Welche beA-Karte passt zu mir?
erschienen im KammerReport 1-2022 | 10.03.2022
Immer wieder erreichen die RAK Hamm Fragen, welche beA-Karte man ab 01.01.2022 benötigt, also ob die beA-Karte Basis reicht oder die beA-Karte Signatur benötigt wird.
Wenn der Urheber des elektronischen Dokuments selbst aus seinem eigenen beA versendet und den Schriftsatz mit einer einfachen elektronischen Signatur (eeS), d. h. dem gedruckten Namen der verantwortenden Person am Ende des Schriftsatzes, versieht, ist bei einem formwirksamen Versand an ein Gericht keine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) erforderlich. Denn dann bringt das beA-System den sog. Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) an und das Dokument wird damit formwirksam an das Gericht übermittelt (vgl. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO).
Wenn aber andere Personen die Versendung übernehmen, d. h. Kanzleimitarbeiter oder Vertreter, so fallen Urheber und Versender auseinander und eine qeS ist erforderlich (s. auch weiter unten).
Gleiches gilt für den Fall, dass der Schriftsatz materiell-rechtliche Erklärungen enthält, die der Schriftform unterliegen. Auf diese Fälle sind die prozessualen Vorschriften nicht anwendbar.
Daher die Antwort: Es ändert sich durch die Einführung der aktiven Nutzungspflicht nichts daran, dass eine beA-Karte Basis für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) ausreicht, solange die versandten Schriftsätze keine materiell-rechtliche Erklärungen enthalten und der Urheber des elektronischen Dokuments dieses aus seinem eigenen beA versendet.
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