Änderungen der Fachanwaltsordnung

erschienen im KammerReport 04-2026 / 30.09.2026

Die 8. Satzungsversammlung beschloss in ihrer 5. Sitzung am 01.06.2026 Änderungen in der Fachanwaltsordnung bezogen auf die erforderlichen theoretischen Kenntnisse bei den Fachanwaltschaften Strafrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Sportrecht. Diese treten zum 01.10.2026 in Kraft.

Bezogen auf die Fachanwaltschaft Strafrecht müssen nach der neuen Fassung von § 13 Nr. 3 FAO künftig auch Kenntnisse über die Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nachgewiesen werden.

Bezüglich der Fachanwaltschaft Handels- und Gesellschaftsrecht wird in § 14i Nr. 2 c) FAO nunmehr klargestellt, dass beim internationalen Gesellschaftsrecht nur Grundzüge verlangt werden, insbesondere zum europäischen Gesellschaftsrecht und zur Europäischen Aktiengesellschaft. Neu aufgenommen wurden wegen ihrer praktischen Bedeutung Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts.

Bei der Fachanwaltschaft Sportrecht wurde die Fallanrechnung in § 5 I x) FAO erweitert. Künftig können bis zu 20 der 80 erforderlichen Fälle aus einer Tätigkeit als Richterin bzw. Schiedsrichter in der Sport(schieds)gerichtsbarkeit oder als Schlichterin in anderen rechtsförmlichen Verfahren stammen. Zudem umfasst § 14q Nr. 7 FAO nunmehr ausdrücklich auch sportrechtliche Bezüge des Persönlichkeitsrechts.

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