Verzögerte Ratifizierung der Anwaltskonvention

erschienen im KammerReport 04-2026 / 30.09.2026

Die parlamentarische Versammlung des Europarats hat im vergangenen Jahr ein Übereinkommen zum Schutz des Anwaltsberufs verabschiedet. Es soll Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besser vor Angriffen, Einschüchterung und staatlicher Repression schützen. Deutschland hat die Konvention am 26.1.2026 durch Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig in Straßburg unterzeichnet – die Ratifizierung steht jedoch weiterhin aus.

Die Konvention ist das erste völkerrechtliche Abkommen, das ausdrücklich dem Schutz der anwaltlichen Berufsausübung gewidmet ist. Sie verpflichtet die Vertragsstaaten, sicherzustellen, dass Anwältinnen und Anwälte ihre Mandate frei, unabhängig und ohne unzulässigen Druck ausüben können. Geschützt werden sollen insbesondere zwei zentrale Grundprinzipien der Anwaltschaft: die Vertraulichkeit der anwaltlichen Arbeit und die unabhängige Selbstverwaltung des Berufsstands. Die Vorgaben betreffen unter anderem den Schutz vor physischen Angriffen, Drohungen und Belästigungen, Anforderungen an Zulassung und Berufsrecht, den Zugang zu Mandantinnen und Mandanten sowie Disziplinarverfahren. Auch für Deutschland könnten sich daraus punktuelle Anpassungen ergeben, etwa im Bereich der Strafprozessordnung bei Durchsuchungen von Anwaltskanzleien.

Rund 30 Mitgliedstaaten des Europarats haben das Übereinkommen inzwischen unterzeichnet, darunter Deutschland, Frankreich, Italien und Polen. In Kraft treten kann es jedoch erst, wenn es von acht Staaten ratifiziert wurde, darunter mindestens sechs Mitgliedstaaten des Europarats. Bislang ist dies noch nicht geschehen. Auch in Deutschland wurde ein entsprechendes Ratifizierungsgesetz noch nicht in den Bundestag eingebracht.

Nach Angaben der Bundesregierung hängt die Verzögerung mit der Prüfung durch die EU-Kommission zusammen. Diese klärt derzeit, inwieweit das Übereinkommen Zuständigkeiten der Europäischen Union berührt. Deshalb müssten zunächst die entsprechenden Beschlüsse und Genehmigungsverfahren auf EU-Ebene abgewartet werden.

Die BRAK hatte bereits die Unterzeichnung durch Deutschland ausdrücklich begrüßt, zugleich aber auf die Bedeutung einer schnellen Ratifizierung hingewiesen. Für sie ist klar: Eine unabhängige Anwaltschaft und ihre Selbstverwaltung sind unverzichtbare Voraussetzungen für einen funktionierenden Rechtsstaat.

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KI in der Kanzleipraxis: Berufsrechtliche Leitplanken für den Einsatz von künstlicher Intelligenz

erschienen im KammerReport 04-2026 / 30.09.2026

Der Einzug künstlicher Intelligenz (KI) in die Anwaltskanzleien bietet große Chancen für die Verschlankung von Arbeitsschritten sowie Effizienzgewinne in einer Kanzlei. Gleichzeitig wirft die Verwendung solcher KI-Anwendungen eine Reihe rechtliche Fragen auf. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über wesentliche berufsrechtliche Vorschriften gegeben werden.

Zentral bleibt hierbei die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung gemäß § 43 S. 1 BRAO. Dies bedeutet, dass die Entscheidung über den Einsatz eines KI-Tools in der eigenen Kanzlei stets eigenverantwortlich zu treffen ist. Ein besonderes Augenmerk gilt der Ergebnisprüfung: Da KI-Systeme zu sogenannten „Halluzinationen“ neigen – also beispielsweise fiktive Gesetze oder Gerichtsentscheidungen erfinden können –, ist eine ungeprüfte Übernahme KI-generierter Inhalte berufsrechtlich nicht zulässig. Die finale fachliche Kontrolle obliegt dem Rechtsanwalt.

