Vorsicht im Umgang mit „spezialisiert“ und „Experte“
Das anwaltliche Werberecht ist bekanntlich in § 43 b BRAO und den §§ 6, 7 BORA geregelt.
Das anwaltliche Werberecht ist bekanntlich in § 43 b BRAO und den §§ 6, 7 BORA geregelt.
Der Verfasser hat in seinem im KammerReport Nr. 2/2020 abgedruckten Aufsatz die Gefahren und Rechtsfolgen aufgezeigt, die bestehen, wenn Fremdgeld auf einem Geschäftskonto der Anwaltskanzlei eingegangen ist und dieses nicht unverzüglich an den Empfangsberechtigten weitergeleitet oder auf ein Anderkonto eingezahlt wird.
Um Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in ihrer Praxis wenige Berührungspunkte mit dem Sozialrecht haben, den Einstieg in die Materie zu erleichtern, hat der BRAK-Ausschuss Sozialrecht Übersichtsmaterialien erarbeitet.
Die Anzahl der erworbenen Fachanwaltstitel hat weiter zugenommen.
Seit 2016 haben BRAK und DAV für ein neues KostRMoG III gefochten. 2013 war durch das KostRMoG II die letzte Anpassung der Anwaltsgebühren an die Entwicklung der Unternehmenskosten erfolgt – nach 9 Jahren.
Das sog. Konjunkturpaket der Bundesregierung sieht u. a. eine auf ein halbes Jahr befristete Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 Prozent für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2020 vor.
Die BRAK hat den Wechsel ihres technischen Dienstleisters für die (Weiter-)Entwicklung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) vollzogen.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein, wenn sie eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Tätigkeiten ausführen.