Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (8. Auflage) und Inkrafttreten des EU-Geldwäschepakets

erschienen im KammerReport 4-2024 | 02.10.2024

Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes (GwG) sein, wenn sie eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Tätigkeiten ausführen. In diesem Fall müssen die Pflichten nach dem GwG beachtet und eingehalten werden.

Die Rechtsanwaltskammer Hamm hat als zuständige Aufsichtsbehörde für ihren Kammerbezirk gemäß § 51 Abs. 8 S. 1 GwG den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Pflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung zu stellen. Die Aufsichtsbehörde kann diese Pflicht gemäß § 51 Abs. 8 S. 2 GwG auch dadurch erfüllen, dass sie solche Hinweise, die durch Verbände der Verpflichteten erstellt worden sind, genehmigt. Die am 25.07.2024 durch das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossene 8. Auflage der Auslegungs- und Anwendungshinweise wurde durch Beschluss des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Hamm am 23.08.2024 genehmigt und nun veröffentlicht.

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise sind an aktuelle Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und sich ergebende Probleme aus der Verwaltungspraxis der Rechtsanwaltskammern im Rahmen der Geldwäscheaufsicht angepasst worden. Des Weiteren sind im gesamten Dokument Klarstellungen zu den erforderlichen Pflichten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erfolgt.

Es hat insbesondere Änderungen, Anpassungen und Einarbeitungen im Hinblick auf die Pflichten von Syndikusrechtsanwälten, die Hochrisikoländer, die Einrichtung eines kanzleiinternen Hinweisgebersystems und die Mitwirkungspflichten von Mitgliedern gegenüber den Rechtsanwaltskammern gegeben.

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise in allen bisher veröffentlichten Versionen finden Sie auf der Homepage der Rechtsanwaltskammer Hamm unter „Anwaltsservice“, dort: „Geldwäschegesetzverpflichtungen“ (www.rechtsanwaltskammer-hamm.de).

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auch darüber informieren, dass am 19.06.2024 das EU-Geldwäschepaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden ist. Damit ist der letzte Schritt zu seinem Inkrafttreten getan. In drei Jahren wird die Geldwäscheverordnung unmittelbar anwendbar sein, für die Geldwäscherichtlinie starten Umsetzungsfristen von zwei bzw. drei Jahren.

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