erschienen im KammerReport 5-2024 | 13.12.2024
Das Bundesministerium der Justiz möchte die Berufsaufsicht der rechtsberatenden Berufe neu ordnen. Der Ende Oktober vorgelegte Referentenentwurf war lange erwartet worden, weil er eine Reihe praktischer Probleme adressiert, die nach dem geltenden Recht unter anderem im Bereich der Rechtsbehelfe gegen die verschiedenen Sanktionsinstrumente in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der Patentanwaltsordnung (PAO) und dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) bestehen.
Dazu zählen insbesondere die in der Rechtsprechung anerkannte, aber gesetzlich nicht geregelte sog. missbilligende Belehrung und deren gerichtliche Überprüfbarkeit. Die missbilligende Belehrung soll durch den „rechtlichen Hinweis“ ersetzt werden. Für Rechtsbehelfe gegen rechtliche Hinweise, Rügen und Zwangsgelder soll einheitlich das Anwaltsgericht zuständig und die Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden sein. Neu geregelt werden soll das Vorgehen der Kammern gegen eigene Mitglieder nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
Neu gefasst und vereinfacht werden soll außerdem die Verwahrung von über 100 Jahre alten notariellen Urkunden und Verzeichnissen sowie zur Einsichtnahme in diese. Damit sollen bestehenden praktische Schwierigkeiten beseitigt werden. Im Ergebnis streben die Beteiligten dabei eine Zuständigkeit der Landesarchive für die Verwahrung der Dokumente an.
Der Referentenentwurf sieht u. a. folgende weitere Anpassungen im Berufsrecht der rechtsberatenden Berufe vor:
- Die Regelungen in BRAO, PAO und StBerG zum Erlöschen der Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft sollen dahingehend angepasst werden, dass die Zulassung (und damit die Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen) nicht mehr durch die Auflösung der Gesellschaft erlischt, sondern erst mit deren Beendigung. Denn in der Zeit nach der Auflösung, aber vor der Beendigung muss die Gesellschaft im Rahmen der Abwicklung von Mandaten noch rechtsberatende Tätigkeiten vornehmen können.
- Für eine Berufsausübungsgesellschaft, die in Deutschland tätig werden will, sollen neben den bisher schon zulässigen Rechtsformen nach deutschem, EU- und EWR-Recht künftig auch schweizerische Rechtsformen zulässig sein. Einzelanwältinnen und -anwälte aus der Schweiz stehen ihren Kolleginnen und Kollegen aus EU und EWR bereits gleich.
- Bislang ist in BRAO, PAO und Bundesnotarordnung (BNotO) nicht geregelt, wie im Falle ungültiger Wahlen zu verfahren ist. Um die daraus resultierenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, sollen an das Bundeswahlgesetz angelehnte Vorschriften zu Wahlwiederholungen aufgenommen werden.
- Notarinnen und Notare sehen sich u. a. im Bereich Digitalisierung und Geldwäsche immer höheren Anforderungen ausgesetzt. Dabei können ihnen in Regionen, in denen Notarkassen tätig sind, Verwaltungsaufgaben von diesen abgenommen werden. Durch eine Aufgabenerweiterung soll diese Möglichkeit (fakultativ) künftig auch für Notarkammern bestehen.
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