Länder sollen elektronische Akte später einführen dürfen

Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs aus dem Jahr 2013 und seine Folgegesetze – u. a. das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz aus dem Jahr 2017 – sehen die schrittweise Einführung eines flächendeckenden elektronischen Rechtsverkehrs in Deutschland vor. Im Kern gilt danach: Die Anwaltschaft hat seit dem 1.1.2022 Dokumente verpflichtend elektronisch bei Gericht einzureichen; auch für Notare, Steuerberater und weitere regelmäßig in gerichtliche Verfahren involvierte Berufsgruppen gelten bzw. kommen zeitlich gestaffelte Nutzungspflichten. Justiz und Verwaltung müssen zum 1.1.2026 auf elektronische Aktenführung umstellen. Begleitend wurden zudem Register digitalisiert und ein elektronisches Akteneinsichtsportal eingeführt.

Angesichts unterschiedlicher Fortschritte bei der Einführung der elektronischen Akte in den Gerichtsbarkeiten der Länder sieht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz das Risiko von Digitalisierungslücken auch nach dem 1.1.2026. Um negative Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege zu vermeiden und weiterhin einen leistungsfähigen Zugang zur Justiz zu gewährleisten, soll den Ländern die Möglichkeit gegeben werden, in bestimmten Verfahrensarten bis längstens zum 1.1.2027 weiterhin papiergebundene Akten zu führen. Die grundlegende Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung soll dadurch jedoch nicht aufgehoben werden.

Konkret sieht der Anfang Juli vorgelegte Referentenentwurf des Ministeriums für ein Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz eine befristet bis zum 1.1.2027 geltende Opt-Out-Regelung für die Länder vor. Sie sollen per Rechtsverordnung in Zivil-, Straf-, Bußgeld- sowie gerichtlichen Strafvollzugsverfahren, ebenso in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit befristet weiterhin eine papiergebundene Aktenführung zulassen dürfen.

Für Strafverfahren sollen bereits in Papierform angelegte Akten ohne zeitliche Befristung papiergebunden fortgeführt werden dürfen. Dazu bedarf es künftig keiner Rechtsverordnung mehr. Eine solche ist nur noch nötig, wenn eine Akte neu in Papierform angelegt oder eine bereits elektronisch angelegte Akte in Papierform fortgeführt werden soll. Die papiergebundene Anlage oder Fortführung von Akten soll außerdem bis zum 1.1.2027 zulässig sein, wenn die Polizei oder andere Ermittlungsbehörden umfangreiche Papierakten übermitteln und die elektronische Aktenführung unverhältnismäßig aufwändig wäre. Auch in den weiteren Fällen, in denen nach geltendem Recht die Fortführung von Papierakten oder eine hybride Aktenführung zulässig ist, soll künftig auf den Erlass einer Rechtsverordnung verzichtet werden können. Für die Verfahren vor den Anwaltsgerichten und den Anwaltsgerichtshöfen gelten über § 116 bzw. § 112c BRAO die Vorschriften über elektronische Strafakten (§ 32 StPO) bzw. die verwaltungsprozessualen Vorschriften (§ 55b VwGO). Auch insoweit können daher – entsprechend dem oben zu den jeweiligen Verfahrensarten Gesagten – papiergebundene Akten ohne zeitliche Prämisse fortgeführt werden, ohne dass es einer Rechtsverordnung bedarf.

Weiterführender Link:
Referentenentwurf

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