Neue Mitgliederstatistik: mehr Frauen, mehr Syndici, weniger niedergelassene Anwälte

Die von der BRAK herausgegebene Mitgliederstatistik zum 1.1.2025 zeigt erneut einen leichten Rückgang bei den niedergelassenen Anwältinnen und Anwälten, die Gesamtzahl über alle Zulassungsarten stieg jedoch leicht. Der Frauenanteil in der Anwaltschaft stiegt erneut auf nunmehr 37,33 %.

Die 28 Rechtsanwaltskammern verzeichneten zum Stichtag 1.1.2025 insgesamt 172.084 Mitglieder. Gegenüber dem Vorjahr (172.514) bedeutet dies insgesamt einen leichten Rückgang um 430 Mitglieder (-0,25 %). Der Rückgang ist im Wesentlichen auf 82,27 % weniger nichtanwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften (BAG) nach § 60 II Nr. 3 BRAO zurückzuführen.

Zwar ist die Gesamtzahl der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in allen Zulassungsarten bundesweit um 0,44 % gestiegen (1.1.2025: 166.504; Vorjahr: 165.776). Dennoch ist die Anzahl der Rechtsanwälte in Einzelzulassung zum 1.1.2025 erneut deutlich zurückgegangen – diese machen mit 83,31 % den größten Anteil an den natürlichen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus. Zum Stichtag waren es 138.715 und damit 874 weniger als im Vorjahr (139.589; -0,63 %). Die Entwicklung der Einzelzulassungen, die seit dem Jahr 2017 einen kontinuierlichen Abwärtstrend aufweisen, zeigt somit eine anhaltend negative Tendenz. Dennoch stieg ihr weiblicher Anteil um 0,07 % von 48.542 auf 48.575 Rechtsanwältinnen.

Ein Plus von 823 Mitgliedern (4,25 %) verzeichneten die doppelt Zugelassenen (1.1.2025: 20.204; Vorjahr: 19.381), davon 9.356 Frauen (Vorjahr: 8.907; +5,04 %). Am meisten legten die Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälte mit 11,45 % zu: 7.585 Syndici waren zum 1.1.2025 zugelassen, 779 mehr als im Vorjahr (6.806). Der Trend zu dieser Zulassungsart hält damit an – ebenso die Beliebtheit bei Frauen: Der weibliche Anteil lag bei 60,42 % (Vorjahr 59,39 %). Zum Vergleich: Bei den doppelt Zugelassenen lag der weibliche Anteil bei 46,31 % (Vorjahr: 45,96 %), bei den einzeln Zugelassenen bei 35,02 % (Vorjahr: 34,77 %).

Insgesamt lag der Frauenanteil unter den bundesweit zur Anwaltschaft Zugelassenen (166.504) mit 62.514 Rechtsanwältinnen bei 37,33 % (Vorjahr. 37,09 %). Der

weibliche Mitgliederanteil in allen Zulassungsarten ist um 1,66 % gestiegen (Vorjahr: 1,52 %). Der Aufwärtstrend hält damit an.

Die Anzahl der Berufsausübungsgesellschaften erhöhte sich zum Stichtag um 8,44 % von 4.727 im Vorjahr zu 5.126 zugelassenen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern. Den größten Anteil daran haben die 3.376 PartGmbB (Vorjahr: 3.177), gefolgt von den 1.525 GmbHs (Vorjahr: 1.404). Fast verdreifacht hat sich die Zahl der zugelassenen GmbH & Co. KG (1.1.2025: 61; Vorjahr: 22).

Der kontinuierliche Anstieg der in Deutschland niedergelassenen ausländischen Rechtsanwälte setzt sich fort: Zum 1.1.2025 waren es bundesweit insgesamt 1.380, dies bedeutet im Vergleich zum Vorjahr (1.288) einen Zuwachs um 7,14 %. Davon waren insgesamt 716 europäische Rechtsanwälte nach § 2 EuRAG (Vorjahr: 705) und insgesamt 664 ausländische Rechtsanwälte nach § 206 BRAO (Vorjahr: 583) niedergelassen.

Die Anzahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte ist ebenfalls weiter gestiegen.

Zum Stichtag gab es 46.800 Fachanwälte (Vorjahr: 46.035; +1,66 %), davon 15.523 Fachanwältinnen (Vorjahr: 15.201; +2,12 %). Damit ist der Frauenanteil bei den Fachanwaltschaften erneut gestiegen und liegt bei 33,17 % (Vorjahr: 33,02 %). Gemessen an der Gesamtzahl der insgesamt zugelassenen Rechtsanwälte sind 28,11 % (Vorjahr: 27,77 %) auch Fachanwälte; von den insgesamt zugelassenen Rechtsanwältinnen sind 24,72 % (Vorjahr: 24,83 %) auch Fachanwältinnen.

