Nötigung bei der Forderungsdurchsetzung – haben wir immer das nötige Risikobewusstsein?

erschienen im KammerReport 5-2019 | 13.12.2019

Ref. jur. Rouven Spielfeld, Dortmund

Der vorliegende Beitrag befasst sich im Anschluss an einen früheren Beitrag mit den berufsbegleitenden Risiken, die anwaltliche Tätigkeit mit sich bringt. Die ureigene Aufgabe des Rechtsanwalts, die Interessen seiner Mandantschaft durchzusetzen, birgt gewisse Strafbarkeitsrisiken. Insbesondere der Straftatbestand der Nötigung ist im Bereich der Forderungsdurchsetzung relevant.

Nach § 240 Abs. 1, 2 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt.

Neben einem angestrebten Nötigungserfolg setzt die Verwirklichung des Tatbestandes eine Nötigungshandlung voraus. Die Darstellung soll sich auf die Drohungsalternative beschränken. Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel liegt vor, wenn der Handelnde ein künftiges Übel in Aussicht stellt, das für den Drohungsadressaten einen erheblichen Nachteil begründet und auf dessen Eintritt der Handelnde Einfluss zu haben vorgibt. Die Anforderungen an einen erheblichen Nachteil sind erreicht, wenn die Ankündigung geeignet erscheint, den Adressaten im Sinne des Täterverlangens zu veranlassen.

In anwaltlichen Schreiben oder Schriftsätzen finden sich nicht selten kurze und knappe Hinweise auf die Folgen einer Nichtleistung des Streitgegners. So kommt es zu Formulie-rungen wie „Sollte die oben genannte Lieferung der vereinbarten Kaufsache nicht erfolgen, so behält sich unsere Mandantschaft vor, den Sachverhalt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zur Sachprüfung vorzutragen“. Hierdurch macht der Rechtsbeistand dem Adressaten deutlich, er verfüge über seine rechtliche Unbescholtenheit insoweit, als die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens allein von der Weitergabe entsprechender Informationen an die Strafverfolgungsbehörde abhängt. Die Aufnahme und Durchführung von Ermittlungen stellen jedoch eine nachteilige Folge für den Adressaten dar, die erheblich in seinen Rechtskreis eingreift. Es ist nicht zu erwarten, dass der vernünftige Bürger sich unter dem Eindruck eines so belastenden Vorgangs in besonnener Weise verhält. Der Fall Kachelmann verdeutlicht die Reichweite und die Folgen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen.

Ebenso problematisch ist die Sachlage bei der Ankündigung der Weitergabe von Informationen über das Streitverhältnis an die Öffentlichkeit. Neben der Privatperson haben auch Unternehmen und Kaufleute ein erhebliches Interesse an der öffentlichen Wahrnehmung ihrer Person oder ihrer geschäftlichen Tätigkeit. Das gesellschaftliche Ansehen ist dabei ein Gut, das im Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Mit der Angabe, gewisse Einzelheiten an die Öffentlichkeit zu geben, will der Rechtsanwalt Einfluss auf das Verhalten von Schuldnern oder Gläubigern seiner Mandantschaft nehmen. Die Weitergabe bestimmter Informationen an die Öffentlichkeit stellt sich daher als Ankündigung eines erheblichen Nachteils für den Adressaten dar.

Die Anzeige ungenügenden Zahlungsverhaltens durch den Rechtsanwalt bei der SCHUFA ist als Drohung mit einem empfindlichen Übel zu verstehen. Ein erhöhter Score-Stand im SCHUFA-Auszug schädigt den Schuldner der Mandantschaft in seinem wirtschaftlichen Ansehen gegenüber anderen Vertragspartnern und Mitbewerbern. Dies ist insbesondere auf dem ohnehin knappen Wohnungsmarkt sowie unter Kaufleuten eine erhebliche Beeinträchtigung, die geeignet ist, zur gewünschten Handlung, Duldung oder Unterlassung zu veranlassen.

Rechtswidrig ist eine Handlung, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

1. Strafanzeige 
a. Bisherige Leitlinien
In Anknüpfung an diese Definition versteht die ständige Rechtsprechung Verwerflichkeit so, dass der mit der Drohung verfolgte Zweck, die Drohung an sich oder Zweck und Drohung zusammen einen Grad der sittlichen Missbilligung erreichen müssen, sich mithin als sozial unerträglich darstellen. Im Rahmen der Strafanzeige ist jedoch zu beachten, dass diese nach § 158 StPO als Instrument des deutschen Strafprozessrechts ausgestaltet ist. Dennoch begründen Strafanzeigen vor dem Hintergrund der potenziell schwerwiegenden Auswirkungen einen erheblichen Eingriff in den Rechtskreis des Einzelnen, so dass Eingriffe zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung nach der Rechtsprechung des BGH nur dann hinzunehmen sind, wenn sie dem Kriterium der Konnexität entsprechen. Nach der Konnexitätslehre ist eine Drohung dann nicht rechtswidrig, wenn die von dem Rechtsanwalt geforderte Handlung, Duldung oder Unterlassung auf einem Sachverhalt beruht, der mit dem Begehren des Mandanten in einem engen Zusammenhang steht. Danach sind anwaltliche Leistungsaufforderungen nicht strafbar, solange der Rechtsanwalt nicht mit sachfremden Mitteln zur Zahlung aufforderte.

