Der Referentenentwurf zum Kostenrechtsänderungsgesetz 2021*

erschienen im KammerReport 4-2020 | 18.09.2020

Rechtsanwalt Dirk Hinne, Dortmund

Seit 2016 haben BRAK und DAV für ein neues KostRMoG III gefochten. 2013 war durch das KostRMoG II die letzte Anpassung der Anwaltsgebühren an die Entwicklung der Unternehmenskosten erfolgt – nach 9 Jahren. Ein so langer Zeitrahmen ist zu lang. Nicht nur, dass die Anwaltschaft lange Jahre warten musste, um eine Anpassung zu erhalten und in den Wartejahren nicht an der wirtschaftlichen Entwicklung teilnahm, sondern die hohe prozentuale Nachholung bewirkte Widerstände und führte auch zu einer Verminderung der Prozessaufträge. Die Widerstände der Länder gegen die mit der Vergütungsanpassung durch ein neues KostRMoG III einhergehenden Kosten haben dazu geführt, dass es erst jetzt nach wieder zu vielen Jahren zu einer Gebührenanpassung kommen wird, die auch noch erheblich hinter einer realen Anpassung zurückbleibt. Damit es nicht noch zu weiteren Verzögerungen bei der Vergütungsanpassung kommt, sind die strukturellen Änderungen des RVG zurückgestellt worden. Diese müssen noch zu einem neuen KostRMOG III verhandelt werden. Der jetzt vorliegende Referentenentwurf des KostRÄG 2021 sieht deshalb im Wesentlichen eine lineare Anhebung der Gebühren und nur einzelne strukturelle Veränderungen vor. Auch diese Anhebung konnte nur um den Preis der gleichzeitigen Anhebung der Gerichtskosten erreicht werden.

Der Entwurf ist von den betroffenen Kreisen weitgehend akzeptiert worden. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass der Entwurf in absehbarer Zeit – ggf. mit Änderungen in einzelnen Punkten – Gesetz werden kann. Was kann die Anwaltschaft von einem KostRÄG 2021 erwarten?

 

I. Zivilrecht und Öffentliches Recht

1. Lineare Gebührenanpassung

In den gemäß § 2 RVG nach dem Wert zu berechnenden Angelegenheiten werden die Gebühren im Durchschnitt um 10 % angehoben. Dabei wird es keine Staffelung der prozentualen Erhöhung nach dem Streitwert geben. Verschiedene interessierte Kreise hatten gefordert, bei kleinen Streitwerten keine oder nur eine geringere Anhebung vorzunehmen. Der Referentenentwurf sieht aber auch bei diesen Streitwerten eine gleich hohe prozentuale Anhebung vor. Das ist aus der Sicht des abrechnenden Rechtsanwalts zu begrüßen, weil die kleinen Streitwerte ohnehin nicht wirtschaftlich entgolten werden.

Die Anhebung erfolgt durch Neu-berechnung der Wertgebühren in der Tabelle zu § 13 RVG. Für nach Inkrafttreten des KostRÄG 2021 begonnene Rechtsstreite oder Instanzen ist deshalb eine neue Gebühren-tabelle erforderlich.

2. Berechnung der Gebühr bei Anrechnung

In § 14 RVG-E soll folgender Absatz 2 eingefügt werden: „Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmen-gebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.“

Hierbei handelt es sich um eine Klarstellung. Die Anrechnung gemäß § 34 Abs. 2 RVG, Vorbem. 2.3 (4) und Vorbem. 3 (4) VV-RVG hat den Zweck, Synergieeffekte durch die Bearbeitung derselben Angelegenheit in verschiedenen Verfahrensstadien abzuschöpfen. Der Gesetzgeber hat jede Gebühr so gebildet, dass sie die Einarbeitung mit entgilt. Die Einarbeitung in den Rechtsfall würde daher sowohl bei der Beratung, als auch bei der außergerichtlichen Vertretung und in der ersten gerichtlichen Instanz entgolten. Damit nicht eine dreifache Vergütung für dieselbe Tätigkeit gezahlt wird, hatte der Gesetzgeber bei der Schaffung des RVG die Anrechnung vorgesehen. Das war -seinerzeit ein erheblicher Fortschritt, weil nach der BRAGO bei dem Anfall von Rats-, Geschäfts- und -Prozessgebühren die jeweils spätere Gebühr die vorher entstandenen Gebühren vollständig konsumiert hatte.

