Oberlandesgericht Hamm: Neue Zuständigkeitskonzentrationen

Beim Oberlandesgericht Hamm sind ab dem 01.07.2025 weitere Zuständigkeiten konzentriert worden; die Justizzuständigkeitsverordnung wurde entsprechend geändert. Damit wird die hohe fachliche Qualifikation in der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm weiter gestärkt.

Schon zuvor war das Oberlandesgericht Hamm für das gesamte Land NRW mittels Zuständigkeitskonzentra­tionen u.a. für Verbandsklageverfahren sowie zweit­instanzlich für Baulandsachen und zivilrechtliche Streitigkeiten über alle Facetten erneuerbarer Energien ausschließlich zuständig. Der Dienstgerichtshof für Richter und der Anwaltsgerichtshof sind ebenfalls in Hamm angesiedelt.

Nunmehr sind ab dem 01.07.2025 weitere Zuständigkeitskonzentrationen hinzugekommen, die die bisherigen Zuständigkeitskonzentrationen inhaltlich ergänzen und konsequent erweitern.

Das Oberlandesgericht Hamm ist nun auch landesweit in zweiter Instanz ausschließlich zuständig für Rechts­streitigkeiten, die dem Recht der freien Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer) zuzuordnen sind. Dies erfasst nicht nur gerichtliche Streitverfahren über berufliche Pflichtverletzungen der Rechtsanwälte, Steuer- oder Wirtschafts­prüfer, sondern hat auch deren Vergütungsfragen zum Gegenstand.

Weiter ist die landesweite Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm für Angelegenheiten des Verbraucherschutzes ausgebaut worden. Neben den bereits beim Oberlandesgericht konzentrierten Verfahren nach dem Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (VDuG) tritt nun die landesweite ausschließliche Zuständigkeit für Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen ­Verstößen (UKlaG). Der kollektive Verbraucherschutz wird durch die Zuständigkeit über Musterverfahrensanträge nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) vervollständigt.

Dem Oberlandesgericht Hamm ist seit dem 01.07.2025 auch eine landesweite Zuständigkeit in Streitigkeiten zugewiesen, die Ansprüche aus ausgewählten Gefährdungstatbeständen zum Gegenstand haben. Insoweit sind insbesondere die Haftung nach dem Produkt­haftungsgesetz oder für Umweltschäden nach dem Umwelthaftungsgesetz erfasst. Weitere Konzentrationen betreffen hier aber auch Ansprüche aus den §§ 2 und 3 Haftpflichtgesetz, §§ 25 bis 26 des Atomgesetzes, §§ 33, 53 und 54 des Luftverkehrsgesetzes, § 84 des Arzneimittelgesetzes, § 89 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 114 des Bundesberggesetzes.

Neben der bereits bestehenden landesweiten zweit­instanzlichen ausschließlichen Zuständigkeit für Zivilprozesse, die Anlagen der erneuerbaren Energien – wie Windräder, Solar-, Fernwärme- und Biogasanlagen nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) zum Gegenstand haben und einen Streitwert von mehr als 100.000 EUR aufweisen, tritt nun eine landesweite Zuständigkeit für Streitigkeiten wegen leitungsgebundener Versorgungsleistungen mit Strom, Wasser, Gas, ­Wasserstoff und Fernwärme.

In Landwirtschaftssachen – also insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten über Landpachtverträge oder die Genehmigung von Hofübergabeverträgen – entscheidet nun in zweiter Instanz auch landesweit ausschließlich der hiesige Senat für Landwirtschaftssachen.

Die vorstehenden Ausführungen sollen lediglich einen kurzen Überblick geben. Neue Zuständigkeitskonzentrationen gibt es auch beim OLG Köln und LG Aachen, wo Streitigkeiten über Ansprüche aus Speditions- und Frachtgeschäften im Zusammenhang mit dem interna­tionalen, grenzüberschreitenden Gütertransport auf Straße und Schiene gebündelt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die zum 01.07.2025 in Kraft getretene Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz (Justiz­zuständigkeitsverordnung – JuZuVO) Bezug genommen. Eine Übersicht über bestehende Zuständigkeitskonzentrationen finden Sie auch auf der Internetseite der Justiz des Landes NRW (http://www.justiz.nrw.de/).

Freie Berufe bewerten Geschäftsklima positiver

Die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Freien Berufe schätzen ihre aktuelle Geschäftslage und das Geschäftsklima optimistischer ein als im Vorjahr. Immer mehr Freiberufler geben an, überausgelastet zu sein. Die Auskömmlichkeit ihrer Tätigkeit und die Sorge, genügend Personal zu finden, zählen zu den wichtigsten Einflussfaktoren für Freiberufler.

