BFB: Freiberufler-Statistik zum 01.01.2025

Das Institut für Freie Berufe (IFB) hat für den Bundesverband der Freien Berufe (BFB) die Statistik zu den Selbstständigen in den Freien Berufen zum Stichtag 01.01.2025 erhoben.

Zum Jahresbeginn 2025 betrug die Zahl der selbstständigen Freiberuflerinnen und Freiberufler 1.492.000. Dies ist ein Plus von 0,47 Prozent gegenüber 2024 von zuvor 1.485.000.

Bei den rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Freiberuflern erhöhte sich die Zahl von 408.000 in 2024 auf 409.000 Personen in 2025 um 0,25 Prozent.

Der Anteil der Freiberuflerinnen und Freiberufler an allen Selbstständigen legte von 39 auf 40,3 Prozent zu. Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stieg von 4.277.000 in 2024 auf 4.339.000 Personen zum 01.01.2025 (plus 1,45 Prozent). Die Zahl der Auszubildenden sank leicht von 129.000 auf 128.600. Die Zahl der mitarbeitenden, nicht sozialversicherungspflichtigen Familienangehörigen stieg von 320.000 auf 321.000 Personen (plus 0,31 Prozent).

Insgesamt arbeiten derzeit 6.280.600 Menschen bei den Freien Berufen oder sind selbst selbstständige Freiberuflerin oder selbstständiger Freiberufler – plus 1,12 Prozent gegenüber dem Vorjahreswert von 6.211.000.

Alle Angaben zur Freiberufler-Statistik finden Sie hier beim BFB.

 

Zwei Drittel würden nicht mehr Jura studieren

Zwischen Februar und September 2024 beteiligten sich 1.835 Personen an der sechsten bundesweiten Absolvent:innenbefragung des Bundesverbands rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. (BRF). Ziel der Erhebung war es, ein aktuelles Stimmungsbild unter den (ehemaligen) Jurastudierenden zu gewinnen und Reformbedarfe der juristischen Ausbildung aus Studierendensicht aufzuzeigen. Die Ergebnisse, veröffentlicht im Oktober 2025, verdeutlichen erhebliche Frustrationen mit Struktur und Prüfungsbelastung des Studiums, zugleich aber auch konkrete Erwartungen an Modernisierung und Reformen.

Die Umfrage zeigt, dass zwei Drittel der Befragten (66,27 %) das Jurastudium in seiner jetzigen Form nicht weiterempfehlen würden – ein massiver Anstieg gegenüber 43,93 % im Jahr 2022. Nur rund ein Drittel (32,04 %) würde das Studium uneingeschränkt oder eingeschränkt empfehlen, wobei lediglich 5,12 % dies „aus voller Überzeugung“ tun. Als Hauptgründe nannten die Teilnehmenden den extremen psychischen Druck während der Examensvorbereitung, die Überforderung durch den einphasigen Prüfungsaufbau und das Fehlen eines berufsqualifizierenden Abschlusses bei Nichtbestehen. Viele berichteten von psychischen Belastungen bis hin zu Angststörungen oder Depressionen. Gleichzeitig äußerten sie ein hohes inhaltliches Interesse am Fach und an juristischen Methoden, forderten jedoch eine strukturelle Reform der Ausbildung, etwa durch einen integrierten Bachelor, gestufte Prüfungen oder bessere psychologische und didaktische Begleitung.

Auch die Bewertung der Examensklausuren fiel deutlich kritisch aus. 81,63 % der Befragten bezweifeln die Objektivität juristischer Prüfungen und kritisieren insbesondere die fehlende verdeckte Zweitkorrektur. Viele monieren eine stark subjektive und intransparente Notenpraxis, die durch formale Anhängigkeit an Erstbewertungen verschärft werde.

Gleichzeitig spricht sich eine klare Mehrheit für eine Modernisierung der Lehrformate aus. 82,02 % wünschen sich hybride Angebote aus Präsenz- und Online-Lehre, 56,08 % sogar vollständig digitale Veranstaltungen. Diese Erfahrungen aus der Coronazeit hätten sich als effizient und lernförderlich erwiesen.

