Große BRAO-Reform tritt zum 01.08.2022 in Kraft

Große BRAO-Reform

erschienen im KammerReport 3-2021 | 24.09.2021

Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe tritt am 1.8.2022 in Kraft. Nachdem das auch als „große BRAO-Reform“ bezeichnete Vorhaben Ende Juni vom Bundestag verabschiedet worden war, wurde es am 12.7.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und kann daher, wie in Art. 36 I des Gesetzes vorgesehen, im Sommer nächsten Jahres in Kraft treten.

Damit kommt die umfassendste Reform des Berufsrechts für die Anwaltschaft seit Inkrafttreten der BRAO im Jahr 1994. Das neue Gesetz führt insbesondere im Bereich des anwaltlichen Gesellschaftsrechts zu erheblichen Veränderungen. Es beinhaltet u.a. Änderungen für die berufliche Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe, trifft eine differenzierte Regelung zum Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, erlaubt Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälten unter bestimmten Voraussetzungen die Beratung von Kunden ihres Arbeitgebers und führt für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften obligatorisch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) ein.

Neuregelungen für die berufliche Zusammenarbeit

Der Katalog der zulässigen Rechtsformen der Berufsausübungsgesellschaften wird erheblich erweitert: Ab dem 01.08.2022 sind alle Gesellschaftsformen nach deutschem Recht, einschließlich der Handelsgesellschaften, sowie europäische Gesellschaften und Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zulässig sind, gestattet. Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der Nichtmitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a BRAO n.F. Die künftig zulässigen Rechtsformen von Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinsamen Berufsausübung sind in § 59b Abs. 2 BRAO n.F. aufgeführt. Da § 59i BRAO n.F. künftig auch Beteiligungen von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Gesellschaften erlaubt, werden insbesondere auch die Rechtsanwalts-GmbH & Co.KG sowie Rechtsanwalts-UG & Co.KG möglich. Die Öffnung der Personenhandelsgesellschaften ist durch das parallel mit der BRAO-Reform verabschiedete, aber erst zum 01.01.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ausdrücklich vorgesehen, soweit das jeweilige Berufsrecht dies zulässt; durch die neue Regelung des § 59b Abs. 2 BRAO n.F. wird diese Möglichkeit für Rechtsanwaltsgesellschaften schon ab August 2022 eröffnet.

Die Berufsausübungsgesellschaften müssen zukünftig nach § 59f Abs. 1 S. 1 BRAO n.F. von den zuständigen Rechtsanwaltskammern zugelassen werden. Keiner Zulassung bedürfen gem. § 59f Abs. 1 S. 2 BRAO n.F. Personengesellschaften ohne Beschränkung der persönlichen Haftung der Gesellschafter, welche allerdings einen freiwilligen Antrag auf eine Zulassung stellen können (§ 59f Abs. 1 S. 3 BRAO n.F.), denn nur als zugelassene Berufsausübungsgesellschaft besteht die Möglichkeit, ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach zu erhalten.

Durch § 59c BRAO n.F. wird der Kreis der Angehörigen sozietätsfähiger Berufe, die sich zusammenschließen können, erheblich ausgeweitet. Die aktuell gültige Regelung in § 59a BRAO sieht vor, dass sich Rechtsanwälte mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden dürfen. Diese Regelung wird in § 59c Abs. 1 Nr. 1 BRAO n.F. aufgegriffen. Darüber hinaus ist künftig eine Verbindung mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 BRAO berechtigt wären, sich im Geltungsbereich der BRAO niederzulassen (§ 59c Abs. 1 Nr. 2 BRAO n.F.), gestattet. Zudem ist unter den Voraussetzungen des § 59c Abs. 1 Nr. 3 BRAO n.F. eine Verbindung mit den in § 59c Abs. 1 Nr.1 BRAO n.F. aufgeführten sozietätsfähigen Berufen mit Angehörigen aus anderen Staaten erlaubt. Eine Erweiterung der sozietätsfähigen Berufe auf sämtliche freien Berufe im Sinne des § 1 Abs. 2 PartGG ist in § 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO normiert. Gestattet wird mithin eine Zusammenarbeit mit einer Vielzahl unterschiedlichster Berufsbilder. Allerdings setzt § 59c Abs. 1 Nr. 4 BRAO n.F. voraus, dass die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere mit seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, vereinbar ist und das Vertrauen in seine Unabhängigkeit nicht gefährdet wird. Auch die nicht-anwaltlichen Gesellschafter unterliegen nach § 59d BRAO n.F. den anwaltlichen Berufspflichten, d. h. die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gilt auch für sie.