Freiberuflerinnen und Freiberufler schätzen die aktuelle Geschäftslage positiver ein als noch im Vorjahr. Das ergab die Sommer-Konjunkturumfrage des Bundesverbands der Freien Berufe e.V. (BFB). Knapp 40 % der Befragten bewertet die aktuelle Geschäftslage als gut, weitere 43 % als befriedigend. Der Ausblick bleibt aber, wie im Vorjahr, eher zurückhaltend. Am zuversichtlichsten zeigen sich die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Freiberuflerinnen und Freiberufler. Weiterhin bewerten die Angehörigen der Freien Berufe die Konjunktur insgesamt positiver, als dies gesamtwirtschaftlich der Fall ist.

Mit Blick auf das kommende halbe Jahr rechnen gut 10 % mit einer günstigeren Entwicklung, knapp 60 % erwarten eine gleichbleibende Lage und fast 30 % rechnen mit einer Verschlechterung. Hierbei zeigte sich fast keine Veränderung zur Umfrage des Vorjahres.

In Bezug auf die Personalplanung hat sich die Einschätzung im Vergleich zum Vorjahr leicht verbessert. Nunmehr gehen etwa 14 % der Befragten davon aus, in zwei Jahren mehr Mitarbeitende zu beschäftigen, etwa zwei Drittel erwarten einen gleichbleibenden Mitarbeitendenstamm und nur noch ca. 19 % gehen von einem Rückgang aus.

Weiter gewachsen ist der Anteil der Freiberuflerinnen und Freiberufler, die angeben, überausgelastet zu sein (gut 36 %). Mit ca. 41 % gaben die meisten an, zwischen 75 und 100 % ausgelastet zu sein, weitere ca. 13 % gaben an, zwischen 50 und 75 % ausgelastet zu sein, von einer geringeren Auslastung berichteten insgesamt etwa 8 %. Von denjenigen, die noch nicht überausgelastet sind, gaben etwas weniger als im Vorjahr (ca. 8 % statt knapp 10 %) an, dass sie innerhalb des nächsten halben Jahres überausgelastet sein werden; fast gleichbleibend war mit ca. 12 % der Anteil derer, die im Laufe der nächsten zwei Jahre mit einer Überauslastung rechnet.

Die Teilnehmenden wurden außerdem befragt, welche Faktoren aus Ihrer Sicht die freiberufliche selbstständige Tätigkeit am meisten beeinflussen. Als wichtigster Faktor wurden die politischen Rahmenbedingungen genannt, gefolgt von der ausreichenden Auskömmlichkeit der Tätigkeit und der Herausforderung, ausreichend Personal zu finden.

Weiterführende Links:

Pressemitteilung des BFB v. 2.7.2025

Ergebnisse der Konjunkturumfrage im Detail

Vertrauliche Nachrichten

© NongAsimo

Bislang konnten Sie bei der Erstellung eines Nachrichtenentwurfs mit der Checkbox „persönlich/vertraulich“ eine Nachricht entsprechend kennzeichnen. Diese Funktionalität stand indes nur für beA-interne Nachrichten zur Verfügung. Für Nachrichten, die an andere besondere Postfächer versendet werden sollten oder die aus anderen besonderen Postfächern an ein beA gesandt wurden, konnte bisher kein Vertraulichkeitskennzeichen gesetzt werden.

Dieses Verhalten wurde mit der neuen Version geändert. Beim Versenden von Nachrichten kann die Vertraulichkeitsstufe nun über ein Drop-down-Feld ausgewählt werden. Folgende Werte sind als Vertraulichkeitsstufe auswählbar:

• keine Angabe
• VS – nur für den Dienstgebrauch
• vertraulich zu behandeln

Im Nachrichtenentwurf kann die Vertraulichkeitsstufe empfängerspezifisch für Rechtsanwälte, Berufsausübungsgesellschaften und besondere elektronische Behördenpostfächer gesetzt werden. Andere besondere Postfächer werden folgen, sobald die Funktionalität in der jeweiligen Software umgesetzt ist.

Die Absender von Nachrichten, die an ein beA adressiert sind, können ihrerseits eine Vertraulichkeitsstufe auswählen, mit der Folge, dass die Nachricht im beA nur von Nutzerinnen und Nutzern gelesen werden kann, die das entsprechende Recht besitzen.