Die Anrechnung funktioniert aber nur dann gerecht, wenn der Synergieeffekt nicht bei der Feststellung von Umfang und Schwierigkeit gemäß § 14 Abs. 1 RVG noch einmal berücksichtigt wird. Dann würde die Vergütung des Rechtsanwalts im folgenden Verfahrensabschnitt doppelt gemindert, nämlich durch die Anrechnung und durch die geringere Bewertung von Umfang und Schwierigkeit bei der Gebührenbestimmung.

Der Gesetzgeber des RVG hatte deshalb bereits in der Vorbem. 2.3 (4) S. 3 VV-RVG klargestellt: „Bei der Bemessung einer weiteren Geschäftsgebühr innerhalb eines Rahmens ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist.“ Ebenso hatte er in der Vorbem. 3 (4) S. 4 VV-RVG festgelegt: „Bei einer Betragsrahmengebühr ist nicht zu berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist.“

Dennoch wurde oft bei der Ausfüllung der Regelkriterien des § 14 Abs.1 RVG der verringerte Aufwand gebührenmindernd berücksichtigt, obwohl anzurechnen war. Offenbar war die Regelung zu versteckt angelegt. Die Klarstellung an der systematisch richtigen Stelle in § 14 Abs. 2 RVG-E ist daher zu begrüßen und wird zu mehr Klarheit bei der Gebührenbestimmung führen.

3. Deckelung bei mehreren Anrechnungen

Wie ausgeführt, dient die Anrechnung der Abschöpfung von Synergieeffekten. Dazu hat der Gesetzgeber eine pauschale Schätzung des Synergie-Anteils an den Bearbeitungsabschnitten vorgenommen, die im Einzelfall übertrieben hoch oder zu gering sein kann. Mit 1/2 der Mittelgebühr hat der Gesetzgeber den maximalen -Synergieanteil sehr hoch angesetzt.

Die mehrfache Anrechnung hat aber noch weitere Probleme aufgezeigt. Besonders im Zivilrecht hatte eine relativ frische Entscheidung des BGH (Beschluss vom 28.02.2017 – I ZB 55/16; anders OVG NRW 17.07.2017 – 19 E 614/16 – mit Verweis auf die Regelung in § 15 Abs.3 RVG) regelrechtes Entsetzen verursacht. Nach dieser Entscheidung sollten mehrere außergerichtlich angefallene Gebühren auch mehrfach auf eine folgende gerichtliche Gebühr angerechnet werden. Wenn also in einem Klageverfahren mehrere außergerichtlich bearbeitete Angelegenheiten verknüpft werden, so sind nach dem BGH auch alle anteiligen Geschäftsgebühren aus den vorgerichtlichen Geschäften anzurechnen. Das führt schnell zum vollständigen Verlust des Vergütungs-anspruchs für das Verfahren selbst.

In § 15a RVG-E soll deshalb folgender Abs.3 angefügt werden: „Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.“

Damit wird die grundsätzliche Anrechnung aller entstandenen Geschäftsgebühre, zwar bestätigt, die Gesamtanrechnung aber gedeckelt. Auch diese Neuregelung ist zu begrüßen. So bleibt wenigstens ein Teil der Verfahrensgebühr erhalten.

4. Vergütung bei Streitverkündung

Streitverkündungen sind für den Rechtsanwalt, der sie gemäß § 72 ZPO für seinen Mandanten einem Dritten erklärt, eine aufwändige und haftungsträchtige Aufgabe. Die außergerichtliche Vorbereitung der Streitverkündung stellt bei richtiger Auslegung gegenüber dem Rechtsstreit eine eigenständige Angelegenheit dar. Nach dieser Auffassung entsteht bei einer außergerichtlichen Vorbereitung der Streitverkündung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG.

Allerdings wird das zum Teil unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 S. 1 RVG, nach dem Vorbereitungstätigkeiten zum Rechtszug gehören, bestritten. Nach dieser Auffassung entstünde für die Streitverkündung keine zusätzliche Vergütung. Im gerichtlichen Verfahren gehört die Streitverkündung ohnehin zum Gerichtszug.