Hinsichtlich der Internationalität zeigt die Studie weiterhin Nachholbedarf: Nur 25 % der befragten Absolvent:innen absolvierten während des Studiums einen Auslandsaufenthalt, obwohl 94,68 % dieser Gruppe diesen Schritt uneingeschränkt empfehlen. 40 % aller Befragten halten Auslandserfahrungen für wichtig, bemängeln jedoch fehlende Anerkennungs- und Finanzierungsmöglichkeiten.

Das traditionelle Konzept des „Einheitsjuristen“ erfährt zunehmend Skepsis. Während 90,57 % das Einheitsmodell bis zur Zwischenprüfung befürworten, sinkt die Zustimmung mit Fortdauer des Studiums: Nur noch 45,56 % unterstützen es bis zur zweiten Staatsprüfung, während 46,16 % es ablehnen. Parallel dazu befürworten 85,83 % der Teilnehmenden die Einführung eines integrierten Bachelorabschlusses, um den hohen Prüfungsdruck zu mindern, wobei 91,01 % zugleich angeben, sich auch mit einem solchen Zwischenabschluss weiter auf die Staatsexamina vorzubereiten.

Der juristische Vorbereitungsdienst gilt für die meisten Befragten als größere Herausforderung als das Studium selbst (49,64 % Zustimmung), wird jedoch zugleich als sinnvoller Bestandteil der zweistufigen Ausbildung bewertet: 63,95 % sehen in dieser Struktur einen Mehrwert, 89,97 % planen den Referendardienst in ihrer weiteren Laufbahn fest ein.

Weiterführende Links:

Sechste Absolvent:innenbefragung 2025
Informationen zum BRF

Klausuren im Staatsexamen heute schwieriger als früher

Die Klausuren der juristischen Staatsprüfungen wurden in den vergangenen Jahren schwieriger. Dies ist das deutliche Ergebnis einer Studie, die jüngst veröffentlicht wurde (ZDRW Zeitschrift für Didaktik der Rechtswissenschaft, Jg. 2025/Heft 2, S. 153 – 196). Dr. Adrian Hemler und Malte Krukenberg (beide Bündnis zur Reform der Juristischen Ausbildung e.V.) analysierten Examensklausuren aus Baden-Württemberg und Hessen aus dem Jahr 1948, den 1970ern, 1990ern sowie Prüfungen rund um 2020.

Untersucht wurden der Umfang und die Verständlichkeit der Prüfungssachverhalte und Lösungsskizzen sowie die geprüften Rechtsgebiete, aus deren Zusammenspiel die Studie den Schwierigkeitsgrad der Klausuren bewertet. Es zeige sich demnach ein erheblicher Anstieg des Schwierigkeitsgrades im historischen Verlauf.

Die Sachverhalte der Prüfungsklausuren sind wesentlich umfangreicher geworden. Bei der reinen Zeichenmenge zeigte sich ein Zuwachs von 170 Prozent allein von den Klausuren der 1990er bis zu denen um 2020. Im Vergleich zu den früheren Prüfungsjahrgängen fällt der Anstieg noch deutlicher aus.

Auch der Umfang der Lösungsskizzen ist gestiegen. Während in den 1990ern eine Lösungsskizze etwa 8.000 Zeichen im Median umfasste, stieg dies in den Prüfungen um 2020 auf etwa 51.000 Zeichen.

Die Verständlichkeit der Texte, gemessen mittels eines Lesbarkeitsindexes, habe sich über die Jahrzehnte hingegen nicht nennenswert verändert. Die Texte seien nicht schwieriger, dafür aber erheblich umfassender geworden.

Damit verbunden sind auch gestiegene inhaltliche Anforderungen. In den Prüfungen um 2020 wurden im Zivilrecht zahlreiche verschiedene Rechtsgebiete pro Klausur abgefragt, bei denen komplexe Meinungsstreitigkeiten darzustellen und zusätzlich prozessuale Fragestellungen zu lösen waren. Dahingegen fanden die Autoren in den zivilrechtlichen Klausuren der 1970er lediglich zwei inhaltliche Schwerpunkte. Diese Entwicklung war auch im Öffentlichen Recht festzustellen, wo in den Klausuren um 2020 neben verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Inhalten regelmäßig insbesondere zusätzlich die Verschränkungen mit dem Europarecht geprüft wurden. Dies sei zuvor sehr selten Prüfungsinhalt gewesen. Strafrechtsklausuren sind insbesondere bei der Anzahl der abgefragten Delikte erkennbar angestiegen, sodass in den Klausuren um 2020 teilweise bis zu 16 verschiedene Delikte zu prüfen waren.