Ebenso gilt die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO uneingeschränkt auch im digitalen Raum. Während die Nutzung von KI-Tools ohne Bezug zu Mandatsdaten berufsrechtlich unkritisch ist, erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten strenge technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 BORA. In diesem Zusammenhang ist die Auswahl des Anbieters sorgfältig zu treffen. Im Vordergrund stehen die Zuverlässigkeit des Dienstleisters, der Serverstandort sowie die vertraglichen Bedingungen. Insbesondere muss ausgeschlossen sein, dass eingegebene Mandatsdaten zum Training des KI-Modells verwendet werden, da dies mit der Verschwiegenheitspflicht unvereinbar wäre. Zur Risikominimierung empfiehlt es sich, Anfragen so zu formulieren, dass keine Rückschlüsse auf konkrete Mandate möglich sind, oder entsprechende Anonymisierungs-Tools einzusetzen.

Zudem ist gemäß § 43e BRAO mit dem KI-Anbieter eine spezifische Verschwiegenheitsvereinbarung zu schließen. Es ist zu beachten, dass ein Standard-Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO allein nicht ausreicht, um die berufsrechtlichen Anforderungen nach § 43e BRAO zu erfüllen. Vorsorglich ist es ratsam, die Zustimmung der Mandantschaft bei der Verarbeitung mandatsbezogener Daten einzuholen.

Die Rechtslage entwickelt sich angesichts des technologischen Fortschritts und neuer gesetzlicher Regelungen stetig weiter. Daher ist eine regelmäßige Information über aktuelle Entwicklungen unerlässlich. Vertiefte Hinweise zum Berufsrecht und weitere Anforderungen für KI im Kanzleialltag bieten die im Anschluss verlinkten Leitfäden der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sowie des Council of Bars and Law Societies of Europe (CCBE).

Abschließend sei darauf verwiesen, dass der Einsatz von KI-Systemen auch weitreichende Anforderungen an die datenschutzrechtliche Compliance und die Einhaltung der DSGVO stellt, was jedoch nicht Gegenstand dieser Hinweise ist.

Weiterführende Links:

BRAK-Leitfaden „Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz“, 12/2024

CCBE-Leitfaden „Guide of the use of generative AI by lawyers“, 10/2025

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Justizbarometer 2026 – Rechtsstaatlichkeit in Deutschland

erschienen im KammerReport 04-2026 / 30.09.2026

Die Europäische Kommission hat am 4.6.2026 die 14. Ausgabe des EU-Justizbarometers veröffentlicht und darin die Justizsysteme der Mitgliedstaaten verglichen. Es thematisiert auch für die Anwaltschaft relevante Aspekte des Justizsystems. Für Deutschland wird an einigen Punkten Verbesserungspotenzial gesehen, an denen es im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur im Mittelfeld liegt.

Das Justizbarometer der Europäischen Union gibt seit dem Jahr 2013 jährlich einen Überblick über Unabhängigkeit, Effizienz und Qualität nationaler Justizsysteme. Durch Abfrage zahlreicher Parameter soll eine Datengrundlage für die Vergleichbarkeit und die Verbesserung der Justizsysteme der Mitgliedstaaten geschaffen werden. Die Ergebnisse des Justizbarometers fließen unter anderem in den jährlichen Rechtstaatlichkeitsbericht der Kommission, in die Ausarbeitung länderspezifischer Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters, in die Bewertung der Umsetzung nationaler Aufbau- und Resilienzpläne sowie in die Feststellung von Rechtsstaatlichkeitsverstößen im Rahmen der Rechtsstaatskonditionalität ein. Die BRAK beteiligt sich jährlich – so auch diesmal – über den Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) an den nicht öffentlichen Konsultationen zum Justizbarometer.

