Praxishinweise der RAK Hamm zur Geldwäscheprävention

erschienen im KammerReport 5-2020 | 16.12.2020

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sein, wenn sie eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Tätigkeiten durchführen. In diesem Fall müssen die Sorgfaltspflichten und internen Sicherungsmaßnahmen nach dem GwG beachtet und eingehalten werden. In ihren Aufsichtsprüfungen im Rahmen der Geldwäscheprävention bemerkt die RAK Hamm immer wieder die gleichen sanktionsbewehrten und leicht vermeidbaren Verstöße. Daher legen wir Ihnen die Beachtung der folgenden Praxishinweise nahe:

  1. Die Vorschriften des GwG dienen der Prävention. Rechtsanwälte sollen sich durch Vorsichtsmaßnahmen vor ihrem Missbrauch durch Kriminelle zu deren Geldwäsche schützen. Weder das Geldwäschegesetz noch die RAK Hamm als Aufsichtsbehörde verdächtigt Rechtsanwälte oder Mandanten der Geldwäsche. Das Risiko ist ab-strakt, die Aufsichtsprüfungen erfolgen grundsätzlich anlasslos.
  1. Erfüllen Sie die Sorgfaltspflichten bei jeder Tätigkeit im Sinne des
    2 Abs. 1 Nr. 10 GwG, insbesondere auch für langjährig bekannte „Dauermandanten“. Anknüpfungspunkt der Verpflichtungen ist nicht der Mandant, sondern vielmehr jede einzelne (zumindest abstrakt) risikobehaftete Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG für den Mandanten. Nach dem GwG kann das Missbrauchsrisiko dort allenfalls gering, jedoch nicht ausgeschlossen sein. Die Sorgfaltspflichten entfallen daher in keinem Fall. Lediglich ihr Umfang kann nach Maßgabe des § 14 GwG gegebenenfalls reduziert werden. Die Pflicht zur Identifizierung entfällt dementsprechend nicht schon dann, wenn Ihnen der zu Identifizierende persönlich bekannt ist. Wurde der Mandant einmal GwG-konform identifiziert und dies dokumentiert, kann von einer erneuten Identifizierung bei der anstehenden Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mit demselben Mandanten unter Umständen abgesehen werden, vgl. § 11 Abs. 3 GwG. Dokumentieren Sie dann jedoch stets den Namen des zu Identifizierenden und den Umstand, dass er bei früherer Gelegenheit identifiziert worden ist, § 8 Abs. 2 S. 5 GwG, durch einen Hinweis, wo die Dokumentation der Identifizierung zu finden ist. Beachten Sie jedoch, dass die Identifizierung nur eine von mehreren zwingenden Sorgfaltspflichten ist, vgl. § 10 GwG.
  1. Prüfen Sie die Identität des Mandanten und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person anhand des vor Ort im Original vorgelegten Personalausweises und fertigen Sie die Kopie. Sie dürfen und müssen die betreffenden Ausweise kopieren und aufzeichnen oder einscannen. § 8 Abs. 2 S. 2 GwG geht als lex specialis insoweit entgegenstehenden Normen (Personalausweisgesetz, Datenschutz) vor. Eine zugesendete Kopie ist untauglich, vgl. § 13 Abs. 1 GwG. Eine solche nicht ordnungsgemäße Identifizierung ist sanktionsbewehrt. Dies gilt auch bei Fernmandaten. In diesen Fällen können Sie einen Kollegen oder andere Verpflichtete am Ort des Mandanten nach Maßgabe des § 17 GwG beauftragen und Ihre (!) Sorgfaltspflichten, für die Sie nach wie vor verantwortlich bleiben,
    17 Abs. 1 S. 3 GwG, durch Dritte durchführen lassen.
  1. Auch die Mitwirkung anderer Verpflichteter, beispielsweise eines Notars, Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers oder eines Geldinstituts befreien Sie nicht von der Erfüllung Ihrer Pflichten nach dem GwG. So hat der Rechtsanwalt beispielsweise die Identifizierungspflicht nebst Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten auch dann zu erfüllen, wenn der Mandant etwa bereits beim Notar identifiziert wurde oder dort voraussichtlich noch identifiziert werden wird. Ziel ist es, dem Geldwäscherisiko mithilfe eines weiten und konsequenten Präventionssystems vorzubeugen.
  1. Die Rechtsanwaltskammer Hamm empfiehlt Ihnen, einen GwG-Fragebogen zu erstellen und im Falle des Vorliegens einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG auszufüllen und zur jeweiligen Akte zu nehmen. Darin könnten die Sorgfaltspflichten in Bezug auf das einzelne Mandat abgefragt werden. Zunächst könnte eine Feststellung erfolgen, welche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG vorliegt. Dann könnte dokumentiert werden, wie die Identifizierung erfolgt ist und ob der Mandant eine politisch exponierte Person (PEP), ein Familienangehöriger oder eine der PEP nahestehende Person ist. Zum Schluss könnte eine Risikobewertung der einzelnen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie in der aktualisierten 4. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum GwG, welche Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Hamm unter „Anwaltsservice“ – dort: „Geldwäschegesetzverpflichtungen“ – finden (www.rechtsanwaltskammer-hamm.de).

Bildnachweis: stock.adobe.com ©fotomek

Diesen Artikel drucken?