Vertreterbestellung im beA

Große BRAO-Reform

erschienen im KammerReport 3-2020 | 19.06.2020

Gerade in der aktuellen Zeit der Corona-Pandemie gewinnt die Möglichkeit ggfs. auch Notwendigkeit einer Vertreterbestellung zunehmend an Bedeutung.

Nach § 53 BRAO muss ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben oder wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will. Die Bestellung erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer oder der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem Rechtsanwalt übernommen wird, der derselben Rechtsanwaltskammer angehört.

Es besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihrem Vertreter während Ihrer Abwesenheit Zugriffsrechte für Ihr beA-Postfach einräumen können.

Sobald der Rechtsanwalt die Vertreterbestellung der zuständigen Kammer angezeigt (§ 53 Abs 6 BRAO) bzw. diese auf Antrag für den Rechtsanwalt einen Vertreter bestellt hat (§ 53 Abs. 2 S. 3 BRAO), wird der Vertreter auch im beA des Rechtsanwalts angelegt und berechtigt. Dabei wird er mit der Rolle „Mitarbeiter“ dem Postfach zugewiesen und erhält damit automatisch das Recht „Nachrichtenübersicht öffnen“ (vgl. hierzu BRAK beA-Newsletter 10/2017).

Der Rechtsanwalt erhält bei der nächsten Anmeldung am beA einen Infokasten angezeigt, dass der Vertreter auf das Postfach nunmehr mit dem Recht „Nachrichtenübersicht öffnen“ berechtigt wurde. Es wird angeregt, ggf. weitere Rechte zu vergeben (vgl. hierzu BRAK beA-Newsletter 3/2017).

Im Falle eines Vertreters, der nicht selbst Postfachinhaber ist, weil er beispielsweise als Assessor (noch) kein Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, bestellt die zuständige Rechtsanwaltskammer den Vertreter zum einen selbst, zum anderen liefert sie die Daten an die BRAK, damit dort für ihn ein eigener Zugang zum beA geschaffen werden kann (vgl. § 31a Abs. 3 S. 2 BRAO). Der nicht-anwaltliche Vertreter muss sich dann noch ein eigenes Zugangsmedium über die BNotK zulegen.

Bildnachweis: stock.adobe.com / ©auremar

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