Dokumentation der Hauptverhandlung und Einsatz von Videokonferenztechnik

erschienen im KammerReport 2-2024 | 21.03.2024

Der Gesetzgeber möchte als Ausdruck einer modernen, digitalen und bürgernahen Justiz den Einsatz von Videokonferenztechnik in den Gerichten ermöglichen. Über die beabsichtigten Neuregelungen – insbesondere zu § 128a ZPO – und auch über die beabsichtigte digitale Dokumentation strafgerichtlichen Hauptverhandlung wurde im Vorfeld viel diskutiert. Ursprünglich sah der Referentenentwurf sowohl eine Ton- als auch eine Videoaufzeichnung vor. Als Kompromiss sollte nur noch die Tonaufzeichnung zwingend festgelegt werden, die Videoaufzeichnung hingegen nicht mehr. Nach dem Bundestagsbeschluss soll Videokonferenztechnik sowohl bei der mündlichen Verhandlung als auch in weiteren gerichtlichen Terminen – zum Beispiel bei der Urteilsverkündung – die physische Präsenz an einem bestimmten Ort künftig entbehrlich machen. Beantragt ein Verfahrensbeteiligter die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende diese anordnen. Die Ablehnung eines solchen Antrags müsste das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begründen.

Nachdem der Bundestag sowohl das „Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ als auch das „Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Hauptverhandlungsdokumentations­gesetz – DokHVG)“ im November 2023 beschlossen hat, äußerte der Bundesrat inhaltliche Bedenken, so dass sich zunächst der Vermittlungsausschuss mit dem Gesetzentwurf befasst, bevor die neuen Regelungen in Kraft treten können. Die Justizministerinnen und -minister der Länder hatten sich bereits mit großer Mehrheit gegen die beiden Gesetzesvorhaben gestemmt. Die BRAK reagierte mit einem Brandbrief auf die Blockadehaltung der Länder, BRAK-Präsident Ulrich Wessels sprach von einer „klaren Be­hin­de­rung drin­gend be­nö­tig­ter Re­for­men“ und for­derte die Mi­nis­ter­prä­si­den­ten auf, den Ge­set­zen zu­zu­stim­men. Damit blieb er erfolglos. Der Vermittlungsausschusses kann nun nach Art. 77 GG Änderungen an den Gesetzen verlangen.

Zwar unterstützen die Länder das Ziel des Gesetzes zum verstärkten Einsatz von Videokonferenztechnik, um die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung zu erleichtern, sie äußern jedoch grundlegende Bedenken gegen einzelne Vorgaben des Gesetzes. Die mündliche Verhandlung sei als Herzstück eines jeden Gerichtsprozesses von herausragender Bedeutung für die Wahrheitsfindung. Deshalb müssten die Vorsitzenden nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob sie stattdessen Videokonferenz einsetzen ­wollen. Dies dürfe nicht in der Dispositionsbefugnis der Parteien stehen. Kritisiert wird zudem die vorgesehene Begründungspflicht, wenn ein Gericht den Einsatz von Videotechnik ablehnt.

Der Bundestagsbeschluss sieht für die Länder die Möglichkeit vor, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben: Dabei würde sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhalten, sondern wäre zum Beispiel aus dem Home Office zugeschaltet. Die Verhandlung müsste dann zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht übertragen werden, damit die Öffentlichkeit teilhaben könnte. Auch die Erprobung rein virtueller Verhandlungen, bei denen auch das Gericht per Video zugeschaltet ist, lehnen die Länder ab. Sie fordern, am Grundsatz der Saalöffentlichkeit festzuhalten. Der Bundesrat warnt davor, dass Video-Verhandlungen abgefilmt und weiterverarbeitet oder veröffentlicht würden, um Äußerungen aus dem Zusammenhang zu reißen und zu missbräuchlichen Zwecken zu verwenden. Auch das vorgesehene rasche Inkrafttreten ohne Übergangszeit stößt auf Kritik der Länder – insbesondere wegen der großen technischen und personellen Aufwände für den Einsatz von Videotechnik.

Durch das ebenfalls neu beschlossene Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz sollen Landgerichte und Oberlandesgerichte verpflichtet werden, erstinstanzliche strafgerichtliche Hauptverhandlungen künftig standardmäßig per Ton aufzuzeichnen. Daraus würde sich dann automatisiert ein elektronisches Transkript generieren. Eine zusätzliche Bildaufzeichnung könnten die Länder durch Rechtsverordnung teilweise oder flächendeckend einführen. Unter bestimmten Bedingungen soll das Gericht von einer Aufzeichnung und deren Transkription absehen können – so zum Beispiel bei Aussagen von minderjährigen Zeugen und Opfern von Sexualstraftaten; ebenso, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit oder des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu befürchten ist.

Diesbezüglich äußert der Bundesrat grundlegende und tiefgreifende fachliche Bedenken, insbesondere zur Gefahr für die Wahrheitsfindung und Beeinträchtigung des Opferschutzes, aber auch zu Verfahrensverzögerungen und zum Verhältnis von personellem, technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand zum Mehrwert. Die Länder verweisen auf teils heftige und einhellig ablehnende Kritik aus der justiziellen Praxis. Die bisher praktizierte Dokumentation habe sich bewährt. Ein nachvollziehbarer Bedarf und eine fachliche Notwendigkeit für eine digitale Dokumentation sei weder erkennbar noch im Gesetz dargelegt, bemängelt der Bundesrat in seinem Anrufungsbeschluss.

Durch den Vermittlungsausschuss wurde zunächst der Einsatz eines Koordinierungsgremiums beschlossen. Der Vermittlungsausschuss tagt nur einmal im Monat. Der zunächst für den 20.03.2024 geplante Sitzungstermin wurde laut Webseite des Vermittlungsausschusses „aus terminlichen Gründen“ verschoben. Die BRAK hat angekündigt, die Themen mit Beginn der Koordinierungs­bemühungen erneut öffentlichkeitswirksam aufzugreifen, damit die beiden Gesetzgebungs­vorhaben nicht scheitern und ein positives Vermittlungsergebnis erreicht wird. 

Bildnachweis: stock.adobe.com | Microgen

Diesen Artikel drucken?