Soldan Institut: Rückgang der staatlichen Ausgaben für Beratungshilfe

erschienen im KammerReport 2-2020 | 31.03.2020

30 Prozent beträgt der Rückgang der staatlichen Pro-Kopf-Ausgaben für die Beratungshilfe und die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe in der ordentlichen Gerichtsbarkeit zwischen 2008 und 2018. Wendete der Fiskus 2008 noch 7,08 EUR pro Bürger für die staatlich unterstützte Rechtsverfolgung auf, waren es 2018 nur noch 4,93 EUR.1 Mit 36 % war hierbei der Rückgang der Aufwendungen für die Beratungshilfe, d. h. für die staatlich finanzierte außergerichtliche Beratung und Vertretung, besonders groß (von 1,03 EUR auf 0,66 EUR per capita). Die Kosten der Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe („PKH/VKH“), die für gerichtliche Verfahren gewährt wird, gingen bei den ordentlichen Gerichten, bei denen rund 90 % der PKH/VKH-Aufwendungen anfallen, von 6,15 EUR auf 4,27 EUR pro Kopf zurück. Innerhalb Deutschlands zeigen sich hierbei erhebliche Unterschiede: So waren zuletzt die Pro-Kopf-Ausgaben im Saarland mit 7,56 EUR pro Einwohner mehr als doppelt so hoch wie in Bayern mit 3,43 EUR.

Erklärungen können 2014 verschärfte Bewilligungsvoraussetzungen für die Prozesskosten- bzw. Verfahrenskostenhilfe, aber auch eine verbesserte wirtschaftliche Lage der Bevölkerung im zurückliegenden Jahrzehnt sein. Dem seit Jahren kontinuierlichen Rückgang des Geschäftsanfalls bei den deutschen Gerichten messen die Forscher des Soldan Instituts hingegen keine größere Bedeutung zu. Der mit Abstand größte Kostenblock in der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe entfällt auf familiengerichtliche Verfahren. Die Zahl solcher Verfahren ist, anders als die Zahl der Verfahren in fast allen anderen Gerichtsbarkeiten, im Referenzzeitraum nicht rückläufig gewesen, sondern hat sogar leicht zugenommen.

Quelle: Presseinformation des Soldan Instituts

1 Bei den Beträgen zur Prozess- und Verfahrenskostenhilfe handelt es sich nicht um die Nettobelastung des Fiskus, da es aufgrund der Regelungen des Kostenhilferechts zu nachträglichen Rückflüssen kommen kann. Solche Rückflüsse werden in den meisten Bundesländern statistisch nicht trennscharf den vorangegangenen Ausgaben zugeordnet. Nach Erfahrungs-werten beträgt die Rückflussquote 15 bis 20 %.

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