Durch die Reform wird also eine relativ weitreichende Organisationsfreiheit ermöglicht. Es wurden einheitliche, rechtsformneutrale Regelungen für anwaltliche, patentanwaltliche und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften geschaffen.

Gemäß § 59b Abs. 1 S. 2 BRAO n.F. dürfen sich Rechtsanwälte zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind, d. h. auch Ein-Personen-Gesellschaften sind ab Inkrafttreten des Gesetzes zulässig.

Die anwaltliche Unabhängigkeit und die Einhaltung des Berufsrechts sollen dadurch gewährleistet werden, dass die nicht-anwaltlichen Gesellschafter aufgrund der Bestimmung des § 59d BRAO n.F. die anwaltlichen Berufspflichten zu beachten haben.

Die Berufsausübungsgesellschaften werden über die Verweisung in § 59e BRAO n.F. selbst Träger von Berufspflichten. Die Gesellschaft selbst kann zudem zukünftig berufsrechtlichen Sanktionen unterliegen. Zudem sind Sanktionen gegen Leitungspersonen von Berufsausübungsgesellschaften vorgesehen. Hierzu wurden die Vorschriften über das Rügeverfahren und das anwaltsgerichtliche Verfahren entsprechend angepasst.

Berufsausübungsgesellschaften können künftig selbst als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden und haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts, § 59l BRAO n.F.. Die Berufsausübungsgesellschaft ist künftig auch selbst befugt, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, wobei sie durch ihre Gesellschafter und Vertreter handeln muss, die wiederum selbst rechtsdienstleistungsbefugt sein müssen, § 59k BRAO n.F.

Durch das neue Gesetz wird erstmals der Begriff der Bürogemeinschaft legaldefiniert. Gemäß § 59q BRAO n.F. können sich Rechtsanwälte zu einer Gesellschaft verbinden, die der gemeinschaftlichen Organisation der Berufstätigkeit der Gesellschafter unter gemeinschaftlicher Benutzung von Betriebsmitteln dient, jedoch nicht selbst als Vertragspartner von rechtsanwaltlichen Mandatsverträgen auftreten soll. Ausdrücklich zugelassen sind künftig auch Bürogemeinschaften mit Personen, die nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind. Ausgeschlossen sind allerdings Verbindungen, die mit der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar sind und das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährdet, dies sieht § 59q Abs. 2 BRAO n.F. ausdrücklich vor. Die anwaltlichen Berufspflichten gelten auch in der Bürogemeinschaft umfassend.

Einrichtung des beA für eingetragene Berufsausübungsgesellschaften

Die eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften werden verpflichtend ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhalten. Gemäß § 31 b BRAO n.F. wird für jede im Gesamtverzeichnis eingetragenen Berufsausübungsgesellschaft ein beA eingerichtet werden. Gleiches gilt für eine im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweigniederlassung einer Berufsausübungsgesellschaft, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; Rechtsanwaltsgesellschaften können sich auf Wunsch weitere Gesellschaftspostfächer einrichten lassen. Das Gesellschaftspostfach wird schließlich, wie auch das beA für Anwältinnen und Anwälte, als schriftformersetzender sicherer Übermittlungsweg i.S.v. § 130a III ZPO anerkannt.