Im diesjährigen Justizbarometer liegt der Fokus erneut auf der Bedeutung des Justizsystems für das Funktionieren des Binnenmarkts und der Förderung der Wettbewerbsfähigkeit in der Union. Deutschland liegt bezüglich der Unabhängigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden im Mittelfeld, befindet sich jedoch bei der durchschnittlichen Verfahrensdauer vor nationalen Wettbewerbsbehörden unter den besten fünf Mitgliedstaaten. Auch hinsichtlich der staatlichen Unterstützung des Zugangs zu Gericht und der Unabhängigkeit der Anwaltschaft sowie der Anwaltsorganisationen landet Deutschland erneut im Mittelfeld. Punktabzug gab es aufgrund der durch die Justizministerien ausgeübten Rechtsaufsicht. Im Bereich der Digitalisierung der Justizsysteme stellte die Kommission nur wenig Veränderung im Vergleich zum Vorjahr fest. Viele Mitgliedstaaten haben noch Verbesserungspotenzial. Deutschland liegt auch hier im Mittelfeld. Die Kommission stellte erfreulicherweise die herausragende Rolle der Anwaltschaft beim Schutz von Grundrechten und der Rechtsstaatlichkeit ausdrücklich fest.

Weiterführende Links:

Pressemitteilung der EU-Kommission v. 4.6.2026

EU-Justizbarometer (englisch)

Nachrichten aus Brüssel 20/2025 v. 21.11.2025 (zur Konsultation zum Justizbarometer 2026)

Nachrichten aus Brüssel 13/2025 v. 4.7.2025 (zum EU-Justizbarometer 2025)

 

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Funktionsfähigkeit der Justiz im Krisenfall

erschienen im KammerReport 04-2026 / 30.09.2026

Beschädigungen und Zerstörungen der öffentlichen Infrastruktur und die Möglichkeit des Eintritts von Verteidigungsfällen in Europa sind wieder in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten. Was ist zu tun, damit die Justiz bei hybriden Angriffen uneingeschränkt handlungsfähig bleibt? Wie lässt sich der Informationsaustausch zwischen Gerichten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren bei Stromausfällen und Störungen der elektronischen Kommunikationswege aufrechterhalten?

Zu einem offenen Gedankenaustausch zu diesen Fragen trafen sich die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Rechtsanwaltskammern und der Notarkammern in Nordrhein-Westfalen im Plenarsaal des Oberlandesgerichts Köln.

Martin Zeidler, Abteilungsleiter Lagemanagement und Warnung im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK), zeigte sich in seinem einführenden Vortrag als optimistischer Realist. Die hochvernetzte und -technisierte deutsche Gesellschaft biete zwar viele Angriffsflächen für in- und ausländische Akteure. Viele staatliche Organisationen und ein breites ehrenamtliches Engagement stünden jedoch zuverlässig für die Bewältigung von Krisen bereit. Die Justiz sei gefordert, den Rechtsschutz für Bürgerinnen und Bürger unter Wahrung der Grundrechte zu gewährleisten und dadurch das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit des Staates zu sichern.

Der Präsident des Oberlandesgerichts Köln Dr. Bernd Scheiff betonte, dass die Gerichte und der Zentrale IT-Dienstleister der Justiz NRW (ITD) technisch und organisatorisch vorausdenken und Rückfallebenen vorbereiten. Bereits gewonnene Erfahrungen im Rahmen des Notfallmanagements müssen weitergedacht werden, so die Präsidentin des Oberlandesgerichts Hamm Gudrun Schäpers, um hieran anknüpfend variable Mechanismen für verschiedene Szenarien zu entwickeln.

In der Diskussion wies der Präsident des Oberlandesgerichts Düsseldorf Dr. Werner Richter darauf hin, dass die Wahrung der Funktionsfähigkeit der Justiz einschließlich des Justizvollzugs entscheidend für das Vertrauen der Öffentlichkeit sei. Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechtsanwaltskammern und Notarkammern in Nordrhein-Westfalen waren sich einig, durch ihre Kammermitglieder auch im Not- und Krisenfall rechtliche Unterstützung und Beratung anbieten zu können.

Der Gedankenaustausch wurde bei sommerlichen Temperaturen im historischen Treppenhaus des Oberlandesgerichts Köln fortgesetzt. Er bot viele Denkanstöße für die Vorbereitung auf hoffentlich nie eintretende Situationen.