b. Neue Entwicklung nach der Abmahn-Rechtsprechung?
In seinem beachtenswerten Beschluss vom 05.09.2013 hat sich der BGH von dem Merkmal der Konnexität jedoch zumindest teilweise gelöst.1 Gegenstand des Revisionsverfahrens war eine Verurteilung eines Rechtsanwalts, welcher Forderungen seines Mandanten aus angebotenen Gewinnspielen geltend machte. Hierzu verwendete er eine dem obigen Beispiel ähnliche Formulierung, um mit Nachdruck auf die Zahlungsbereitschaft der Teilnehmer einzuwirken. Obwohl letztlich ein innerer Zusammenhang zwischen etwaiger Forderung und dem Verweis auf eine Strafanzeige bestand, bestätigte der BGH die Verurteilung wegen versuchter Nötigung, §§ 240 Abs. 1–3, 22, 23 Abs. 1 StGB. Maßgebliche Gesichtspunkte der Argumentation des BGH waren die Stellung des Rechtsanwalts sowie die Anforderung an die anwaltliche Mandatsführung.2 Zum einen sei es bereits als ein verwerfliches Mittel anzusehen, dass ein Rechtsanwalt seine durch § 1 BRAO begründete Stellung als Organ der Rechtspflege zur Durchsetzung nicht näher geprüfter Forderungen ausnutze. Dies beschränke den effektiven Rechtsschutz des gewöhnlichen Bürgers, der sich in der Wahl zwischen Zahlung auf die angebliche Forderung und der Strafanzeige sehe. Die Ausübung eines solchen Drucks sei mit dem Berufsbild nicht zu vereinbaren. Zum anderen erinnert der BGH beiläufig an die anwaltlichen Pflichten bei der Bearbeitung eines Mandats, indem er dem angeklagten Rechtsanwalt vorwarf, die Berechtigung der Forderung nicht geprüft zu haben.3 Eine derartige Gleichgültigkeit müsse erschwerend bei der Frage der Verwerflichkeit Beachtung finden.

Für die anwaltliche Praxis bedeutet dies die Rückkehr zu allergrößter Sorgfalt und Zurückhaltung, wenn es um die Forderungsdurchsetzung unter Ankündigung einer Strafanzeige geht. Durch die Bezugnahme auf die Stellung des Rechtsanwalts hat der BGH die Anforderungen für eine anwaltliche Strafbarkeit im Verhältnis zur Konnexität herabgesetzt.

2. Information der Öffentlichkeit2
Bei der Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit ist hinsichtlich der Qualität der Informationen zu differenzieren. Während unwahre, irreführende oder diffamierende Informationen bereits als verwerfliches Mittel anzusehen sind, stellen sich wahre Tatsachen per se nicht als verwerflich dar. Vielmehr besteht seitens der Öffentlichkeit ein zu berücksichtigendes Informationsinteresse gegenüber der Führung bekannter Unternehmen sowie deren Geschäftsführung. Derartiges Vorbringen beträfe den Rechtsverkehr und die Vertragsabschlussfreiheit vieler Privater. Im Rahmen der Zweck-Mittel-Relation erkennt die Rechtsprechung auch das Kriterium der Konnexität an. Das Druckmittel darf wiederum nur dann zur Durchsetzung der Forderung eingesetzt werden, wenn zwischen der Forderung und der Information ein verbindender Zusammenhang besteht. Die Ankündigung, Sachverhalte der Presse zu offenbaren, ist daher insoweit zu beschränken, als der Sachverhalt einen Bezug zur Forderung haben muss. Eine verzerrende Darstellung wahrer Tatsachen stellt sich als irreführende Information dar und ist verwerflich.

3. SCHUFA-Eintrag
Besonderer Vorsicht bedarf auch die Prüfung der Ankündigung einer Meldung bei der SCHUFA. Hierbei nutzt der Absender Daten seines Schuldners aus dem Forderungsverhältnis. Die Weitergabe von Daten Dritter stellt sich als datenschutzrelevantes Problem dar, welches über die Verwerflichkeitsklausel auch die Wertungen des Grundgesetzes in Bezug nimmt. Mit der Meldung bei der SCHUFA beschränkt der Vertragspartner das Recht seines Schuldners, eigenständig darüber zu bestimmen, wer in welchem Umfang seine Daten einsehen kann, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Wegen der besonderen, teils auch existenziellen Folgen einer solchen Meldung erscheint diese an sich verwerflich. Die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen wird, wie bei der Strafanzeige, auf Zahlung oder Hinnahme eines belastenden Eintrags beschränkt. Eine Meldung kann dann gerechtfertigt sein, wenn dies nach den Vorgaben der §§ 1 Abs. 4, 31 BDSG sowie des Art. 6 DSGVO zulässig ist. Demnach war es in dem Urteil des OLG Celle maßgeblich, ob die Anforderungen an eine SCHUFA-Meldung nach dem damaligen § 28a BDSG erfüllt waren.5 Dafür war das unstreitige Bestehen der Forderung oder deren gerichtliche Feststellung Voraussetzung. Diese Gründe stünden im öffentlichen Interesse der Erhaltung des Vertrauens in den Rechtsverkehr, sodass sie Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen rechtfertigen könnten. Ansonsten dürfte sich die Androhung der Meldung als verwerfliche Handlung darstellen.

Abschließend ist festzuhalten, dass es zu empfehlen ist, eine sorgfältige Prüfung vorzunehmen, bevor die Verfolgung eines Anspruchs für den Fall seiner Nichterfüllung mit der Androhung einer der vorstehend angesprochenen Maßnahmen verbunden wird.

1 Beschluss des BGH vom 05.09.2013, 1 StR 162/13.
2 Magnus, Strafbarkeitsrisiken für Anwälte im Rahmen von Abmahnungen und Deals, JR 2017, S. 628 ff. (631).
3 Fahl, „Berufstypisches“ Rechtsanwaltsverhalten als strafbare Nötigung, JR 2015, S. 169 ff. (171).
4 Beschluss des KG Berlin vom 29.02.2012, (4) 121 Ss 30/12 (54/12).
5 Urteil des OLG Celle vom 19.12.2013, 13 U 64/13.