Die Anzahl der erworbenen Fachanwaltstitel hat mit insgesamt 58.655 Titeln weiter zugenommen (Vorjahr: 58.474; +0,31 %), insbesondere unter den weiblichen Titelträgern (01.01.2025: 18.608; Vorjahr: 18.344; +1,44 %).

Diese Fachanwaltstitel verteilten sich zum Stichtag wie folgt: 35.404 Rechtsanwälte (davon 12.567 weiblich) erwarben einen Fachanwaltstitel, 10.046 (davon 2.717 weiblich) zwei Fachanwaltstitel und 1.350 (davon 239 weiblich) die höchstmöglichen drei Fachanwaltstitel.

Beliebteste Fachanwaltschaft ist nach wie vor die für Arbeitsrecht (11.314; Vorjahr: 11.163), gefolgt von Familienrecht (8.528; Vorjahr: 8.759) und Steuerrecht (4.641; Vorjahr: 4.695). Die höchsten Zuwächse verzeichneten die Fachanwaltschaften für Vergaberecht (+7,1 %), Migrationsrecht (+6,77 %) und Internationales Wirtschaftsrecht (+6,5 %). Die Fachanwaltschaften für Sozialrecht (-2,88 %), für Familienrecht (-2,64 %) und für Transport- und Speditionsrecht (-1,32 %) hatten die höchsten Rückgänge.

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Geldwäscheprävention – Muster- dokumentationsbögen und Verdachtsmeldepflichten

Muster für die Dokumentation von Sorgfaltspflichten und Änderung der Meldetatbestände der GwG-MeldV-Immobilien

I. Musterdokumentationsbögen 

Bei der Einhaltung der GwG-Pflichten stellen sich unter anderem die Fragen, ob eine Katalogtätigkeit vorliegt, die zur Verpflichteteneigenschaft des jeweiligen Rechtsanwalts führt, und welche Pflichten bei Eingehung des Mandats einzuhalten sind.

Zunächst ist festzustellen, ob eine Katalogtätigkeit vorliegt. Dazu wird auf die stetig aktualisierten und auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Hamm zur Verfügung gestellten Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hingewiesen.

Steht die Verpflichteteneigenschaft einmal fest, sind z. B. der Mandant und der wirtschaftlich Berechtigte i. S. d.
§ 11 Abs. 1 GwG zu identifizieren. Auch dann, wenn Ihnen der Mandant persönlich (beruflich oder privat) bekannt ist. Dabei sollten Sie sich als potenzieller Verpflichteter klarmachen, dass jede neue Tätigkeit für Ihren Mandanten eine geldwäscherelevante Katalogtätigkeit sein kann und entsprechend überprüft werden muss. 

Zur ersten Orientierung und als Hilfe für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten stellt die Rechtsanwaltskammer Hamm auf ihrer Homepage Muster-Dokumentationsbögen zur Verfügung. Diese Muster-Dokumentationsbögen entbinden jedoch nicht von der eigenständigen Prüfung und Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen aus dem GwG im Einzelfall. Deshalb besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Anhand des Dokumentationsbogens A können Sie dokumentieren, ob Sie eine Katalogtätigkeit vornehmen. Sollte dies der Fall sein, leitet Sie der Dokumentationsbogen zum nächsten für Ihre Tätigkeit relevanten Bogen weiter. Je nachdem, ob es sich bei der zu identifizierenden Person um eine natürliche, juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt, helfen Ihnen Dokumentationsbögen B1, B2 oder C weiter. Zum Schluss folgt nach der Identifizierung des Mandanten die konkrete Risikobewertung im Einzelfall (Dokumentationsbogen D). Behalten Sie im Auge, dass der Dokumentationsbogen D die Risikobewertung im Einzelfall nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GwG darstellt und Sie nicht von der abstrakten Risikoanalyse nach § 5 GwG befreit.

Wichtig zu wissen ist, dass das GwG selbst grundsätzlich beim Vorliegen einer Katalogtätigkeit von einem mittleren Risiko ausgeht (§ 10 GwG). Sollten Sie nach Ihrer Prüfung zu einer abweichenden Risikobewertung kommen, sieht das Gesetz entsprechende vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten vor. Im Fall einer solchen Abweichung trifft Sie eine Begründungspflicht.

II. Änderung der Geldwäsche-Verdachtsmeldepflichten

Sollten Sie im Bereich der Katalogtätigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) aa) GwG tätig sein, wird auf die am 17.02.2025 eintretende Änderung der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich, kurz GwGMeldV-Immobilien, durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hingewiesen. Zum einen sind zwei neue Meldetatbestände hinzugetreten und zum anderen sind Meldetatbestände aufgrund der durch das BMF durchgeführten Evaluierung und der gesetzlichen Änderungen des GwG angepasst bzw. geändert worden.

