Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken

Bankgebäude

erschienen im KammerReport 1-2022 | 10.03.2022

Mehrere Banken kündigen aktuell die Sammelanderkonten von Anwältinnen und Anwälten, nachdem die BaFin ihre Auslegungshinweise zur Geldwäscheprävention geändert hatte. Die Rechtsanwaltskammern und die BRAK setzen sich mit Nachdruck für eine schnelle Lösung dieser prekären Situation ein.

Nach einer Umfrage der BRAK, an der über 9.600 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte teilgenommen haben, haben 21 % eine bankseitige Kündigung ihrer anwaltlichen Anderkonten erhalten. Die Auswertung der Ergebnisse bestätigt die Befürchtung, dass es sich um ein systemisches Problem großen Ausmaßes handelt. Knapp 21 % der teilnehmenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhielten eine Kündigung für das Sammelanderkonto durch ihre Bank, 2,4 % für ihre Einzelanderkonten. In über 72 % aller Fälle wurde als Begründung das Geldwäschegesetz, in knapp 56 % die Auslegungshinweise der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Kündigungsgrund genannt. Über 26 % der Banken gaben (zusätzlich) an, durch die Kündigung Aufwand und/oder Kosten reduzieren zu wollen. Fast 86 % aller fraglichen Kündigungen wurden im Jahr 2022 ausgesprochen.

BRAK-Vizepräsidentin Ulrike Paul wandte sich mit ­Schreiben an das Bundesjustizministerium, das Bundesfinanzministerium, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie den Bundesverband deutscher Banken. Sie wies darauf hin, dass Anwältinnen und Anwälte berufsrechtlich verpflichtet sind, Fremdgelder zu separieren; sie seien daher auf Anderkonten angewiesen, um sich rechtskonform zu verhalten. In den von allen Rechtsanwaltskammern und der BRAK veröffentlichten Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz, die regelmäßig aktualisiert werden, sei im Detail aufgeführt, welche Sorgfaltspflichten Anwältinnen und Anwälte zur Geldwäscheprävention zu erfüllen haben.

Zu den Kündigungen von Anderkonten sahen sich die Banken durch eine Änderung der Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin für den Finanzsektor veranlasst. Darin wurden die Anderkonten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie Notarinnen und Notaren aus der Niedrigrisikogruppe gestrichen. Allein dies begründet jedoch kein erhöhtes Geldwäscherisiko durch Anwältinnen und Anwälte. Die Kündigungen sind vorschnell erfolgt und stellen die betroffenen Kolleginnen und Kollegen vor erhebliche Probleme. Ihnen liege ein Generalverdacht gegenüber der Anwaltschaft zugrunde, der nicht hinnehmbar ist.

 

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