erschienen im KammerReport 3-2024 | 21.06.2024
Mit dem geplanten Ersten Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) soll die Datenschutzaufsicht in Deutschland vereinheitlicht und zudem Ergebnisse der Evaluierung des BDSG umgesetzt werden. Zu dem im vergangenen Jahr vorgelegten Referentenentwurf begrüßte die BRAK im Grundsatz die vorgeschlagenen Änderungen zur Vereinheitlichung der Datenschutzaufsicht als Schritte zu mehr Rechtssicherheit im Aufsichtsverfahren. Sie brächten aus ihrer Sicht jedoch nur kleinere Vorteile und seien teils auf bestimmte Bereiche – namentlich Wissenschaft, historische Forschung und Statistik – beschränkt, während andere Bereiche außen vor blieben. Die BRAK erinnerte daran, dass die Forderungen der Anwaltschaft im Interesse eines funktionierenden Datenschutzes und wichtiger zur Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze dringend geboten sind und forderte insbesondere, dass aufsichtsbehördliche Befugnisse zum Schutz des Mandatsgeheimnisses weitergehend beschränkt werden, als dies bisher der Fall ist. Gefordert wurde eine selbstverwaltete und unabhängige anwaltliche Datenschutzaufsicht sowie weitergehende Bemühungen zur territorialen Vereinheitlichung der Datenschutzaufsicht. Besonders wichtig sei der Schutz des Zurückbehaltungsrechts in Bezug auf Handakten, der im Berufsrecht aller rechts- und steuerberatenden sowie wirtschaftsprüfenden Berufe verankert ist, vor einer Aushebelung durch datenschutzrechtliche Auskunfts- oder Datenübertragungsansprüche.
An dieser bereits früher geäußerten Forderung nach einer Zentralisierung und notwendigen sektorspezifischen Ausgestaltung der Datenschutzaufsicht hält die BRAK fest und fordert erneut, die Aufsicht über Datenverarbeitungen in Rechtsanwaltskanzleien in die anwaltliche Selbstverwaltung zu überführen. In einem gemeinsamen Schreiben mit der Bundessteuerberaterkammer, dem Deutschen Steuerberaterverband und der Wirtschaftsprüferkammer vom 08.05.2024 hat die BRAK nun im Vorfeld der ersten Beratung über den Gesetzentwurf im Deutschen Bundestag am 15.05.2024 gefordert, das Zurückbehaltungsrecht an Handakten der rechts- und steuerberatenden Berufe klar gegen datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche abzusichern.
Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) berechtigt Betroffene in der Regel dazu, eine vollständige Kopie der über sie gespeicherten Daten zu verlangen. Dies gilt auch für die Handakten der rechts- und steuerberatenden Berufe. Das Berufsrecht von Anwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern normiert im Falle offener Vergütungsansprüche ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten, die ansonsten nach Beendigung des Mandats herauszugeben sind. Müsste eine vollständige digitale Kopie der Handakte im Wege des Auskunftsanspruchs herausgegeben werden, liefe das Zurückbehaltungsrecht ins Leere. Die Spitzenorganisationen der rechts- und steuerberatenden Berufe fordern daher, das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht in solchen Fällen zu beschränken.
Den Weg zu einer solchen Einschränkung ebnet eine Öffnungsklausel für die Mitgliedstaaten in Art. 23 I DSGVO. In
§ 34 BDSG sind bereits jetzt Einschränkungen für bestimmte Fälle geregelt. Die Spitzenverbände fordern, über § 34 BDSG das Auskunftsrecht des Art. 15 DSGVO auch zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche einzuschränken, da ansonsten regelmäßig die Gefahr besteht, dass Gerichte – wie bereits ergangene Entscheidungen zeigen – auch dem missbräuchlichen Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO stattgeben, was zur faktischen Aushöhlung des zivilrechtlichen Zurückbehaltungsrechts führt.
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