Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

erschienen im KammerReport 4-2020 | 18.09.2020

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein, wenn sie eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Tätigkeiten ausführen. In diesem Fall müssen die Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach dem GwG beachtet und eingehalten werden.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 S. 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Pflicht gemäß § 51 Abs. 8 S. 2 GwG auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt. Die am 22.07.2020 durch das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossene 4. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise wurde durch Beschluss des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm am 12.08.2020 genehmigt und nun veröffentlicht.

In der 4. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise sind die zum 01.01.2020 in Kraft getretenen neuen Regelungen des GwG berücksichtigt. Insbesondere sind die neuen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 c) bis e) GwG erläutert, welche die Verpflichteteneigenschaft begründen. Bei der Beratung des Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 c) GwG) sowie bei der Beratung oder Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 d) GwG) handelt es sich um Tätigkeiten im Bereich Mergers & Acquisition. Im Hinblick auf die Erbringung geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 e) GwG legen die Auslegungs- und Anwendungshinweise nun auch einschränkend aus, dass Steuerstrafverteidigungen und die steuerrechtliche Beratung als untergeordneter Aspekt eines Mandats die Verpflichteteneigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 e) GwG nicht begründen. Des Weiteren erläutern die Auslegungs- und Anwendungshinweise die Anwendung der GwG-Pflichten auf Syndikusrechtsanwälte. Die Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflichten obliegt dem Arbeitgeber des Syndikusrechtsanwalts, falls dieser selbst Verpflichteter im Sinne von § 2 Abs. 1 GwG ist; ansonsten bleibt der Syndikusrechtsanwalt auch bezüglich dieser Pflichten selbst in der Verantwortung, § 10 Abs. 8a GwG.

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise in allen bisher veröffentlichten Versionen finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Hamm unter „Anwaltsservice“ dort: „Geldwäschegesetzverpflichtungen“.

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/referentenentwurf-zur-reform-des-geldwaeschestraftatbestands-vorgelegt

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