Rechtsschutzversicherer: Umfrage zeigt alarmierende Praktiken

erschienen im KammerReport 02-2026 / 23.03.2026

Eine aktuelle Umfrage der BRAK belegt: Rechtsschutz­versicherer greifen in anwaltliche Mandatsverhältnisse ein. Sie beraten Mandanten zu den Erfolgsaussichten und bieten ihnen Abstandszahlungen, um Rechtsverfolgung zu verhindern und Kosten zu sparen.

Eine von der BRAK zwischen Ende Oktober und Anfang Januar durchgeführte Befragung in der Anwaltschaft zeigt alarmierende Praktiken von Rechtsschutzversicherern. Hintergrund der Befragung waren an die BRAK herangetragene Berichte, dass Rechtsschutzversicherer – unter Erteilung von Rechtsrat – anwaltlich vertretene Mandantinnen und Mandanten durch Abstandszahlungen dazu anhalten, erteilte Mandate zu widerrufen und von der Rechtsverfolgung abzusehen.

Die Umfrageergebnisse zeigen deutlich, dass es sich bei der beschriebenen Praxis der rechtlichen Beratung durch Rechtsschutzversicherer und Angebote von Abstandszahlungen nicht lediglich um Einzelfälle handelt. Vielmehr berichten die Teilnehmenden von tausenden von Fällen.

Rund 42 % der knapp 6.000 an der Umfrage teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gaben an, ihre Mandanten hätten berichtet, vor der Mandatserteilung durch ihre Rechtsschutzversicherung beraten oder vertreten worden zu sein. Gut 12 % von ihnen berichteten von Fällen, in denen Rechtsschutzversicherer Mandanten Abstandszahlungen anboten, um sie davon abzuhalten, ein Mandat zu erteilen oder fortzuführen. In rund 40 % dieser Fälle seien die Mandantinnen und Mandanten durch die Rechtsschutzversicherer konkret über die Erfolgsaussichten der Geltendmachung eines Anspruchs beraten worden. Dies ist ein direkter Eingriff in die anwaltliche Berufsausübung und ein verheerendes Signal für die Rechtsstaatlichkeit.

Besonders häufig betroffen von derartigen Beratungen und Abstandszahlungs-Angeboten durch Rechtsschutzversicherer waren Ordnungswidrigkeitenverfahren. Häufig genannt wurden außerdem Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht sowie Fernabsatzverträge. Den Angaben der Teilnehmenden zufolge waren Ansprüche in einer durchschnittlichen Höhe von rund 7.700 Euro betroffen.

Die BRAK fordert eine umfassende Untersuchung der Praktiken der Rechtsschutzversicherungen und eine klare gesetzliche Regelung, die solche Eingriffe in Mandatsverhältnisse verhindert. Die Ergebnisse der Umfrage legen nahe, dass die Dunkelziffer der Fälle vermutlich noch deutlich höher liegt. Es ist dringend erforderlich, dass Versicherer ihre Rolle respektieren und sich strikt an die rechtlichen Vorgaben halten.

Weiterführende Links:

Umfrageergebnisse im Detail

Presseerklärung Nr. 3/2026 v. 29.1.2026

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(Noch) kein Recht auf anwaltlichen Beistand im GG, aber Unterzeichnung der Konvention zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung

erschienen im KammerReport 02-2026 / 23.03.2026

Der Bundesrat hat sich am 19.12.2025 gegen eine wichtige Forderung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gestellt: Der Bundesrat möchte mehrheitlich kein Recht auf unabhängige anwaltliche Beratung im Grundgesetz.
Im September 2025 hatte sich die BRAK einstimmig für eine Verankerung eines unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz ausgesprochen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Durchsetzung und Verteidigung der Rechte von Menschen und juristischen Personen durch unabhängige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein grundlegendes Fundament demokratischer Staaten darstellen, dieses rechtsstaatliche Fundament jedoch selbst in Staaten mit langer demokratischer Tradition zunehmend unter Druck gerate.
Die Länder Rheinland-Pfalz und Bremen setzten dies zur Entschließung auf die Tagesordnung des Bundesrats. Nach Verweisung an die Ausschüsse empfahlen der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat, die Entschließung nicht zu fassen. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik erkannte dagegen die Bedeutung der Forderung und sprach sich für die Entschließung aus.

