Neue Vorgaben für Geldwäsche- Verdachtsmeldungen ab 1.3.2026

Mit der Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwG-Meldeverordnung | GwGMeldV) soll erreicht werden, dass Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) abgegeben werden, einheitlicher und inhaltlich von besserer Qualität sind. Der FIU soll dadurch eine einfachere und schnellere Bearbeitung der Meldungen ermöglichen.

Die Verordnung schafft dazu bundeseinheitliche Standards für Form und Inhalte von Verdachtsmeldungen, die künftig verpflichtend elektronisch zu übermitteln sind. Sie wurde am 1.9.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt ab dem 1.3.2026.

Verdachtsmeldungen und Ergänzungen zu Meldungen müssen danach künftig elektronisch übermittelt werden. Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Anlagen sollen der Meldung in einem von der FIU vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden.

Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, gibt es alternative Übermittlungswege. Über sie informiert die FIU auf ihrer Website.

Die Verordnung legt außerdem in § 3 die Mindestangaben fest, die in einer Verdachtsmeldung nach §§ 43, 44 GwG enthalten sein müssen, damit die Meldepflicht als erfüllt gilt. Hierzu zählen u.a. das Aktenzeichen der meldenden Person und Angaben zu etwaigen Strafanzeigen oder behördlichen Auskunftsersuchen. Außerdem müssen ein oder mehrere Meldegründe angegeben werden; diese gibt die FIU zur Auswahl vor.

Der Meldung müssen als Anlagen u.a. die Dokumentation der über Vertragsparteien, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen (vgl. § 8 I 1 Nr. 1 GwG) beigefügt werden, bei Immobiliengeschäften zusätzlich die Nachweise darüber, dass das Barzahlungsverbot beachtet wurde (§§ 8 I 1 Nr. 4, 16a II GwG). Nach den Anwendungshinweisen der FIU müssen diese Anlagen nur beigefügt werden, wenn erst durch sie der Sachverhalt verständlich wird. Für die Übermittlung der Anlagen legt die FIU maschinenlesbare Formate fest.

Zur Prüfung, ob die Vorgaben der GwGMeldV eingehalten wurden, kann die FIU technische Verfahren einsetzen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob maschinenlesbare Dateiformate verwendet und die inhaltlichen Vorgaben nach § 3 eingehalten wurden. Werden Felder des Meldeformulars nicht oder nicht vollständig ausgefüllt, führt dies technisch dazu, dass die Meldung nicht übermittelt wird.

Die FIU hat Anwendungshinweise der FIU zur künftigen Anwendung der GwGMeldV bereitgestellt, die im geschützten Bereich ihrer Website (www.zoll.de/fiu-intern) abgerufen werden können. 

Aufgrund der Vorgaben der GwGMeldV könnte künftig der in § 56 I Nr. 69 GwG geregelte Bußgeldtatbestand größere Bedeutung erlangen. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. In ihren Anwendungshinweisen weist die FIU zwar darauf hin, dass der Bußgeldtatbestand durch die GwGMeldV nicht ausgelöst werde. Sie weist aber auch darauf hin, dass sie die Meldenden bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Verordnung zur Nachbesserung auffordern könne und dass insbesondere bei wiederholten, systematischen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Vorgaben der Verordnung die Verhängung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Betracht komme. Eine Verwaltungspraxis muss sich hierzu erst noch herausbilden; die BRAK wird sich hierzu noch mit der FIU austauschen.

Weiterführende Links:
GwG-Meldeverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 200 v. 1.9.2025)

BVerfG kippt Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und -notare

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die bisher geltende Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotarinnen und -notare verfassungswidrig ist. Der 1. Senat des BVerfG stellte fest, dass die Regelung unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG eingreift. Für Nur-Notarinnen und -Notare bleibt die Altersgrenze hingegen bestehen.

