Leonie Entezami, Rechtsreferendarin
„Die Pflicht zur Verschwiegenheit ist Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant.“1
So lautet die amtliche Begründung zur Neuordnung der BRAO vom 19.5.1995 und stellt damit in schlichter, aber präziser Weise die grundlegend wichtige Funktion der Verschwiegenheitspflicht im Rahmen des Mandatsverhältnisses als dessen Voraussetzung heraus.
Aber was verbirgt sich hinter einer dieser tragenden Säulen des anwaltlichen Berufsrechts und welche praktischen Probleme ergeben sich daraus? Die wesentlichen Fragen soll der folgende Artikel klären:
1.Ein kurzer Umriss der Verschwiegenheitspflicht, § 43a Abs. 2 BRAO iVm. § 2 BORA
Die Verschwiegenheit ist nicht nur Pflicht, sondern zugleich auch Recht des Rechtsanwalts2. Während die Pflicht das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Mandanten gem. Art. 2 Abs. 1 iVm. Art 1 Abs. 1 GG schützt, schützt das Recht die freie Berufsausübung des Rechtsanwalts gem. Art. 12 Abs. 1 GG3. Die Verschwiegenheitspflicht dient im Ergebnis auch der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege4. Nach § 43a Abs. 2 S. 2 BRAO bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekanntgeworden ist. Dies gilt nach Satz 3 nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die Systematik des Ausnahmetatbestandes in Satz 3 führt in Verbindung mit der dem § 43a Abs. 2 BRAO zugrunde liegenden Vertrauensschutzfunktion zu einer teleologischen Reduktion auf fremde Geheimnisse5. Damit unterscheidet sich der objektive Tatbestand der Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a Abs. 2 BRAO nicht von dem des Straftatbestands der Verletzung von Privatgeheimnissen gem. § 203 StGB6. Die Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber jedermann7. Sie umfasst alle Umstände des Mandats, mithin auch die Tatsache der reinen Anbahnung eines Mandatsverhältnisses, unabhängig davon, ob dieses anschließend zustande kommt, sowie dementsprechend auch die bloße Existenz eines Mandatsverhältnisses8.
Dem Rechtsanwalt muss das Wissen in Ausübung seines Berufs bekanntgeworden sein, d.h. im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit und nicht lediglich im privaten Bereich9. Dabei ist unabhängig, auf welche Weise die Kenntniserlangung erfolgt10.
In zeitlicher Hinsicht gilt die Verschwiegenheitspflicht unbegrenzt11. Sie endet insbesondere nicht mit dem Mandatsende, § 2 Abs. 1 S. 2 BORA, oder dem Tod des Mandanten12.
Die persönliche Reichweite und die damit einhergehenden Pflichten des Rechtsanwalts sind mit dem „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ vom 31.10.2017 in Form des § 43a Abs. 2 S. 4-8 BRAO konkretisiert worden. Danach sind sowohl Beschäftigte als auch Hilfspersonen umfasst. Der Umgang mit externen Dienstleistern ist in § 43e BRAO geregelt. Dies soll die Zusammenarbeit der der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Berufsträgern mit solchen Personen ermöglichen, die der Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich nicht unterliegen13. Die Verschwiegenheitspflicht gilt ebenso für Berufsausübungsgesellschaften gem. §§ 59d Abs. 2 S. 1, 59e Abs. 1 BRAO sowie für die Gesellschafter einer Bürogemeinschaft gem. § 59q Abs. 4 iVm. § 59d Abs. 2 S. 1 BRAO.
Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht liegt nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen, insbesondere im Fall der Einwilligung des Mandanten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, § 2 Abs. 3, 4 BORA.
In prozessualer Hinsicht wird die Verschwiegenheitspflicht durch Zeugnis- und Verweigerungsrechte u. Ä. abgesichert, z. B. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, §§ 53 Abs. 2 Nr. 3, 97 StPO14.
Für die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht reicht eine fahrlässige Weitergabe bzw. Kenntnisnahme des umfassten Wissens aus15. „Die bloße Möglichkeit der Kenntnisnahme durch einen Dritten genügt generell nicht.“16
So kurz die Theorie, …
2.… aber wie steht nun die Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a Abs. 2 BRAO iVm. § 2 BORA im Detail zu …
… Zufallswissen?
