Videokampagne der BRAK: #Aufstehen für den Rechtsstaat

erschienen im KammerReport 2-2024 | 21.03.2024

Die Anwaltschaft ist dem Rechtsstaat auf besondere Weise verpflichtet. Als Organe der Rechtspflege sind wir berufen, unseren freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat zu schützen und zu verteidigen. Anwältinnen und Anwälte, Richterinnen und Richter, Demokratinnen und Demokraten müssen aufstehen und ihre Stimme erheben: Gegen Hass, Hetze und Rassismus und für unsere Demokratie,  für unseren Rechtsstaat.

Die Arbeitsgemeinschaft zur Sicherung des Rechtsstaates der Bundesrechtsanwaltskammer hat daher die Kampagne „#Aufstehen für den Rechtsstaat“ ins Leben gerufen. In kurzen Videobotschaften treten täglich Anwältinnen und Anwälte, Richterinnen und Richter, Politikerinnen und Politiker für unsere Demokratie, für unsere Verfassung und für unseren Rechtsstaat ein – passend zum 75. Geburtstag unseres Grundgesetzes im Jahr 2024. Denn es ist Zeit, aufzustehen! Den Anfang machte Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann, gefolgt unter anderem von Präsidentinnen und Präsidenten verschiedener Rechtsanwaltskammern, Mitgliedern des BRAK-Präsidiums und vielen mehr.

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Fremdbesitzverbot: Anwälte sehen keinen Bedarf für Kapitalinvestoren in Kanzleien

erschienen im KammerReport 2-2024 | 21.03.2024

Das sowohl in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) als auch in der Patentanwaltsordnung (PAO) verankerte sog. Fremdbesitzverbot untersagt es der (Patent-)Anwaltschaft derzeit, reine Kapitalinvestoren in ihre Kanzleien zu holen. Dies sichert die Unabhängigkeit (patent-)anwaltlicher Beratung, unter anderem vor Einflussnahme von Investoren auf die Mandatsführung und -auswahl unter Rentabilitätsgesichtspunkten. Mit Blick auf Legal- Tech-Unternehmen wird jedoch von manchen eine Lockerung gefordert. Der Koalitionsvertrag der Regierungsparteien sieht eine Überprüfung des Fremdbesitzverbots vor.

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat mit einer im Oktober und November 2023 mit Unterstützung von BRAK und Rechtsanwaltskammern durchgeführten Umfrage ergründet, ob die Anwaltschaft überhaupt Bedarf für die Beteiligung von reinen Kapitalinvestoren an (patent-)anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften sieht und wie sie mögliche Konflikte mit der anwaltlichen Unabhängigkeit einstuft. Die Anfang Dezember von der BRAK veröffentlichten Ergebnisse der Gesamtauswertung der Umfrage zeigen, dass eine deutliche Mehrheit der (Patent-)Anwältinnen und Anwälte keine Lockerung des Fremdbesitzverbots möchte. 62,57 % lehnen eine Lockerung generell ab, weitere 27,69 % lehnen eine Lockerung zwar nicht generell ab, sehen hierfür aber keinerlei Bedarf; nur 7,72 % halten eine Lockerung für notwendig. 79,58 % der Befragten sprechen sich sogar deutlich gegen die Aufnahme reiner Kapitalgeber aus. 72,83 % sehen Gefahren für die anwaltlichen Kernpflichten (insbesondere Unabhängigkeit, Verschwiegenheit, Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen) und glauben nicht, dass sich diese Gefahren durch gesetzliche Regelungen eindämmen ließen.

Auch die Beteiligung Dritter am Gewinn von Anwaltskanzleien wird weit überwiegend kritisch gesehen. 71,23 % der Teilnehmenden würden auf keinen Fall Finanzierungen mit Gewinnbeteiligung in Anspruch nehmen. 72,30 % denken, dass die Beteiligung Dritter am Gewinn ebenfalls Gefahren für die anwaltlichen Kernpflichten mit sich brächte, die sich auch durch gesetzliche Vorgaben nicht hinreichend eindämmen lassen.

Die Umfrage ermöglichte außerdem Freitextantworten. Diese fielen weit überwiegend kritisch gegenüber einer Lockerung des Verbots aus. Dabei wurden Aspekte wie Kommerzialisierung, Vernachlässigung von Mandanteninteressen, Begrenzung des Zugangs zum Recht sowie negative Erfahrungen mit Fremdbesitz bei den medizinischen Berufen angeführt. Die vereinzelten befürwortenden Kommentare thematisierten insbesondere, dass Fremdkapital und Gewinnbeteiligungen für Gründer eine wertvolle Unterstützung sein könnten.