Die Autoren führen keinen zwingenden alleinigen Grund für diese Entwicklung an. Sie erkennen jedoch angesichts der Ergebnisse einen Überprüfungs- und Reformbedarf des juristischen Ausbildungssystems.

Anwaltliche Sammelanderkonten: Nichtbeanstandungserlass bis Ende 2026 verlängert

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) müssten Banken eigentlich anwaltliche Sammelanderkonten als meldepflichtig behandeln, d. h. sie müssten nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

Bisher galt hier jedoch ein Nichtbeanstandungserlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), der jährlich verlängert wurde, bis eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten gefunden wird. Danach sollte das BZSt zunächst bis Ende 2025 nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten nicht als CRS-meldepflichtig behandelten. Erfreulicherweise hat das BMF nun die erneute Verlängerung des Erlasses bis zum 31.12.2026 beschlossen. Dies ist das vorläufige Ergebnis zahlreicher Gespräche der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit dem BMF und dem BMJV und der Umsetzung des Beschlusses der BRAK-Hauptversammlung vom 19.09.2025.

Eine erneute Ausnahme über 2025 hinaus wollte das BMF nämlich nur dann gewähren, wenn Deutschland die Vorgabe der OECD erfüllt, dass Rechtsanwaltskammern die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder nach bestimmten Kriterien prüfen und ein konkretes Konzept zur Prüfung der Sammelanderkonten vorlegen. Die BRAK-Hauptversammlung hatte daher beschlossen, dass die BRAK ein Konzept für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten erarbeitet. Die BRAK hat dem BMF einen Entwurf vorgelegt, der jetzt Grundlage für eine erneute Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses ist und – soweit dieser umgesetzt wird – auch eine dauerhafte Lösung zum Erhalt der Sammelanderkonten darstellen kann. Die erneute Verlängerung durch das BMF erfolgte in der Annahme, dass die in dem Konzept beschriebenen weiteren Schritte konsequent verfolgt werden, mit dem Ziel, die produktive Inbetriebnahme des Systems bis Mitte des Jahres 2027 zu gewährleisten.

Nach dem Konzeptentwurf sollen bestimmte Transaktionsdaten auf Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von einem elektronischen System über eine Schnittstelle der Banken abgerufen werden. Meldet das System eine Auffälligkeit, werden die Daten zur weiteren Prüfung an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer übermittelt. Die BRAK wird sich jetzt um die rechtliche und technische Umsetzung des Konzepts kümmern, damit auch ein dauerhafter Erhalt der anwaltlichen Sammelanderkonten gewährleistet wird.

 

Neue Vorgaben für Geldwäsche- Verdachtsmeldungen ab 1.3.2026

Mit der Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwG-Meldeverordnung | GwGMeldV) soll erreicht werden, dass Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) abgegeben werden, einheitlicher und inhaltlich von besserer Qualität sind. Der FIU soll dadurch eine einfachere und schnellere Bearbeitung der Meldungen ermöglichen.

Die Verordnung schafft dazu bundeseinheitliche Standards für Form und Inhalte von Verdachtsmeldungen, die künftig verpflichtend elektronisch zu übermitteln sind. Sie wurde am 1.9.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt ab dem 1.3.2026.

Verdachtsmeldungen und Ergänzungen zu Meldungen müssen danach künftig elektronisch übermittelt werden. Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Anlagen sollen der Meldung in einem von der FIU vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden.

Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, gibt es alternative Übermittlungswege. Über sie informiert die FIU auf ihrer Website.

Die Verordnung legt außerdem in § 3 die Mindestangaben fest, die in einer Verdachtsmeldung nach §§ 43, 44 GwG enthalten sein müssen, damit die Meldepflicht als erfüllt gilt. Hierzu zählen u.a. das Aktenzeichen der meldenden Person und Angaben zu etwaigen Strafanzeigen oder behördlichen Auskunftsersuchen. Außerdem müssen ein oder mehrere Meldegründe angegeben werden; diese gibt die FIU zur Auswahl vor.