Der Fall geht auf eine Verfassungsbeschwerde eines Anwaltsnotars aus Nordrhein-Westfalen zurück. Er wandte sich gegen §§ 47 Nr. 2 Var. 1, 48a Bundesnotarordnung (BNotO), die das Erlöschen des Amtes mit Vollendung des 70. Lebensjahres anordnet. Bereits das OLG Köln und der BGH hatten seine Argumentation zurückgewiesen. In Karlsruhe konnte er sich nun teilweise durchsetzen.

Das BVerfG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem seit Jahren zu beobachtenden Rückgang an Bewerberinnen und Bewerbern für das Anwaltsnotariat. Zwischen 1998 und 2024 halbierte sich die Zahl der Anwaltsnotarinnen und -notare nahezu. In vielen Regionen bleiben Stellen unbesetzt, obwohl qualifizierte Bewerbungen alle Chancen hätten. Angesichts dieses nachhaltigen Mangels erreiche die Altersgrenze die ursprünglich verfolgten Ziele – Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit und faire Verteilung zwischen den Generationen – nur noch in geringem Maße. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege dagegen schwer.

Das Gericht ordnete eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2026 an. Bis dahin gilt die Altersgrenze fort, ausgeschiedene Anwaltsnotarinnen und -notare können sich jedoch erneut bewerben.

Steuerfragen für Anwältinnen und Anwälte: BRAK-Information aktualisiert

Im Steuer-ABC hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht sämtliche von ihm erstellten Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechts­anwälte überblicksartig dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise sowie Publikationen in den BRAK-Mitteilungen und im BRAK-Magazin werden jeweils kurz zusammengefasst und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant sind.

Zu mehreren Themen hat der Ausschuss Steuerrecht nun seine Handlungshinweise überarbeitet und auch Aktualisierungen der Fußnoten und Quellen vorgenommen.

In die Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Anwaltskanzleien wurden zusätzliche Ausführungen zur Mitwirkungspflicht gegenüber der Finanzbehörde gem. § 200 AO aufgenommen und zudem erläutert, welche Konsequenzen drohen, wenn dieser nicht nachgekommen wird. Ferner wurden Ausführungen zu einem möglichen Teilabschlussbericht gem. §§ 180 Ia, 202 AO gemacht, der dem Steuerpflichtigen auf Antrag erteilt werden muss.

Beim Thema Fahrtenbuch (§ 8 II 4 EstG) wurden zusätzliche Ausführungen zur Möglichkeit der Schwärzung von Angaben gemacht.

Umfassender überarbeitet wurden die Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienst­leistungen mit Auslandsbezug – Zusammenfassende Meldung gem. § 18a UstG. Hier wurden die Ausführungen zu den Fallbeispielen

  • Mandant mit (Wohn-)Sitz im Drittlandsgebiet,
  • Mandant ist „Nichtunternehmer“ mit Wohnsitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • Mandant ist Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • juristische Beratungsleistung im Zusammenhang mit grundstücksbezogenen Rechtsanwaltsleistungen

ergänzt und dazu weitere Fallvarianten gebildet, deren Rechtsfolgen ausführlich erklärt und beantwortet werden.

Weiterführende Links:

Betriebsprüfung in Rechtsanwaltskanzleien – Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht Umsatzsteuerliche Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug – Zusammenfassende Meldung gem. § 18a UStG – Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht

ABC – Steuerfragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

BRAK-Ausschuss Steuerrecht

 

Aktualisierte Musterbögen für Geldwäsche-Risikoanalysen

Mit präventiven Pflichten will das Geldwäschegesetz (GwG) verhindern, dass bestimmte Berufsträger unwissentlich von Geldwäschern für kriminelle Geschäfte missbraucht werden. Auch Anwältinnen und Anwälte können aufgrund ihres Spezialwissens und ihrer Verschwiegenheitspflicht attraktiv für Geldwäscher sein. Sie sind jedoch nicht generell, sondern nur dann Verpflichtete nach dem GwG, wenn sie mit der Begleitung bestimmter, im Katalog des § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählter Geschäfte betraut sind.

