Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien – Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

erschienen im KammerReport 5-2019 | 13.12.2019

Der Ausschuss Steuerrecht der Bundesrechtsanwaltskammer hat einen Beitrag mit dem Titel „Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien – Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG“ – Standortbestimmung des Ausschusses Steuerrecht (Stand: November 2019) veröffentlicht. Sie finden diesen auf der BRAK-Internetseite unter folgenden Links:

https://www.brak.de/w/files/01_ueber_die_brak/aus-der-arbeit-der-ausschuesse/2019-11-15-ueberarbeitung-des-beitrag-gewerblichkeit.pdf
oder
https://brak.de/die-brak/organisation/ausschuesse/ausschuss-steuerrecht/

Mit der Standortbestimmung hat der Ausschuss Steuerrecht seinen Beitrag zur Gewerblichkeit anwaltlicher Tätigkeit aus dem Jahr 2017 aktualisiert und ergänzt.

Der Beitrag gliedert sich in Ausführungen zur Gefahr der Gewerblichkeit

  • durch eine eigene Tätigkeit des Rechtsanwalts,
  • durch die Organisation innerhalb der Kanzlei u. a. durch anwaltlich nicht mehr tätige Partner, durch ausschließlich akquisitorisch tätige Partner, durch die Einbindung Dritter in die eigene Leistungserbringung des Anwalts und durch die Beschäftigung angestellter Rechtsanwälte. Letzteres ist sicherlich der am häufigsten vorkommende Fall, der zu einer Gewerblichkeit der Kanzleieinkünfte führen kann und
  • durch Beteiligungen.

Die Standortbestimmung des Ausschusses schließt mit einem berufspolitischen Ausblick.