Bei eingehenden Nachrichten, die als vertraulich gekennzeichnet sind, wird sowohl in der beA-Webanwendung als auch in der mobilen beA-App im Posteingang das Schlosssymbol angezeigt.

In der geöffneten Nachricht ist das Schlosssymbol ebenfalls sichtbar.

Interessant ist diese Änderung insbesondere für die Kommunikation mit den Versorgungswerken, da diese nunmehr über die EGVP-Infrastruktur vertraulich erfolgen kann.

Anwaltsgebühren: Erhöhung tritt am 1.6.2025 in Kraft

© Looker_Studio

Das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 – KostBRÄG 2025) wurde am 7.4.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Das Gesetz ist im Wesentlichen zum 1.6.2026 in Kraft getreten. Der Teil, der die Rechtsanwaltsvergütung betrifft, ist nach Art. 13 III KostBRÄG bereits am 1.6.2025 in Kraft getreten.

Damit erhöhen sich die gesetzlichen Anwaltsgebühren ab Juni. Wertgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) steigen um 6 %, Festgebühren um 9 %. Auch die Gerichtskosten und die Gebühren für Gerichtsvollzieher, Sachverständige und Dolmetscher werden angehoben, ebenso die Vergütung bei Vormundschaften und Betreuungen.

Weiterführender Link:
BGBl. 2025 I Nr. 109 v. 10.4.2025

Satzungsversammlung: Sitzungsprotokolle im neuen Online-Archiv verfügbar

© thodonal

Die Sitzungsprotokolle der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer können im neu gestalteten Online-Archiv auf der BRAK-Website nun komfortabel abgerufen werden. Sie sind übersichtlich nach den verschiedenen Legislaturperioden der Satzungsversammlung geordnet und können dort auch im Zusammenhang mit den zur jeweiligen Sitzung gehörenden Tagesordnungen und den gefassten Beschlüssen angesehen werden.

Das Archiv umfasst sämtliche Legislaturperioden der Satzungsperioden seit ihrer Einsetzung im Jahr 1995.

Weiterführende Links:
Archiv der Sitzungsprotokolle ab 1995
Tagesordnungen und Beschlüsse der Satzungsversammlung

 

Betrugsversuche von Fake-Kanzleien: Handlungsempfehlungen

© MrPanya

Der Bundesrechtsanwaltskammer und den Rechtsanwaltskammern sind wiederholt Fälle bekannt geworden, in denen Personen von vermeintlichen Rechtsanwaltskanzleien kontaktiert wurden und zu Zahlungen gebracht werden sollten. Die Kammern selbst können derartige Fälle weder untersuchen noch ahnden.

Für Betroffene hat die BRAK jedoch Handlungshinweise veröffentlicht, in denen die häufigsten Fallkonstellationen geschildert werden. Dabei handelt es sich um vermeintliche Insolvenzverkäufe, das Einziehen vermeintlicher Forderungen sowie Abmahnungen, die zum Teil mit der Aufforderung verbunden sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Empfohlen wird, in Verdachtsfällen anhand des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses zu prüfen, ob die vermeintliche Anwältin bzw. der vermeintliche Anwalt tatsächlich existiert und sie bzw. ihn nur über die dort angegebenen Kontaktwege, falls möglich, am besten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), zu kontaktieren. Denn in den Schreiben werden häufig zwar die Namen existierender Anwältinnen und Anwälte, aber falsche Kontaktdaten angegeben.

Im Fall von vermeintlichen Insolvenzverkäufen empfiehlt die BRAK eine Überprüfung anhand der amtlichen Insolvenzbekanntmachungen; bei Betrugsversuchen sollten Betroffene die Polizei und die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer informieren.

Ferner gibt die BRAK Hinweise, was zu tun ist, wenn man von einem Identitätsdiebstahl oder dem Missbrauch der eigenen persönlichen Daten oder der Kanzleiinformationen betroffen ist. Zu den wichtigsten Schritten neben einer Anzeige bei der Polizei zählen dann Informationen an den Diensteanbieter, der die betroffene Website hostet, sowie an die Stelle, welche die Domain verwaltet, und an die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk die Fake-Kanzlei ihren vermeintlichen Sitz hat.