Der Referentenentwurf sieht hierzu eine Klarstellung vor. Durch die Einfügung einer Ordnungsnummer 1 b in § 19 Abs. 1 S. 2 RVG-E soll, wie in den Materialien ausgeführt wird, klargestellt werden, dass nur die Verkündung des Streits selbst zum gerichtlichen Verfahren gehört, die außergerichtliche Vorbereitung jedoch nicht.

Die Klarstellung als solche ist grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch ist die Formulierung nicht ganz eindeutig. BRAK und DAV haben deshalb in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf gefordert, klarzustellen, dass nur die Einreichung der Streitverkündungsschrift selbst zum Rechtsstreit gehört.

Insgesamt hatten BRAK und DAV eine andere Lösung für die Vergütung des Aufwands und Risikos der Streitverkündung favorisiert, nämlich den Streitwert des gerichtlichen Verfahrens für den streitverkündenden Rechtsanwalt über eine Addition des Streitwerts des Gegenstands der Streitverkündung zum Gegenstandswert des Rechtsstreit anzuheben. Auch wenn der Gesetzgeber dieser Forderung nicht nachgekommen ist und eine vielleicht sogar systematisch bessere Lösung gefunden hat, ist es zu begrüßen, dass die Streitverkündung in ihrer Bedeutung auch vergütungsrechtlich wahrgenommen wird.

5. Mehrvergleich bei PKH und VKH

Wird durch den im Wege der PKH oder VKH beigeordneten Rechtsanwalt ein Vergleich über Gegenstände geschlossen, die nicht im gerichtlichen Verfahren streitbefangen waren (Mehrvergleich), so ist streitig, ob die PKH oder VKH auch die Tätigkeit des Rechtsanwalts erfasst. Der BGH (Beschluss vom 17.01.2018 – XII ZB 248/16) hatte diese Frage für die Beiordnung in einer selbständigen Familiensache geklärt. Der gemäß Art. 3 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG grundrechtlich garantierte Rechtsschutz für bedürftige Rechts-suchende erfordert eine vollständige Gleichstellung mit begüterten Auftraggebern (BVerfG NJW 2012, 3293). Das erfordert eine Erstreckung der Beiordnung auch auf den Mehrvergleich.

Der Gesetzgeber hat diese Erstreckung jetzt durch einen Zusatz in § 48 Abs. 1 RVG-E ausdrücklich vorgesehen.

6. VKH bei Mehrvergleich über Versorgungsausgleich

Streitig ist auch, ob auch ein Versorgungsausgleich von der VKH erfasst wird, wenn er nicht nach § 137 FamFG eine gesetzliche Folgesache ist und die Erstreckungsvorschrift § 149 FamFG nicht auf ihn anwendbar ist.

In § 48 Abs. 3 RVG-E wird die Erstreckung jetzt ausdrücklich geregelt.

7. Vergütung bei PKH und VKH

Bei PKH- und VKH-Mandaten hat der Gesetzgeber nicht nur eine stärkere Gebührendegression vorgesehen, als bei Wahlmandaten. Zudem ist aber auch eine Streitwertobergrenze bei 30.000 Euro vorgesehen. Bei höheren Werten steigt die Vergütung nicht mehr an. Diese Streitwertgrenze ist seit 1987 unverändert. Die Anhebung dieser Streitwertobergrenze war deshalb ein besonderes Anliegen von BRAK und DAV.

Der Referentenentwurf sieht in § 49 RVG-E eine Anhebung der Streitwertgrenze bei 50.000 Euro vor. Die bis zu dieser Grenze vorgesehenen Gebühren werden ebenfalls um 10 % angehoben und im Bereich zwischen 30.000 und 50.000 Euro weiterentwickelt. Angesichts des Auseinanderklaffens von Haftungsgefahr und Vergütung bei PKH- und VKH-Mandaten stellt das jedenfalls eine Milderung dieses Missverhältnisses dar.

8. Einigungsgebühr bei Beratung

Seit Einführung des RVG ist für den Anfall einer Einigungsgebühr nicht mehr die Abgabe der Willenserklärung durch den Rechtsanwalt erforderlich, sonder nur die Mitwirkung beim Zustandekommen der Einigung. Streitig ist aber, ob der Anfall der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr Voraussetzung für den Anfall der Einigungsgebühr ist.

Mit der Einfügung in Vorbem. 1 VV-RVG-E stellt der Referentenentwurf klar, dass auch bei einem Auftrag zur Beratung über einen abzuschließenden Vergleich eine Einigungsgebühr entstehen kann.