 Die BRAK bedauert, dass gerade der Rechtsausschuss die Dringlichkeit und Wichtigkeit der Forderung verkannt hat und der Bundesrat der ablehnenden Empfehlung des Ausschusses gefolgt ist, und hält eine grundgesetzliche Verankerung weiterhin für dringend geboten.

 Dafür hat Deutschland am 26.01.2026 die neue Europa­rats-Konvention zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung unterzeichnet und insofern ein klares Bekenntnis zur Stärkung des Rechtsstaates abgegeben. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig unterzeichnete die Konvention, die als erste völkerrechtlich verbindliche Vereinbarung elementare Mindeststandards schafft, die die freie und unabhängige Berufsausübung von Anwältinnen und Anwälten in Europa sichern sollen. Sie garantiert u. a. den effektiven Zugang von Anwältinnen und Anwälten zu ihren Mandantinnen und Mandanten, auch in Haftanstalten, sowie den Schutz von Anwältinnen und Anwälten vor Angriffen, Bedrohungen, Einschüchterungsversuchen und jeglichen unangemessenen Eingriffen in ihre Berufsausübung.

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Neue Vorgaben für Geldwäscheverdachtsmeldungen gelten ab dem 01.03.2026

erschienen im KammerReport 02-2026 / 23.03.2026

Die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwGMeldV) enthält nähere Bestimmungen über die Form von und die erforderlichen Angaben in elektronischen Meldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) nach § 43 Abs. 1 S. 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes abzugeben sind. Sie basiert auf der Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 5 GwG.

Mit der Verordnung soll erreicht werden, dass Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, die an die FIU abgegeben werden, einheitlicher und inhaltlich von besserer Qualität sind. Der FIU soll dadurch eine einfachere und schnellere Bearbeitung der Meldungen, mithin eine Stärkung der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung, ermöglicht werden.

Die Verordnung schafft dazu bundeseinheitliche Standards für Form und Inhalte von Verdachtsmeldungen, die künftig verpflichtend elektronisch zu übermitteln sind. Sie wurde am 01.09.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt ab dem 01.03.2026.

Besondere Bedeutung dürfte künftig § 2 der GwGMeldV erlangen, demgemäß zur elektronischen Meldung nach § 43 Abs. 1 S. 1 und § 44 GwG das von der FIU vorgesehene elektronische Datenverarbeitungsverfahren zwingend zu nutzen ist und Meldungen im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML abgegeben werden müssen. Alternative Übermittlungswege können nach § 2 Abs. 4 GwGMeldV genutzt werden, sofern die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.

§ 3 GwGMeldV legt die Mindestangaben einer Verdachtsmeldung fest, wobei die erforderlichen Angaben bei Meldungen von Verpflichteten in § 3 Abs. 2 GwGMeldV konkretisiert werden. Zudem müssen Verpflichtete als Anlage die von Ihnen gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4 und S. 2 des GwG aufbewahrten Unterlagen beifügen, soweit diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind, § 3 Abs. 5 GwGMeldV. 

Zwecks Überprüfung der erforderlichen Angaben und der Wahrung der Form kann die FIU gemäß § 4 GwG MeldV technische Verfahren einsetzen.

Zur Erleichterung der künftigen Anwendung der GwGMeldV hat die FIU Anwendungshinweise bereitgestellt, die auf ihrer Webseite, www.zoll.de/fiu-intern, abgerufen werden können.

Künftig wird daher eine Vielzahl von Mindestanforderungen an die Abgabe von Verdachtsmeldungen einzuhalten sein, deren Nichtbeachtung den Bußgeldtatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG auslösen könnte. Demnach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

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Kammerversammlung am 15.04.2026

erschienen im KammerReport 02-2026 / 23.03.2026

Die nächste Kammerversammlung der Rechtsanwaltskammer findet am Mittwoch, 15. April 2026, 16:00 Uhr, statt. Versammlungsort wird wieder die Werkstatthalle des Maxiparks Hamm, Alter Grenzweg 2, 59071 Hamm, sein.

