(Noch) kein Recht auf anwaltlichen Beistand im GG, aber Unterzeichnung der Konvention zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung

erschienen im KammerReport 02-2026 / 23.03.2026

Der Bundesrat hat sich am 19.12.2025 gegen eine wichtige Forderung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gestellt: Der Bundesrat möchte mehrheitlich kein Recht auf unabhängige anwaltliche Beratung im Grundgesetz.
Im September 2025 hatte sich die BRAK einstimmig für eine Verankerung eines unabhängigen anwaltlichen Beistands im Grundgesetz ausgesprochen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Durchsetzung und Verteidigung der Rechte von Menschen und juristischen Personen durch unabhängige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein grundlegendes Fundament demokratischer Staaten darstellen, dieses rechtsstaatliche Fundament jedoch selbst in Staaten mit langer demokratischer Tradition zunehmend unter Druck gerate.
Die Länder Rheinland-Pfalz und Bremen setzten dies zur Entschließung auf die Tagesordnung des Bundesrats. Nach Verweisung an die Ausschüsse empfahlen der federführende Rechtsausschuss und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten dem Bundesrat, die Entschließung nicht zu fassen. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik erkannte dagegen die Bedeutung der Forderung und sprach sich für die Entschließung aus.

 Die BRAK bedauert, dass gerade der Rechtsausschuss die Dringlichkeit und Wichtigkeit der Forderung verkannt hat und der Bundesrat der ablehnenden Empfehlung des Ausschusses gefolgt ist, und hält eine grundgesetzliche Verankerung weiterhin für dringend geboten.

 Dafür hat Deutschland am 26.01.2026 die neue Europa­rats-Konvention zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung unterzeichnet und insofern ein klares Bekenntnis zur Stärkung des Rechtsstaates abgegeben. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig unterzeichnete die Konvention, die als erste völkerrechtlich verbindliche Vereinbarung elementare Mindeststandards schafft, die die freie und unabhängige Berufsausübung von Anwältinnen und Anwälten in Europa sichern sollen. Sie garantiert u. a. den effektiven Zugang von Anwältinnen und Anwälten zu ihren Mandantinnen und Mandanten, auch in Haftanstalten, sowie den Schutz von Anwältinnen und Anwälten vor Angriffen, Bedrohungen, Einschüchterungsversuchen und jeglichen unangemessenen Eingriffen in ihre Berufsausübung.

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