Dies hängt davon ab, ob das Zufallswissen dem Rechtsanwalt nur anlässlich der Ausübung oder in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, mithin ob ein innerer Zusammenhang mit dem Mandat besteht17. Nur im letzteren Fall, der Kenntniserlangung in Ausübung des Berufs, unterliegt das erlangte Wissen der Verschwiegenheitspflicht. Der BGH hat entschieden, dass ein Strafverteidiger Wissen in Ausübung des Berufs erlangt, wenn er dieses durch eine Beiwohnung ohne aktive Beteiligung an einem Gespräch der Angehörigen des Mandanten über eine Schlichtungsvereinbarung erwirbt18. Denn der Mandant durfte den Gerichtssaal nicht verlassen, mithin nicht an den Gesprächen teilnehmen, sodass „die Anwesenheit des Verteidigers in seinem Interesse lag, um ihn sachgerecht unterrichten und beraten und zumindest im Bedarfsfalle eingreifen zu können, damit die Schlichtungsvereinbarung zustande kommen konnte.“19
Eine Kenntniserlangung anlässlich der Berufsausübung des Rechtsanwalts erfolgt nach der Auffassung des BGH hingegen, wenn er das Wissen „als wartender Zuhörer einer Gerichtsverhandlung erwirbt, die mit seinem Mandat nichts zu tun hat“20.
… der zweitberuflichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, z.B. Treuhand?
Es kommt darauf an …
1. ob die zweitberufliche Tätigkeit von dem anwaltlichen Berufsbild umfasst wird,
2. wie der konkrete Mandatsvertrag ausgestaltet ist und
3. „ob der Mandant nach den Umständen Vertraulichkeit erwarten konnte.“21
Da die in der BRAO und BORA geregelten Berufspflichten nur für die anwaltliche Tätigkeit gelten, stellt diese zunächst die entscheidende Voraussetzung dar. Die allgemeine anwaltliche Tätigkeit zeichnet sich durch eine anwaltliche Beratung dergestalt aus, dass „der Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage prüft und diese dem Mandanten erläutert, um ihm hierdurch eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidungen in seiner Rechtsangelegenheit zu ermöglichen“22. Der Anwaltsvertrag kann aber auch anwaltsfremde Tätigkeiten umfassen, wenn diese in einem engen Zusammenhang mit einer anwaltlichen Beratungspflicht stehen23.
Nach der Auffassung des BGH gehört z. B. die Treuhandpflicht zum Berufsbild des Rechtsanwalts24. Dennoch geht mit ihr nicht zwangsläufig eine anwaltliche Rechtsberatungspflicht einher, sodass diese zur Begründung einer anwaltlichen Tätigkeit einer separaten Vereinbarung bedarf25. Nichtanwaltliche Tätigkeiten können z. B. in Form der Tätigkeit als Vormund, gesetzlicher Vertreter, Pfleger oder Betreuer vorliegen26. In diesen Fällen könnte sich eine Verschwiegenheitspflicht aus der allgemeinen Treuepflicht gem. § 242 BGB, nicht aber aus der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a Abs. 2 BRAO iVm. § 2 BORA ergeben27.
… Drittgeheimnissen?
Es ist umstritten, ob Drittgeheimnisse der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, so bejahend das OLG Köln28. Nach der verneinenden Auffassung ist im Rahmen einer praktischen Konkordanz ein verhältnismäßiger Ausgleich zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Dritten gem. Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG und der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts gem. Art. 12 Abs. 1 GG zu schaffen29.
… den Erben des Mandanten?
Das Recht des Mandanten zur Entbindung von der Schweigepflicht durch Einwilligung geht nicht im Rahmen der Erbfolge auf die Erben über30. Demzufolge kann der Rechtsanwalt nach dem Tod des Mandanten allenfalls mithilfe des Instituts der mutmaßlichen Einwilligung des verstorbenen Mandanten von der Schweigepflicht entbunden werden31.
Eine Ausnahme liegt vor, wenn die grundsätzlich geschützte Information „ausschließlich einen wirtschaftlichen Wert verkörpert“32. Die rechtlichen Folgen sind umstritten. Nach einer Ansicht geht in diesem Fall das Befreiungsrecht bezüglich dieser geschützten Information ausnahmsweise auf die Erben über, da mit dem Vermögenswert auch die Vermögensbefugnis erworben werde33. Nach einer anderen Ansicht bleibe der Grundsatz der Nicht-Vererblichkeit des Befreiungsrechts bestehen34. Aufgrund sachlicher Gründe bestehe jedoch ausnahmsweise eine Auskunftspflicht des Rechtsanwalts35.
… berechtigten Eigeninteressen des Rechtsanwalts?
Inwieweit die Verschwiegenheitspflicht bei betroffenen Eigeninteressen des Rechtsanwalts bestehen bleibt, richtet sich nach dem Rechtsgedanken der Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB36. Danach kann eine Offenbarungsbefugnis bestehen, soweit die dadurch bedingte Verletzung fremder Geheimnisse nach der Durchführung einer Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen ein angemessenes Mittel im Sinne des § 34 StGB darstellt37. Der § 2 Abs. 4 lit. b) BORA nennt insofern die Beispiele der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder zur Verteidigung in eigener Sache. Dabei bemisst sich der Umfang der Offenbarung immer am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mithin dem zur Substanziierung Erforderlichen38.