Im Mittelpunkt der Kammerversammlung werden, neben den Haushaltsangelegenheiten, einer Änderung der Geschäftsordnung und den aktuellen berufspolitischen und berufsrechtlichen Themen, die anstehenden Vorstandswahlen stehen. Diese finden als elektronische Wahlen zwar nicht mehr in der Versammlung selbst statt, in dieser erhalten die Kandidatinnen und Kandidaten aber die Möglichkeit, sich den Wählerinnen und Wählern vorzustellen. Die Wahlfrist beginnt dann am Folgetag.

Gerne möchten wir Sie auch auf den diesjährigen Gastredner Univ.-Prof. Dr.-Ing. habil. Christian Rehtanzaufmerksam machen, der im Anschluss der Kammerversammlung sprechen wird:

Prof. Dr.-Ing. Rehtanz studierte Elektrotechnik und promovierte an der Technischen Universität Dortmund. Er habilitierte sich 2002 an der ETH Zürich, war seit 2000 in unterschiedlichen leitenden Positionen bei der Firma ABB in der Schweiz und in China tätig und ist seit März 2007 Leiter des Instituts für Energiesysteme, Energieeffizienz und Energiewirtschaft (ie3) der TU Dortmund. Prof. Dr.-Ing. Rehtanz ist zudem Mitglied der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Fellow des weltweiten elektrotechnischen Fachverbandes IEEE und Senator der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG).

Mitbringen wird er ein spannendes und hochaktuelles Thema. Sein Vortrag lautet: „Die Transformation einer kritischen Infrastruktur – von Energiewende und Blackouts“. Das europaweite elektrische Energiesystem wird in Richtung CO2-Neutralität transformiert. Es ist der Marktplatz für erneuerbare Energien und integriert zunehmend auch die Wärmeversorgung und Mobilität. Gleichzeitig ist es eine kritische Infrastruktur, die eine wesentliche Basis für unser Leben als Gesellschaft und für die Wirtschaft bildet. Nach Blackouts in Spanien bis Berlin stellen sich die Fragen, wie angreifbar und resilient ist dieses System und ist eine Versorgung mit volatilen erneuerbaren Energien überhaupt sicher und wirtschaftlich möglich. Der Vortrag erläutert und bewertet wesentliche Aspekte dieser Transformation.

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Fachanwaltsausschuss Handels- und Gesellschaftsrecht: Ordentliches Mitglied gesucht!

erschienen im KammerReport 02-2026 / 23.03.2026

Im Fachanwaltsausschuss Handels- und Gesellschaftsrecht ist das Amt eines ordentlichen Mitglieds vakant. Kolleginnen und Kollegen, die die Fachanwaltsbezeichnung für das Handels- und Gesellschaftsrecht führen und bereit sind, im Ausschuss mitzuwirken, werden gebeten, sich bis zum 25. Mai 2026 bei der Kammergeschäftsstelle schriftlich zu melden.

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Anforderungen an die Berufsausübung

erschienen im KammerReport 02-2026 / 23.03.2026

Die anwaltliche Berufsausübung ist einem steten Wandel unterzogen. Sie entwickelt sich anhand praktischer Erfahrungen sowie gesellschaftlicher Rahmenbedingungen und hat dabei den einschlägigen rechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Gelegentlich führt dies zu einem Spannungsfeld, in welchem sodann eine gerichtliche Kontrolle stattfindet. Im Folgenden werden zwei aktuelle Entscheidungen dargestellt, die die anwaltliche Praxis deutlich beeinflussen können.

I) Arbeitszeitgesetz gilt auch für angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil v. 18.11.2025, Az. 21 K 1202/25) hat geurteilt, dass angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dem Arbeitszeitgesetz unterfallen und die sich daraus ergebenden Höchstarbeitszeiten einzuhalten haben. Dem vorhergegangen waren anonyme Beschwerden an die zuständige Arbeitsschutzbehörde, aus denen sich ergab, dass bei einer Großkanzlei für angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tägliche Arbeitszeiten von 12-14 Stunden der Regelfall seien. Die Behörde ordnete gegenüber der Kanzlei an, dass diese auch für angestellte RechtsanwältInnen ein System zur Arbeitszeiterfassung aller geleisteten Arbeitsstunden einrichten und die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten überwachen müsse. Hiergegen klagte die Großkanzlei erfolglos.