Die Änderungen in §§ 4 bis 7 GwGMeldV-Immobilien betreffen z. B. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, wonach der Zusammenhang zwischen Tat und Erwerbstatbestand nicht ausgeschlossen werden kann, oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) bis c), wonach das Zahlungsverbot bestimmter Zahlungsmittel aus § 16a GwG umgesetzt wurde.  § 6 Abs. 1 hat unter Nr. 2 eine weitere Änderung in der Form einer Konkretisierung erfahren. So findet sich nunmehr der Schwellenwert von 25 % Abweichung vom tatsächlichen Verkehrswert nicht mehr als Richtwert in der Verordnungsbegründung, sondern unmittelbar im Verordnungstext. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind die meldepflichtigen Schwellenwerte von 10.000 € auf 20.000 € angehoben worden.

Künstliche Intelligenz in Anwaltskanzleien: BRAK veröffentlicht Leitfaden

Für Anwendungen auf Basis künstlicher Intelligenz gibt es auch in Anwaltskanzleien vielfältige Einsatzmöglichkeiten. KI-Tools gibt es beispielsweise für Datenanalyse, Dokumentenmanagement, Recherchen oder Übersetzungen; inzwischen existieren auch einige spezifisch juristisch trainierte KI-Tools. Aufgrund ihrer Funktionsweise bergen diese Tools jedoch eine Reihe von Risiken. Unter anderem können sie falsche Informationen (sog. Halluzinationen) oder aufgrund von lückenhaftem oder einseitigem Trainingsmaterial verzerrte Ergebnisse generieren. Dies kann ohne hinreichende anwaltliche Kontrolle zu haftungsrechtlichen Problemen führen.

Die Nutzung von KI-Tools in der Kanzlei birgt darüber hinaus auch berufsrechtliche Risiken. Wie Anwältinnen und Anwälte KI berufsrechtskonform einsetzen können, thematisiert der gerade erschienene Leitfaden „Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI)“ der BRAK. Erarbeitet wurde er von Dr. Frank Remmertz, Vorsitzender des BRAK-Ausschusses RDG und Vizepräsident der Rechtsanwaltskammer München.

Der Leitfaden gibt eine Orientierungshilfe für Anwältinnen und Anwälte u a. zu Prüfungs- und Kontrollpflichten, zur Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und zu Transparenzpflichten in Bezug auf den KI-Einsatz. Zudem erläutert der Leitfaden die wichtigsten Anforderungen und Pflichten nach der KI-Verordnung und ihr Verhältnis zum Berufsrecht. Ferner enthält er Hinweise auf weitere Risiken sowie auf Leitfäden europäischer Anwaltsorganisationen sowie der Datenschutzkonferenz.

Der Leitfaden hat empfehlenden Charakter und soll eine Orientierungshilfe geben. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die eigenverantwortliche Prüfung durch Anwältinnen und Anwälte, ob der KI-Einsatz im Einzelfall zulässig ist.

Das 47er Modell – gemeinsame Handlungsfähigkeit im Katastrophenfall

Rechtsanwalt Stephan Störmer aus Steinfurt

„Das Feuer an einem Kabelschacht der Deutschen Bahn am Mittwochmorgen in Berlin-Schöneweide verursachte erhebliche Störungen im Regional- und Fernverkehr. (…) Der für politisch motivierte Straftaten zuständige Staatsschutz des Berliner Landeskriminalamts übernahm die Ermittlungen.“ (FAZ online vom 13.02.2025)

„Nur wenige Stunden vor der Eröffnungsfeier der Olympischen Spiele in Paris verüben Unbekannte mehrere Brandschläge auf das Schnellzugnetz in Frankreich.“ (Tagesschau.de vom 26.07.2024)

Diese oder ähnliche Meldungen häufen sich in den letzten Monaten. In den genannten Fällen konnten Ursachen und Folgen verhältnismäßig schnell erkannt und beseitigt werden.

Was passiert jedoch, wenn es durch eine Naturkatastrophe oder einen Anschlag zu einem landesweiten Stromausfall kommt, der nicht innerhalb von Stunden oder sogar Tagen behoben werden kann, also Mobilfunkmasten nicht mehr mit Strom versorgt werden können und die gewohnten Kommunikationswege nicht mehr zur Verfügung stehen?

Vor dieser Frage standen auch das Ministerium der Justiz und das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Konkret ging es darum, wie Justizbetrieb, Kriminalitätsbekämpfung und Gefahrenabwehr in derartigen Fällen so lange wie möglich aufrechterhalten werden können.

