Vorsicht im Umgang mit „spezialisiert“ und „Experte“

erschienen im KammerReport 4-2020 | 18.09.2020

Rechtsanwalt und Notar a. D. Karl F. Hofmeister, Olpe

Das anwaltliche Werberecht ist bekanntlich in § 43 b BRAO und den §§ 6, 7 BORA geregelt.

Aufgrund des § 43 b BRAO ist dem Rechtsanwalt nicht alles an Werbung erlaubt; das Werberecht ist beschränkt auf eine sachliche Werbung und unterliegt dem Verbot der Werbung um ein einzelnes Mandat. § 6 Abs. 1 BORA stellt ergänzend klar, dass ein Rechtsanwalt über seine Dienstleistung und seine Person informieren darf. In § 7 BORA, dessen heutige Fassung auf die sog. Spezialisten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts1 zurückgeht, geht es um die Angabe von Teilbereichen der Berufstätigkeit und die Verwendung qualifizierender Zusätze.

§ 7 Abs. 1 BORA lautet: 

(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. 

(2) Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.

Anwaltswerbung, insbesondere solche mit Spezialistenbezeichnungen, beschäftigen die Zivil- und Anwaltsgerichte2, das Schrifttum3 aber auch die Aufsichtsabteilungen der Rechtsanwaltskammern, seit Langem.

Zu Spezialistenbezeichnungen sind zwei wichtige Entscheidungen herauszuheben:

  • Urteil des Anwaltssenats des BGH vom 05.12.2016 (AnwZ (brfg) 31/144 (Spezialist für Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht) und
  • Urteil des 1. Zivilsenats des BGH vom 24.07.2014 – I ZR 53/135 (Spezialist für Familienrecht).

In der Entscheidung aus 2016 ging es um die Frage, ob ein Fachanwalt auch zugleich Spezialist für das Rechtsgebiet sein kann. Dieses sei dann möglich, wenn seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen auf dem gesamten Rechtsgebiet diejenigen eines „Nur-Fachanwalts nicht nur unerheblich überschreiten“. In der älteren Entscheidung hatte der BGH die Werbung als Spezialist für ein Rechtsgebiet freigegeben, für das eine Fachanwaltschaft verliehen werden kann. Hierfür sei entscheidend, dass der Anwalt über Fähigkeiten verfügt, die mindestens den Anforderungen eines Fachanwalts entsprechen.

Verwendet ein Rechtsanwalt auf seinem Geschäftspapier die Bezeichnung „Spezialist für …“, hat dieses werblichen Charakter und stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar6. Die Rechtsanwaltskammer wird in der Regel von Amts wegen oder aufgrund einer Beschwerde der Frage nachgehen, ob die Werbeaussage gemessen an den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA zulässig ist; sie wird den Betreffenden gemäß § 56 Abs. 1 BRAO auffordern, hierüber Auskunft zu erteilen. Liegen diese nicht vor, stellt die Verwendung des Begriffs eine irreführende Werbung im Sinne des § 43 b BRAO vor. Sie wird dann in der Regel berufsrechtliche Maßnahmen einleiten oder ggf. zur Abwehr berufswidrigen Verhaltens zivilrechtlich vorgehen7. Auch ein Mitbewerber könnte wettbewerbsrechtlich gegen den Rechtsanwalt wegen Verstoßes gegen §§ 8 Abs.1, 3, 3a, 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG i. V. m. §§ 43 b BRAO, 7 Abs. 1 S. 2 BORA vorgehen und diesen auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

Es geht aber nicht allein um Werbeaussagen auf Briefbögen. Als Marketinginstrument kommen neben Anzeigen und Broschüren insbesondere das Internet in Betracht.

In der deutschen Wikipedia findet man dafür folgende Definition:

Online-Marketing (auch Internet-marketing oder Web-Marketing genannt) umfasst alle Marketing-Maßnahmen, die darauf abzielen, Besucher auf eine bestimmte Internetpräsenz zu lenken, auf der ein Geschäft abgeschlossen oder angebahnt werden kann.