Der Meldung müssen als Anlagen u.a. die Dokumentation der über Vertragsparteien, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen (vgl. § 8 I 1 Nr. 1 GwG) beigefügt werden, bei Immobiliengeschäften zusätzlich die Nachweise darüber, dass das Barzahlungsverbot beachtet wurde (§§ 8 I 1 Nr. 4, 16a II GwG). Nach den Anwendungshinweisen der FIU müssen diese Anlagen nur beigefügt werden, wenn erst durch sie der Sachverhalt verständlich wird. Für die Übermittlung der Anlagen legt die FIU maschinenlesbare Formate fest.

Zur Prüfung, ob die Vorgaben der GwGMeldV eingehalten wurden, kann die FIU technische Verfahren einsetzen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob maschinenlesbare Dateiformate verwendet und die inhaltlichen Vorgaben nach § 3 eingehalten wurden. Werden Felder des Meldeformulars nicht oder nicht vollständig ausgefüllt, führt dies technisch dazu, dass die Meldung nicht übermittelt wird.

Die FIU hat Anwendungshinweise der FIU zur künftigen Anwendung der GwGMeldV bereitgestellt, die im geschützten Bereich ihrer Website (www.zoll.de/fiu-intern) abgerufen werden können. 

Aufgrund der Vorgaben der GwGMeldV könnte künftig der in § 56 I Nr. 69 GwG geregelte Bußgeldtatbestand größere Bedeutung erlangen. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. In ihren Anwendungshinweisen weist die FIU zwar darauf hin, dass der Bußgeldtatbestand durch die GwGMeldV nicht ausgelöst werde. Sie weist aber auch darauf hin, dass sie die Meldenden bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Verordnung zur Nachbesserung auffordern könne und dass insbesondere bei wiederholten, systematischen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Vorgaben der Verordnung die Verhängung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Betracht komme. Eine Verwaltungspraxis muss sich hierzu erst noch herausbilden; die BRAK wird sich hierzu noch mit der FIU austauschen.

Weiterführende Links:
GwG-Meldeverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 200 v. 1.9.2025)

BVerfG kippt Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und -notare

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die bisher geltende Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotarinnen und -notare verfassungswidrig ist. Der 1. Senat des BVerfG stellte fest, dass die Regelung unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG eingreift. Für Nur-Notarinnen und -Notare bleibt die Altersgrenze hingegen bestehen.

Der Fall geht auf eine Verfassungsbeschwerde eines Anwaltsnotars aus Nordrhein-Westfalen zurück. Er wandte sich gegen §§ 47 Nr. 2 Var. 1, 48a Bundesnotarordnung (BNotO), die das Erlöschen des Amtes mit Vollendung des 70. Lebensjahres anordnet. Bereits das OLG Köln und der BGH hatten seine Argumentation zurückgewiesen. In Karlsruhe konnte er sich nun teilweise durchsetzen.

Das BVerfG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem seit Jahren zu beobachtenden Rückgang an Bewerberinnen und Bewerbern für das Anwaltsnotariat. Zwischen 1998 und 2024 halbierte sich die Zahl der Anwaltsnotarinnen und -notare nahezu. In vielen Regionen bleiben Stellen unbesetzt, obwohl qualifizierte Bewerbungen alle Chancen hätten. Angesichts dieses nachhaltigen Mangels erreiche die Altersgrenze die ursprünglich verfolgten Ziele – Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit und faire Verteilung zwischen den Generationen – nur noch in geringem Maße. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege dagegen schwer.

Das Gericht ordnete eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2026 an. Bis dahin gilt die Altersgrenze fort, ausgeschiedene Anwaltsnotarinnen und -notare können sich jedoch erneut bewerben.

