BFB: Freiberufler-Statistik zum 01.01.2025

Das Institut für Freie Berufe (IFB) hat für den Bundesverband der Freien Berufe (BFB) die Statistik zu den Selbstständigen in den Freien Berufen zum Stichtag 01.01.2025 erhoben.

Zum Jahresbeginn 2025 betrug die Zahl der selbstständigen Freiberuflerinnen und Freiberufler 1.492.000. Dies ist ein Plus von 0,47 Prozent gegenüber 2024 von zuvor 1.485.000.

Bei den rechts-, wirtschafts- und steuerberatenden Freiberuflern erhöhte sich die Zahl von 408.000 in 2024 auf 409.000 Personen in 2025 um 0,25 Prozent.

Der Anteil der Freiberuflerinnen und Freiberufler an allen Selbstständigen legte von 39 auf 40,3 Prozent zu. Die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stieg von 4.277.000 in 2024 auf 4.339.000 Personen zum 01.01.2025 (plus 1,45 Prozent). Die Zahl der Auszubildenden sank leicht von 129.000 auf 128.600. Die Zahl der mitarbeitenden, nicht sozialversicherungspflichtigen Familienangehörigen stieg von 320.000 auf 321.000 Personen (plus 0,31 Prozent).

Insgesamt arbeiten derzeit 6.280.600 Menschen bei den Freien Berufen oder sind selbst selbstständige Freiberuflerin oder selbstständiger Freiberufler – plus 1,12 Prozent gegenüber dem Vorjahreswert von 6.211.000.

Alle Angaben zur Freiberufler-Statistik finden Sie hier beim BFB.

 

Zwei Drittel würden nicht mehr Jura studieren

Zwischen Februar und September 2024 beteiligten sich 1.835 Personen an der sechsten bundesweiten Absolvent:innenbefragung des Bundesverbands rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V. (BRF). Ziel der Erhebung war es, ein aktuelles Stimmungsbild unter den (ehemaligen) Jurastudierenden zu gewinnen und Reformbedarfe der juristischen Ausbildung aus Studierendensicht aufzuzeigen. Die Ergebnisse, veröffentlicht im Oktober 2025, verdeutlichen erhebliche Frustrationen mit Struktur und Prüfungsbelastung des Studiums, zugleich aber auch konkrete Erwartungen an Modernisierung und Reformen.

Die Umfrage zeigt, dass zwei Drittel der Befragten (66,27 %) das Jurastudium in seiner jetzigen Form nicht weiterempfehlen würden – ein massiver Anstieg gegenüber 43,93 % im Jahr 2022. Nur rund ein Drittel (32,04 %) würde das Studium uneingeschränkt oder eingeschränkt empfehlen, wobei lediglich 5,12 % dies „aus voller Überzeugung“ tun. Als Hauptgründe nannten die Teilnehmenden den extremen psychischen Druck während der Examensvorbereitung, die Überforderung durch den einphasigen Prüfungsaufbau und das Fehlen eines berufsqualifizierenden Abschlusses bei Nichtbestehen. Viele berichteten von psychischen Belastungen bis hin zu Angststörungen oder Depressionen. Gleichzeitig äußerten sie ein hohes inhaltliches Interesse am Fach und an juristischen Methoden, forderten jedoch eine strukturelle Reform der Ausbildung, etwa durch einen integrierten Bachelor, gestufte Prüfungen oder bessere psychologische und didaktische Begleitung.

Auch die Bewertung der Examensklausuren fiel deutlich kritisch aus. 81,63 % der Befragten bezweifeln die Objektivität juristischer Prüfungen und kritisieren insbesondere die fehlende verdeckte Zweitkorrektur. Viele monieren eine stark subjektive und intransparente Notenpraxis, die durch formale Anhängigkeit an Erstbewertungen verschärft werde.

Gleichzeitig spricht sich eine klare Mehrheit für eine Modernisierung der Lehrformate aus. 82,02 % wünschen sich hybride Angebote aus Präsenz- und Online-Lehre, 56,08 % sogar vollständig digitale Veranstaltungen. Diese Erfahrungen aus der Coronazeit hätten sich als effizient und lernförderlich erwiesen.