Eine der zentralen präventiven Pflichten nach dem GwG ist die Erstellung einer Risikoanalyse nach § 5 GwG.

Um Anwältinnen und Anwälte bei der Erstellung von ­Risikoanalysen zu unterstützen, hat die bei der BRAK eingerichtete Arbeitsgruppe Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern zwei Muster erstellt. Eines betrifft die kanzleiweite Risikoanalyse, das andere die individuelle Risikoanalyse einer in der Kanzlei tätigen Anwältin bzw. eines in der Kanzlei tätigen Anwalts. Die Muster wurden bewusst als ausführliche Beispiele gestaltet und können als Hilfestellung bei der Erstellung einer Risikoanalyse gem. § 5 GwG genutzt werden.

Die Muster-Risikoanalysen wurden nun in einer aktualisierten Auflage veröffentlicht. Sie wurden insgesamt gestrafft und übersichtlicher gestaltet. Zudem wurden sie an die aktuellen Quellen zur Risikobestimmung sowie den aktuellen Stand der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG angepasst. Neu ist außerdem, dass die Risikostaaten nicht mehr im Einzelnen im Dokument aufgeführt werden. Die Musterbögen verweisen und verlinken vielmehr auf die aktuellen Listen der Financial Action Task Force (FATF) und der EU-Kommission. Da sich diese Listen fortlaufend ändern, kann so gewährleistet werden, dass die Muster immer auf dem aktuellen Stand sind.

Weiterführende Links:
Muster Kanzlei-Risikoanalyse
Muster individuelle Risikoanalyse

Satzungsversammlung: Neue Regeln für Fachanwaltschaften und die anwaltliche Werbung

In ihrer Sitzung am 26.5.2025 hat die Satzungsversammlung am 26.5.2025 in Berlin beschlossen, den Nachweiszeitraum für die praktischen Fälle, die zum Erlangen einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind (§ 5 I 1 Fach­anwaltsordnung – FAO), von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Hintergrund ist, dass sich die dreijährige Frist in den vergangenen Jahren zu einer nur noch schwer überwindbaren Zugangsschranke entwickelt hat.

In der Anwaltschaft besteht weiterhin ein großes Interesse an Fachanwaltschaften und dem damit verbundenen Qualitätsnachweis, dennoch verringerte sich der Zuwachs an neuen Fachanwältinnen und Fachanwälten in den ­letzten Jahren deutlich. Der zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung hat sich eingehend mit den Gründen hierfür befasst, zu denen u. a. geringeres Fallaufkommen und veränderte Stundenumfänge bei Anwältinnen und Anwälten, rückläufige Eingangszahlen bei den Gerichten und weitere Entwicklungen auf dem Rechtsberatungsmarkt zählen. Insbesondere für den anwaltlichen Nachwuchs stellt sich daher der Zugang zur Fachanwaltschaft zunehmend schwerer dar; zudem zeigt sich eine besondere Erschwernis für Anwältinnen mit familiären Zusatzaufgaben, die zu einem besonders großen Rückgang bei den Fachanwältinnen führt.

Mit dem verlängerten Nachweiszeitraum soll diesen ­Entwicklungen Rechnung getragen und die Chance für Anwältinnen vergrößert werden, die von ihnen angestrebte Fachanwaltschaft zu erlangen. Die Satzungs­versammlung beschloss diese Änderung mit großer Mehrheit.