Weiterführender Link:
Handlungshinweise der BRAK

Einblicke zu nichtanwaltlichem Fachpersonal in Kanzleien und zu Erfolgshonoraren

© Kzenon

Das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (STAR) wird bereits seit 1993 im Auftrag der Bundesrechtsanwaltskammer durch das Institut für Freie Berufe (IFB) in Nürnberg in regelmäßigen Abständen durchgeführt. Ziel der empirischen Erhebung ist es, die berufliche und wirtschaftliche Lage in der deutschen Anwaltschaft zu ergründen und neue Entwicklungen zu erkennen.

Im jährlichen Wechsel werden dabei Daten zur wirtschaftlichen Situation und zu Arbeitsumfeld und berufspolitischen Fragen erhoben. Die STAR-Untersuchung 2024 befasste sich mit der allgemeinen beruflichen Situation von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Im Fokus standen die Themen nichtanwaltliches Personal, Ausbildung zum/r Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten, Erfolgshonorar, Datenschutz sowie Entfremdung zwischen Anwaltschaft und Justiz.

Neben den oben genannten Themenfeldern gibt der STAR-Bericht auch Aufschluss über die Sozialstruktur der deutschen Anwaltschaft und über die näheren Umstände ihrer Berufsausübung wie etwa Spezialisierungen, bevorzugte Rechtsgebiete oder Kanzleiformen und -größen.

Zu den wichtigsten Ergebnissen zählt, dass etwa 20 % der Kanzleien Rechtsanwaltsfachangestellte ausbilden, wobei jüngere Berufsträger dies deutlich häufiger tun als ältere. In den ostdeutschen Rechtsanwaltskammerbezirken wird insgesamt seltener ausgebildet; hier zeigt sich der Fachkräftemangel bereits stärker. Der Bericht gibt ferner Aufschluss darüber, wie häufig es offene Ausbildungsstellen gibt und wie diese sich über die unterschiedlichen Kanzleiformen, -lokalisierungen und -spezialisierungen verteilen.

Der Sonderteil zu Erfolgshonoraren zielte darauf ab, zu erfahren, inwieweit die Anwaltschaft die durch das „Legal Tech“-Gesetz zum 1.10.2021 geschaffene Möglichkeit, bei Streitwerten bis 2.000 Euro Erfolgshonorare zu vereinbaren, überhaupt genutzt hat und welche Gründe aus Sicht der Teilnehmer für oder gegen eine erfolgsbasierte Vergütung sprechen. Im Ergebnis hatten nur etwa 11 % der Teilnehmenden bereits Erfolgshonorare vereinbart. Der Bericht macht deutlich, für welche Arten von Kanzleien diese Form der Vergütung besonders viel oder wenig attraktiv ist und für welche Arten von Mandaten sie genutzt wird.

Die Ergebnisse von STAR 2024 im Detail hat die BRAK auf ihrer Website veröffentlicht.

Weiterführende Links:
STAR-Bericht 2024
Weitere Informationen zu STAR

 

Neue Mitgliederstatistik: mehr Frauen, mehr Syndici, weniger niedergelassene Anwälte

Die von der BRAK herausgegebene Mitgliederstatistik zum 1.1.2025 zeigt erneut einen leichten Rückgang bei den niedergelassenen Anwältinnen und Anwälten, die Gesamtzahl über alle Zulassungsarten stieg jedoch leicht. Der Frauenanteil in der Anwaltschaft stiegt erneut auf nunmehr 37,33 %.

Die 28 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Stichtag 1.1.2025 insgesamt 172.084 Mitglieder. Gegenüber dem Vorjahr (172.514) bedeutet dies insgesamt einen leichten Rückgang um 430 Mitglieder (-0,25 %). Der Rückgang ist im Wesentlichen auf 82,27 % weniger nichtanwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften (BAG) nach § 60 II Nr. 3 BRAO zurückzuführen.

Zwar ist die Gesamtzahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in allen Zulassungsarten bundesweit um 0,44 % gestiegen (1.1.2025: 166.504; Vorjahr: 165.776). Dennoch ist die Anzahl der Rechtsanwälte in Einzelzulassung zum 1.1.2025 erneut deutlich zurückgegangen – diese machen mit 83,31 % den größten Anteil an den natürlichen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus. Zum Stichtag waren es 138.715 und damit 874 weniger als im Vorjahr (139.589; -0,63 %). Die Entwicklung der Einzelzulassungen, die seit dem Jahr 2017 einen kontinuierlichen Abwärtstrend aufweisen, zeigt somit eine anhaltend negative Tendenz. Dennoch stieg ihr weiblicher Anteil um 0,07 % von 48.542 auf 48.575 Rechtsanwältinnen.