Hinsichtlich der Internationalität zeigt die Studie weiterhin Nachholbedarf: Nur 25 % der befragten Absolvent:innen absolvierten während des Studiums einen Auslandsaufenthalt, obwohl 94,68 % dieser Gruppe diesen Schritt uneingeschränkt empfehlen. 40 % aller Befragten halten Auslandserfahrungen für wichtig, bemängeln jedoch fehlende Anerkennungs- und Finanzierungsmöglichkeiten.

Das traditionelle Konzept des „Einheitsjuristen“ erfährt zunehmend Skepsis. Während 90,57 % das Einheitsmodell bis zur Zwischenprüfung befürworten, sinkt die Zustimmung mit Fortdauer des Studiums: Nur noch 45,56 % unterstützen es bis zur zweiten Staatsprüfung, während 46,16 % es ablehnen. Parallel dazu befürworten 85,83 % der Teilnehmenden die Einführung eines integrierten Bachelorabschlusses, um den hohen Prüfungsdruck zu mindern, wobei 91,01 % zugleich angeben, sich auch mit einem solchen Zwischenabschluss weiter auf die Staatsexamina vorzubereiten.

Der juristische Vorbereitungsdienst gilt für die meisten Befragten als größere Herausforderung als das Studium selbst (49,64 % Zustimmung), wird jedoch zugleich als sinnvoller Bestandteil der zweistufigen Ausbildung bewertet: 63,95 % sehen in dieser Struktur einen Mehrwert, 89,97 % planen den Referendardienst in ihrer weiteren Laufbahn fest ein.

Weiterführende Links:

Sechste Absolvent:innenbefragung 2025
Informationen zum BRF

Klausuren im Staatsexamen heute schwieriger als früher

Die Klausuren der juristischen Staatsprüfungen wurden in den vergangenen Jahren schwieriger. Dies ist das deutliche Ergebnis einer Studie, die jüngst veröffentlicht wurde (ZDRW Zeitschrift für Didaktik der Rechtswissenschaft, Jg. 2025/Heft 2, S. 153 – 196). Dr. Adrian Hemler und Malte Krukenberg (beide Bündnis zur Reform der Juristischen Ausbildung e.V.) analysierten Examensklausuren aus Baden-Württemberg und Hessen aus dem Jahr 1948, den 1970ern, 1990ern sowie Prüfungen rund um 2020.

Untersucht wurden der Umfang und die Verständlichkeit der Prüfungssachverhalte und Lösungsskizzen sowie die geprüften Rechtsgebiete, aus deren Zusammenspiel die Studie den Schwierigkeitsgrad der Klausuren bewertet. Es zeige sich demnach ein erheblicher Anstieg des Schwierigkeitsgrades im historischen Verlauf.

Die Sachverhalte der Prüfungsklausuren sind wesentlich umfangreicher geworden. Bei der reinen Zeichenmenge zeigte sich ein Zuwachs von 170 Prozent allein von den Klausuren der 1990er bis zu denen um 2020. Im Vergleich zu den früheren Prüfungsjahrgängen fällt der Anstieg noch deutlicher aus.

Auch der Umfang der Lösungsskizzen ist gestiegen. Während in den 1990ern eine Lösungsskizze etwa 8.000 Zeichen im Median umfasste, stieg dies in den Prüfungen um 2020 auf etwa 51.000 Zeichen.

Die Verständlichkeit der Texte, gemessen mittels eines Lesbarkeitsindexes, habe sich über die Jahrzehnte hingegen nicht nennenswert verändert. Die Texte seien nicht schwieriger, dafür aber erheblich umfassender geworden.

Damit verbunden sind auch gestiegene inhaltliche Anforderungen. In den Prüfungen um 2020 wurden im Zivilrecht zahlreiche verschiedene Rechtsgebiete pro Klausur abgefragt, bei denen komplexe Meinungsstreitigkeiten darzustellen und zusätzlich prozessuale Fragestellungen zu lösen waren. Dahingegen fanden die Autoren in den zivilrechtlichen Klausuren der 1970er lediglich zwei inhaltliche Schwerpunkte. Diese Entwicklung war auch im Öffentlichen Recht festzustellen, wo in den Klausuren um 2020 neben verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Inhalten regelmäßig insbesondere zusätzlich die Verschränkungen mit dem Europarecht geprüft wurden. Dies sei zuvor sehr selten Prüfungsinhalt gewesen. Strafrechtsklausuren sind insbesondere bei der Anzahl der abgefragten Delikte erkennbar angestiegen, sodass in den Klausuren um 2020 teilweise bis zu 16 verschiedene Delikte zu prüfen waren.