Der Ausschuss 1 befasst sich zudem derzeit in einer Reihe von Arbeitsgruppen mit den Voraussetzungen für die Erlangung der einzelnen Fachanwaltsbezeichnungen. Die hierfür in §§ 5 und 14 ff. FAO geregelten Anforderungen werden jeweils im Detail überprüft und die Entwicklungen in der Praxis der einzelnen Rechtsgebiete betrachtet. Ziel ist es, die Anforderungskataloge zu modernisieren und unverhältnismäßige Hürden abzubauen, zugleich aber die hohe Qualität weiterhin zu gewährleisten. Die Satzungsversammlung beschloss daher Anpassungen bei den Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. Auch die übrigen 18 Fachanwaltschaften überprüft der Ausschuss noch.

Die Satzungsversammlung beschloss zudem eine Modernisierung und Präzisierung der Vorschriften über das anwaltliche Werberecht in §§ 6, 8 und 10 der Berufsordnung (BORA). Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof das Verbot der Werbung um Mandate im Einzelfall deutlich relativiert hat. Zudem sind Briefbögen und Kanzleischilder nicht mehr die zentralen Informationsinstrumente, vielmehr werden auch digitale Medien genutzt, und das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis gibt Auskunft über wesentliche Daten. Und schließlich enthält die Dienstleistungsinfo-VO (DL-InfoV) medienneutrale Vorgaben für Mandanteninformationen.

Der zuständige Ausschuss 2 der Satzungsversammlung erarbeitete zeitgemäße und neu strukturierte Vorschriften, die in dem neu benannten Abschnitt „Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“ der BORA verortet sind. Auch dieser Antrag wurde von der Satzungsversammlung mit großer Mehrheit angenommen.

Ferner beschloss die Satzungsversammlung redaktionelle Änderungen, die Schreibweisen von Gesetzeszitaten vereinheitlichen sollen.

Die übrigen Ausschüsse der Satzungsversammlung berichteten jeweils aus ihrer Arbeit im vergangenen ­halben Jahr. Themen waren hier u. a. die allgemeine Fortbildungspflicht (Ausschuss 5 – Aus- und Fortbildung) sowie die Sicherung der Qualität anwaltlicher Arbeit beim Umgang mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere mit Legal Tech und künstlich intelligenten Tools (Ausschuss 7 – Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Legal Tech).

Die Beschlüsse zur Änderung der FAO und der BORA treten am 1.12.2025 in Kraft.

 

Länder sollen elektronische Akte später einführen dürfen

Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs aus dem Jahr 2013 und seine Folgegesetze – u. a. das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz aus dem Jahr 2017 – sehen die schrittweise Einführung eines flächendeckenden elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland vor. Im Kern gilt danach: Die Anwaltschaft hat seit dem 1.1.2022 Dokumente verpflichtend elektronisch bei Gericht einzureichen; auch für Notare, Steuerberater und weitere regelmäßig in gerichtliche Verfahren involvierte Berufsgruppen gelten bzw. kommen zeitlich gestaffelte Nutzungspflichten. Justiz und Verwaltung müssen zum 1.1.2026 auf elektronische Aktenführung umstellen. Begleitend wurden zudem Register digitalisiert und ein elektronisches Akteneinsichtsportal eingeführt.

Angesichts unterschiedlicher Fortschritte bei der Einführung der elektronischen Akte in den Gerichtsbarkeiten der Länder sieht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das Risiko von Digitalisierungslücken auch nach dem 1.1.2026. Um negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu vermeiden und weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, soll den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, in bestimmten Verfahrensarten bis längstens zum 1.1.2027 weiterhin papiergebundene Akten zu führen. Die grundlegende Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung soll dadurch jedoch nicht aufgehoben werden.

Konkret sieht der Anfang Juli vorgelegte Referentenentwurf des Ministeriums für ein Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz eine befristet bis zum 1.1.2027 geltende Opt-Out-Regelung für die Länder vor. Sie sollen per Rechtsverordnung in Zivil-, Straf-, Bußgeld- sowie gerichtlichen Strafvollzugsverfahren, ebenso in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit befristet weiterhin eine papiergebundene Aktenführung zulassen dürfen.