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Elektronische Gerichtsakten: BRAK stellt Aktenviewer für Anwältinnen und Anwälte bereit

erschienen im KammerReport 04-2026 / 30.09.2026

Für Anwältinnen und Anwälte sind elektronische Gerichts- und Behördenakten oft nur schwierig zu nutzen, unter anderem, weil die im Standard XJustiz codierte Aktenstruktur nicht ohne Weiteres darstellbar ist. Mit „Akte kompakt“ stellt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) seit dem 02.07.2026 im beA-Portal ein Werkzeug zur Verfügung, mit dem elektronische Akten komfortabel dargestellt und weiterverarbeitet werden können.

Elektronische Gerichts- und Behördenakten, die Anwältinnen und Anwälten über das Akteneinsichtsportal oder das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) bereitgestellt werden, sind ohne weitere Werkzeuge kaum sinnvoll lesbar. Denn Akten werden zum Teil in Form vieler Einzeldateien geliefert, der Aufbau der Akte ist im XJustiz-Datensatz codiert. Andere Akten werden in nicht bearbeitbarer HTML-Form oder als Gesamt-PDF geliefert, das nicht mit Lesezeichen versehen werden kann.

Mit „Akte kompakt“ stellt die BRAK ein Werkzeug zur Verfügung, mit dem elektronische Akten komfortabel nutzbar werden. Es dient zum Anzeigen, Filtern und Durchsuchen von Akten. Zudem können ausgewählte Akteninhalte nebst Aktenstruktur exportiert und in bestehende anwaltliche Aktenverarbeitungsprogramme zur weiteren Verarbeitung importiert werden.

Mit „Akte kompakt“ arbeitet man im Browser, es muss keine Software installiert werden. Die Datenverarbeitung erfolgt ausschließlich auf dem lokalen Rechner – es werden also keine vertraulichen Daten auf fremden Systemen verarbeitet, Konflikte mit der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht werden so vermieden.

„Akte kompakt“ wird als eigene Kachel auf der Startseite des beA-Portals dargestellt und kann auch direkt über die URL https://akte-kompakt.bea-brak.de/ adressiert werden.

Voraussetzung ist die Installation der am 1./2.7.2026 zur Verfügung gestellten Version 4.5 des beA-Systems. Eine Anleitung zum Installieren ist im beA-Supportportal hinterlegt.

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Änderungen der Fachanwaltsordnung

erschienen im KammerReport 04-2026 / 30.09.2026

Die 8. Satzungsversammlung beschloss in ihrer 5. Sitzung am 01.06.2026 Änderungen in der Fachanwaltsordnung bezogen auf die erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei den Fachanwaltschaften Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Sportrecht. Diese treten zum 01.10.2026 in Kraft.

Bezogen auf die Fachanwaltschaft Strafrecht müssen nach der neuen Fassung von § 13 Nr. 3 FAO künftig auch Kenntnisse über die Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nachgewiesen werden.

Bezüglich der Fachanwaltschaft Handels- und Gesellschaftsrecht wird in § 14i Nr. 2 c) FAO nunmehr klargestellt, dass beim internationalen Gesellschaftsrecht nur Grundzüge verlangt werden, insbesondere zum europäischen Gesellschaftsrecht und zur Europäischen Aktiengesellschaft. Neu aufgenommen wurden wegen ihrer praktischen Bedeutung Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts.

Bei der Fachanwaltschaft Sportrecht wurde die Fallanrechnung in § 5 I x) FAO erweitert. Künftig können bis zu 20 der 80 erforderlichen Fälle aus einer Tätigkeit als Richterin bzw. Schiedsrichter in der Sport(schieds)gerichtsbarkeit oder als Schlichterin in anderen rechtsförmlichen Verfahren stammen. Zudem umfasst § 14q Nr. 7 FAO nunmehr ausdrücklich auch sportrechtliche Bezüge des Persönlichkeitsrechts.

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