Die Autoren führen keinen zwingenden alleinigen Grund für diese Entwicklung an. Sie erkennen jedoch angesichts der Ergebnisse einen Überprüfungs- und Reformbedarf des juristischen Ausbildungssystems.

Anwaltliche Sammelanderkonten: Nichtbeanstandungserlass bis Ende 2026 verlängert

Nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG) müssten Banken eigentlich anwaltliche Sammelanderkonten als meldepflichtig behandeln, d. h. sie müssten nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) bestimmte Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln.

Bisher galt hier jedoch ein Nichtbeanstandungserlass des Bundesministeriums für Finanzen (BMF), der jährlich verlängert wurde, bis eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten gefunden wird. Danach sollte das BZSt zunächst bis Ende 2025 nicht sanktionieren, wenn Banken anwaltliche Sammelanderkonten nicht als CRS-meldepflichtig behandelten. Erfreulicherweise hat das BMF nun die erneute Verlängerung des Erlasses bis zum 31.12.2026 beschlossen. Dies ist das vorläufige Ergebnis zahlreicher Gespräche der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) mit dem BMF und dem BMJV und der Umsetzung des Beschlusses der BRAK-Hauptversammlung vom 19.09.2025.

Eine erneute Ausnahme über 2025 hinaus wollte das BMF nämlich nur dann gewähren, wenn Deutschland die Vorgabe der OECD erfüllt, dass Rechtsanwaltskammern die Sammelanderkonten ihrer Mitglieder nach bestimmten Kriterien prüfen und ein konkretes Konzept zur Prüfung der Sammelanderkonten vorlegen. Die BRAK-Hauptversammlung hatte daher beschlossen, dass die BRAK ein Konzept für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten erarbeitet. Die BRAK hat dem BMF einen Entwurf vorgelegt, der jetzt Grundlage für eine erneute Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses ist und – soweit dieser umgesetzt wird – auch eine dauerhafte Lösung zum Erhalt der Sammelanderkonten darstellen kann. Die erneute Verlängerung durch das BMF erfolgte in der Annahme, dass die in dem Konzept beschriebenen weiteren Schritte konsequent verfolgt werden, mit dem Ziel, die produktive Inbetriebnahme des Systems bis Mitte des Jahres 2027 zu gewährleisten.

Nach dem Konzeptentwurf sollen bestimmte Transaktionsdaten auf Sammelanderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten von einem elektronischen System über eine Schnittstelle der Banken abgerufen werden. Meldet das System eine Auffälligkeit, werden die Daten zur weiteren Prüfung an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer übermittelt. Die BRAK wird sich jetzt um die rechtliche und technische Umsetzung des Konzepts kümmern, damit auch ein dauerhafter Erhalt der anwaltlichen Sammelanderkonten gewährleistet wird.

 

Neue Vorgaben für Geldwäsche- Verdachtsmeldungen ab 1.3.2026

Mit der Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwG-Meldeverordnung | GwGMeldV) soll erreicht werden, dass Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) abgegeben werden, einheitlicher und inhaltlich von besserer Qualität sind. Der FIU soll dadurch eine einfachere und schnellere Bearbeitung der Meldungen ermöglichen.

Die Verordnung schafft dazu bundeseinheitliche Standards für Form und Inhalte von Verdachtsmeldungen, die künftig verpflichtend elektronisch zu übermitteln sind. Sie wurde am 1.9.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt ab dem 1.3.2026.

Verdachtsmeldungen und Ergänzungen zu Meldungen müssen danach künftig elektronisch übermittelt werden. Die Angaben sind im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML einzureichen oder in die in dem Datenverarbeitungsverfahren jeweils dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Anlagen sollen der Meldung in einem von der FIU vorgesehenen, automatisiert auswertbaren und elektronisch durchsuchbaren Format beigefügt werden.

Ist die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, gibt es alternative Übermittlungswege. Über sie informiert die FIU auf ihrer Website.