8. Verfahrenswert bei Kindschaftssachen

Der Standardwert in isolierten Kindschaftssachen beträgt derzeit nur 3.000 Euro. Das wird der Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und der Verantwortung des Rechtsanwalts kaum gerecht. In § 45 FamGKG-E sieht der Referentenentwurf eine Anhebung des Standardwertes auf 4.000 Euro vor.

Die Anhebung ist zu begrüßen, wenn sie auch weit hinter dem Notwendigen zurückbleibt. Es sei deshalb der Hinweis erlaubt, dass der Standardwert nicht in jedem Fall verbindlich ist. § 45 Abs. 3 FamGKG erlaubt dem Gericht eine abweichende Wertfestsetzung. Hierauf sollte das Gericht in geeigneten Fällen ausdrücklich hingewiesen werden.

 

II. Strafrecht

Auch im Strafrecht steht die Erhöhung der Gebühren um 10 % im Mittelpunkt. Daneben sind nur wenige inhaltliche Änderungen vorgesehen.

1. Erstreckung bei Verbindung von Verfahren

§ 48 Abs. 6 S. 1 RVG sieht vor, dass der Rechtsanwalt im Falle der Beiordnung auch einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeiten erhält, die vor dem Zeitpunkt der Beiordnung erbracht worden sind (Erstreckung). Durch die Einfügung in § 48 Abs. 6 S. 3 RVG-E soll klargestellt werden, dass diese Erstreckung auch solche Fälle erfasst, in denen der Rechtsanwalt in einem Verfahren beigeordnet ist und zu diesem Verfahren weitere Verfahren hinzuverbunden werden, in denen er nicht beigeordnet ist oder war, aber bereits Leistungen erbracht hat.

2. Pausen in der mündlichen Verhandlung

Die Rechtsprechung dazu, ob, wann und in welchem Umfang Pausen bei der Berechnung der Terminsgebühr (nach § 14 Abs. 1 RVO oder zum Ansatz den Längenzuschlags) zu berücksichtigen sind, ist unübersehbar und reich an Skurrilitäten. Die Vorbem. 4.1 (3) VV-RVG-E sieht nunmehr vor, dass Wartezeiten und Unterbrechungen bei der Verhandlungsdauer als Teilnahme zu berücksichtigen sind. Ausgenommen sind nur Unterbrechungszeiten, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat und Unterbrechungen von mehr als einer Stunde, die mit Zeitangabe angeordnet werden und so für den Rechtsanwalt nutzbar sein können. Die Neuregelung bringt jedenfalls ein Mehr an Abrechnungssicherheit und Streitvermeidung.

3. Zeugenbeistand

Der Zeugenbeistand kann gemäß § 68b Abs. 2 StPO nach inzwischen herrschender Meinung nur für die Dauer der Vernehmung, mithin für eine Einzeltätigkeit nach Teil 4 Abschnitt 3 VV-RVG beigeordnet werden. Das wird der Bedeutung des Zeugenbeistands für den Zeugen und auch für das Verfahren, aber auch dem ihm erteilten Auftrag nicht gerecht, denn der Zeuge erwartet neben der Begleitung im Termin nicht nur die vor- und nachgehende Beratung, als Opferzeuge auch noch die Akten-einsicht und vieles mehr. Das ist ein Inbegriff von Tätigkeiten, also ein Auftrag zu einer nach Teil 4 Abschnitt 1 zu vergütenden Tätigkeit. Der grundrechtlich, aber auch europarechtlich erforderliche Zeugenschutz wird durch dieses Auseinanderklaffen des zivilrechtlichen Auftrags und seiner Kosten und des weitaus geringeren Erstattungsanspruchs aus der Beiordnung nicht gewährleistet.

Daran ändert der Referentenentwurf trotz der Forderungen von BRAK und DAV nichts. Es verschärft die Lage aber insoweit, als er nunmehr den Zeugenbeistands im Bußgeldrecht durch die Änderung der Vorbem. 5.1 VV-RVG-E ausdrücklich dem Zeugenbeistand im Strafrecht gleichstellt.