Für Strafverfahren sollen bereits in Papierform angelegte Akten ohne zeitliche Befristung papiergebunden fortgeführt werden dürfen. Dazu bedarf es künftig keiner Rechtsverordnung mehr. Eine solche ist nur noch nötig, wenn eine Akte neu in Papierform angelegt oder eine bereits elektronisch angelegte Akte in Papierform fortgeführt werden soll. Die papiergebundene Anlage oder Fortführung von Akten soll außerdem bis zum 1.1.2027 zulässig sein, wenn die Polizei oder andere Ermittlungsbehörden umfangreiche Papierakten übermitteln und die elektronische Aktenführung unverhältnismäßig aufwändig wäre. Auch in den weiteren Fällen, in denen nach geltendem Recht die Fortführung von Papierakten oder eine hybride Aktenführung zulässig ist, soll künftig auf den Erlass einer Rechtsverordnung verzichtet werden können. Für die Verfahren vor den Anwaltsgerichten und den Anwaltsgerichtshöfen gelten über § 116 bzw. § 112c BRAO die Vorschriften über elektronische Strafakten (§ 32 StPO) bzw. die verwaltungsprozessualen Vorschriften (§ 55b VwGO). Auch insoweit können daher – entsprechend dem oben zu den jeweiligen Verfahrensarten Gesagten – papiergebundene Akten ohne zeitliche Prämisse fortgeführt werden, ohne dass es einer Rechtsverordnung bedarf.

Weiterführender Link:
Referentenentwurf

Oberlandesgericht Hamm: Neue Zuständigkeitskonzentrationen

Beim Oberlandesgericht Hamm sind ab dem 01.07.2025 weitere Zuständigkeiten konzentriert worden; die Justizzuständigkeitsverordnung wurde entsprechend geändert. Damit wird die hohe fachliche Qualifikation in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm weiter gestärkt.

Schon zuvor war das Oberlandesgericht Hamm für das gesamte Land NRW mittels Zuständigkeitskonzentra­tionen u.a. für Verbandsklageverfahren sowie zweit­instanzlich für Baulandsachen und zivilrechtliche Streitigkeiten über alle Facetten erneuerbarer Energien ausschließlich zuständig. Der Dienstgerichtshof für Richter und der Anwaltsgerichtshof sind ebenfalls in Hamm angesiedelt.

Nunmehr sind ab dem 01.07.2025 weitere Zuständigkeitskonzentrationen hinzugekommen, die die bisherigen Zuständigkeitskonzentrationen inhaltlich ergänzen und konsequent erweitern.

Das Oberlandesgericht Hamm ist nun auch landesweit in zweiter Instanz ausschließlich zuständig für Rechts­streitigkeiten, die dem Recht der freien Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) zuzuordnen sind. Dies erfasst nicht nur gerichtliche Streitverfahren über berufliche Pflichtverletzungen der Rechtsanwälte, Steuer- oder Wirtschafts­prüfer, sondern hat auch deren Vergütungsfragen zum Gegenstand.

Weiter ist die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm für Angelegenheiten des Verbraucherschutzes ausgebaut worden. Neben den bereits beim Oberlandesgericht konzentrierten Verfahren nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG) tritt nun die landesweite ausschließliche Zuständigkeit für Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen ­Verstößen (UKlaG). Der kollektive Verbraucherschutz wird durch die Zuständigkeit über Musterverfahrensanträge nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vervollständigt.

Dem Oberlandesgericht Hamm ist seit dem 01.07.2025 auch eine landesweite Zuständigkeit in Streitigkeiten zugewiesen, die Ansprüche aus ausgewählten Gefährdungstatbeständen zum Gegenstand haben. Insoweit sind insbesondere die Haftung nach dem Produkt­haftungsgesetz oder für Umweltschäden nach dem Umwelthaftungsgesetz erfasst. Weitere Konzentrationen betreffen hier aber auch Ansprüche aus den §§ 2 und 3 Haftpflichtgesetz, §§ 25 bis 26 des Atomgesetzes, §§ 33, 53 und 54 des Luftverkehrsgesetzes, § 84 des Arzneimittelgesetzes, § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 114 des Bundesberggesetzes.

