erschienen im KammerReport 4-2019 | 25.09.2019
In ihrer 8. und letzten Sitzung hat die 6. Satzungsversammlung unter anderem eine Änderung von § 2 BORA, der die anwaltliche Verschwiegenheit regelt, beschlossen. Im Hinblick auf die Risiken der elektronischen Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandat – z. B. per E-Mail – wurde in einem ergänzten Abs. 4 – nach gleichzeitiger Änderung der Reihenfolge der Absätze zukünftig Abs. 2 – festgelegt, dass die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, jedenfalls dann erlaubt ist, wenn der Mandant ihr zustimmt. Von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn der Mandant diesen Kommunikationsweg vorschlägt oder beginnt und ihn, nachdem der Rechtsanwalt zumindest pauschal und ohne technische Details auf die Risiken hingewiesen hat, fortsetzt. Der Beschluss der Satzungsversammlung wurde vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereits genehmigt und tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt. Dies wird voraussichtlich der 1. Januar 2020 sein.
Mit der Einhaltung des Datenschutzrechts bei der anwaltlichen Kommunikation im Mandatsverhältnis per E-Mail beschäftigt sich Wagner, Anwaltliches Berufsrecht und Datenschutz: Einheit-, Widerspruch- oder Parallelwelten?, BRAK-Mitt. 2019, 167. Er weist darauf hin, datenschutz-rechtlich komme der Lösungsweg über eine Einwilligung des Mandanten nicht in Betracht, da die E-Mail-Kommunikation meist auch personenbezo-gene Daten Dritter enthalte. Abzustellen sei vielmehr darauf, dass das Datenschutzrecht gem. Artikel 5 I lit. f DSGVO die Gewährleistung einer „angemessenen Sicherheit“ erfordere. Der heutige Standard „normaler“ E-Mail-Kommunikation bei Nutzung der am Markt tätigen Mailservice-Provider bestehe in einer Transportverschlüsselung. Diese reiche im Regelfall aus. Etwas anderes gelte nur, wenn der Mandant eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung fordere oder bei besonderen Umständen im Einzelfall, z. B. bei absehbarem Interesse krimineller und ressourcenreicher Dritter oder bei besonders sensiblen Daten und/oder besonders großen Datenmengen.