erschienen im KammerReport 3-2019 | 15.06.2019
In jüngster Zeit gab es mehrere Urteile zu Regressansprüchen von Rechtsschutzversicherern aus anwaltlicher Pflichtverletzung gegen Rechtsanwälte, da diese die Mandanten nicht ausreichend über die Aussichtslosigkeit der durchgeführten Prozesse informiert hätten.
Während das Amtsgericht Köln die Klage des Rechtschutzversicherers auf Rückzahlung des Honorars rechtskräftig abgewiesen hat, da die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts aufgrund der zuvor erteilten Deckungszusage treuwidrig sei, haben sowohl das OLG Düsseldorf, das OLG Celle als auch das OLG Hamburg entschieden, dass die Deckungszusagen keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Rechtsanwalt hätten und auch keine Einwendungen des Rechtsanwalts gegenüber dem Rechtsschutzversicherer bei auf diesen übergegangenen Regressansprüchen des Versicherungsnehmers begründeten.
Die entsprechenden Urteile:
- AG Köln, Az.: 142 C 59/18 vom 04.06.2018,
- OLG Düsseldorf 24. Zivilsenat, Az.: 24 U 28/17 vom 19.12.2017,
- OLG Celle 4. Zivilsenat,
Az.: 4 U 104/18 vom 19.09.2018, - OLG Hamburg 1. Zivilsenat,
Az.: 1 U 2/18 vom 27.09.2018.