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Dokumentation der Hauptverhandlung und Einsatz von Videokonferenztechnik

erschienen im KammerReport 2-2024 | 21.03.2024

Der Gesetzgeber möchte als Ausdruck einer modernen, digitalen und bürgernahen Justiz den Einsatz von Videokonferenztechnik in den Gerichten ermöglichen. Über die beabsichtigten Neuregelungen – insbesondere zu § 128a ZPO – und auch über die beabsichtigte digitale Dokumentation strafgerichtlichen Hauptverhandlung wurde im Vorfeld viel diskutiert. Ursprünglich sah der Referentenentwurf sowohl eine Ton- als auch eine Videoaufzeichnung vor. Als Kompromiss sollte nur noch die Tonaufzeichnung zwingend festgelegt werden, die Videoaufzeichnung hingegen nicht mehr. Nach dem Bundestagsbeschluss soll Videokonferenztechnik sowohl bei der mündlichen Verhandlung als auch in weiteren gerichtlichen Terminen – zum Beispiel bei der Urteilsverkündung – die physische Präsenz an einem bestimmten Ort künftig entbehrlich machen. Beantragt ein Verfahrensbeteiligter die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende diese anordnen. Die Ablehnung eines solchen Antrags müsste das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls begründen.

Nachdem der Bundestag sowohl das „Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“ als auch das „Gesetz zur digitalen Dokumentation der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Hauptverhandlungsdokumentations­gesetz – DokHVG)“ im November 2023 beschlossen hat, äußerte der Bundesrat inhaltliche Bedenken, so dass sich zunächst der Vermittlungsausschuss mit dem Gesetzentwurf befasst, bevor die neuen Regelungen in Kraft treten können. Die Justizministerinnen und -minister der Länder hatten sich bereits mit großer Mehrheit gegen die beiden Gesetzesvorhaben gestemmt. Die BRAK reagierte mit einem Brandbrief auf die Blockadehaltung der Länder, BRAK-Präsident Ulrich Wessels sprach von einer „klaren Be­hin­de­rung drin­gend be­nö­tig­ter Re­for­men“ und for­derte die Mi­nis­ter­prä­si­den­ten auf, den Ge­set­zen zu­zu­stim­men. Damit blieb er erfolglos. Der Vermittlungsausschusses kann nun nach Art. 77 GG Änderungen an den Gesetzen verlangen.

Zwar unterstützen die Länder das Ziel des Gesetzes zum verstärkten Einsatz von Videokonferenztechnik, um die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung zu erleichtern, sie äußern jedoch grundlegende Bedenken gegen einzelne Vorgaben des Gesetzes. Die mündliche Verhandlung sei als Herzstück eines jeden Gerichtsprozesses von herausragender Bedeutung für die Wahrheitsfindung. Deshalb müssten die Vorsitzenden nach eigenem Ermessen entscheiden können, ob sie stattdessen Videokonferenz einsetzen ­wollen. Dies dürfe nicht in der Dispositionsbefugnis der Parteien stehen. Kritisiert wird zudem die vorgesehene Begründungspflicht, wenn ein Gericht den Einsatz von Videotechnik ablehnt.

Der Bundestagsbeschluss sieht für die Länder die Möglichkeit vor, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben: Dabei würde sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhalten, sondern wäre zum Beispiel aus dem Home Office zugeschaltet. Die Verhandlung müsste dann zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht übertragen werden, damit die Öffentlichkeit teilhaben könnte. Auch die Erprobung rein virtueller Verhandlungen, bei denen auch das Gericht per Video zugeschaltet ist, lehnen die Länder ab. Sie fordern, am Grundsatz der Saalöffentlichkeit festzuhalten. Der Bundesrat warnt davor, dass Video-Verhandlungen abgefilmt und weiterverarbeitet oder veröffentlicht würden, um Äußerungen aus dem Zusammenhang zu reißen und zu missbräuchlichen Zwecken zu verwenden. Auch das vorgesehene rasche Inkrafttreten ohne Übergangszeit stößt auf Kritik der Länder – insbesondere wegen der großen technischen und personellen Aufwände für den Einsatz von Videotechnik.

