erschienen im KammerReport 02-2026 / 23.03.2026
Die Verordnung über die Form von und die erforderlichen Angaben in Meldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (GwGMeldV) enthält nähere Bestimmungen über die Form von und die erforderlichen Angaben in elektronischen Meldungen, die an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) nach § 43 Abs. 1 S. 1 oder § 44 des Geldwäschegesetzes abzugeben sind. Sie basiert auf der Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 5 GwG.
Mit der Verordnung soll erreicht werden, dass Geldwäsche-Verdachtsmeldungen, die an die FIU abgegeben werden, einheitlicher und inhaltlich von besserer Qualität sind. Der FIU soll dadurch eine einfachere und schnellere Bearbeitung der Meldungen, mithin eine Stärkung der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung, ermöglicht werden.
Die Verordnung schafft dazu bundeseinheitliche Standards für Form und Inhalte von Verdachtsmeldungen, die künftig verpflichtend elektronisch zu übermitteln sind. Sie wurde am 01.09.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und gilt ab dem 01.03.2026.
Besondere Bedeutung dürfte künftig § 2 der GwGMeldV erlangen, demgemäß zur elektronischen Meldung nach § 43 Abs. 1 S. 1 und § 44 GwG das von der FIU vorgesehene elektronische Datenverarbeitungsverfahren zwingend zu nutzen ist und Meldungen im strukturierten maschinenlesbaren Dateiformat XML abgegeben werden müssen. Alternative Übermittlungswege können nach § 2 Abs. 4 GwGMeldV genutzt werden, sofern die elektronische Meldung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist.
§ 3 GwGMeldV legt die Mindestangaben einer Verdachtsmeldung fest, wobei die erforderlichen Angaben bei Meldungen von Verpflichteten in § 3 Abs. 2 GwGMeldV konkretisiert werden. Zudem müssen Verpflichtete als Anlage die von Ihnen gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 4 und S. 2 des GwG aufbewahrten Unterlagen beifügen, soweit diese zur Darstellung des Sachverhalts erforderlich sind, § 3 Abs. 5 GwGMeldV.
Zwecks Überprüfung der erforderlichen Angaben und der Wahrung der Form kann die FIU gemäß § 4 GwG MeldV technische Verfahren einsetzen.
Zur Erleichterung der künftigen Anwendung der GwGMeldV hat die FIU Anwendungshinweise bereitgestellt, die auf ihrer Webseite, www.zoll.de/fiu-intern, abgerufen werden können.
Künftig wird daher eine Vielzahl von Mindestanforderungen an die Abgabe von Verdachtsmeldungen einzuhalten sein, deren Nichtbeachtung den Bußgeldtatbestand des § 56 Abs. 1 Nr. 69 GwG auslösen könnte. Demnach handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.
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