erschienen im KammerReport 3-2020 | 19.06.2020
Eine Pflicht für Anwältinnen und Anwälte, mit den Gerichten aktiv per beA zu kommunizieren, gibt es momentan noch nicht. Oder? Das stimmt nur teilweise, denn es gibt eine kleine, aber wichtige Ausnahme:
Wird eine Zustellung elektronisch gegen Empfangsbekenntnis (EB) vorgenommen, ist eben dieses EB in besonderer elektronischer Form abzugeben, nämlich als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz nach § 174 Abs. 4 ZPO. Gerichte versenden zunehmend elektronische Dokumente an Anwältinnen und Anwälte. Und auch Zustellungen nehmen die Gerichte immer häufiger elektronisch gegen EB vor.
Für die Anwaltschaft bedeutet die Rückgabe des neuen elektronischen Empfangsbekenntnisses eine größere Umstellung als gedacht. Aus der Justiz ist immer wieder zu hören, dass elektronisch angeforderte Empfangsbekenntnisse nicht via beA zurückgegeben werden. Zuweilen übersehen Anwältinnen und Anwälte oder ihr Kanzleipersonal schlicht, dass ein eEB angefordert wurde. Oder ihnen ist nicht bewusst, dass das Empfangsbekenntnis, wenn es elektronisch angefordert wurde, auch zwingend elektronisch abzugeben ist.
Die Pflicht zur elektronischen Abgabe verbirgt sich hinter dem Satz „die Zustellung nach Abs. 3 (also: Zustellung als elektronisches Dokument) wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen“ (§ 174 Abs. 4 ZPO). Und dieses besteht eben nicht aus einer E-Mail oder einer schlichten beA-Nachricht, sondern aus einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz, auch das sieht § 174 Abs. 4 ZPO ausdrücklich vor.
Wird ein elektronisches Empfangs-bekenntnis nicht auf diese Weise zurückgegeben, birgt das Risiken: Die Zustellung könnte nicht ordnungsgemäß erfolgt sein, Rechtsmittelfristen sind nicht zuverlässig zu berechnen. Natürlich könnte man den Standpunkt einnehmen, der Zweck des Empfangsbekenntnisses werde ja trotzdem erfüllt, auch wenn es nicht in der vorgeschriebenen Form abgegeben wurde. Der Anwalt habe ja dokumentiert, dass er Kenntnis von dem zuzustellenden Schriftstück nehmen und die Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung darauf einrichten konnte. Aber der Zweck des neugefassten § 174 ZPO ist eben, die automatisierte Verarbeitung von Empfangsbekenntnissen in den Gerichtsgeschäftsstellen zu ermöglichen.
Darauf, ob möglicherweise eine Heilung in Betracht kommt, wenn Sie das elektronisch angeforderte Empfangsbekenntnis anders als in der vorgesehenen Form, also als eEB zurückgeben, sollten Sie es daher besser gar nicht erst ankommen lassen. Geben Sie einfach ein eEB ab!
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