Die Verordnung legt außerdem in § 3 die Mindestangaben fest, die in einer Verdachtsmeldung nach §§ 43, 44 GwG enthalten sein müssen, damit die Meldepflicht als erfüllt gilt. Hierzu zählen u.a. das Aktenzeichen der meldenden Person und Angaben zu etwaigen Strafanzeigen oder behördlichen Auskunftsersuchen. Außerdem müssen ein oder mehrere Meldegründe angegeben werden; diese gibt die FIU zur Auswahl vor.

Der Meldung müssen als Anlagen u.a. die Dokumentation der über Vertragsparteien, Geschäftsbeziehungen und Transaktionen (vgl. § 8 I 1 Nr. 1 GwG) beigefügt werden, bei Immobiliengeschäften zusätzlich die Nachweise darüber, dass das Barzahlungsverbot beachtet wurde (§§ 8 I 1 Nr. 4, 16a II GwG). Nach den Anwendungshinweisen der FIU müssen diese Anlagen nur beigefügt werden, wenn erst durch sie der Sachverhalt verständlich wird. Für die Übermittlung der Anlagen legt die FIU maschinenlesbare Formate fest.

Zur Prüfung, ob die Vorgaben der GwGMeldV eingehalten wurden, kann die FIU technische Verfahren einsetzen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob maschinenlesbare Dateiformate verwendet und die inhaltlichen Vorgaben nach § 3 eingehalten wurden. Werden Felder des Meldeformulars nicht oder nicht vollständig ausgefüllt, führt dies technisch dazu, dass die Meldung nicht übermittelt wird.

Die FIU hat Anwendungshinweise der FIU zur künftigen Anwendung der GwGMeldV bereitgestellt, die im geschützten Bereich ihrer Website (www.zoll.de/fiu-intern) abgerufen werden können. 

Aufgrund der Vorgaben der GwGMeldV könnte künftig der in § 56 I Nr. 69 GwG geregelte Bußgeldtatbestand größere Bedeutung erlangen. Danach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. In ihren Anwendungshinweisen weist die FIU zwar darauf hin, dass der Bußgeldtatbestand durch die GwGMeldV nicht ausgelöst werde. Sie weist aber auch darauf hin, dass sie die Meldenden bei Nichteinhaltung der Vorgaben der Verordnung zur Nachbesserung auffordern könne und dass insbesondere bei wiederholten, systematischen oder vorsätzlichen Verstößen gegen die Vorgaben der Verordnung die Verhängung von aufsichtsrechtlichen Maßnahmen durch die zuständige Aufsichtsbehörde in Betracht komme. Eine Verwaltungspraxis muss sich hierzu erst noch herausbilden; die BRAK wird sich hierzu noch mit der FIU austauschen.

Weiterführende Links:
GwG-Meldeverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 200 v. 1.9.2025)

BVerfG kippt Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und -notare

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass die bisher geltende Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotarinnen und -notare verfassungswidrig ist. Der 1. Senat des BVerfG stellte fest, dass die Regelung unverhältnismäßig in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG eingreift. Für Nur-Notarinnen und -Notare bleibt die Altersgrenze hingegen bestehen.

Der Fall geht auf eine Verfassungsbeschwerde eines Anwaltsnotars aus Nordrhein-Westfalen zurück. Er wandte sich gegen §§ 47 Nr. 2 Var. 1, 48a Bundesnotarordnung (BNotO), die das Erlöschen des Amtes mit Vollendung des 70. Lebensjahres anordnet. Bereits das OLG Köln und der BGH hatten seine Argumentation zurückgewiesen. In Karlsruhe konnte er sich nun teilweise durchsetzen.

Das BVerfG begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem seit Jahren zu beobachtenden Rückgang an Bewerberinnen und Bewerbern für das Anwaltsnotariat. Zwischen 1998 und 2024 halbierte sich die Zahl der Anwaltsnotarinnen und -notare nahezu. In vielen Regionen bleiben Stellen unbesetzt, obwohl qualifizierte Bewerbungen alle Chancen hätten. Angesichts dieses nachhaltigen Mangels erreiche die Altersgrenze die ursprünglich verfolgten Ziele – Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit und faire Verteilung zwischen den Generationen – nur noch in geringem Maße. Der Eingriff in die Berufsfreiheit wiege dagegen schwer.

Das Gericht ordnete eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2026 an. Bis dahin gilt die Altersgrenze fort, ausgeschiedene Anwaltsnotarinnen und -notare können sich jedoch erneut bewerben.