Neben der bereits bestehenden landesweiten zweit­instanzlichen ausschließlichen Zuständigkeit für Zivilprozesse, die Anlagen der erneuerbaren Energien – wie Windräder, Solar-, Fernwärme- und Biogasanlagen nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) zum Gegenstand haben und einen Streitwert von mehr als 100.000 EUR aufweisen, tritt nun eine landesweite Zuständigkeit für Streitigkeiten wegen leitungsgebundener Versorgungsleistungen mit Strom, Wasser, Gas, ­Wasserstoff und Fernwärme.

In Landwirtschaftssachen – also insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten über Landpachtverträge oder die Genehmigung von Hofübergabeverträgen – entscheidet nun in zweiter Instanz auch landesweit ausschließlich der hiesige Senat für Landwirtschaftssachen.

Die vorstehenden Ausführungen sollen lediglich einen kurzen Überblick geben. Neue Zuständigkeitskonzentrationen gibt es auch beim OLG Köln und LG Aachen, wo Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions- und Frachtgeschäften im Zusammenhang mit dem interna­tionalen, grenzüberschreitenden Gütertransport auf Straße und Schiene gebündelt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die zum 01.07.2025 in Kraft getretene Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz (Justiz­zuständigkeitsverordnung – JuZuVO) Bezug genommen. Eine Übersicht über bestehende Zuständigkeitskonzentrationen finden Sie auch auf der Internetseite der Justiz des Landes NRW (http://www.justiz.nrw.de/).

Freie Berufe bewerten Geschäftsklima positiver

Die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Freien Berufe schätzen ihre aktuelle Geschäftslage und das Geschäftsklima optimistischer ein als im Vorjahr. Immer mehr Freiberufler geben an, überausgelastet zu sein. Die Auskömmlichkeit ihrer Tätigkeit und die Sorge, genügend Personal zu finden, zählen zu den wichtigsten Einflussfaktoren für Freiberufler.

Freiberuflerinnen und Freiberufler schätzen die aktuelle Geschäftslage positiver ein als noch im Vorjahr. Das ergab die Sommer-Konjunkturumfrage des Bundesverbands der Freien Berufe e.V. (BFB). Knapp 40 % der Befragten bewertet die aktuelle Geschäftslage als gut, weitere 43 % als befriedigend. Der Ausblick bleibt aber, wie im Vorjahr, eher zurückhaltend. Am zuversichtlichsten zeigen sich die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Freiberuflerinnen und Freiberufler. Weiterhin bewerten die Angehörigen der Freien Berufe die Konjunktur insgesamt positiver, als dies gesamtwirtschaftlich der Fall ist.

Mit Blick auf das kommende halbe Jahr rechnen gut 10 % mit einer günstigeren Entwicklung, knapp 60 % erwarten eine gleichbleibende Lage und fast 30 % rechnen mit einer Verschlechterung. Hierbei zeigte sich fast keine Veränderung zur Umfrage des Vorjahres.

In Bezug auf die Personalplanung hat sich die Einschätzung im Vergleich zum Vorjahr leicht verbessert. Nunmehr gehen etwa 14 % der Befragten davon aus, in zwei Jahren mehr Mitarbeitende zu beschäftigen, etwa zwei Drittel erwarten einen gleichbleibenden Mitarbeitendenstamm und nur noch ca. 19 % gehen von einem Rückgang aus.