 

III. Abrechnungen nach § 3 RVG im Sozialrecht

Mit dem KostRMoG I 2004 hatte der Gesetzgeber die Vergütung im Sozialrecht neu strukturiert. Nach der BRAGO war die Vergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit ungeregelt. Das RVG sah dann ausdrücklich eine Vergütung für vorgerichtliche Tätigkeiten vor, und zwar sowohl im initialen, wie im folgenden Verwaltungsverfahren. Zudem wurde die Vergütungshöhe für die erste Geschäftsgebühr an die Höhe der Verfahrens-gebühr angepasst. Diese positiven Regelungen wurden aber durch das Minderungssystem entwertet, nach dem im folgenden Verwaltungsverfahren nicht der volle Gebührenrahmen zur Abrechnung bereitstand, wenn eine Vertretung im initialen Verwaltungsverfahren vorhergegangen war. Nach § 63 SGB X ist nämlich nur die Gebühr für das Widerspruchsverfahren erstattungsfähig. Das war im Vergleich zu dem Rechtssuchenden, der den Rechtsanwalt erst im Widerspruchverfahren beauftragte, ungerecht und dem potentiellen Auftraggeber im initialen Verwaltungsverfahren nicht zu vermitteln. Auch durch die Ersetzung der Minderungsvorschriften durch die Anrechnungsvorschrift der Vorbem. 3 (4) VV-RVG ging der Gewinn durch die neue Regelung für vorgerichtliche Tätigkeiten im Gesamtmandat wirtschaftlich verloren.

Im Ergebnis blieb die Vergütung des sozialrechtlichen Mandats nach dem RVG bei Ansatz der Mittelgebühren um 30 – 35 % hinter dem zivilrechtlichen Mandat bei Ansatz der gekappten Mittelgebühr und dem Regelstreitwert von 4.000 E zurück (vgl. Hinne, Anwaltsvergütung im Sozialrecht, 1. Aufl. § 1 RN…).

Das wollte der Gesetzgeber durch das KostRMoG II verbessern. Schließlich waren sozialrechtliche Mandate wegen der geringen Vergütungshöhe kaum wirtschaftlich zu bearbeiten. Der Gesetzgeber des KostRMoG II hatte deshalb zum einen eine überdurchschnittliche Anhebung der Gebühren im Sozialrecht vorgesehen. Daneben wurde das Minderungs-system durch das Anrechnungssystem nach dem Muster der Anrechnung bei den Wertgebühren ersetzt. Das führte nahezu zu einer Verdopplung der nach § 63 SGB X erstattungsfähigen Kosten. Das KostRMoG II hat so einige strukturelle Fehler der neuen Regelung ausgeräumt.

Das Ziel einer Angleichung der sozial-rechtlichen Gebühren an die zivilrechtlichen hat der Gesetzgeber des KostRMoG II aber nicht erreicht. Die Vergütung des sozialrechtlichen Mandats bei Ansatz der Mittelgebühren bleibt weiterhin um rund 25 % hinter dem zivilrechtlichen Mandat bei Ansatz der gekappten Mittelgebühr und dem Regelstreitwert von nunmehr 5.000 Euro zurück (im Einzelnen s. Hinne, Anwaltsvergütung im -Sozialrecht, 2. Aufl. S. 14).

Dieser Unterschied ist für hauptsächlich sozialrechtlich tätige Rechtsanwälte fatal. Im Zivilrecht eine Kompensation durch höherwertige Mandate möglich. Im Sozialrecht ist wegen der Abkopplung der Vergütung vom Streitwert keine Kompensation möglich. Die Quersubventionierung von nicht auskömmlichen Mandaten durch höherwertige ist aber die Voraussetzung für die Verfassungs-gemäßheit des RVG, das eine Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit darstellt und deshalb grundsätzlich die Möglichkeit einer auskömmliche Vergütung bieten muss.

Der Referentenentwurf ist deshalb zu Recht bemüht, die Höhe der Verg-ütung im Sozialrechtsmandat auf die Höhe des zivilrechtlichen Normalmandats anzuheben. Die Anhebung der Vergütung bei sozialrechtlichen Betragsrahmengebühren um 20 % anstatt der sonstigen Anhebung um 10 % holt deshalb nur das in den vorangegangenen Kostenrechtsmodernisierungen Versäumte nach.