Durch das ebenfalls neu beschlossene Hauptverhandlungsdokumentationsgesetz sollen Landgerichte und Oberlandesgerichte verpflichtet werden, erstinstanzliche strafgerichtliche Hauptverhandlungen künftig standardmäßig per Ton aufzuzeichnen. Daraus würde sich dann automatisiert ein elektronisches Transkript generieren. Eine zusätzliche Bildaufzeichnung könnten die Länder durch Rechtsverordnung teilweise oder flächendeckend einführen. Unter bestimmten Bedingungen soll das Gericht von einer Aufzeichnung und deren Transkription absehen können – so zum Beispiel bei Aussagen von minderjährigen Zeugen und Opfern von Sexualstraftaten; ebenso, wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit oder des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu befürchten ist.

Diesbezüglich äußert der Bundesrat grundlegende und tiefgreifende fachliche Bedenken, insbesondere zur Gefahr für die Wahrheitsfindung und Beeinträchtigung des Opferschutzes, aber auch zu Verfahrensverzögerungen und zum Verhältnis von personellem, technischen, organisatorischen und finanziellen Aufwand zum Mehrwert. Die Länder verweisen auf teils heftige und einhellig ablehnende Kritik aus der justiziellen Praxis. Die bisher praktizierte Dokumentation habe sich bewährt. Ein nachvollziehbarer Bedarf und eine fachliche Notwendigkeit für eine digitale Dokumentation sei weder erkennbar noch im Gesetz dargelegt, bemängelt der Bundesrat in seinem Anrufungsbeschluss.

Durch den Vermittlungsausschuss wurde zunächst der Einsatz eines Koordinierungsgremiums beschlossen. Der Vermittlungsausschuss tagt nur einmal im Monat. Der zunächst für den 20.03.2024 geplante Sitzungstermin wurde laut Webseite des Vermittlungsausschusses „aus terminlichen Gründen“ verschoben. Die BRAK hat angekündigt, die Themen mit Beginn der Koordinierungs­bemühungen erneut öffentlichkeitswirksam aufzugreifen, damit die beiden Gesetzgebungs­vorhaben nicht scheitern und ein positives Vermittlungsergebnis erreicht wird. 

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beA-App der BRAK steht zum Download zur Verfügung

erschienen im KammerReport 2-2024 | 21.03.2024

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat mit der Veröffent­lichung der beA-Version 3.25 die erste Ausbaustufe der mobilen beA-App bereitgestellt. Die mobile beA-App der BRAK steht in den App Stores für iOS und Android zum Download zur Verfügung.
Zur Nutzung der bea-App müssen Sie über ein Softwarezertifikat verfügen, das in Ihrem beA hinterlegt und freigeschaltet ist. Hinweise zur Hinterlegung und Freischaltung des Softwarezertifikats in der beA-Webanwendung finden Sie in der Anwenderhilfe.

Der Nutzungsumfang der beA-App ist in der ersten Ausbaustufe noch auf den rein lesenden Zugriff auf Nachrichten im Posteingangsordner des beA beschränkt. Über die beA-App der BRAK können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihre mobilen Endgeräte auf ihr beA zugreifen. Für Mitarbeitende besteht diese Möglichkeit nicht. Zusätzliche Funktionalitäten werden in weiteren Ausbauschritten zur Verfügung gestellt.

Die einzelnen Schritte zur Nutzung der beA-App werden im beA-Sondernewsletter der BRAK, Ausgabe 2/2024, vom 21.02.2024, erklärt. Zusätzliche Informationen zur Einrichtung und Nutzung der beA-App sind im beA Anwenderbuchverfügbar.

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beA Schriftformersatz durch beA-Versand jetzt auch gegenüber Behörden möglich

erschienen im KammerReport 2-2024 | 21.03.2024

Seit Jahresbeginn können Schriftsätze auch gegenüber Behörden in Verwaltungsverfahren über den sog. sicheren Übermittlungsweg wirksam eingereicht werden, ohne dass eine qualifizierte elektronische Signatur nötig ist. Grund dafür ist eine zum 01.01.2024 in Kraft getretene Änderung des § 3a VwVfG. Bislang galt diese Formerleichterung nach § 130a ZPO und den parallelen Regelungen in den übrigen Verfahrensordnungen nur für gerichtliche Verfahren.

Diese Änderung bedeutet, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA), Bürgerinnen und Bürger sowie Organisa­tionen über ihr sog. eBO und andere Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) formwirksam elektronisch mit der Verwaltung kommunizieren können. Durch den neuen § 3a III VwVfG ist es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten möglich, die Schriftform nicht nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur zu ersetzen, sondern auch durch die Übermittlung einer von dem Erklärenden selbst elektronisch (einfach) signierten Erklärung an die Behörde aus dem eigenen besonderen elektro­nischen Anwaltspostfach.

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