Nach der Auffassung des AnwG Köln verstößt ein Rechtsanwalt „gegen seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, wenn er in einem Vergütungsprozess Internas zu nicht im Zusammenhang mit dem Vergütungsrechtsstreit stehenden vorherigen Mandaten ausführt.“39
Ebenso kann nach der Auffassung des AnwGH Nordrhein-Westfalen „ein Rechtsanwalt, der einen in einem Betreuungsverfahren gefertigten Schriftsatz mit persönlichen und wirtschaftlichen Daten der Verfahrensbeteiligten im Rahmen einer Strafanzeige zu einem Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Betreuungsverfahren ist, bei der Staatsanwaltschaft einreicht, […] seine Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2 BRAO) verletzen und unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB).“40
Ferner verletzt ein Rechtsanwalt die Verschwiegenheitspflicht und das Sachlichkeitsgebot gem. § 43a Abs. 2, 3 BRAO, „wenn er bei Antworten im Internet auf dort abgegebene Bewertungen Details aus dem Mandat, über von ihr vertretene, namentlich benannte Personen und deren Angehörige sowie über das betreffende familiengerichtliche Verfahren preisgibt.“41
… der Anzeige geplanter Straftaten, § 138 StGB?
In diesem Fall hat die Anzeigepflicht Vorrang vor der Verschwiegenheitspflicht unter Berücksichtigung der Einschränkungen des § 139 Abs. 3 S. 2 StGB42.
… dem Auskunftsverlangen der Rechtsschutzversicherung?
Der BGH hat entschieden: „Finanziert der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis seines Versicherungsnehmers einen Prozess und überlässt der Mandant dem beauftragten Rechtsanwalt den Verkehr mit dem Rechtsschutzversicherer, ist von einer konkludenten Entbindung des Rechtsanwalts von der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den rechtsschutzversicherten Mandanten auszugehen, soweit es die Abrechnung des Mandats betrifft.“43
… Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft?
Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft sind nach § 160a Abs. 1 StPO unzulässig, soweit die Ermittlungsmaßnahmen voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden, über die der Rechtsanwalt zeugnisverweigerungsberechtigt ist. Damit geht insbesondere ein entsprechendes Beschlagnahmeverbot gem. § 97 StPO einher.
… der Zwangsvollstreckung und Insolvenz?
Die Verschwiegenheitspflicht unterliegt klar. Die Honoraransprüche des Rechtsanwalts sowie die Ansprüche des Mandanten gegen den Rechtsanwalt unterliegen der vollständigen Pfändbarkeit und damit auch der korrespondierenden Auskunftspflicht, vgl. §§ 836 Abs. 3, 840, 802c Abs. 3 ZPO44. Jedoch gilt auch hier, dass sich der Rechtsanwalt auf das gesetzliche Minimum beschränken muss45.
… dem Geldwäschegesetz?
Das Geldwäschegesetz stellt eine gesetzliche Ausnahme der Verschwiegenheitspflicht dar, da Rechtsanwälte nunmehr grundsätzlich zur Meldung und Mitwirkung Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sind, vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG46. Nach §§ 43 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 5 S. 1 GwG besteht jedoch ausnahmsweise keine Meldepflicht der Rechtsanwälte, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen von Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erhalten haben. Eine Rückausnahme besteht jeweils nach Satz 2, wenn der Verpflichtete weiß, dass der Vertragspartner die Rechtsberatung oder Prozessvertretung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen Straftat genutzt hat oder nutzt.
… der Auskunftsverpflichtung gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdientsleistungen (BaFin)?
Nach § 44c Abs. 1 KWG können Unternehmen, auch Rechtsanwälte, auf Verlangen der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank in den katalogisierten Fällen grundsätzlich zur Auskunft über Geschäftsangelegenheiten verpflichtet sein. Das BVerwG verneint dies im Einzelfall und führt aus: „Das Recht und die Verpflichtung zur anwaltlichen Verschwiegenheit werden durch die Pflicht aus § 44c Abs. 1 KWG zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeschränkt. […] Ein Auskunftsverlangen der Bundesanstalt gegenüber einem Rechtsanwalt ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb ermessensfehlerhaft, wenn ein Vorgehen gegen dessen Mandanten möglich und erfolgversprechend ist.“47
… dem Datenschutz?