Steuerfragen für Anwältinnen und Anwälte: BRAK-Information aktualisiert

Im Steuer-ABC hat der BRAK-Ausschuss Steuerrecht sämtliche von ihm erstellten Publikationen zu steuerrechtlichen Fragen für Rechtsanwältinnen und Rechts­anwälte überblicksartig dargestellt, um sie für Recherchen leichter zugänglich zu machen. Die verschiedenen Handlungshinweise sowie Publikationen in den BRAK-Mitteilungen und im BRAK-Magazin werden jeweils kurz zusammengefasst und verlinkt. Sie betreffen unter anderem Themen wie Betriebsprüfungen, die Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit, die Rechnungslegung sowie eine Reihe weiterer steuerrechtlicher Fragen, die für die anwaltliche Praxis relevant sind.

Zu mehreren Themen hat der Ausschuss Steuerrecht nun seine Handlungshinweise überarbeitet und auch Aktualisierungen der Fußnoten und Quellen vorgenommen.

In die Handlungshinweise zu Betriebsprüfungen in Anwaltskanzleien wurden zusätzliche Ausführungen zur Mitwirkungspflicht gegenüber der Finanzbehörde gem. § 200 AO aufgenommen und zudem erläutert, welche Konsequenzen drohen, wenn dieser nicht nachgekommen wird. Ferner wurden Ausführungen zu einem möglichen Teilabschlussbericht gem. §§ 180 Ia, 202 AO gemacht, der dem Steuerpflichtigen auf Antrag erteilt werden muss.

Beim Thema Fahrtenbuch (§ 8 II 4 EstG) wurden zusätzliche Ausführungen zur Möglichkeit der Schwärzung von Angaben gemacht.

Umfassender überarbeitet wurden die Hinweise zur umsatzsteuerlichen Behandlung anwaltlicher Dienst­leistungen mit Auslandsbezug – Zusammenfassende Meldung gem. § 18a UstG. Hier wurden die Ausführungen zu den Fallbeispielen

  • Mandant mit (Wohn-)Sitz im Drittlandsgebiet,
  • Mandant ist „Nichtunternehmer“ mit Wohnsitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • Mandant ist Unternehmer mit Sitz im übrigen Gemeinschaftsgebiet,
  • juristische Beratungsleistung im Zusammenhang mit grundstücksbezogenen Rechtsanwaltsleistungen

ergänzt und dazu weitere Fallvarianten gebildet, deren Rechtsfolgen ausführlich erklärt und beantwortet werden.

Weiterführende Links:

Betriebsprüfung in Rechtsanwaltskanzleien – Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht Umsatzsteuerliche Behandlung anwaltlicher Dienstleistungen mit Auslandsbezug – Zusammenfassende Meldung gem. § 18a UStG – Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht

ABC – Steuerfragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

BRAK-Ausschuss Steuerrecht

 

Aktualisierte Musterbögen für Geldwäsche-Risikoanalysen

Mit präventiven Pflichten will das Geldwäschegesetz (GwG) verhindern, dass bestimmte Berufsträger unwissentlich von Geldwäschern für kriminelle Geschäfte missbraucht werden. Auch Anwältinnen und Anwälte können aufgrund ihres Spezialwissens und ihrer Verschwiegenheitspflicht attraktiv für Geldwäscher sein. Sie sind jedoch nicht generell, sondern nur dann Verpflichtete nach dem GwG, wenn sie mit der Begleitung bestimmter, im Katalog des § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählter Geschäfte betraut sind.

Eine der zentralen präventiven Pflichten nach dem GwG ist die Erstellung einer Risikoanalyse nach § 5 GwG.

Um Anwältinnen und Anwälte bei der Erstellung von ­Risikoanalysen zu unterstützen, hat die bei der BRAK eingerichtete Arbeitsgruppe Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern zwei Muster erstellt. Eines betrifft die kanzleiweite Risikoanalyse, das andere die individuelle Risikoanalyse einer in der Kanzlei tätigen Anwältin bzw. eines in der Kanzlei tätigen Anwalts. Die Muster wurden bewusst als ausführliche Beispiele gestaltet und können als Hilfestellung bei der Erstellung einer Risikoanalyse gem. § 5 GwG genutzt werden.

