Betriebsprüfungen in Kanzleien

Stempel Betriebsprüfung

erschienen im KammerReport 2-2021 | 22.06.2021

Steuerliche Betriebs- bzw. Außenprüfungen kann die Finanzverwaltung auch bei Berufsgeheimnisträgern durchführen – jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt kann also davon betroffen sein. Häufig besteht jedoch eine gewisse Unsicherheit darüber, ob der Betriebsprüfer Zutritt zur Kanzlei verlangen kann, welche Unterlagen ihm vorzulegen sind und inwieweit man sich auf die anwaltliche Verschwiegenheit berufen kann. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien erarbeitet, die diese Fragen anhand der gesetzlichen Vorgaben sowie der geltenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eingehend erörtern. Zudem werden Handlungsmöglichkeiten für betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgezeigt. Sie finden die Hinweise (Stand: April 2021) unter dem Link:
https://brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/aus-der-arbeit-der-ausschuesse/2021-04-14-handlungshinweise-betriebspruefung.pdf

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Für beA-Neulinge: Erste Schritte im beA

Tipps für beA-Neulinge

erschienen im KammerReport 2-2021 | 22.06.2021

Viele Kollegen nutzen das beA schon seit geraumer Zeit für ihre tägliche Korrespondenz mit den Gerichten und anderen Anwälten. Um aber auch denjenigen, die sich bislang nicht so recht mit dem Thema „Elektronischer Rechtsverkehr“ beschäftigen wollten, den Übergang zur aktiven beA-Nutzungspflicht ab dem 1.1.2022 zu erleichtern, erstellt die BRAK eine Serie mit Anleitungen für beA-Neulinge. Hierbei soll es darum gehen, das beA kennen zu lernen und die notwendigen Schritte für eine erfolgreiche Nutzung des beA darzustellen. Im beA-Newsletter der BRAK werden regelmäßig neue Folgen zu verschiedenen Themen veröffentlicht. Der beA-Newsletter kann über die BRAK abonniert werden. Frühere Ausgaben stehen im beA-Newsletter-Archiv auf der Homepage der BRAK zur Verfügung.

Folge 1 der neuen Serie im beA-Newsletter befasst sich in der Ausgabe 04/2021 mit dem Thema „beA-Kartenbestellung und Erstregistrierung im beA“.

Von Ihrer RAK haben Sie bereits ein Schreiben mit Ihrer persönlichen SAFE-ID erhalten. Die SAFE-ID ist eine eindeutige Kombination aus Zahlen und Buchstaben, die nur einmal vergeben und Ihnen persönlich zugeordnet wird. Sie ist unveränderbar und stellt Ihre im beA-System geführte Identität dar (s. auch die Ausführungen der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz zu dieser Thematik). Falls Sie das Schreiben Ihrer RAK mit Ihrer SAFE-ID nicht zur Hand haben, können Sie Ihre SAFE-ID auch einfach im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis abrufen.

Auf der Website der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer können Sie dann, mithilfe Ihrer SAFE-ID, die notwendigen beA-Produkte bestellen. Diese sind eine beA-Karte Basis oder Signatur sowie ein Kartenlesegerät. Ob Sie sich für eine beA-Karte Basis oder Signatur entscheiden, bleibt Ihnen überlassen: Die Erstregistrierung, die Anmeldung beim beA, das Abrufen und Versenden von Nachrichten sowie der Nachrichtenempfang sind mit beiden Karten möglich. Die Signaturkarte bietet aber den Vorteil, dass Sie mit ihr Nachrichten qualifiziert elektronisch signieren können. Die Zertifizierungsstelle versendet Ihre beA-Produkte in der Regel sehr schnell, d. h. innerhalb weniger Werktage, an Ihre Kanzleianschrift. Die Bestellung eines Kartenlesegeräts muss nicht über die Bundesnotarkammer erfolgen, Sie können dieses auch anderweitig erwerben. Eine Liste der im beA-System unterstützten Kartenlesegeräte finden Sie in der beA-Anwenderhilfe auf der Homepage der BRAK.

Wenn Sie die Postsendung mit Ihren beA-Produkten sowie den Brief mit Ihrer PIN von der Zertifizierungsstelle erhalten haben, können Sie auch schon loslegen und Ihr beA erstregistrieren: Dafür benötigen Sie die beA-Software „Client Security“, die Sie zunächst herunterladen müssen. Die Client Security wird für Windows, Mac OS X sowie für Linux bereitgestellt. Dann muss das Kartenlesegerät mit dem mitgelieferten USB-Kabel mit Ihrem PC verbunden und die beA-Karte in das Kartenlesegerät gesteckt werden. Nach Installation der Client Security klicken Sie auf der Seite www.bea-brak.de auf „Registrierung für Benutzer mit eigenem Postfach“. Sie werden dann dazu aufgefordert, Ihren Sicherheits-Token auszuwählen. Ihre beA-Karte ist Ihr Sicherheits-Token (sog. Hardware-Token).