Gemeinsam wurde deshalb das sogenannte „47er Modell“ erarbeitet. Dieses regelt die Zusammenarbeit der 47 Polizeipräsidien und Kreispolizeibehörden mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen. Festgelegt wurden die Arbeitsabläufe sowie Kommunikationswege der beteiligten Behörden in Krisenfällen.

Das Modell sieht zusammengefasst vor, dass in definierten Ernstfällen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die örtlichen Polizeibehörden aufsuchen können, um in präventiv krisenfesten Räumen die notwendigen Entscheidungen zu treffen. Ein Hauptanwendungsfall wird sicherlich die Vorführung einer vorläufig festgenommenen Person bis zum Ablauf des auf die Festnahme folgenden Tages sein.

Im späten Frühjahr des letzten Jahres fand ein erster Test unter realen Bedingungen in den Räumen des Polizeipräsidiums Münster statt.

Der Übung lag der Fall zugrunde, dass während eines landesweiten Stromausfalls eine Person wegen des Vorwurfs des versuchten Mordes in Tateineinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorläufig festgenommen wurde.

Nach Ausrufung des Krisenfalls durch den Präsidenten des Landgerichts wurden die Beteiligten über Satellitentelefon bzw. BOS-Funk (ein nicht öffentlicher mobiler UKW-Landfunkdienst)  alarmiert und über die Notfalllage in Kenntnis gesetzt.

Dadurch bedingt erfolgte die Aktivierung eines Notgeschäftsverteilungsplans bei den einzelnen Behörden. Zugleich wurde Schlüsselpersonal des Amtsgerichts sowie der Staatsanwaltschaft Münster durch die jeweilige Behördenleitung in Bereitschaft versetzt.

Entsprechend dem vorgesehenen Notfallplan begab sich ein Staatsanwalt mit für den Krisenfall vorgehaltenen Materialien per Fahrrad zum Polizeipräsidium Münster und bezog einen dort für ihn vorgesehenen (Ausweich-)Arbeitsraum.

Nach Durchsicht der von der Polizei zusammengestellten Akte verfasste der Staatsanwalt einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls.

Daraufhin benachrichtigte die Polizei über BOS-Funk das Amtsgericht Münster.

Der nach dem Notgeschäftsverteilungsplan zuständige Richter begab sich daraufhin, ebenfalls per Fahrrad, mit einer Servicekraft zum Polizeipräsidium am Friesenring.

Staatsanwaltschaft und Amtsgericht sind für derartige Fälle mit Laptops und Powerbanks in entsprechenden Notfallkoffern ausgestattet, die auch Stempel und Stempelkissen beinhalten. Drucker werden von der Polizei gestellt und über Notstromaggregate versorgt.

Der Beschuldigte, szenisch dargestellt durch einen Mitarbeiter des Ministeriums der Justiz, wurde sodann dem Haftrichter vorgeführt und es wurde schlussendlich Haftbefehl erlassen.

Die Benachrichtigung der JVA Münster erfolgte ebenfalls über BOS-Funk.

Nach Auswertung diverser Evaluationen konnte zusammengefasst ein positives Feedback aufseiten von Justiz- und Innenressort gezogen werden.

Wie sieht aber nun die Beteiligung der Anwaltschaft aus?

Immerhin sehen die gesetzlichen Regelungen in einem solchen Szenario zwingend die Anwesenheit einer Rechtsanwältin bzw. eines Rechtsanwalts vor, da ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Absatz 1 Nr. 4 StPO gegeben ist.

Da die Notwendigkeit der Beteiligung der Anwaltschaft den Ministerien frühzeitig bewusst war, hat der Verfasser als Verteidiger an der hier besprochenen Übung teilgenommen.

Um das Testszenario zunächst nicht zu überfrachten, war im Ablaufplan vorgesehen, dass ich mich bereits – wenn man so will, aus zufälligen Gründen – im Polizeipräsidium befand.

Genau dieser doch praktisch eher unwahrscheinliche Umstand zeigt jedoch, dass auch die Anwaltschaft auf derartige Krisenfälle vorbereitet sein muss. Insoweit wird nun ein Notfallplan erarbeitet, um sodann handlungsfähig zu sein und ureigenste anwaltliche Aufgaben wahrnehmen zu können.

Denkbar ist insofern beispielsweise eine Einbeziehung der bei den örtlichen Anwaltvereinen angesiedelten Strafverteidiger-Notdienste.

Laufende Abstimmungen hierzu werden unter Koordination der Rechtsanwaltskammer stattfinden.

Rechtsanwalt Stephan Störmer aus Steinfurt