Die Muster-Risikoanalysen wurden nun in einer aktualisierten Auflage veröffentlicht. Sie wurden insgesamt gestrafft und übersichtlicher gestaltet. Zudem wurden sie an die aktuellen Quellen zur Risikobestimmung sowie den aktuellen Stand der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG angepasst. Neu ist außerdem, dass die Risikostaaten nicht mehr im Einzelnen im Dokument aufgeführt werden. Die Musterbögen verweisen und verlinken vielmehr auf die aktuellen Listen der Financial Action Task Force (FATF) und der EU-Kommission. Da sich diese Listen fortlaufend ändern, kann so gewährleistet werden, dass die Muster immer auf dem aktuellen Stand sind.

Weiterführende Links:
Muster Kanzlei-Risikoanalyse
Muster individuelle Risikoanalyse

Satzungsversammlung: Neue Regeln für Fachanwaltschaften und die anwaltliche Werbung

In ihrer Sitzung am 26.5.2025 hat die Satzungsversammlung am 26.5.2025 in Berlin beschlossen, den Nachweiszeitraum für die praktischen Fälle, die zum Erlangen einer Fachanwaltsbezeichnung nötig sind (§ 5 I 1 Fach­anwaltsordnung – FAO), von drei Jahren auf fünf Jahre zu verlängern. Hintergrund ist, dass sich die dreijährige Frist in den vergangenen Jahren zu einer nur noch schwer überwindbaren Zugangsschranke entwickelt hat.

In der Anwaltschaft besteht weiterhin ein großes Interesse an Fachanwaltschaften und dem damit verbundenen Qualitätsnachweis, dennoch verringerte sich der Zuwachs an neuen Fachanwältinnen und Fachanwälten in den ­letzten Jahren deutlich. Der zuständige Ausschuss 1 der Satzungsversammlung hat sich eingehend mit den Gründen hierfür befasst, zu denen u. a. geringeres Fallaufkommen und veränderte Stundenumfänge bei Anwältinnen und Anwälten, rückläufige Eingangszahlen bei den Gerichten und weitere Entwicklungen auf dem Rechtsberatungsmarkt zählen. Insbesondere für den anwaltlichen Nachwuchs stellt sich daher der Zugang zur Fachanwaltschaft zunehmend schwerer dar; zudem zeigt sich eine besondere Erschwernis für Anwältinnen mit familiären Zusatzaufgaben, die zu einem besonders großen Rückgang bei den Fachanwältinnen führt.

Mit dem verlängerten Nachweiszeitraum soll diesen ­Entwicklungen Rechnung getragen und die Chance für Anwältinnen vergrößert werden, die von ihnen angestrebte Fachanwaltschaft zu erlangen. Die Satzungs­versammlung beschloss diese Änderung mit großer Mehrheit.

Der Ausschuss 1 befasst sich zudem derzeit in einer Reihe von Arbeitsgruppen mit den Voraussetzungen für die Erlangung der einzelnen Fachanwaltsbezeichnungen. Die hierfür in §§ 5 und 14 ff. FAO geregelten Anforderungen werden jeweils im Detail überprüft und die Entwicklungen in der Praxis der einzelnen Rechtsgebiete betrachtet. Ziel ist es, die Anforderungskataloge zu modernisieren und unverhältnismäßige Hürden abzubauen, zugleich aber die hohe Qualität weiterhin zu gewährleisten. Die Satzungsversammlung beschloss daher Anpassungen bei den Fachanwaltschaften für Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Strafrecht, Erbrecht sowie Bank- und Kapitalmarktrecht. Auch die übrigen 18 Fachanwaltschaften überprüft der Ausschuss noch.

Die Satzungsversammlung beschloss zudem eine Modernisierung und Präzisierung der Vorschriften über das anwaltliche Werberecht in §§ 6, 8 und 10 der Berufsordnung (BORA). Hintergrund ist, dass der Bundesgerichtshof das Verbot der Werbung um Mandate im Einzelfall deutlich relativiert hat. Zudem sind Briefbögen und Kanzleischilder nicht mehr die zentralen Informationsinstrumente, vielmehr werden auch digitale Medien genutzt, und das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis gibt Auskunft über wesentliche Daten. Und schließlich enthält die Dienstleistungsinfo-VO (DL-InfoV) medienneutrale Vorgaben für Mandanteninformationen.

Der zuständige Ausschuss 2 der Satzungsversammlung erarbeitete zeitgemäße und neu strukturierte Vorschriften, die in dem neu benannten Abschnitt „Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit Werbung und Außenauftritt“ der BORA verortet sind. Auch dieser Antrag wurde von der Satzungsversammlung mit großer Mehrheit angenommen.