Wenn Sie Ihre beA-Karte als Sicherheits-Token ausgewählt haben, müssen Sie Ihre PIN eingeben. Die PIN erhalten Sie ebenfalls auf dem Postweg von der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, wenn Sie eine beA-Karte bestellen. Nach Eingabe Ihrer PIN erscheint ein Sicherheitshinweis mit Angabe Ihrer SAFE-ID.

Ist die SAFE-ID korrekt, so klicken Sie bitte auf „OK“. Danach werden Sie dazu aufgefordert, Ihre PIN ein zweites Mal einzugeben. Dadurch wird Ihre beA-Karte als Sicherheitstoken für Sie als Postfachbesitzer hinterlegt.

Anschließend werden Sie gebeten, Sicherheitsfragen mit den entsprechenden Antworten festzulegen sowie Ihre E-Mail-Adresse zu hinterlegen, wobei Letzteres optional ist. Wenn Sie eine E-Mail-Adresse eingeben, erhalten Sie eine Benachrichtigung bei Nachrichteneingang in Ihr E-Mail-Postfach. Danach sollte der Hinweis „Die Registrierung war erfolgreich.“ erscheinen. Über den Button „Zurück zur Anmeldung“ erreichen Sie dann wieder die Startseite https://www.bea-brak.de, von wo aus Sie sich nun in Ihr beA einloggen können.

In der bereits veröffentlichten Ausgabe 05/2021 des beA-Newsletters erfahren Sie in Folge 2, wie Sie eine Nachricht erstellen.

Unsere Empfehlung: Abonnieren Sie den beA-Newsletter der BRAK. Machen Sie sich mit der Nutzung des beA vertraut und nehmen am elektronischen Rechtsverkehr teil.

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Mitgliederstatistik zum 1.1.2021

Mitgliederstatistik

erschienen im KammerReport 2-2021 | 22.06.2021

Die Anwaltschaft schrumpft leicht. Dies ergibt die von der BRAK veröffentlichte Statistik der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zum 1.1.2021. Mit 167.092 Mitgliedern verzeichneten die 28 regionalen Kammern erstmals einen Rückgang um ca. 0,1 % im Vergleich zum Vorjahr (167.234). In den Jahren zuvor waren die Mitgliederzahlen nur noch moderat gestiegen.

Zugelassen waren insgesamt 165.680 Rechtsanwälte (Vorjahr: 165.901), davon 59.466 Rechtsanwältinnen (Vorjahr: 59.002). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang von 0,13 % bei den Zulassungen.

Der Frauenanteil in der Anwaltschaft stieg mit 35,89 % weiter an (Vorjahr: 35,56 %). Auch eine weitere Tendenz setzt sich fort: Die Zahl der nur als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin Zugelassenen ging erneut zugunsten der Syndikus-Zulassungen deutlich zurück: Zum 1.1.2021 gab es 144.773 (Vorjahr: 146.795) Rechtsanwälte mit Einzelzulassung, 4.410 Syndikusrechtsanwälte (Vorjahr: 3.631) und 16.537 (Vorjahr: 15.475) Rechtsanwälte mit Doppelzulassung (Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte). Der Frauenanteil liegt bei den Syndici deutlich höher als bei den Rechtsanwälten mit Einzelzulassung (34,28 %) und stieg im Vergleich zum Vorjahr nochmals an. 44,52 % der doppelt Zugelassenen und sogar 56,51 % der reinen Syndikusrechtsanwälte sind weiblich.

Weiterhin rückläufig ist auch die Zahl der Anwaltsnotare: Mit 5.164 liegt sie um 1,19 % unter dem Vorjahreswert (5.226). Die Zahl der zusätzlich als Wirtschaftsprüfer Zugelassenen erhöhte sich auf 544 (Vorjahr: 513), während die Zahlen der auch als Steuerberater (2.016; Vorjahr: 2.062) oder als vereidigter Buchprüfer (326; Vorjahr: 355) Zugelassenen zurückgingen.

Deutliche Zuwächse gibt es bei den Rechtsanwalts-GmbHs (1.109; Vorjahr: 1.018), in geringerem Maße auch bei den Rechtsanwalts-AGs (27; Vorjahr: 25) und Rechtsanwalts-UGs (19; Vorjahr: 14). Die Zahl der Partnerschaftsgesellschaften stieg auf 5.466 (Vorjahr: 5.327), davon 2.696 mit beschränkter Berufshaftung (Vorjahr: 2.587). Einen Zuwachs verzeichneten auch die LLPs mit 112 Zulassungen (Vorjahr: 93).

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