Die Klägerin bezweifelte, dass das ArbZG überhaupt für angestellte RechtsanwältInnen gelte und stellte diese mit leitenden Angestellten gleich, auf die gem. § 18 Abs. 1 ArbZG das ArbZG nicht anzuwenden sei. Das VG Hamburg urteilte, dass dies bei (Senior) Associates gerade nicht anzunehmen sei, da diese keine betriebslenkende Stellung inne haben. Auch bestehe kein Raum für eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 2 WPO, wonach Wirtschaftsprüfer von der Dokumentationspflicht ausgenommen sind.

Eine Aufzeichnung von Nettoarbeitszeiten („billable hours“) oder der Hinweis der Klägerin, dass angestellte RechtsanwältInnen das Arbeitszeitgesetz in Eigenverantwortung berücksichtigen, seien nicht ausreichend, um der Arbeitszeiterfassung gem. § 17 Abs. 2 ArbZG gerecht zu werden.

Auch dem Argument der Klägerin, dass das ArbZG möglicherweise berufsrechtliche Spannungen für die angestellten RechtsanwältInnen auslösen könne, folgte das Gericht nicht. Die Stellung gem. § 1 BRAO als unabhängiges Organ der Rechtspflege entbinde gerade nicht von § 3 ArbZG. Hierzu urteilte das Gericht, dass es im Organisationsermessen der Klägerin liege, die bei ihr angestellten RechtsanwältInnen in der Mandatsbearbeitung in so einem Umfang einzusetzen, der innerhalb der gesetzlichen Vorgaben liege.

Das VG Hamburg ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zu, da die Frage, ob eine Anordnung zur Arbeitszeiterfassung auf Grundlage von § 17 Abs. 2 ArbZG ergehen kann, nicht abschließend geklärt sei.

II) Kanzlei iSd. § 27 BRAO setzt eigene, dauerhaft zur Verfügung stehende Räume voraus

Dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Kanzlei einrichten und unterhalten müssen, folgt aus § 27 BRAO. Der BGH (Urteil vom 01.12.2025, Az. AnwZ (Brfg) 50/24) hat kürzlich dazu geurteilt, wie eine Kanzlei in diesem Sinne beschaffen sein muss. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Rechtsanwalt seine Kanzlei so eingerichtet, dass er seine Postanschrift in einem Bürocenter innehatte, bei dem für ihn auch Kanzleischild und Briefkasten angebracht waren und lediglich bei Bedarf Besprechungsräume angemietet wurden.

Der BGH hat festgestellt, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jedoch eigene Kanzleiräume vorhalten müssen. Ein sogenanntes „virtuelles Büro“ oder andere Formen moderner Arbeitsgestaltung, wie Co-Working-Spaces oder wie im vorliegenden Fall ein Bürocenter mit lediglich bei Bedarf buchbaren Besprechungsräumen, lehnte der BGH ab. Vielmehr stellte er fest, dass eine „Kanzlei“ im Sinne des § 27 Abs. 1 BRAO voraussetzt, dass der Rechtsanwalt eigene, ihm dauernd zur Verfügung stehende Räumlichkeiten vorhält. An diesem Ort muss der Rechtsanwalt zwar nicht ständig persönlich anwesend, gleichwohl aber zu den üblichen Geschäftsstunden zu angemessenen Zeiten präsent sein. Damit muss er dort dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen.

Der BGH berücksichtigte ausdrücklich, dass sich Arbeitsumgebungen gesamtgesellschaftlich und auch in der Anwaltschaft ändern. Soweit teilweise unter Verweis auf die gesellschaftliche und technische Entwicklung Zweifel geäußert werden, ob diese örtliche Bindung des Rechtsanwalts noch zeit- und verfassungsgemäß ist, hält der BGH sie jedenfalls angesichts des bislang (erst) erreichten Stands elektronischer Kommunikation noch für geboten.

Der BGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass sich diese enge, räumliche Auslegung des Kanzleibegriffs insbesondere aus dem gesetzgeberischen Willen ergebe. Demzufolge könnten auch gesetzliche Änderungen die Berücksichtigung veränderter Arbeitsumgebungen im Rahmen von § 27 BRAO zulassen.

Weiterführende Links:

VG Hamburg, Urteil v. 18.11.2025, Az. 21 K 1202/25

BGH, Urteil v. 01.12.2025, Az. AnwZ (Brfg) 50/24

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