erschienen im KammerReport 02-2026 / 23.03.2026
Die anwaltliche Berufsausübung ist einem steten Wandel unterzogen. Sie entwickelt sich anhand praktischer Erfahrungen sowie gesellschaftlicher Rahmenbedingungen und hat dabei den einschlägigen rechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Gelegentlich führt dies zu einem Spannungsfeld, in welchem sodann eine gerichtliche Kontrolle stattfindet. Im Folgenden werden zwei aktuelle Entscheidungen dargestellt, die die anwaltliche Praxis deutlich beeinflussen können.
I) Arbeitszeitgesetz gilt auch für angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Das Verwaltungsgericht Hamburg (Urteil v. 18.11.2025, Az. 21 K 1202/25) hat geurteilt, dass angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte dem Arbeitszeitgesetz unterfallen und die sich daraus ergebenden Höchstarbeitszeiten einzuhalten haben. Dem vorhergegangen waren anonyme Beschwerden an die zuständige Arbeitsschutzbehörde, aus denen sich ergab, dass bei einer Großkanzlei für angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte tägliche Arbeitszeiten von 12-14 Stunden der Regelfall seien. Die Behörde ordnete gegenüber der Kanzlei an, dass diese auch für angestellte RechtsanwältInnen ein System zur Arbeitszeiterfassung aller geleisteten Arbeitsstunden einrichten und die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten überwachen müsse. Hiergegen klagte die Großkanzlei erfolglos.
Die Klägerin bezweifelte, dass das ArbZG überhaupt für angestellte RechtsanwältInnen gelte und stellte diese mit leitenden Angestellten gleich, auf die gem. § 18 Abs. 1 ArbZG das ArbZG nicht anzuwenden sei. Das VG Hamburg urteilte, dass dies bei (Senior) Associates gerade nicht anzunehmen sei, da diese keine betriebslenkende Stellung inne haben. Auch bestehe kein Raum für eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 2 WPO, wonach Wirtschaftsprüfer von der Dokumentationspflicht ausgenommen sind.
Eine Aufzeichnung von Nettoarbeitszeiten („billable hours“) oder der Hinweis der Klägerin, dass angestellte RechtsanwältInnen das Arbeitszeitgesetz in Eigenverantwortung berücksichtigen, seien nicht ausreichend, um der Arbeitszeiterfassung gem. § 17 Abs. 2 ArbZG gerecht zu werden.
Auch dem Argument der Klägerin, dass das ArbZG möglicherweise berufsrechtliche Spannungen für die angestellten RechtsanwältInnen auslösen könne, folgte das Gericht nicht. Die Stellung gem. § 1 BRAO als unabhängiges Organ der Rechtspflege entbinde gerade nicht von § 3 ArbZG. Hierzu urteilte das Gericht, dass es im Organisationsermessen der Klägerin liege, die bei ihr angestellten RechtsanwältInnen in der Mandatsbearbeitung in so einem Umfang einzusetzen, der innerhalb der gesetzlichen Vorgaben liege.
Das VG Hamburg ließ wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zu, da die Frage, ob eine Anordnung zur Arbeitszeiterfassung auf Grundlage von § 17 Abs. 2 ArbZG ergehen kann, nicht abschließend geklärt sei.
II) Kanzlei iSd. § 27 BRAO setzt eigene, dauerhaft zur Verfügung stehende Räume voraus
Dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte eine Kanzlei einrichten und unterhalten müssen, folgt aus § 27 BRAO. Der BGH (Urteil vom 01.12.2025, Az. AnwZ (Brfg) 50/24) hat kürzlich dazu geurteilt, wie eine Kanzlei in diesem Sinne beschaffen sein muss. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Rechtsanwalt seine Kanzlei so eingerichtet, dass er seine Postanschrift in einem Bürocenter innehatte, bei dem für ihn auch Kanzleischild und Briefkasten angebracht waren und lediglich bei Bedarf Besprechungsräume angemietet wurden.
Der BGH hat festgestellt, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jedoch eigene Kanzleiräume vorhalten müssen. Ein sogenanntes „virtuelles Büro“ oder andere Formen moderner Arbeitsgestaltung, wie Co-Working-Spaces oder wie im vorliegenden Fall ein Bürocenter mit lediglich bei Bedarf buchbaren Besprechungsräumen, lehnte der BGH ab. Vielmehr stellte er fest, dass eine „Kanzlei“ im Sinne des § 27 Abs. 1 BRAO voraussetzt, dass der Rechtsanwalt eigene, ihm dauernd zur Verfügung stehende Räumlichkeiten vorhält. An diesem Ort muss der Rechtsanwalt zwar nicht ständig persönlich anwesend, gleichwohl aber zu den üblichen Geschäftsstunden zu angemessenen Zeiten präsent sein. Damit muss er dort dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen.
Der BGH berücksichtigte ausdrücklich, dass sich Arbeitsumgebungen gesamtgesellschaftlich und auch in der Anwaltschaft ändern. Soweit teilweise unter Verweis auf die gesellschaftliche und technische Entwicklung Zweifel geäußert werden, ob diese örtliche Bindung des Rechtsanwalts noch zeit- und verfassungsgemäß ist, hält der BGH sie jedenfalls angesichts des bislang (erst) erreichten Stands elektronischer Kommunikation noch für geboten.
Der BGH wies in seinem Urteil darauf hin, dass sich diese enge, räumliche Auslegung des Kanzleibegriffs insbesondere aus dem gesetzgeberischen Willen ergebe. Demzufolge könnten auch gesetzliche Änderungen die Berücksichtigung veränderter Arbeitsumgebungen im Rahmen von § 27 BRAO zulassen.
Weiterführende Links:
VG Hamburg, Urteil v. 18.11.2025, Az. 21 K 1202/25
BGH, Urteil v. 01.12.2025, Az. AnwZ (Brfg) 50/24
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