Es kommt auf den Einzelfall, insbesondere die betroffenen Interessen an48. Die bedeutenden Fragen im Rahmen des Spannungsfeldes Datenschutzes vs. Verschwiegenheitspflicht sind solche zur Erhebung personenbezogener Daten, zur Informationspflicht, zum Auskunftsrecht der betroffenen Person sowie der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden49. Teilweise äußert sich das BDSG selbst zu dem Spannungsverhältnis und räumt der Verschwiegenheitspflicht den Vorrang ein50. So hat die Verschwiegenheitspflicht im Konfliktfall grundsätzlich Vorrang vor dem Datenschutz, vgl. § 1 Abs. 2 S. 3 BDSG51. Zudem bestehen nach § 29 Abs. 3 S. 1 BDSG die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gem. Art. 58 Abs. 1 lit. e), f) der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber u. a. Rechtsanwälten nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen deren Geheimhaltungspflichten führen würde.
Im Übrigen sind die jeweils betroffenen Rechts- und Schutzgüter auf Seiten des Rechtsanwalts insbesondere unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Schutzes gem. § 203 StGB gegeneinander abzuwägen52.
* Abdruck mit freundlicher Genehmigung der Rechtsanwaltskammer Köln
1) BT-Drs. 12/4993, S. 27.
2) BVerfG, NJW 2004, 1305 (1307); Zuck, in: Gaier/Wolf/Göcken, Kommentar zum Anwaltlichen Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 2 BORA Rn. 9.
3) Zuck, in: Gaier/Wolf/Göcken, Kommentar zum Anwaltlichen Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 2 BORA Rn. 9; Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 8.
4) Zuck, in: Gaier/Wolf/Göcken, Kommentar zum Anwaltlichen Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 2 BORA Rn. 9.
5) Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 15.
6) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 45; Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 15.
7) Träger, in: Weyland, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 10. Auflage 2020, § 43a Rn. 19.
8) LG Dresden, Beschluß vom 14. 6. 2007 – 3 AR 5/07; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2021 – 10 S 320/20; EuGH, Urteil vom 08.12.2022 – RS C-694/20; Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 46a.
9) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 46, 51; Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 19.
10) BGH, BeckRS, 2011, 4365; Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 48.
11) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 57.
12) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 65; OLG München, BeckRS 2018, 26355.
13) Zuck, in: Gaier/Wolf/Göcken, Kommentar zum Anwaltlichen Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 43a Rn. 43a.
14) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 43.
15) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 61.
16) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 61.
17) BGH, BeckRS 2011, 4365.
18) BGH, BeckRS 2011, 4365.
19) BGH, BeckRS 2011, 4365.
20) BGH, BeckRS 2011, 4365.
21) Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 20.
22) BGH, NJW 2020, 3451 (3453).
23) BGH, NJW 2020, 3451 (3453).
24) BGH, NJW 2020, 3451 (3453).
25) BGH, NJW 2020, 3451 (3453).
26) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 47.
27) Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 21.
28) OLG Köln, NJW 2000, 3656.
29) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 49; Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 27 f.
30) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 65; OLG München, BeckRS 2018, 26355.
31) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 65; OLG Düsseldorf, BeckRS 2018, 13308.
32) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 65; Vgl. auch OLG Düsseldorf, BeckRS 2018, 13308.
33) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 65.
34) Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 34.
35) Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 34.
36) AGH Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 2021, 1221 (1222); Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 101.
37) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 102; Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 60.
38) LG Düsseldorf, BeckRS 2017, 154444; Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 102; Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 62.
39) AnwG Köln, Beschluss vom 05.09.2018 – 4 AnwG 49/16 R, Juris, Orientierungssatz.
40) AnwGH Nordrhein-Westfalen, NJW-RR 2018, 632.
41) AGH Bayern, BeckRS 2022, 6772
42) Kleine-Cosack, in: ders., Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 9. Auflage 2022, § 43a Rn. 49; Träger, in: Weyland, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 10. Auflage 2020, § 43a Rn. 27
43) BGH, NJW 2020, 1585.
44) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 98 f
45) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 98.
46) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 92; Koch, Mitwirkungspflicht versus Selbstbelastungsfreiheit und Verschwiegenheit, Aktuelle Probleme bei der Geldwäscheaufsicht der Rechtsanwaltskammern, in: BRAK-Mitteilungen, Heft 02/2022, S. 68 ff.
47) BVerwG, NJW 2012, 1241.
48) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 2 BORA Rn. 22.
49) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 2 BORA Rn. 20.
50) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 2 BORA Rn. 23.
51) Gasteyer/Säljemar, Vertraulichkeit im Wandel digitaler Kommunikationswege, NJW 2020, 1768.
52) Henssler, in: ders./Prütting, Kommentar zur Bundesrechtsanwaltsordnung, 5. Auflage 2019, § 2 BORA Rn. 22.
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