Ein Plus von 823 Mitgliedern (4,25 %) verzeichneten die doppelt Zugelassenen (1.1.2025: 20.204; Vorjahr: 19.381), davon 9.356 Frauen (Vorjahr: 8.907; +5,04 %). Am meisten legten die Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte mit 11,45 % zu: 7.585 Syndici waren zum 1.1.2025 zugelassen, 779 mehr als im Vorjahr (6.806). Der Trend zu dieser Zulassungsart hält damit an – ebenso die Beliebtheit bei Frauen: Der weibliche Anteil lag bei 60,42 % (Vorjahr 59,39 %). Zum Vergleich: Bei den doppelt Zugelassenen lag der weibliche Anteil bei 46,31 % (Vorjahr: 45,96 %), bei den einzeln Zugelassenen bei 35,02 % (Vorjahr: 34,77 %).

Insgesamt lag der Frauenanteil unter den bundesweit zur Anwaltschaft Zugelassenen (166.504) mit 62.514 Rechtsanwältinnen bei 37,33 % (Vorjahr. 37,09 %). Der

weibliche Mitgliederanteil in allen Zulassungsarten ist um 1,66 % gestiegen (Vorjahr: 1,52 %). Der Aufwärtstrend hält damit an.

Die Anzahl der Berufsausübungsgesellschaften erhöhte sich zum Stichtag um 8,44 % von 4.727 im Vorjahr zu 5.126 zugelassenen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern. Den größten Anteil daran haben die 3.376 PartGmbB (Vorjahr: 3.177), gefolgt von den 1.525 GmbHs (Vorjahr: 1.404). Fast verdreifacht hat sich die Zahl der zugelassenen GmbH & Co. KG (1.1.2025: 61; Vorjahr: 22).

Der kontinuierliche Anstieg der in Deutschland niedergelassenen ausländischen Rechtsanwälte setzt sich fort: Zum 1.1.2025 waren es bundesweit insgesamt 1.380, dies bedeutet im Vergleich zum Vorjahr (1.288) einen Zuwachs um 7,14 %. Davon waren insgesamt 716 europäische Rechtsanwälte nach § 2 EuRAG (Vorjahr: 705) und insgesamt 664 ausländische Rechtsanwälte nach § 206 BRAO (Vorjahr: 583) niedergelassen.

Die Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte ist ebenfalls weiter gestiegen.

Zum Stichtag gab es 46.800 Fachanwälte (Vorjahr: 46.035; +1,66 %), davon 15.523 Fachanwältinnen (Vorjahr: 15.201; +2,12 %). Damit ist der Frauenanteil bei den Fachanwaltschaften erneut gestiegen und liegt bei 33,17 % (Vorjahr: 33,02 %). Gemessen an der Gesamtzahl der insgesamt zugelassenen Rechtsanwälte sind 28,11 % (Vorjahr: 27,77 %) auch Fachanwälte; von den insgesamt zugelassenen Rechtsanwältinnen sind 24,72 % (Vorjahr: 24,83 %) auch Fachanwältinnen.

Die Anzahl der erworbenen Fachanwaltstitel hat mit insgesamt 58.655 Titeln weiter zugenommen (Vorjahr: 58.474; +0,31 %), insbesondere unter den weiblichen Titelträgern (01.01.2025: 18.608; Vorjahr: 18.344; +1,44 %).

Diese Fachanwaltstitel verteilten sich zum Stichtag wie folgt: 35.404 Rechtsanwälte (davon 12.567 weiblich) erwarben einen Fachanwaltstitel, 10.046 (davon 2.717 weiblich) zwei Fachanwaltstitel und 1.350 (davon 239 weiblich) die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel.

Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (11.314; Vorjahr: 11.163), gefolgt von Familienrecht (8.528; Vorjahr: 8.759) und Steuerrecht (4.641; Vorjahr: 4.695). Die höchsten Zuwächse verzeichneten die Fachanwaltschaften für Vergaberecht (+7,1 %), Migrationsrecht (+6,77 %) und Internationales Wirtschaftsrecht (+6,5 %). Die Fachanwaltschaften für Sozialrecht (-2,88 %), für Familienrecht (-2,64 %) und für Transport- und Speditionsrecht (-1,32 %) hatten die höchsten Rückgänge.

