Entschädigungen nach dem IfSG für betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

erschienen im KammerReport 1-2022 | 10.03.2022

Anwältinnen und Anwälte, die von der Corona-Pandemie betroffen sind, können Entschädigungen nach dem IfSG beanspruchen. Der BRAK-Ausschuss Sozialrecht hat seine Handlungshinweise hierzu aktualisiert.

Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordneten Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot; dies gilt jedoch nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Ia IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen der Schließung von Kitas und Schulen.

In seinen Handlungshinweisen erläutert der BRAK-Ausschuss Sozialrecht die Anspruchsvoraussetzungen sowie die in § 56 I 4 IfSG geregelten Ausschlussgründe. Außerdem gibt er einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links u. a. zu Online-Anträgen.

Die Handlungshinweise wurden auf den Stand des zum 12.12.2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gebracht. Die überarbeiteten Hinweise finden Sie unter dem Link

Informationen des BRAK-Ausschusses Sozialrecht zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Stand: Januar 2022)

 

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