Passive Nutzungspflicht des beA
erschienen im KammerReport 4-2019 | 25.09.2019
31 a Abs. 6 BRAO begründet die passive Pflicht zur Nutzung des beA für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt.
Konkret umfasst diese Pflicht die Erstregistrierung des beA und die Entgegennahme von Schriftstücken von Kolleginnen und Kollegen und Gerichten.
Die Verletzung dieser passiven Nutzungspflicht begründet Haftungsrisiken.
Die Rechtsanwaltskammer muss und wird im Wege der Berufsaufsicht gegen die Kolleginnen und Kollegen wegen der Verletzung der passiven Nutzungspflicht vorgehen, wenn dies von dritter Seite zur Kenntnis gelangt.
Unabhängig von der Pflicht zur passiven Nutzung empfiehlt sich die Erstregistrierung und der Umgang mit dem beA aber auch vor dem Hintergrund der ab dem 01.01.2022 einsetzenden aktiven Nutzungspflicht. Machen Sie sich deshalb bereits jetzt mit dem System vertraut!