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Es erwarten Sie unter anderem Informationen über anstehende und vergangene Veranstaltungen und aktuelle Nachrichten über die neuesten Entwicklungen im Berufsrecht. Erhalten Sie Informationen zu Fortbildungsveranstaltungen sowie Stellenangebote der Rechtsanwaltskammer Hamm und knüpfen Sie Kontakte zu anderen Kolleginnen und Kollegen.

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Geldwäscheprävention – Muster- dokumentationsbögen und Verdachtsmeldepflichten

Muster für die Dokumentation von Sorgfaltspflichten und Änderung der Meldetatbestände der GwG-MeldV-Immobilien

I. Musterdokumentationsbögen 

Bei der Einhaltung der GwG-Pflichten stellen sich unter anderem die Fragen, ob eine Katalogtätigkeit vorliegt, die zur Verpflichteteneigenschaft des jeweiligen Rechtsanwalts führt, und welche Pflichten bei Eingehung des Mandats einzuhalten sind.

Zunächst ist festzustellen, ob eine Katalogtätigkeit vorliegt. Dazu wird auf die stetig aktualisierten und auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Hamm zur Verfügung gestellten Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hingewiesen.

Steht die Verpflichteteneigenschaft einmal fest, sind z. B. der Mandant und der wirtschaftlich Berechtigte i. S. d.
§ 11 Abs. 1 GwG zu identifizieren. Auch dann, wenn Ihnen der Mandant persönlich (beruflich oder privat) bekannt ist. Dabei sollten Sie sich als potenzieller Verpflichteter klarmachen, dass jede neue Tätigkeit für Ihren Mandanten eine geldwäscherelevante Katalogtätigkeit sein kann und entsprechend überprüft werden muss. 

Zur ersten Orientierung und als Hilfe für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten stellt die Rechtsanwaltskammer Hamm auf ihrer Homepage Muster-Dokumentationsbögen zur Verfügung. Diese Muster-Dokumentationsbögen entbinden jedoch nicht von der eigenständigen Prüfung und Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen aus dem GwG im Einzelfall. Deshalb besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Anhand des Dokumentationsbogens A können Sie dokumentieren, ob Sie eine Katalogtätigkeit vornehmen. Sollte dies der Fall sein, leitet Sie der Dokumentationsbogen zum nächsten für Ihre Tätigkeit relevanten Bogen weiter. Je nachdem, ob es sich bei der zu identifizierenden Person um eine natürliche, juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt, helfen Ihnen Dokumentationsbögen B1, B2 oder C weiter. Zum Schluss folgt nach der Identifizierung des Mandanten die konkrete Risikobewertung im Einzelfall (Dokumentationsbogen D). Behalten Sie im Auge, dass der Dokumentationsbogen D die Risikobewertung im Einzelfall nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GwG darstellt und Sie nicht von der abstrakten Risikoanalyse nach § 5 GwG befreit.

Wichtig zu wissen ist, dass das GwG selbst grundsätzlich beim Vorliegen einer Katalogtätigkeit von einem mittleren Risiko ausgeht (§ 10 GwG). Sollten Sie nach Ihrer Prüfung zu einer abweichenden Risikobewertung kommen, sieht das Gesetz entsprechende vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten vor. Im Fall einer solchen Abweichung trifft Sie eine Begründungspflicht.

II. Änderung der Geldwäsche-Verdachtsmeldepflichten

Sollten Sie im Bereich der Katalogtätigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) aa) GwG tätig sein, wird auf die am 17.02.2025 eintretende Änderung der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich, kurz GwGMeldV-Immobilien, durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hingewiesen. Zum einen sind zwei neue Meldetatbestände hinzugetreten und zum anderen sind Meldetatbestände aufgrund der durch das BMF durchgeführten Evaluierung und der gesetzlichen Änderungen des GwG angepasst bzw. geändert worden.

Die Änderungen in §§ 4 bis 7 GwGMeldV-Immobilien betreffen z. B. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, wonach der Zusammenhang zwischen Tat und Erwerbstatbestand nicht ausgeschlossen werden kann, oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) bis c), wonach das Zahlungsverbot bestimmter Zahlungsmittel aus § 16a GwG umgesetzt wurde.  § 6 Abs. 1 hat unter Nr. 2 eine weitere Änderung in der Form einer Konkretisierung erfahren. So findet sich nunmehr der Schwellenwert von 25 % Abweichung vom tatsächlichen Verkehrswert nicht mehr als Richtwert in der Verordnungsbegründung, sondern unmittelbar im Verordnungstext. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind die meldepflichtigen Schwellenwerte von 10.000 € auf 20.000 € angehoben worden.