Ein Mandant, der Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend machen will, informiert sich oft im Internet darüber, welcher Anwalt seine Sache erfolgreich vertreten könnte. Er möchte möglichst keinen Generalisten („er kann alles, aber nicht gut“8) als Anwalt, sondern einen Fachmann mandatieren. Wenn er also im Internet unter „spezialisiert auf Arzthaftungsrecht“, „spezialisiert auf Mietrecht“, „spezialisiert auf Arbeitsrecht“ oder „spezialisiert auf Dieselskandal“ einen Rechtsanwalt sucht, findet er zahlreiche Anwaltskanzleien mit Aussagen auf der Kanzlei-Website, u. a. wie diese:

„Als spezialisierte Kanzlei vertreten wir geschädigte Patienten und -Versicherungsnehmer und setzen ihre Rechte durch.“,

„Herr Rechtsanwalt R ist im Mietrecht spezialisiert.“,

„… seit 35 Jahren ist unsere Kanzlei auf Arzthaftungsrecht spezialisiert.“,

„Ihr Anwalt im Abgasskandal, spezialisiert und bundesweit erfolgreich.“,

„als Spezialisten im Arbeitsrecht -können wir Konzerne, die mittelständische Wirtschaft … und Unternehmen vertreten“,

„Unsere Experten für Spanisches und Deutsches Recht“ (Website europäischer Rechtsanwälte mit Zulassung in Deutschland)

Es soll nicht bestritten werden, dass ein Rechtsanwalt die Möglichkeit haben muss, seine Erfahrungen und Fähigkeiten herauszustellen. Auch müssen nicht alle der beispielhaft aufgeführten Aussagen „spezialisiert auf …“ berufs- und/oder wettbewerbswidrig sein. Es besteht nur die Aussicht, dass der Anwalt, der derartige Aussagen verwendet, Gefahr läuft, mit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage oder einem berufsrechtlichen Verfahren überzogen zu werden, denn er trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung.

Dieses mag anhand folgender Entscheidungen deutlich werden:

1.Urteil OLG Frankfurt vom 30.04.2015 – 6 U 3/149

Eine Rechtsanwältin und ein weiterer angestellter Rechtsanwalt wurden von einem Mitbewerber in Bezug auf -Werbeaussagen im Internet auf Unterlassung in Anspruch genommen, im geschäftlichen Verkehr damit zu werben,

  • dass sie sich im Arbeitsrecht spezialisiert habe,
  • dass sie eine spezialisierte Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht seien,
  • dass sie spezialisierte Rechtsanwälte für Arbeitsrecht seien,
  • dass sie über eine hohe fachliche Spezialisierung im Arbeitsrecht verfügen.

Das Landgericht hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wurde das Urteil gegen den angestellten Anwalt aufgehoben, weil für die Gestaltung der Website allein die Rechtsanwältin verantwortlich war. Diesem wurde während des Berufungsverfahrens der Titel „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ verliehen. Die Berufung der Rechtsanwältin blieb bezüglich ihrer Aussage, dass sie eine „spezialisierte Rechtsanwältin für Arbeitsrecht“ sei erfolglos. Die Angabe „Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ sei irreführend, weil sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Verwechslungsgefahr mit dem „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ erzeuge und sie den Beweis nicht geführt habe, dass sie über eine einer Fachanwältin für Arbeitsrecht  gleichwertige Expertise verfüge10. Soweit hinsichtlich der weiteren beanstandeten Werbeaussagen das Verb „spezialisiert“ verwendet werde, müsse der Hinweis auf die Spezialisierung nicht zwingend im Sinne eines Titels verstanden werden, sondern könne auch auf die schwerpunktmäßige Ausrichtung der Kanzlei verstanden werden.

2. Anwaltsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.01.2020 – IV AGH 27/1911

Ein Rechtsanwalt hatte ein Werbeblatt zum Diesel-Abgasskandal gefertigt und dieses u. a. in Briefkästen eingeworfen. In diesem hieß es:

„Motorrechte: Traffic Law. Die -Verkehrsrechtsexperten. … Als Spezialisten auf dem Gebiet, -sorgen unsere Anwälte dafür, dass Sie zu Ihrem Recht und zu Ihrem Geld kommen …“.

Zahlreiche Gerichte urteilten bereits zugunsten der Autofahrer: Wählen Sie Ihren Vorteil: Lieferung eines neuen Fahrzeuges ohne Nutzungsentschädigung, Rückzahlung des Kaufpreises, Minderungszahlungen von mehr als 3.000,- Euro.“

Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte dem Anwalt wegen Verstoßes gegen §§ 43, 43 b BRAO, 7 Abs. 1 Satz 2 BORA eine Rüge erteilt, gegen den dieser Einspruch erhob. Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb erfolglos.

Das Anwaltsgericht entschied mit Beschluss vom 09.01.2020, dass die Verwendung der Begriffe „Experte“ und „Spezialist“ als qualifizierende Zusätze gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA voraussetzen, dass der Rechtsanwalt Kenntnisse aufweist, die denen eines Fachanwalts entsprechen, andernfalls eine Irreführung vorliege. Für die Richtigkeit seiner Selbsteinschätzung trage der Rechtsanwalt die Darlegungs- und Beweislast. Dieser hatte lediglich vorgetragen, dass er an einem Fachanwaltslehrgang teilgenommen habe, ohne darzulegen, ob er auch an den Leistungskontrollen teilgenommen hatte und wenn ja, mit welchem Ergebnis. Er habe daher das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA nicht nachgewiesen.

Auch habe der Rechtsanwalt über seine berufliche Tätigkeit unsachlich unterrichtet, weil der Hinweis, dass zahlreiche Gerichte zugunsten der Autofahrer urteilten und er zwischen drei Vorteilen wählen könne, dem Rechtssuchenden den Eindruck vermittele, dass er diese Vorteile automatisch und ohne Prozessrisiko für sich in Anspruch nehmen könne.

Fazit

Auch einem Rechtsanwalt ist es gestattet, Werbung zu betreiben. Er muss die Möglichkeit haben, seine besonderen Fähigkeiten in geeigneter Form herauszustellen.

Verwendet er in seinen Werbeaussagen Begriffe wie „spezialisiert“, -„Spezialist“ oder „Experte“, sollte er darauf achten, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA in seinem konkreten Fall vorliegen und dass er diese im Zweifel nachweisen kann.

Hinweise eines Anwalts, dass er sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert habe, können dann zulässig sein, wenn sie der Verkehr als Hinweis auf die schwerpunktmäßige Ausrichtung der Kanzlei versteht.12

 

1 BVerfG, NJW 2004, 2656
2 OLG Stuttgart, NJW 2008, 1326; BGH AnwBl. 2012, 93; BGH AnwBl. 2015, 266; BGH AnwBl. 2017, 201
3 Offermann-Burckart, BRAK-Mitt. 2017,10; dies., BRAK-Mitt. 2015, 62; Deckenbrock, ZAP 2017, 377 u. 1099; Engelcke, AnwBl. 2017, 276;
4 BGH AnwBl. 2017, 202
5 BGH AnwBl. 2015, 266
6 OLG Köln, openJur 2020, 1000 m. w. N.
7 OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2013, 171
8 vgl. de.wiktionary.org/wiki/Generalist
9 OLG Frankfurt, openjur 2015, 9790
10 BGH Urteil vom 24.07.2014 a. a. O. Rn. 21, 25
11 AnwBl. Online 2020, 395
12 OLG Frankfurt, a. a. O.

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