Geldwäscheprävention – Muster- dokumentationsbögen und Verdachtsmeldepflichten

Muster für die Dokumentation von Sorgfaltspflichten und Änderung der Meldetatbestände der GwG-MeldV-Immobilien

I. Musterdokumentationsbögen 

Bei der Einhaltung der GwG-Pflichten stellen sich unter anderem die Fragen, ob eine Katalogtätigkeit vorliegt, die zur Verpflichteteneigenschaft des jeweiligen Rechtsanwalts führt, und welche Pflichten bei Eingehung des Mandats einzuhalten sind.

Zunächst ist festzustellen, ob eine Katalogtätigkeit vorliegt. Dazu wird auf die stetig aktualisierten und auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Hamm zur Verfügung gestellten Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hingewiesen.

Steht die Verpflichteteneigenschaft einmal fest, sind z. B. der Mandant und der wirtschaftlich Berechtigte i. S. d.
§ 11 Abs. 1 GwG zu identifizieren. Auch dann, wenn Ihnen der Mandant persönlich (beruflich oder privat) bekannt ist. Dabei sollten Sie sich als potenzieller Verpflichteter klarmachen, dass jede neue Tätigkeit für Ihren Mandanten eine geldwäscherelevante Katalogtätigkeit sein kann und entsprechend überprüft werden muss. 

Zur ersten Orientierung und als Hilfe für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten stellt die Rechtsanwaltskammer Hamm auf ihrer Homepage Muster-Dokumentationsbögen zur Verfügung. Diese Muster-Dokumentationsbögen entbinden jedoch nicht von der eigenständigen Prüfung und Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen aus dem GwG im Einzelfall. Deshalb besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

Anhand des Dokumentationsbogens A können Sie dokumentieren, ob Sie eine Katalogtätigkeit vornehmen. Sollte dies der Fall sein, leitet Sie der Dokumentationsbogen zum nächsten für Ihre Tätigkeit relevanten Bogen weiter. Je nachdem, ob es sich bei der zu identifizierenden Person um eine natürliche, juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt, helfen Ihnen Dokumentationsbögen B1, B2 oder C weiter. Zum Schluss folgt nach der Identifizierung des Mandanten die konkrete Risikobewertung im Einzelfall (Dokumentationsbogen D). Behalten Sie im Auge, dass der Dokumentationsbogen D die Risikobewertung im Einzelfall nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 GwG darstellt und Sie nicht von der abstrakten Risikoanalyse nach § 5 GwG befreit.

Wichtig zu wissen ist, dass das GwG selbst grundsätzlich beim Vorliegen einer Katalogtätigkeit von einem mittleren Risiko ausgeht (§ 10 GwG). Sollten Sie nach Ihrer Prüfung zu einer abweichenden Risikobewertung kommen, sieht das Gesetz entsprechende vereinfachte oder verstärkte Sorgfaltspflichten vor. Im Fall einer solchen Abweichung trifft Sie eine Begründungspflicht.

II. Änderung der Geldwäsche-Verdachtsmeldepflichten

Sollten Sie im Bereich der Katalogtätigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 10 a) aa) GwG tätig sein, wird auf die am 17.02.2025 eintretende Änderung der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich, kurz GwGMeldV-Immobilien, durch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hingewiesen. Zum einen sind zwei neue Meldetatbestände hinzugetreten und zum anderen sind Meldetatbestände aufgrund der durch das BMF durchgeführten Evaluierung und der gesetzlichen Änderungen des GwG angepasst bzw. geändert worden.

Die Änderungen in §§ 4 bis 7 GwGMeldV-Immobilien betreffen z. B. § 4 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, wonach der Zusammenhang zwischen Tat und Erwerbstatbestand nicht ausgeschlossen werden kann, oder § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) bis c), wonach das Zahlungsverbot bestimmter Zahlungsmittel aus § 16a GwG umgesetzt wurde.  § 6 Abs. 1 hat unter Nr. 2 eine weitere Änderung in der Form einer Konkretisierung erfahren. So findet sich nunmehr der Schwellenwert von 25 % Abweichung vom tatsächlichen Verkehrswert nicht mehr als Richtwert in der Verordnungsbegründung, sondern unmittelbar im Verordnungstext. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind die meldepflichtigen Schwellenwerte von 10.000 € auf 20.000 € angehoben worden.

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