768.
52) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 2 BORA Rn. 22.

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Rechtsanwaltsfachangestellte: Ausbildungszahlen erneut rückläufig

erschienen im KammerReport 2-2023 | 24.03.2023

Die Zahl der neu abgeschlossenen Verträge für eine Ausbildung zur/zum Rechtsanwalts- oder Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten ist im Jahr 2022 erneut gesunken. Das zeigen von der BRAK veröffentlichte Statistiken. Die Zahlen beruhen auf den Rückmeldungen der Rechtsanwaltskammern an das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB). Das BIBB berücksichtigt dabei die Ausbildungsverträge, die in der Zeit vom 1.10. des Vorjahres bis zum 30.9. des Erhebungsjahres neu abgeschlossen wurden und die am 30.9. auch noch bestanden haben.

Nach der aktuellen Statistik ist die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge mit 3.151 im Vergleich zum Vorjahr (3.554) erneut gesunken (– 11,34 %).

In dem Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r wurden 2.314 neue Verträge abgeschlossen (Vorjahr: 2.570), in dem Ausbildungsberuf Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte/r waren es 837 neue Verträge (Vorjahr: 984). Die Anzahl der neu abgeschlossenen Ausbildungsverträge stieg in fünf Kammerbezirken im Vorjahresvergleich an; 22 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Teil deutliche Rückgänge.

Zwar ist die RAK Hamm mit insgesamt 483 neu abgeschlossenen Ausbildungsverträgen in den Ausbildungsberufen Rechtsanwaltsfachangestellte/r und Rechtsanwalts- und Notarangestellter zum Stichtag 30.09.2022 im bundesweiten Vergleich der mit Abstand ausbildungsstärkste Kammerbezirk. Die Ausbildungszahlen sind jedoch auch im Bezirk der RAK Hamm gesunken, wo mit 14,1 % im Vergleich zu den Angaben im Vorjahr sogar ein über dem Bundesdurchschnitt liegender Wert zu verzeichnen war.

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