Kindererziehungszeiten – Möglichkeit der Anerkennung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

erschienen im KammerReport 4-2021 | 17.12.2021

Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke der freien Berufe, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, können (gleichwohl) bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) die Anerkennung von Kindererziehungszeiten beantragen. Dies gilt demnach auch für Mitglieder unseres Versorgungswerkes.

Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, die bereits in der Vergangenheit Beiträge an die DRV leisteten und dort einen Rentenanspruch erwarben, erhalten mit der Anerkennung von Kindererziehungszeiten eine Rentengutschrift. Viele Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke haben aber noch nie Beiträge an die DRV geleistet. Aber auch sie können sich Kindererziehungszeiten von der DRV anerkennen lassen. Die Anerkennung bewirkt, dass ein Rentenanspruch gegenüber der DRV erworben wird oder durch verhältnismäßig geringe Zuzahlung erworben werden kann. Die Altersversorgung beim Versorgungswerk wird dadurch nicht berührt.

Zum 1.1.2019 hat der Staat die Rentengutschrift der DRV erhöht. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, schreibt die DRV nunmehr 30 statt bisher 24 Beitragsmonate gut. Sie gewährt damit 2,5 statt bisher zwei Entgeltpunkte. Für jedes nach 1992 geborene Kind sind es weiterhin 36 Beitragsmonate und drei Entgeltpunkte. Ein Entgeltpunkt (West) entspricht aktuell einem monatlichen Rentenanspruch von 34,19 Euro.

Eine Rente von der DRV erhält jedoch nur, wer die sogenannte allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Hierfür müssen mindestens 60 Beitragsmonate verbucht sein. Wer zwei vor 1992 geborene Kinder erzogen hat – und dafür 60 Beitragsmonate gutgeschrieben bekommt –, hat somit bereits einen Rentenanspruch bei der DRV erworben. Wer nur ein Kind erzogen hat und die Wartezeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht erfüllt, kann die fehlenden Monate durch freiwillige Beitragsleistungen auffüllen (auch Einmalzahlung möglich). Die Höhe der nötigen freiwilligen Beitragsleistung ist im Verhältnis zur Höhe der zu erwartenden DRV-Rente verhältnismäßig gering.

Vor 1955 geborene Eltern können frühestens sechs Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze so viele Beiträge nachzahlen, wie zum Erfüllen der allgemeinen Wartezeit erforderlich sind. Wer 1955 oder später geboren ist, kann einen Antrag auf freiwillige Versicherung in der DRV stellen und für die fehlenden Monate laufend freiwillige Beiträge leisten. Wichtig ist, dass der Antrag auf freiwillige Versicherung in der DRV so rechtzeitig gestellt wird, dass die fehlenden Beitragsmonate bis zum Erreichen der DRV-Regelaltersgrenze noch mit Bei-trägen belegt werden können.

Allerdings kann sich nur ein Elternteil die Erziehungszeit anrechnen lassen: derjenige, der die Erziehung hauptsächlich übernimmt bzw. übernahm. Sofern beide Elternteile an der Erziehung beteiligt sind bzw. waren, fällt der Anspruch auf Anrechnung der Kindererziehungszeit automatisch der Mutter zu. Durch gemeinsame Erklärung gegenüber der Deutschen Rentenversicherung können die Eltern aber eine abweichende Verteilung bestimmen.

Der Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten kann bei den örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung oder schriftlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Postfach, 10704 Berlin, gestellt werden. Dort können Sie auch nähere Einzelheiten zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten erhalten.

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