Änderungen im Berufsrecht: Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der BNotO, der BRAO, der PAO und dem StBerG sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

erschienen im KammerReport 5-2024 | 13.12.2024

Das Gesetz vom 22.10.2024 ist am 25.10.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und im Grundsatz nach seinem Artikel 13 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung, also am 26.10.2024, in Kraft getreten. Einige Vorschriften treten jedoch abweichend davon erst zum 01.01.2025 bzw. zum 01.05.2025 in Kraft.

Im Regierungsentwurf war noch eine Regelung in einem § 73a BRAO-E enthalten, mit dem eine anlasslose und risikobasierte Überprüfung anwaltlicher Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern eingeführt werden sollte. Nach heftiger Kritik der Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich jedoch der Rechtsausschuss des Bundestages für eine Herausnahme der Regelung ausgesprochen. Das verabschiedete Gesetz sieht daher keine Regelung zur anlasslosen Überprüfung von Sammelanderkonten durch die Rechtsanwaltskammern mehr vor.

Das Gesetz enthält unter anderem folgende Änderungen in der Bundesrechtsanwaltsordnung:

1. Neu eingefügt wurde § 86a BRAO – Durchführung der Kammerversammlung
Danach findet die Kammerversammlung grundsätzlich weiterhin in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt, jedoch können die Geschäftsordnungen der Kammern vorsehen, dass die Kammerversammlungen auch als hybride oder ausschließlich als virtuelle Versammlungen stattfinden können. Sieht die Geschäftsordnung einer Kammer hybride oder virtuelle Kammerversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten werden:

  1. In der Einberufung muss angegeben werden, wie sich die Mitglieder online zur Versammlung zuschalten können,
  2. die gesamte Versammlung muss in Bild und Ton übertragen werden,
  3. die online teilnehmenden Mitglieder müssen ihr Stimmrecht entweder während der Versammlung elektronisch oder im Anschluss an die Versammlung durch schriftliche Stimmabgabe ausüben können und
  4. die Rechte der Mitglieder nach diesem und nach der Geschäftsordnung der Kammer müssen gewahrt werden.

Eine entsprechende Regelung wurde auch für die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer eingeführt in § 189 Abs. 5 BRAO. Des Weiteren wurde auch eine entsprechende Regelung für die Satzungsversammlung geschaffen in § 191c BRAO.

2. Änderung § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO – Pflichtmitgliedschaft nichtanwaltlicher Mitglieder
Steuerberater und Patentanwälte, die Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften sind, sind ab dem 01.01.2025 nicht mehr Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer. Anders verhält es sich bei Wirtschaftsprüfern. Bei ihnen verbleibt es unter den vorgenannten Voraussetzungen bei der Pflichtmitgliedschaft.

3. Änderung § 56 Abs. 3 BRAO – Mitteilungspflichten
Ab dem 01.01.2025 sind Rechtsanwälte verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, wenn sie Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatergesetz sind.

4. § 73 Abs. 2 Satz 2 neu BRAO – Aufsicht über Tätigkeit in berufsfremden BAGs
Ab dem 01.01.2025 unterliegt der Aufsicht der Rechtsanwaltskammer auch die Tätigkeit der Mitglieder, soweit sie ihre Tätigkeit in einer patentanwaltlichen oder steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft als Leitungsorgan ausüben. Zudem sind die Rechtsanwaltskammern verpflichtet, die Mitglieder auch zu diesen anwaltsfremden Berufspflichten zu beraten.

5. Änderung § 72 Abs. 4 BRAO – Sitzungen/Zusammenkünfte des Vorstands
In § 72 Abs. 4 BRAO wurde klargestellt, dass auch in virtuellen Sitzungen Beschlüsse gefasst werden können und sich keine gesonderte schriftliche Abstimmung anschließen muss. Dies gilt auch für alle Untergliederungen des Vorstandes, somit auch für alle Abteilungen des Vorstandes.

6. § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO – Mehrstöckige Berufsausübungsgesellschaften
In § 59i Abs. 1 Satz 1 BRAO wurde klargestellt, dass an einer anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nur eine andere anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft, und keine berufsfremde Berufsausübungsgesellschaft beteiligt sein darf.

7. § 59f BRAO-neu – Regelungen zur Mandatsgesellschaft
§ 59f BRAO Abs. 1 Satz 2 BRAO definiert die Mandatsgesellschaft. Dies sind Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden. § 59 f Abs. 1 BRAO sieht vor, dass die Gründung einer Mandatsgesellschaft der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen ist. Eine Mandatsgesellschaft bedarf keiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer. Jedoch unterliegen auch Mandatsgesellschaften der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. In § 59o Abs. 4 S. 3 BRAO wurde neu geregelt, dass für die Berechnung der Mindestversicherungssumme immer die Zahl der Gesellschafter der Mandatsgesellschaft maßgeblich ist.

8. § 113 Abs. 1 BRAO – Ahndung einer Pflichtverletzung
Auch die Zuständigkeit der Anwaltsgerichte erstreckt sich ab 01.01.2025 auf die Berufspflichten nach der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz, wenn Mitglieder der Rechtsanwaltskammer dem Leitungsorgan einer patentanwaltlichen oder steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft angehören.

Bildnachweis: stock.adobe.com | Stone Story

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