Widerstreitende Interessen

Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Berufspflicht des § 43 a Abs. 4 BRAO werden die Grundsätze der Interessenkollision in den Neufassungen der Absätze 4 bis 6 detailliert gesetzlich geregelt; die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 7 und 8. Nachdem es in § 43a Abs. 4 BRAO bislang schlicht heißt „Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten“, sieht die künftige Regelung in Abs. 4 S. 1 vor, dass ein Rechtsanwalt nicht tätig werden darf, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat.  Das Tätigkeitsverbot wegen Interessenkollision wird durch den neuen Satz 2 auf alle sozietätsangehörigen Anwälte erstreckt. Durch die Erstreckung auf jede Form der „gemeinschaftlichen Berufsausübung“ soll – so die Gesetzesbegründung – klargestellt werden, dass nicht nur die Gesellschafterinnen und Gesellschafter von Berufsausübungsgesellschaften erfasst sind, sondern auch deren angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Außerdem gilt die Norm jetzt auch für die angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von Einzelanwältinnen und -anwälten sowie für die freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Kanzleien. Ausdrücklich ausgenommen bleibt die Bürogemeinschaft; sie soll von der Sozietätserstreckung nicht erfasst werden. Gemäß der neuen Regelung in Abs. 4 S. 3 bleibt die Sozietätserstreckung eines Tätigkeitsverbots bestehen, wenn der persönlich vorbefasste Anwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet.

Das Tätigkeitsverbot greift gem. § 43 Abs. 4 S. 4 BRAO n.F. jedoch nicht, wenn die betroffenen Mandanten nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Verschwiegenheit des Anwalts getroffen werden.

Die neue Regelung des Absatz 4 gilt gemäß der neuen Fassung des Absatz 5 entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt sowie gemäß der neuen Fassung des Absatz 6 entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz Satz 1 bestehen würde.

Bei der Sozietätserstreckung wird also von der „gemeinschaftlichen Berufsausübung“ gesprochen.

Rechtsberatung durch Syndikusrechtsanwälte

Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte dürfen künftig für ihren nicht-anwaltlichen Arbeitgeber, soweit dieser zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt ist, rechtsberatend gegenüber Dritten tätig werden (§ 46 Abs. 6 BRAO n.F.). Eine Beratung Dritter war für sie bisher nur in engen Grenzen zulässig. Künftig dürfen sie Rechtsdienstleistungen für die Kundschaft ihres nicht-anwaltlichen Arbeitgebers erbringen, sofern dieser zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt ist. Sie müssen in solchen Fällen die von ihnen beratenen Personen darauf hinweisen, dass es sich hierbei um keine anwaltliche Beratung i.S.d. § 3 BRAO handelt und sie sich nicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO berufen können. Durch § 46 Abs. 6 S. 3 BRAO n.F. wird klargestellt, dass es sich hierbei nicht um anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 1 BRAO handelt. Dadurch wird ausgeschlossen, dass die Begründung eines Antrags auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalts auf derartige Tätigkeit gestützt wird.

Einführung der Fortbildungspflicht im Berufsrecht für neu zugelassene Anwälte

In der neu eingeführten Vorschrift des § 43f BRAO n.F. wird geregelt, dass Anwältinnen und Anwälte zukünftig Kenntnisse im Berufsrecht erwerben müssen. Dabei wurde der Erwerb von Kenntnissen im Berufsrecht bewusst nicht als Zulassungsvoraussetzung ausgestaltet, sondern als Berufspflicht. Sie müssen mindestens zehn Zeitstunden Berufsrecht spätestens am Ende des ersten Jahres der Zulassung gehört haben. Angerechnet werden auch Lehrveranstaltungen in den vergangenen sieben Jahren vor der Zulassung. Damit werden die anwaltsrechtlichen Vorlesungen im Studium sowie die anwaltsrechtlichen Arbeitsgemeinschaften im Referendariat aufgewertet. Die neue Regelung wird bereits zugelassene Anwältinnen und Anwälte nicht erfassen.

Änderung der Patentanwaltsordnung und des Steuerberatergesetzes

Parallel wurden mit dem Gesetzespaket außerdem eine Reihe weiterer Gesetze geändert, darunter die Patentanwaltsordnung und das Steuerberatergesetz. Auch für Patentanwältinnen und Patentanwälte sowie für Steuerberaterinnen und Steuerberater wurden u. a. die Vorschriften über die berufliche Zusammenarbeit geändert und eine Reihe weiterer Änderungen vorgenommen. Für Steuerberaterinnen und Steuerberater und auch für zugelassene Steuerberatungsgesellschaften wird ein besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach eingeführt, das dem beA entspricht und wie dieses als Schriftformersatz fungieren soll.

Bildnachweis: stock.adobe.com | auremar

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