1. Erstreckung der PKH auf Mehrvergleiche

Anders als bei den zivilrechtlichen Mandaten, die, wie oben dargestellt, von einer Vermehrung des Streit-wertes profitieren, wird es Auswirkungen in sozialrechtlichen Verfahren wegen der Pauschalierung der Gebühren nicht geben. Im Gegenteil ist durch Nr. 1005 Anm. 1 VV-RVG die Gebührenhöhe bei Einbeziehung nicht anhängiger Regelungsgegenstände auf die Höhe der gerichtlichen Einigungsgebühr begrenzt.

2. Mehrfache Anrechnung

Wie oben dargestellt, wird die Anrechnungshöhe bei mehrfacher Anrechnung gekappt. Hiervon profitiert auch die Abrechnung im sozialrechtlichen Mandat. Wird über mehrere Anhörungen und/oder Anträge in einem Grundbescheid entschieden oder werden mehrere Widerspruchsentscheidungen in einem einheitlich anzufechtenden Bescheid zusammengefasst, würde bei mehrfacher Anrechnung die Geschäftsgebühr für das folgende Widerspruchsverfahren faktisch nicht entstehen. Die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren Nr. 3102 VV-RVG beträgt bei dem Ansatz der (gekappten) Gebührenmitte bei Geschäfts- und Verfahrensgebühr derzeit nur 150,00 Euro und ist damit ohnehin schon fast sittenwidrig niedrig. Nach Anrechnung auch nur einer weiteren gekappten mittleren Geschäftsgebühr würde eine Vergütung für die Verfahrensführung -faktisch immer vollständig entfallen.

Die Deckelung der mehrfachen Anrechnung war deshalb dringend erforderlich.

3. Terminsgebühr schriftlichem Vergleich

Hatte der BGH bei der Abrechnung des zivilrechtlichen Mandates schon immer auf den Wortlaut der Regelung der Anm. 3104 (1) VV-RVG abgestellt, nach der für den Anfall der Terminsgebühr ein Vergleich vorliegen muss, der in Schriftform abgeschlossen ist, so hat er die Anwendbarkeit der Norm in der Folge auch dann anerkannt, wenn der Vergleich nicht unmittelbar zwischen den Parteien geschlossen worden ist, sondern auf Vorschlag des Gerichts in Beschlussform bestätigt worden ist (zuletzt zusammenfassend Beschluss vom 07.05.2020 – V ZB 110/19). Die Sozialgerichtsbarkeit (vorangehend LSG NRW, Beschluss vom 11.03.2015 – L 9 AL 277/14 B und ihm unkritisch folgend viele andere LSGe) hatte die Rechtsprechung des BGH in ihrer ausweitenden Bedeutung verkannt und gefolgert, dass ein schriftlicher Vergleich nach der wortgleichen Anm. 3106 (1) VV-RVG nur vorläge, wenn der Vergleich durch Beschluss nach § 101 Abs. 1 S. 2 SGG festgestellt worden sei.

Der Referentenentwurf hat diese Rechtsprechung zum Anlass genommen, durch eine Neuformulierung der Anm. 3106 VV-RVG-E klarzustellen, dass jede justizentlastende Einigung, gleich welcher Form, die fiktive Terminsgebühr auslöst. Sie soll nunmehr anfallen, wenn mit oder ohne Mit-wirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist.

Es bleibt zu hoffen, dass das nicht wieder missverstanden wird. 

 

IV. Kilometerpauschale

Die Kilometerpauschale Nr. 7003 VV-RVG liegt seit Jahrzehnten stabil bei 0,30 Euro/km. Sie soll die Betriebs- und Vorhaltekosten eines Kfz abdecken. Das ist schon lange nicht mehr möglich – nicht einmal bei einem Kleinwagen. Die Anhebung auf 0,42 Euro ist daher lange überfällig -gewesen. Ausreichend ist sie nicht.

 

V. Bewertung

Viel Licht – viel Schatten. Der Referentenentwurf verbessert die Vergütungssituation durchaus. Auch viele kleine (Ab-)Hilfen sind neu geregelt. Das zu geringe Anhebungsvolumen und auch viele unerfüllte Forderungen aus dem Forderungskatalog von BRAK und DAV lassen den Entwurf hinter dem Notwendigen zurückbleiben.

 

*Aktuell ist der Referentenentwurf bereits durch den Regierungsentwurf des KostRÄG 2021 abgelöst worden, der nun in den Bundestag eingebracht wird. Dieser enthält gegenüber dem Referentenentwurf keine wesentlichen Änderungen.

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