Weiter gewachsen ist der Anteil der Freiberuflerinnen und Freiberufler, die angeben, überausgelastet zu sein (gut 36 %). Mit ca. 41 % gaben die meisten an, zwischen 75 und 100 % ausgelastet zu sein, weitere ca. 13 % gaben an, zwischen 50 und 75 % ausgelastet zu sein, von einer geringeren Auslastung berichteten insgesamt etwa 8 %. Von denjenigen, die noch nicht überausgelastet sind, gaben etwas weniger als im Vorjahr (ca. 8 % statt knapp 10 %) an, dass sie innerhalb des nächsten halben Jahres überausgelastet sein werden; fast gleichbleibend war mit ca. 12 % der Anteil derer, die im Laufe der nächsten zwei Jahre mit einer Überauslastung rechnet.

Die Teilnehmenden wurden außerdem befragt, welche Faktoren aus Ihrer Sicht die freiberufliche selbstständige Tätigkeit am meisten beeinflussen. Als wichtigster Faktor wurden die politischen Rahmenbedingungen genannt, gefolgt von der ausreichenden Auskömmlichkeit der Tätigkeit und der Herausforderung, ausreichend Personal zu finden.

Weiterführende Links:

Pressemitteilung des BFB v. 2.7.2025

Ergebnisse der Konjunkturumfrage im Detail

Vertrauliche Nachrichten

© NongAsimo

Bislang konnten Sie bei der Erstellung eines Nachrichtenentwurfs mit der Checkbox „persönlich/vertraulich“ eine Nachricht entsprechend kennzeichnen. Diese Funktionalität stand indes nur für beA-interne Nachrichten zur Verfügung. Für Nachrichten, die an andere besondere Postfächer versendet werden sollten oder die aus anderen besonderen Postfächern an ein beA gesandt wurden, konnte bisher kein Vertraulichkeitskennzeichen gesetzt werden.

Dieses Verhalten wurde mit der neuen Version geändert. Beim Versenden von Nachrichten kann die Vertraulichkeitsstufe nun über ein Drop-down-Feld ausgewählt werden. Folgende Werte sind als Vertraulichkeitsstufe auswählbar:

• keine Angabe
• VS – nur für den Dienstgebrauch
• vertraulich zu behandeln

Im Nachrichtenentwurf kann die Vertraulichkeitsstufe empfängerspezifisch für Rechtsanwälte, Berufsausübungsgesellschaften und besondere elektronische Behördenpostfächer gesetzt werden. Andere besondere Postfächer werden folgen, sobald die Funktionalität in der jeweiligen Software umgesetzt ist.

Die Absender von Nachrichten, die an ein beA adressiert sind, können ihrerseits eine Vertraulichkeitsstufe auswählen, mit der Folge, dass die Nachricht im beA nur von Nutzerinnen und Nutzern gelesen werden kann, die das entsprechende Recht besitzen.

Bei eingehenden Nachrichten, die als vertraulich gekennzeichnet sind, wird sowohl in der beA-Webanwendung als auch in der mobilen beA-App im Posteingang das Schlosssymbol angezeigt.

In der geöffneten Nachricht ist das Schlosssymbol ebenfalls sichtbar.

Interessant ist diese Änderung insbesondere für die Kommunikation mit den Versorgungswerken, da diese nunmehr über die EGVP-Infrastruktur vertraulich erfolgen kann.

Anwaltsgebühren: Erhöhung tritt am 1.6.2025 in Kraft

© Looker_Studio

Das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025) wurde am 7.4.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das Gesetz ist im Wesentlichen zum 1.6.2026 in Kraft getreten. Der Teil, der die Rechtsanwaltsvergütung betrifft, ist nach Art. 13 III KostBRÄG bereits am 1.6.2025 in Kraft getreten.

Damit erhöhen sich die gesetzlichen Anwaltsgebühren ab Juni. Wertgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) steigen um 6 %, Festgebühren um 9 %. Auch die Gerichtskosten und die Gebühren für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Dolmetscher werden angehoben, ebenso die Vergütung bei Vormundschaften und Betreuungen.

Weiterführender Link:
BGBl. 2025 I Nr. 109 v. 10.4.2025