KI in der Kanzleipraxis: Berufsrechtliche Leitplanken für den Einsatz von künstlicher Intelligenz
erschienen im KammerReport 04-2026 / 30.09.2026
Der Einzug künstlicher Intelligenz (KI) in die Anwaltskanzleien bietet große Chancen für die Verschlankung von Arbeitsschritten sowie Effizienzgewinne in einer Kanzlei. Gleichzeitig wirft die Verwendung solcher KI-Anwendungen eine Reihe rechtliche Fragen auf. Nachfolgend soll ein kurzer Überblick über wesentliche berufsrechtliche Vorschriften gegeben werden.
Zentral bleibt hierbei die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung gemäß § 43 S. 1 BRAO. Dies bedeutet, dass die Entscheidung über den Einsatz eines KI-Tools in der eigenen Kanzlei stets eigenverantwortlich zu treffen ist. Ein besonderes Augenmerk gilt der Ergebnisprüfung: Da KI-Systeme zu sogenannten „Halluzinationen“ neigen – also beispielsweise fiktive Gesetze oder Gerichtsentscheidungen erfinden können –, ist eine ungeprüfte Übernahme KI-generierter Inhalte berufsrechtlich nicht zulässig. Die finale fachliche Kontrolle obliegt dem Rechtsanwalt.
Ebenso gilt die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO uneingeschränkt auch im digitalen Raum. Während die Nutzung von KI-Tools ohne Bezug zu Mandatsdaten berufsrechtlich unkritisch ist, erfordert die Verarbeitung personenbezogener Daten strenge technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 2 BORA. In diesem Zusammenhang ist die Auswahl des Anbieters sorgfältig zu treffen. Im Vordergrund stehen die Zuverlässigkeit des Dienstleisters, der Serverstandort sowie die vertraglichen Bedingungen. Insbesondere muss ausgeschlossen sein, dass eingegebene Mandatsdaten zum Training des KI-Modells verwendet werden, da dies mit der Verschwiegenheitspflicht unvereinbar wäre. Zur Risikominimierung empfiehlt es sich, Anfragen so zu formulieren, dass keine Rückschlüsse auf konkrete Mandate möglich sind, oder entsprechende Anonymisierungs-Tools einzusetzen.
Zudem ist gemäß § 43e BRAO mit dem KI-Anbieter eine spezifische Verschwiegenheitsvereinbarung zu schließen. Es ist zu beachten, dass ein Standard-Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO allein nicht ausreicht, um die berufsrechtlichen Anforderungen nach § 43e BRAO zu erfüllen. Vorsorglich ist es ratsam, die Zustimmung der Mandantschaft bei der Verarbeitung mandatsbezogener Daten einzuholen.
Die Rechtslage entwickelt sich angesichts des technologischen Fortschritts und neuer gesetzlicher Regelungen stetig weiter. Daher ist eine regelmäßige Information über aktuelle Entwicklungen unerlässlich. Vertiefte Hinweise zum Berufsrecht und weitere Anforderungen für KI im Kanzleialltag bieten die im Anschluss verlinkten Leitfäden der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sowie des Council of Bars and Law Societies of Europe (CCBE).
Abschließend sei darauf verwiesen, dass der Einsatz von KI-Systemen auch weitreichende Anforderungen an die datenschutzrechtliche Compliance und die Einhaltung der DSGVO stellt, was jedoch nicht Gegenstand dieser Hinweise ist.
Weiterführende Links:
BRAK-Leitfaden „Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz“, 12/2024
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