Ferner beschloss die Satzungsversammlung redaktionelle Änderungen, die Schreibweisen von Gesetzeszitaten vereinheitlichen sollen.

Die übrigen Ausschüsse der Satzungsversammlung berichteten jeweils aus ihrer Arbeit im vergangenen ­halben Jahr. Themen waren hier u. a. die allgemeine Fortbildungspflicht (Ausschuss 5 – Aus- und Fortbildung) sowie die Sicherung der Qualität anwaltlicher Arbeit beim Umgang mit technischen Hilfsmitteln, insbesondere mit Legal Tech und künstlich intelligenten Tools (Ausschuss 7 – Digitalisierung, künstliche Intelligenz, Legal Tech).

Die Beschlüsse zur Änderung der FAO und der BORA treten am 1.12.2025 in Kraft.

 

Länder sollen elektronische Akte später einführen dürfen

Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs aus dem Jahr 2013 und seine Folgegesetze – u. a. das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz aus dem Jahr 2017 – sehen die schrittweise Einführung eines flächendeckenden elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland vor. Im Kern gilt danach: Die Anwaltschaft hat seit dem 1.1.2022 Dokumente verpflichtend elektronisch bei Gericht einzureichen; auch für Notare, Steuerberater und weitere regelmäßig in gerichtliche Verfahren involvierte Berufsgruppen gelten bzw. kommen zeitlich gestaffelte Nutzungspflichten. Justiz und Verwaltung müssen zum 1.1.2026 auf elektronische Aktenführung umstellen. Begleitend wurden zudem Register digitalisiert und ein elektronisches Akteneinsichtsportal eingeführt.

Angesichts unterschiedlicher Fortschritte bei der Einführung der elektronischen Akte in den Gerichtsbarkeiten der Länder sieht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das Risiko von Digitalisierungslücken auch nach dem 1.1.2026. Um negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu vermeiden und weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, soll den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, in bestimmten Verfahrensarten bis längstens zum 1.1.2027 weiterhin papiergebundene Akten zu führen. Die grundlegende Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung soll dadurch jedoch nicht aufgehoben werden.

Konkret sieht der Anfang Juli vorgelegte Referentenentwurf des Ministeriums für ein Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz eine befristet bis zum 1.1.2027 geltende Opt-Out-Regelung für die Länder vor. Sie sollen per Rechtsverordnung in Zivil-, Straf-, Bußgeld- sowie gerichtlichen Strafvollzugsverfahren, ebenso in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit befristet weiterhin eine papiergebundene Aktenführung zulassen dürfen.

Für Strafverfahren sollen bereits in Papierform angelegte Akten ohne zeitliche Befristung papiergebunden fortgeführt werden dürfen. Dazu bedarf es künftig keiner Rechtsverordnung mehr. Eine solche ist nur noch nötig, wenn eine Akte neu in Papierform angelegt oder eine bereits elektronisch angelegte Akte in Papierform fortgeführt werden soll. Die papiergebundene Anlage oder Fortführung von Akten soll außerdem bis zum 1.1.2027 zulässig sein, wenn die Polizei oder andere Ermittlungsbehörden umfangreiche Papierakten übermitteln und die elektronische Aktenführung unverhältnismäßig aufwändig wäre. Auch in den weiteren Fällen, in denen nach geltendem Recht die Fortführung von Papierakten oder eine hybride Aktenführung zulässig ist, soll künftig auf den Erlass einer Rechtsverordnung verzichtet werden können. Für die Verfahren vor den Anwaltsgerichten und den Anwaltsgerichtshöfen gelten über § 116 bzw. § 112c BRAO die Vorschriften über elektronische Strafakten (§ 32 StPO) bzw. die verwaltungsprozessualen Vorschriften (§ 55b VwGO). Auch insoweit können daher – entsprechend dem oben zu den jeweiligen Verfahrensarten Gesagten – papiergebundene Akten ohne zeitliche Prämisse fortgeführt werden, ohne dass es einer Rechtsverordnung bedarf.

Weiterführender Link:
Referentenentwurf